Strafrechtliche Rechtsprechungsübersicht

§§ 73, 73a StGB – Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern; § 74 Abs. 1 Var. 2 StGB – Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern; § 263 StGB – Betrug; hier: Vorübergehende Entziehung des Besitzes; § 315d Abs. 1 Nr. 1, 2 u. 3 StGB – Verbotene Kraftfahrzeugrennen; hier: Polizeiflucht. (...)


Von Dirk Weingarten, Polizeihauptkommissar & Ass. jur., Polizeiakademie Hessen

Wir bieten Ihnen einen Überblick über strafrechtliche Entscheidungen, welche überwiegend – jedoch nicht ausschließlich – für die kriminalpolizeiliche Arbeit von Bedeutung sind. Im Anschluss an eine Kurzdarstellung ist das Aktenzeichen zitiert, so dass eine Recherche beispielsweise über Juris möglich ist.

I Materielles Strafrecht

§§ 73, 73a StGB – Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern; Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern; hier: Kein Ausschluss, dass Geld Drittem gehört. Ein beim Angeklagten (A) aufgefundener Geldbetrag darf nur dann nach §§ 73, 73a StGB eingezogen werden, wenn feststeht, dass er ihm gehört oder zusteht, das heißt ihm ein dingliches Herrschaftsrecht an diesem zukommt. Das trifft nicht zu, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der A das Geld lediglich für einen Dritten verwahrt.

Hier stammte das Geld – ohne dass eine konkrete Zuordnung möglich war – aus einer oder mehreren bislang unbekannt gebliebenen Straftaten. Das bedeute aber nicht zwingend, dass der A das Geld als selbständiger Drogenhändler „verdient“ habe; es käme insoweit auch die Aufbewahrung für einen oder mehrere andere Personen in Betracht. (BGH, Beschl. v. 23.10.2018 ? 1 StR 503/18)

§ 74 Abs. 1 Var. 2 StGB– Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern; hier: Nur gelegentliche Benutzung. DerAngeklagte (A) wurde wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem wurde die Einziehung von zwei näher bezeichneten Mobiltelefonen einschließlich SIM- und SD-Karten angeordnet. Nach den zugrundeliegenden Feststellungen führte der A die beiden fraglichen Mobiltelefone bei der Einfuhr des verfahrensgegenständlichen Marihuanas mit sich, um Kontakt mit dritten Personen im Hinblick auf das eingeführte Rauschgift zu halten. Es wurden jedoch keine näheren Feststellungen getroffen, wann und von wem der A damit beauftragt wurde, das Marihuana in das Inland zu verbringen und an wen, wann und wo er es in Deutschland übergeben sollte. Somit fehlt es an konkreten, über eine eventuell vorhandene kriminalistische Erfahrung hinausgehenden Anhaltspunkten für eine erfolgte oder wenigstens angestrebte Nutzung zur Tatförderung.

Die nur gelegentliche Benutzung eines Gegenstandes im Zusammenhang mit der Tat reicht nicht aus. Erforderlich ist darüber hinaus, dass sein Gebrauch gezielt die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens fördert bzw. nach der Planung des Täters fördern soll. (BGH, Beschl. v. 3.7.2018 – 1 StR 264/18)

§ 263 StGB – Betrug; hier: Vorübergehende Entziehung des Besitzes; und: Nichtgeltendmachung zustehender Forderung als Vermögensschaden. Die vorübergehende Entziehung des Besitzes für sich gesehen ist nur dann vermögensschädigend, wenn die betroffene Sache einen wirtschaftlichen Wert hat und entweder – teilweise – abgenutzt oder verbraucht werden soll oder wenn die konkrete Besitzübertragung im Geschäftsverkehr gewöhnlich an ein Entgelt geknüpft ist (etwa Hotelzimmer) und ein solches nicht erbracht wird. (BGH, Beschl. v. 6.3.2018 ? 3 StR 552/17)

Ein Vermögensschaden kann auch darin liegen, dass der Gläubiger durch Täuschung dazu veranlasst wird, eine ihm zustehende Forderung nicht oder nicht alsbald geltend zu machen. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger durch eine ins Leere gehende Aufrechnung von der alsbaldigen Beitreibung seiner Forderung absieht, weil er vom Bestehen der wegen Unmöglichkeit erloschenen (§§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB) Gegenforderung ausgeht. Erforderlich ist jedoch, dass sein Anspruch rechtlichen Bestand hatte und die Forderung bei sofortiger Geltendmachung realisierbar gewesen wäre. (BGH, Beschl. v. 6.4.2018 – 1 StR 13/18)

§ 315d Abs. 1 Nr. 1, 2 u. 3 StGB – Verbotene Kraftfahrzeugrennen; hier: Polizeiflucht. Der Angeklagte (A) flüchtete gegen vier Uhr mit seinem Pkw vor einer Streifenwagenbesatzung der Polizei, welche ihn einer Verkehrskontrolle unterziehen wollte und ihm deshalb Haltesignal anzeigte. Nach Erkennen des Streifenwagens und des Haltesignals beschleunigte er sein Fahrzeug, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen und dadurch die ihn nun mit Blaulicht, Martinshorn und dem Haltesignal „Stopp Polizei“ verfolgenden Polizeibeamten „abzuhängen“. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitend und unter Missachtung der Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer fuhr er mit weit überhöhter Geschwindigkeit durch den Ort, nutzte die Gegenfahrbahn, fuhr über eine „Rot“ anzeigende Ampel und setzte seine Fahrt bei erlaubten 50 km/h mit mindestens 145 km/h fort. Dieses Verhalten erstreckte sich über einige Kilometer.

Der A handelte in der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, dies war sein Ziel. Ihm waren allein um des schnelleren Fortkommens willen die Belange anderer Verkehrsteilnehmer gleichgültig. Die Polizeiflucht sei von einem spezifischen Renncharakter geprägt, in dem sich gerade die in der Gesetzesbegründung genannten besonderen Risiken wiederfinden, auch wenn das Ziel des Wettbewerbs hier nicht im bloßen Sieg, sondern in der gelungenen Flucht liege. Die risikobezogene Vergleichbarkeit mit den sportlichen Wettbewerben liege auf der Hand. (OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.7.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19)

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