Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte:

Kammerurteil Gäfgen gegen Deutschland1

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte2 hat am 30.Juni 2008 sein Kammerurteil im Fall Gäfgen gegen Deutschland (Beschwerdenummer 22978/05)3 verkündet. Die Beschwerde war am 15. Juni 2005 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt und am 10. April 2007 teilweise für zulässig erklärt worden. Den Eltern des Opfers von Gäfgen wurde die Erlaubnis erteilt, in das Verfahren als Drittpartei zu intervenieren. Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt. Der Gerichtshof urteilte mit sechs zu eins Stimmen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr behaupten konnte, Opfer einer Verletzung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu sein, und, dass keine Verletzung von Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorlag.

Dr. Rolf Meier, Ministerialrat


Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) lautet: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) lautet:
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.

1. Sachverhalt
Der Fall betraf in erster Linie die Beschwerde von Magnus Gäfgen, derzeit in Haft, dass er von der Polizei durch Androhung von Misshandlungen gezwungen wurde, den Aufenthaltsort von J., dem jüngsten Sohn einer bekannten Bankiersfamilie aus Frankfurt am Main, preiszugeben, und dass das anschließend gegen ihn geführte Strafverfahren nicht fair war. Im Juli 2003 wurde Gäfgen wegen der Entführung und Ermordung von J. zu lebenslanger Haft verurteilt. Das Gericht stellte die besondere Schwere seiner Schuld fest; dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer nicht erwarten kann, dass seine Restfreiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren Haft zur Bewährung ausgesetzt wird. Das elfjährige Kind hatte den Beschwerdeführer, der zur Tatzeit Jurastudent war, über seine Schwester kennen gelernt. Am 27. September 2002 lockte der Beschwerdeführer J. in seine Wohnung, indem er vorgab, dass J.s Schwester dort eine Jacke vergessen habe. Dann erstickte er das Kind. Anschließend legte der Beschwerdeführer eine Lösegeldforderung beim Haus von J.s Eltern ab, von denen er die Zahlung von einer Million Euro verlangte, um ihr Kind lebend wiederzusehen. Er ließ J.s Leiche unter dem Steg eines Weihers, der eine Fahrtstunde von Frankfurt entfernt lag, zurück. Am 30. September 2002 gegen 1 Uhr nachts holte Gäfgen das Lösegeld an einer Straßenbahnhaltestelle ab. Ab diesem Zeitpunkt wurde er von der Polizei beschattet und einige Stunden später von dieser verhaftet. Am 1. Oktober 2002 drohte einer der Polizeibeamten, die Herrn Gäfgen befragten, auf Anweisung des Vizepräsidenten der Frankfurter Polizei dem Beschwerdeführer, dass ihm erhebliche Schmerzen zugefügt würden, wenn er weiterhin den Aufenthaltsort des Kindes verschwiege. Sie hielten diese Drohung für nötig, da sie J.’s Leben wegen Nahrungsmangels und der Kälte in großer Gefahr wähnten. Auf diese Drohung hin gab der Beschwerdeführer an, wo er die Leiche des Kindes versteckt hatte. Infolge dieses Geständnisses stellte die Polizei nachfolgend weitere Beweise sicher, insbesondere Reifenspuren vom Auto des Beschwerdeführers am Weiher und die Leiche. Zu Beginn der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer beschloss das Landgericht Frankfurt am Main, dass sämtliche Geständnisse, die der Beschwerdeführer im Verlauf des Ermittlungsverfahrens gemacht hatte, im Verfahren nicht als Beweis verwendet werden dürften, da sie unter Verletzung von § 136a der Strafprozessordnung und Artikel 3 der Konvention durch Zwang erlangt worden waren. Demgegenüber lies das Landgericht die Verwertung derjenigen Beweismittel im Strafverfahren zu, die infolge der vom Beschwerdeführer mittels Zwang erpressten Aussagen erlangt worden waren. Der Beschwerdeführer wurde schließlich am 28. Juli 2003 des erpresserischen Menschenraubes und Mordes für schuldig befunden und zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer trotz der Tatsache, dass er zu Beginn der Hauptverhandlung über sein Recht zu schweigen sowie darüber belehrt worden war, dass alle seine früheren Aussagen nicht als Beweis gegen ihn verwendet werden dürften, dennoch erneut gestanden hatte, J. entführt und getötet zu haben. Die Tatsachenfeststellungen des Gerichts über das Verbrechen beruhten im Wesentlichen auf diesem Geständnis. Sie wurden auch von anderen Beweismitteln untermauert: den infolge des ersten erpressten Geständnisses erlangten Beweise, nämlich dem Obduktionsbericht und der Reifenspuren am Weiher, und anderen Beweismitteln, die infolge der Beschattung des Beschwerdeführers erlangt wurden, seitdem er das Lösegeld abgeholt hatte, das später in seiner Wohnung gefunden wurde oder auf seine Konten eingezahlt worden war. Der Beschwerdeführer legte Revision zum Bundesgerichtshof ein, die dieser am 21. Mai 2004 verwarf. Seine anschließend eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht am 14. Dezember 2004 nicht zur Entscheidung an. Dieses bestätigte die Feststellung des Landgerichts, dass die Bedrohung des Beschwerdeführers mit Schmerzen, um eine Aussage von ihm zu erpressen, eine nach innerstaatlichem Recht verbotene Vernehmungsmethode war und Artikel 3 der Konvention verletzt hat. Am 20. Dezember 2004 wurden die zwei Polizeibeamten, die an der Bedrohung des Beschwerdeführers beteiligt waren, wegen Nötigung im Amt bzw. Verleitung eines Untergebenen zur Nötigung im Amt verurteilt und verwarnt; die Verurteilung zu Geldstrafen wurde vorbehalten. Am 28. Dezember 2005 beantragte der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe, um ein Amtshaftungsverfahren gegen das Land Hessen zur Erlangung von Schadensersatz wegen seiner durch die Ermittlungsmethoden der Polizei erlittenen Traumatisierung einzuleiten. Letzteres Verfahren ist noch anhängig.

2. Aus den Urteilsgründen
Der Beschwerdeführer beklagte sich, dass er während seiner Befragung durch die Polizei der Folter unterworfen wurde. Er trug weiterhin vor, dass sein Recht auf ein faires Verfahren dadurch verletzt wurde, dass in der Hauptverhandlung Beweismittel verwendet wurden, die infolge seines durch Zwang erlangten Geständnisses sichergestellt worden waren. Er berief sich auf Artikel 3 (Verbot der Folter) und Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren) der Europäischen Menschenrechtskonvention.

a) Gegen Artikel 3 EMRK verstoßende Behandlung
Der Gerichtshof nahm zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der deutschen Strafgerichte von einem Polizeibeamten mit körperlicher Gewalt, die ihm erhebliche Schmerzen verursacht hätte, bedroht worden war, um ihn zur Preisgabe des Aufenthaltsortes von J. zu zwingen. Der Beschwerdeführer war daher in ausreichend glaubwürdiger und unmittelbarer Weise mit vorsätzlicher Schmerzzufügung bedroht worden. Was die juristische Qualifikation der Misshandlung des Beschwerdeführers betrifft, unterstrich der Gerichtshof den absoluten Charakter des Verbots von Maßnahmen, die gegen Artikel 3 verstoßen, unabhängig vom Verhalten des Beschwerdeführers und selbst dann, wenn die Misshandlung dem Zweck dienen soll, Informationen zur Rettung von Menschenleben zu erlangen. Beim Beschwerdeführer muss seine Behandlung nicht unerhebliches seelisches Leiden hervorgerufen haben, was sich in der Tat darin zeigt, dass er, nachdem er sich bis zu diesem Zeitpunkt hartnäckig geweigert hatte, korrekte Angaben zu J.s Aufenthaltsort zu machen, auf seine Bedrohung hin gestanden hatte, wo er J. versteckt hatte. Der Gerichtshof stellte deswegen fest, dass die Behandlung, mit der der Beschwerdeführer bedroht wurde, wäre sie umgesetzt worden, Folter gleichgekommen wäre. Angesichts der Tatsache, dass die Befragung nur zehn Minuten angedauert hatte und in einem Klima aufgeheizter Anspannung und Stimmung stattgefunden hatte, da die Polizeibeamten völlig erschöpft waren und unter extremem Druck standen, da sie glaubten, dass ihnen allenfalls wenige Stunden verblieben, um J.s Leben zu retten, bewertete der Gerichtshof die Behandlung des Beschwerdeführers während seiner Befragung am 1. Oktober 2002 jedoch als unmenschlich und gegen Artikel 3 verstoßend.

b) Verlust des Opferstatus
Der Gerichtshof war überzeugt, dass die deutschen Gerichte ausdrücklich und unzweideutig anerkannt hatten, dass die Behandlung des Beschwerdeführers bei seiner Befragung am 1. Oktober 2002 gegen Artikel 3 verstoßen hatte. Das Landgericht Frankfurt am Main und das Bundesverfassungsgericht hatten festgestellt, dass die Drohung, dem Beschwerdeführer Schmerzen zuzufügen, um eine Aussage von ihm zu erpressen, nicht nur eine verbotene Vernehmungsmethode nach innerstaatlichem Recht dargestellt hatte, sondern auch gegen Artikel 3 der Konvention verstieß. Des Weiteren war dem Beschwerdeführer Genugtuung geleistet worden, da die beiden Polizeibeamte, die an der Bedrohung des Beschwerdeführers beteiligt waren, wegen Nötigung im Amt bzw. Verleitung eines Untergebenen zur Nötigung im Amt verurteilt und bestraft worden waren. Darüber hinaus war das Verbot der Verwertung aller unter Drohung erlangten Aussagen im Strafverfahren ein effektives Mittel, um Nachteile, die der Beschwerdeführer dadurch in seinem Strafverfahren erlitten hatte, auszugleichen und diente dazu, künftig von der Anwendung von Artikel 3 verletzenden Ermittlungsmethoden abzuhalten. Obwohl der Beschwerdeführer bislang im Amtshaftungsverfahren keinen Schadensersatz erhalten hatte, stellte der Gerichthof fest, dass im Fall des Beschwerdeführers, in dem die Verletzung von Artikel 3 in einer Drohung mit Misshandlung (im Gegensatz zu einer tatsächlich erfolgten körperlichen Misshandlung) lag, Genugtuung im Wesentlichen durch die effektive Strafverfolgung und Verurteilung der verantwortlichen Polizeibeamten gewährt wurde. Der Gerichtshof war deswegen überzeugt davon, dass die innerstaatlichen Gerichte dem Beschwerdeführer ausreichend Genugtuung geleistet hatten und schlossen, dass er nicht mehr behaupten konnte, Opfer einer Verletzung von Artikel 3 zu sein.

c) Verstoß gegen Artikel 6 EMRK
Der Gerichtshof stellte fest, dass die Verwertung von unter Zwang erlangten Beweismitteln zu einer starken Vermutung führte, dass das Verfahren des Beschwerdeführers als Ganzes unfair gewesen sein könnte, ebenso wie bei der Verwertung eines unter Zwang erlangten Geständnisses. Jedoch war nach Auffassung des Gerichtshofs das erneute Geständnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung die wesentliche Grundlage für das Urteil des Landgerichts, während alle anderen Beweismittel nur unterstützender Natur waren und lediglich dazu benutzt worden waren, die Glaubwürdigkeit dieses Geständnisses zu überprüfen. Der Beschwerdeführer behauptete, das erneute Geständnis nur abgelegt zu haben, weil die Beweismittel, die infolge des von ihm erpressten ersten Geständnisses erlangt worden waren (die Reifenspuren, J.s Leiche) im Verfahren verwertet worden wären und tatsächlich auch gegen ihn verwendet wurden. Jedoch stellte der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten durchgehend bestätigt hatte, dass er sein Geständnis freiwillig aus Reue und um sich zu entschuldigen abgegeben habe. Jedenfalls war der Gerichtshof im Anbetracht der Tatsachen, dass das Landgericht die entscheidende Bedeutung des erneuten Geständnisses des Beschwerdeführers für seine Feststellungen betont hatte und dass der Beschwerdeführer im Verfahren von einem Strafverteidiger vertreten war, nicht überzeugt, dass er nicht hätte schweigen können und ihm keine andere Verteidigungsmöglichkeit mehr verblieb als in der Hauptverhandlung zu gestehen. In der Tat könnte man sagen, dass er lediglich seine Verteidigungsstrategie geändert hat. Sein Geständnis konnte deshalb nicht als Folge von Maßnahmen, die seine Verteidigungsrechte in der Hauptverhandlung verletzt hatten, angesehen werden. Der Gerichtshof schlussfolgerte deswegen, dass unter den besonderen Umständen des Falles des Beschwerdeführers, und insbesondere in Anbetracht der verlässlichen Beweismittel (die infolge der polizeilichen Beobachtung des Beschwerdeführers seit der Lösegeldabholung verfügbar waren), die infolge des erpressten Geständnisses erlangten Beweismittel lediglich von unterstützender Natur für die Verurteilung des Beschwerdeführers waren. Ihre Verwertung hat daher die Verteidigungsrechte nicht ausgeschlossen und das Verfahren nicht insgesamt unfair gemacht. Folglich waren Artikel 6 Absätze 1 und 3 nicht verletzt worden. Eine Richterin äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angehängt ist.

3. Anmerkungen
Das Urteil des EGMR ist in mehrfacher Hinsicht zu begrüßen: Zum einen hat der EGMR deutlich gemacht, dass auch die Androhung von Schmerzufügung durch staatliche Stellen dem absoluten Folterverbot des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unterfällt und, wichtiger noch, dass Folter ausnahmslos verboten ist.4 Es ist zu hoffen, dass damit die hierzulande geführte, teilweise erschreckende Diskussion über die Zulässigkeit von Folter in bestimmten Fällen ein Ende finden wird. Zum anderen hat der EGMR die deutschen Gerichte in ihrer Rechtsauffassung bestätigt, dass das Vorgehen der Ermittlungsbehörden in diesem Fall rechtswidrig war und sowohl zu einem Verwertungsverbot der so erlangten Aussagen Gäfgens als auch zu einer Verurteilung zweier beteiligter Beamter u.a. wegen Nötigung führen musste. Damit sollte nun auch die teilweise deswegen betriebene Richterschelte ihr Ende finden. Vor allem aber ist wichtig, dass, gerade weil die deutschen Gerichte hier ein Verstoß gegen das Folterverbot erkannt und dies entsprechend bewertet haben, die Verurteilung Gäfgens wegen Mordes nicht auf die daraus gewonnenen Aussagen gestützt wurde und deshalb rechtlich Bestand hat.
Offen ist, ob der Rechtsweg nunmehr endgültig erschöpft ist. Gemäß Art. 43 EMRK kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach dem Datum eines Urteils der Kammer in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer mit siebzehn Richtern beantragen. Dann berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Zusatzprotokolle, oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Nimmt der Ausschuss den Antrag an, entscheidet dann die Große Kammer durch endgültiges Urteil. Wenn keine solche Frage aufgeworfen wird, lehnt der Ausschuss den Antrag ab, womit das Urteil rechtskräftig wird. Anderenfalls werden Kammerurteile entweder nach Ablauf der Drei-Monats-Frist rechtskräftig oder früher, sobald die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden, vgl Art. 44 EMRK.

1 Nach der Presseerklärung 485 des Kanzlers vom 30.06.2008
2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde in Straßburg von den Mitgliedstaaten des Europarates im Jahr 1959 eingerichtet, um behauptete Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950 zu prüfen.
3 Die Presseerklärung (auf Englisch, Französisch und Deutsch) und der Text des Urteils (auf Englisch und Französisch) sind auf der Internetseite des Gerichtshofs verfügbar (http://www.echr.coe.int). 4 Ganz h.M., vgl. schon Meyer-Ladewig, Hk-EMRK, 1. Aufl., Baden-Baden 2003 (Nomos), Art. 3 EMRK, Rd. 1.