Strafrechtliche Rechtsprechungsübersicht

§ 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB – Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; hier: Ausnutzen eines Überraschungsmoments. § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB – Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; hier: Drohung mit einem empfindlichen Übel. § 242 Abs. 1 StGB – Diebstahl; hier: Diebstahl von Pfandlehrgut, Zueignungsabsicht. (...)


Von Dirk Weingarten, Polizeihauptkommissar & Ass. jur., Polizeiakademie Hessen

Wir bieten Ihnen einen Überblick über strafrechtliche Entscheidungen, welche überwiegend – jedoch nicht ausschließlich – für die kriminalpolizeiliche Arbeit von Bedeutung sind. Im Anschluss an eine Kurzdarstellung ist das Aktenzeichen zitiert, so dass eine Recherche beispielsweise über Juris möglich ist.

I Materielles Strafrecht

§ 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB – Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; hier: Ausnutzen eines Überraschungsmoments. Der angeklagte Taxifahrer (A) bremste abrupt ab, fuhr halb auf den Bürgersteig und entschloss sich spätestens jetzt die Zeugin sexuell zu bedrängen. Er beugte sich über die auf dem Beifahrersitz angeschnallte Zeugin, so dass er „praktisch auf ihr lag“, und gab ihr einen Zungenkuss. Die Zeugin, die damit nicht gerechnet hatte, drehte sich nach rechts weg und sagte, er solle das lassen. Mit ihrer linken Hand stieß sie ihn weg. Dies nutzte A, der zwischenzeitlich von ihr unbemerkt seine Hose geöffnet hatte, um ihre Hand zu packen und an sein nacktes, erigiertes Glied zu führen. Der Zeugin gelang es nach einer kurzen Berührung des Gliedes, ihre Hand wegzuziehen. Bei einem erneuten Versuch, sie zu küssen, biss sie ihm in die Lippe. A fasste der Zeugin mit einer Hand in den bekleideten Schritt und mit der anderen Hand an die bekleidete Brust, wobei es zu einem Gerangel kam.

Der Täter macht sich gerade das Überraschungsmoment im Sinnes des § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB zunutze, wenn er die tatsächlichen Voraussetzungen der Überraschung des Opfers wahrnimmt, aus denen sich ergibt, dass sich das Opfer keines sexuellen Angriffs auf seinen Körper versieht und wegen der Schnelligkeit der Abläufe zur Bildung oder Kundgabe eines ablehnenden Willens außer Stande ist. Ferner muss der Täter das Überraschungsmoment als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlung dergestalt erfassen, dass er zumindest für möglich hält, dass das Opfer in die sexuelle Handlung nicht einwilligt und dessen Überraschung den Sexualkontakt ermöglicht oder zumindest erleichtert. (BGH, Urt. v. 13.2.2019 – 2 StR 301/18)

§ 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB – Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; hier: Drohung mit einem empfindlichen Übel. Der Angeschuldigte (A) nahm über Facebook unter Verwendung unzutreffender persönlicher Angaben Kontakt zu einem damals 17 Jahre alten Mädchen auf, das sich in der Folge in die vermeintlich hinter dem Kontaktprofil stehende Person verliebte. Bei zwei Treffen mit dem Mädchen brachte der A dieses jeweils mit der Drohung, der vermeintliche Partner werde sonst die Beziehung beenden, dazu, mit ihm anal und oral zu verkehren.

Wird für den Fall einer Weigerung der Durchführung sexueller Handlungen (hier: Anal- und Oralverkehr) die Beendigung einer Beziehung angekündigt, kann dies eine Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB darstellen. Zur Beurteilung ist ein individuell-objektiver Maßstab heranzuziehen. (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.1.2019 – 2 Ws 341/18)

§ 242 Abs. 1 StGB – Diebstahl; hier: Diebstahl von Pfandlehrgut, Zueignungsabsicht. Der A gelangte durch ein Loch in einem Zaun auf das Gelände eines Getränkehandels. Dort entwendete er unter Mitwirkung eines gesondert verfolgten Bekannten zahlreiche, zumeist nach Abgabe durch die Verbraucher bereits zusammengepresste Plastikpfandflaschen sowie einen Kasten mit Glaspfandflaschen; der Pfandwert betrug insgesamt 325 Euro. Beide beabsichtigten, die gepressten Plastikpfandflaschen auszubeulen und das gesamte Pfandleergut nochmals abzugeben, um dafür Pfand zu erhalten.

Das entwendete Pfandleergut war für den A fremd. Für die Eigentumsverhältnisse an der jeweiligen Pfandflasche (nicht an ihrem Inhalt) auf den verschiedenen Vertriebsstufen des Pfandsystems bis hin zum Endverbraucher ist deren konkrete Beschaffenheit maßgeblich. Ist die Flasche mit einer besonderen, dauerhaften Kennzeichnung versehen, die sie als Eigentum eines bestimmten Herstellers/Abfüllers ausweist (sog. Individualflasche), verbleibt das Eigentum an ihr, unabhängig vom Eigentumsübergang an dem veräußerten Getränk, beim Hersteller/Abfüller. Mangels zivilrechtlicher Einigung findet deshalb ein Eigentumsübergang an den jeweiligen Flaschen auf den einzelnen Handelsstufen nicht statt. Weist die Flasche solche individuellen Merkmale nicht auf, wird sie vielmehr von unbestimmt vielen Herstellern verwendet (sog. Einheitsflasche), geht nicht nur das Eigentum am Inhalt, sondern auch dasjenige an der Flasche selbst auf allen Vertriebsstufen auf den jeweils nächsten Erwerber über. Geht der Täter – dies dürfte den Regelfall darstellen – indes davon aus, dass das Eigentum auch bei Individualflaschen im Vertriebsweg auf den jeweiligen Erwerber der Getränke übergeht, handelt er – wie bei der Wegnahme von Einheitsflaschen – mit der für einen Diebstahl erforderlichen Zueignungsabsicht. Nach seiner Vorstellung will er auch in diesem Fall den (vermeintlichen) Eigentümer enteignen und beabsichtigt, durch Rückgabe in das Pfandsystem sich selbst an die Stelle des wahren Eigentümers zu setzen. Damit sind sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des Diebstahls erfüllt. (BGH, Beschl. v. 10.10.2018 – 4 StR 591/17)

§ 306a Abs. 1 Nr. 1, § 306e Abs. 1 – Schwere Brandstiftung, tätige Reue; hier: Erheblichkeit des entstandenen Schadens. Der durch eine schwere Brandstiftung entstandene Sachschaden an einem Wohngebäude ist dann erheblich im Sinne des § 306e Abs. 1 StGB, wenn – bezogen auf das Tatobjekt – mindestens 2.500 Euro zur Schadensbeseitigung erforderlich sind. (BGH, Beschl. v. 23.5.2018 – 2 StR 169/18)

§ 1 Abs.1 Nr. 4 GewSchG – Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen; hier: Kontaktverbot; WhatsApp-Profil-Bild. B war es nach dem GewSchG u.a. verboten, die Antragstellerin (A) zu bedrohen und mit dieser – auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln – Verbindung aufzunehmen. Nach Zustellung hat er das volle Rubrum des Beschlusses und einen Teil des Tenors als sein Profilbild in den Messengerdienst WhatsApp aufgenommen, so dass Namen und Adresse der Antragstellerin zu lesen waren. Zusätzlich hat er in seinem „Status“ vermerkt: „Computer sagt, ich kriege dich, du verdammt kranke Frau“ und ein Mittelfinger-Emoji hinzugefügt. Zwei Tage später hat er sein Profilbild gewechselt und diesmal eine Montage mit einem Foto des Kopfes der A auf einem Frauenkörper eingestellt.

Das Gericht sah in diesem geschmacklosen Verhalten keine Kontaktaufnahme, da jeder selbst aktiv werden müsse, um dies zu sehen und dazu auf den Account des B klicken müsse. Zudem sei mit der einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG ein solches Verhalten nicht ausdrücklich untersagt worden. Das bedeute allerdings nicht, dass dem B dies ohne weiteres erlaubt wäre. Soweit er damit u.a. gegen das Persönlichkeitsrecht der A, das Recht am eigenen Bild oder den Datenschutz verstoßen haben sollte, wären evtl. Ansprüche indes vor einer Zivilabteilung des Gerichts zu verfolgen. (AG Bergheim, Beschl. v. 1.10.2018 – 61 F 219/18)

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