Geld allein ist nicht alles; es muss einem schon gehören – Das Adhäsionsverfahren

Oberstaatsanwalt Dr. Sören Pansa, Schleswig¹

 

3 Rechte des Antragstellers im Adhäsionsverfahren


Der Verletzte hat im Strafverfahren eine Vielzahl von Rechten. Diese bestehen teilweise unabhängig von der Durchführung eines Adhäsionsverfahrens. So hat er gemäß § 406d StPO unter anderem einen Anspruch auf Mitteilung über den Termin der Hauptverhandlung und den Ausgang des Verfahrens. Sehr viel bedeutender ist jedoch das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 406e StPO. Durch dieses kann etwa die Formulierung eines detaillierten Adhäsionsantrages i.S.d. § 404 Abs. 1 StPO wesentlich erleichtert werden. Da der Verletzte aber auch oftmals als (einziger) Zeuge in der Hauptverhandlung in Betracht kommt, sei darauf hingewiesen, dass in Teilen der Rechtsprechung eine entsprechende Akteneinsicht in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussage kritisch gesehen wird, da der Zeuge seine Angaben an den Akteninhalt anpassen könnte.12 Diesem Ansatz hat der Bundesgerichtshof zwar grundsätzlich eine Absage erteilt.13 Der Antragsteller sollte sich jedoch dieses Umstandes bewusst sein und über die Durchführung einer Akteneinsicht erst nach gründlicher Abwägung entscheiden. Die Verteidigung dürfte eine Akteneinsicht im Hinblick auf den Wahrheitsgehalt der Aussage erwartungsgemäß problematisieren.


In der Hauptverhandlung ist die Position des Antragstellers weitaus stärker, als die eines durch die Tat verletzten Zeugen. Zunächst ist er gemäß § 404 Abs. 2 S. 1 StPO über Ort und Zeit der Hauptverhandlung zu unterrichten und zwar abweichend von § 406d StPO von Amts wegen und nicht erst auf Nachfrage. Ferner ist der geltend gemachte Anspruch vor Gericht zwingend zu erörtern14, auch kann der Antragsteller Zeugen befragen, Erklärungen abgeben und Beweisanträge stellen.15 Zentral ist aber das Recht der Teilnahme an der Hauptverhandlung gemäß § 404 Abs. 2 S. 1 StPO. Dies mag selbstverständlich erscheinen, weicht aber wesentlich von dem üblichen Verfahren bezüglich eines Zeugen ab. Denn dieser hat gemäß § 243 Abs. 2 S. 1 StPO vor seiner Vernehmung den Gerichtssaal zwingend zu verlassen, da er seine Aussage unbeeinflusst von der übrigen Beweisaufnahme, insbesondere der Einlassung des Angeklagten tätigen soll. Der Antragsteller hingegen darf während der gesamten Beweisaufnahme anwesend sein und diese sogar aktiv mitgestalten. Doch vergleichbar mit der Akteneinsicht ist dies ein zweischneidiges Schwert. Denn auch die Anwesenheit während der übrigen Beweisaufnahme wird zumindest von der Verteidigung bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussage des Antragstellers kritisch gewürdigt werden. Dieser sollte daher erwägen, ob er von seinem Anwesenheitsrecht erst nach seiner Vernehmung Gebrauch machen möchte, um diesen Vorwurf von Vornherein zu entkräften. Diesbezüglich kann es für den Antragsteller Sinn machen, sich des Beistandes eines Rechtsanwaltes zu bedienen. Dieser darf alle Rechte des Antragstellers ausüben, so dass letzterer in der Hauptverhandlung lediglich seine Aussage tätigen kann und im Übrigen nicht in Erscheinung tritt.


Doch trotz Durchführung einer Hauptverhandlung ist das Gericht keineswegs gezwungen, über den Adhäsionsantrag zu entscheiden. Hierbei spielt der bedauernswerte Umstand eine Rolle, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Richtern das Adhäsionsverfahren als Störfaktor wahrnimmt, der sie zwingt, von ihren langjährig eingeübten Routinen abzuweichen und sich mit ungewohnten Rechtsvorschriften auseinanderzusetzen. Auch der Gesetzgeber hat die Problematik der Vermischung divergierender straf- und zivilprozessualer Grundsätze durch das Adhäsionsverfahren gesehen und die Regelungen der § 406 Abs. 1 S. 4, 5 StPO geschaffen. Nach diesen kann das Gericht von einer Entscheidung absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn seine weitere Prüfung das Verfahren erheblich verzögern würde16. Hiervon haben in der Vergangenheit leider viele dem Adhäsionsverfahren abgeneigte Richter extensiven Gebrauch gemacht. Dagegen kann der Antragsteller wenig unternehmen. Jedoch hat derjenige, der seinen Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt hat, gemäß § 406a Abs. 1 StPO die Möglichkeit, innerhalb einer Woche sofortige Beschwerde zum nächsthöheren Gericht bezüglich der Entscheidung zu erheben. Dies ist jedoch nur möglich, solange keine den Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen ist. Der Richter hat es also faktisch selbst in der Hand, der Beschwerde die Grundlage zu entziehen. Gemäß § 406 Abs. 1 S. 6 StPO kann jedoch bei einem Antrag bezüglich Schmerzensgeld gerade nicht in der bezeichneten Weise von einer Entscheidung abgesehen werden, wodurch die üblichen von Polizeibeamten geltend gemachten Ansprüche hiervon nicht betroffen sein sollten.


Ein Rechtsmittel, also Berufung oder Revision, gegen das den Angeklagten betreffende Urteil hat der Antragsteller nicht. Möchte der Antragsteller diese und weitere prozessuale Möglichkeiten nutzen, kann er einen Anschluss als Nebenkläger i.S.d. §§ 395ff. StPO erwägen. Dies schließt einen Antrag im Adhäsionsverfahren nicht aus. Hierbei sei darauf hingewiesen, dass ein dem Nebenkläger beigeordneter Rechtsanwalt nicht automatisch auch befugt ist, für diesen Anträge im Adhäsionsverfahren zu stellen17. Insofern sollte mit einem mandatierten bzw. beigeordneten Rechtsanwalt die Rechtslage im Vorhinein erörtert werden.