
Geld allein ist nicht alles; es muss einem schon gehören – Das Adhäsionsverfahren
Oberstaatsanwalt Dr. Sören Pansa, Schleswig¹
4 Vollstreckung und Kosten im Adhäsionsverfahren
Im Vergleich zu einem Zivilprozess hat das Adhäsionsverfahren für den Antragsteller den Vorteil, dass er formell nicht „verlieren“ kann. Denn sollte das Gericht den Anspruch des Antragstellers oder Teile davon als nicht gegeben ansehen, so weist es diesen nicht ab, sondern sieht von einer Entscheidung ab. Das hat zum einen den Vorteil, dass der Anspruch mangels entgegenstehender Rechtskraft grundsätzlich nochmals zivilgerichtlich geltend gemacht werden kann, und zum anderen hat der Antragsteller niemals die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Gerichtsgebühren zu tragen, da diese nach Nr. 3700 KV GKG nur in Höhe einer zusprechenden Entscheidung anfallen und daher stets den Angeklagten treffen. Auch existiert im Adhäsionsverfahren keine sog. sekundäre Kostenschuldnerschaft des Antragstellers18; das Gericht kann also die Gebühren nicht von diesem fordern, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Angeklagten erfolglos geblieben ist. Jedoch trifft auch den Antragsteller ein gewisses Kostenrisiko. Denn gemäß § 472a StPO hat das Gericht eine Entscheidung bezüglich der Verfahrenskosten sowie der notwendigen Auslagen des Angeklagten und Antragstellers zu treffen. Hierbei hat es zu berücksichtigen, falls von einer Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche des Antragstellers in wesentlichen Teilen abgesehen wurde, da diese nicht oder nicht in der entsprechenden Höhe bestanden haben. In diesem Fall hat der Antragsteller die dem Angeklagten durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Auslagen zu tragen. Diese umfassen dabei auch die Kosten eines notwendigen Verteidigers, da sich dessen Bestellung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung automatisch auf das Adhäsionsverfahren erstreckt.19 Die Entscheidung i.S.d. § 472a StPO kann der Antragsteller nicht gerichtlich überprüfen lassen.20
Ist dem Antragsteller durch Urteil oder einen i.S.d. § 405 StPO geschlossenen Vergleich ein Betrag zugesprochen worden, kann er die Zwangsvollstreckung i.S.d. § 406b Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 704ff. ZPO betreiben21, falls der Angeklagte nicht freiwillig zahlen sollte. Diese wird aufgrund Vermögenslosigkeit jedoch oftmals keine Aussicht auf Erfolg haben. Jedoch sehen zahlreiche Beamtengesetze vor, dass der Polizeibeamte gegen den Dienstherrn einen Anspruch auf Zahlung des ausgeurteilten Schmerzensgeldes hat, wenn die Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben sein sollte.22
5 Resümee
Das Adhäsionsverfahren stellt ein probates Mittel zur beschleunigten Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen dar. Um ein erfolgreiches Vorgehen zu ermöglichen, müssen jedoch unbedingt die beschriebenen Formalien beachtet werden. Ferner sollte der Antragsteller grundsätzlich davon ausgehen, dass das „Strafgericht“ sich hiervon in seinen Routinen gestört fühlen könnte. Insofern hat er seine Anliegen nachdrücklich vorzutragen, um zu garantieren, dass diese berücksichtigt werden. Hierzu empfiehlt es sich, den Antrag bereits im Ermittlungsverfahren zu den Akten zu bringen. Ein zusätzliches Kostenrisiko wird hierdurch nicht geschaffen, da die Rechtsprechung dahin tendiert, von einer Kostenentscheidung gänzlich abzusehen, falls es nicht zur Erhebung der öffentlichen Klage kommt oder das Verfahren gemäß § 408a StPO durch einen Strafbefehl beendet werden sollte.23 Ein Aspekt dieses Misstrauens gegen das Adhäsionsverfahren und die Unsicherheit im Umgang mit den diesbezüglichen Normen stellt auch der Umstand dar, dass die zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge teilweise hinter den von Zivilgerichten in vergleichbaren Konstellationen gewährten Summen zurückblieben.24 Insofern sollte in komplexeren Sachverhalten erwogen werden, doch den zivilgerichtlichen Weg zu beschreiten. Denn zwar entfaltet eine Adhäsionsentscheidung nur eine begrenzte Sperrwirkung für eine spätere zivilgerichtliche Klage. Dies gilt jedoch nicht für ein zu niedrig bemessenes Schmerzensgeld. Ein solches kann durch ein Zivilgericht nicht mehr erhöht werden. Um eine aus Sicht des Antragstellers unbefriedigende Entscheidung zu verhindern, ist daher grundsätzlich die Konsultation eines Rechtsanwaltes zu empfehlen. Hierbei kann verlässlich auf den Rechtsschutz der Gewerkschaft der Polizei und weiterer Vereinigungen zurückgegriffen werden.
Anmerkungen
- Dr. Sören Pansa ist bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein tätig. Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Verfassers wieder.
- Reichsgesetzblatt Teil I 1943 Nummer 57 vom 1. Juni 1943, Seite 343.
- Vgl. etwa BT-Drucksache 10/5305.
- Vgl. statt vieler BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020 – 1 StR 613/19 –, StV 2020, 695.
- BGH, Beschluss vom 12. April 2023 – 4 StR 468/22 –, NStZ-RR 2023, 383.
- Vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 25. November 1981 – VIII ZR 318/80 –, NJW 1982, 1047.
- Vgl. statt vieler BGH, Beschluss vom 25. August 2016 – 2 StR 585/15 –, NStZ-RR 2016, 351.
- BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 2 StR 168/09 –, NStZ-RR 2009, 319.
- Hinsichtlich eines Antrages bezüglich Zinsen ist folgende Ergänzung des Antrages ausreichend: „[…] nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem auf den Eingang dieses Antrages bei Gericht folgenden Tages.“
- Vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 67. Aufl. 2024, § 404 Rdnr. 3.
- Vgl. statt vieler BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 – 2 StR 390/14 –, StV 2015, 474.
- So etwa Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – 1 Ws 110/14 –, NStZ 2015, 105.
- BGH, Beschluss vom 15. März 2016 – 5 StR 52/16 –, StV 2017, 146.
- Vgl. statt vieler BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1990 – 4 StR 519/90 –, BGHSt 37, 260.
- So bereits BGH, Urteil vom 21. September 1956 - 2 StR 68/55 -, NJW 1956, 1767.
- Vgl. hierzu ausführlich Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2005 – 1 Ws 92/05 –, NStZ-RR 2006, 347.
- BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 2 StR 103/09 –, NStZ-RR 2009, 253.
- Vgl. §§ 22 Abs. 1, 29 Nr. 1, 31 Abs. 1 und 2 GKG.
- BGH, Urteil vom 30. Juni 2022 – 1 StR 277/21 –, NStZ-RR 2022, 316; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 6 StR 307/21 –, NJW 2021, 2901.
- OLG Hamm, Beschluss vom 18. September 2014 – III-2 Ws 211/14 –, zitiert nach juris.
- Es ist zu beachten, dass bei einem rechtskräftigen Urteil eine Zustellung an den Angeklagten nicht erfolgt, weshalb der Antragsteller dieses gem. §§ 191 ff. ZPO im Wege der Parteizustellung an den Angeklagten zustellen muss, um die Zwangsvollstreckung betreiben zu können.
- Vgl. etwa § 78a Bundesbeamtengesetz; § 82a des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen; Art. 97 des Bayerischen Beamtengesetzes; § 83a Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein.
- Vgl. mit weiteren Nachweisen OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. September 2022 – 1 Ws 201/22 –, zitiert nach juris.
- Mit Beispielen Jaeger, VersR 2017, 449.
Service
Aktivitäten
Aktuelle Ausgabe

Mit ihrem aktuellen und vielfältigen Themenspektrum, einer Mischung aus Theorie und Praxis und einem Team von renommierten Autorinnen und Autoren hat „Die Kriminalpolizei“ sich in den vergangenen Jahren einen ausgezeichneten Ruf erworben.
Über die angestammte Leserschaft aus Polizei, Justiz, Verwaltung und Politik hinaus wächst inzwischen die Gruppe der an Sicherheitsfragen interessierten Leserinnen und Lesern. Darüber freuen wir uns sehr. [...mehr]
Meist gelesene Artikel
RSS Feed PolizeiDeinPartner.de
PolizeideinPartner.de - Newsfeed
-
Claude Mythos – Die nächste Evolutionsstufe der Cybersecurity-KI?
Mit „Claude Mythos“ hat das KI-Unternehmen „Anthropic“ ein KI-Modell vorgestellt, das speziell aufgrund seiner ...
-
Cyberkriminalität heute
Der „Hacker im dunklen Keller“, umgeben von Monitoren, leeren Pizzakartons und koffeinhaltigen Getränken, ist ein ...
-
Muskelaufbau um jeden Preis
Der Medikamentenmissbrauch in Fitnessstudios ist längst kein Randphänomen mehr. Experten beobachten seit Jahren, dass ...
-
Gefälschte Bankseiten
Phishing-Angriffe über gefälschte Bankseiten gehören seit Jahren zu den erfolgreichsten Methoden von Cyberbetrügern. ...
-
Selbstbedienungskassen im Einzelhandel
Wer heute im Supermarkt, im Baumarkt oder in der Drogerie einkauft, begegnet fast überall Selbstbedienungskassen, kurz ...
-
Polizeiliche Kriminalstatistik 2025
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) gibt Aufschluss über Straftaten, die im Laufe eines Jahres von der Polizei ...
-
Einbrecher: Wer sind die Täter?
Das Jahr 2016 markierte eine Trendwende bei Einbrüchen im Privatumfeld. Erstmals waren die Zahlen rückläufig. Dieser ...





