Strafrechtliche Rechtsprechungsübersicht

§ 212 StGB – Totschlag; hier: Bedingter Tötungsvorsatz bei Tritten gegen den Kopf. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB – Gefährliche Körperverletzung; hier: Gemeinschaftliche Begehung. § 225 Abs. 1 StGB – Misshandlung von Schutzbefohlenen; hier: „Drill instructor“. (...)

Von Dirk Weingarten, Polizeihauptkommissar & Ass. jur., Polizeiakademie Hessen

Wir bieten Ihnen einen Überblick über strafrechtliche Entscheidungen, welche überwiegend – jedoch nicht ausschließlich – für die kriminalpolizeiliche Arbeit von Bedeutung sind. Im Anschluss an eine Kurzdarstellung ist das Aktenzeichen zitiert, so dass eine Recherche beispielsweise über Juris möglich ist.

I. Materielles Strafrecht

§ 212 StGB – Totschlag; hier: Bedingter Tötungsvorsatz bei Tritten gegen den Kopf. Dem Angeklagte (A) missfiel, dass der spätere Geschädigte mit seiner älteren Schwester tanzte. Bei einer anschließenden „Aussprache“ außerhalb der Lokalität schlug der körperlich überlegene A, Inhaber des schwarzen Gürtels im Taekwondo, den Geschädigten um. Sodann schlug und trat er mit seinen Turnschuhen, aus Verärgerung über dessen Widerworte, gegen den Kopf- und den Gesichtsbereich des Geschädigten ein, um sich abzureagieren, nicht aber, um diesen zu töten. Hierbei führte er, ohne Einsatz von Kampftechniken, drei stampfende Tritte von oben nach unten auf den Bereich des linken Ohres und des linken Hinterkopfes des Geschädigten aus. Nach den Tritten ließ der A von dem Bewusstlosen ab, kehrte in den Club zurück und teilte dort seinen Bekannten mit, dass er den Geschädigten zusammengeschlagen habe, wobei er die Frage stellte: „Was hättest du gemacht, wenn einer mit deiner Schwester tanzt?“.
Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet. Vor der Annahme bedingten Vorsatzes müssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Wollenselement geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles erfolgen, in welchem insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen ist. (BGH, Urt. v. 3.12.2015 – 1 StR 457/15)

§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB – Gefährliche Körperverletzung; hier: Gemeinschaftliche Begehung. Der Angeklagte (A) und ein unbekannter Begleiter fuhren mit einem Pkw auf offener Straße in zügigem Tempo nah an den Geschädigten L heran und beide sprangen aus dem Auto. Während der Unbekannte den Kofferraum öffnete, schlug der A das Opfer mit einem Faustschlag ins Gesicht nieder. Der Unbekannte kam nun hinzu und zog zusammen mit dem Angeklagten an dem am Boden liegenden L, der um Hilfe rief.
Den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht, wer die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Dabei wird weder Eigenhändigkeit noch Mittäterschaft vorausgesetzt; ausreichend ist vielmehr schon das gemeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei der Begehung einer Körperverletzung. Gerade dieses gemeinsame Einwirken auf das Opfer bei der Begehung der Körperverletzungshandlung ergibt sich aus den geschilderten Feststellungen nicht; auch das gemeinschaftliche „Ziehen“ begründet dies nicht. (BGH, Beschl. v. 8.3.2016 – 3 StR 524/15)

§ 225 Abs. 1 StGB – Misshandlung von Schutzbefohlenen; hier: „Drill instructor“. Der Angeklagte (A) versetzte den höchstens siebenjährigen Zwillingen vier bzw. drei heftige Schläge mit einem Gummiknüppel auf das entblößte Gesäß, nachdem diese ihm in einem „Verhör“ unter anderem eingestanden hatten, statt – wozu er sie aufgefordert hatte – Hausaufgaben zu machen gespielt und etwas gegessen zu haben. Nach dem Abendessen forderte er die Kinder auf, abwechselnd jeweils 20 Liegestütze und 20 Sit-Ups zu machen. Beide Kinder waren körperlich rasch überfordert, begannen zu weinen und gaben schließlich auf. Daraufhin wies der A ein Kind, welches er hierdurch erniedrigen und schikanieren wollte, an, „auf allen Vieren“ innerhalb von zehn Minuten den Boden des Flurs zu putzen. Nachdem dies dem Jungen in der vorgegebenen Zeit nicht gelungen war, versetzte ihm der A einen Fußtritt, wodurch er mit dem Kopf gegen eine Türzarge prallte. Nachdem die Kinder sich schließlich schlafen gelegt hatten, stürmte der A in das Kinderzimmer und forderte sie dazu auf, entsprechend einer Alarmübung beim russischen Militär innerhalb von 45 Sekunden jeweils ihre Schlafanzüge aus- und andere Kleidung anzuziehen.
Quälen bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender (erheblicher) Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art. Mehrere Körperverletzungshandlungen, die für sich genommen noch nicht den Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB erfüllen, können als ein Quälen zu beurteilen sein, wenn die ständige Wiederholung den gegenüber § 223 StGB gesteigerten Unrechtsgehalt ausmacht. Rohes Misshandeln liegt dagegen vor, wenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert. Anders als das Quälen bezieht sich diese Tatalternative des § 225 Abs. 1 StGB auf ein einzelnes Körperverletzungsgeschehen. (BGH, Beschl. v. 19.1.2016 – 4 StR 511/15)

Seite: 12weiter >>