Das neue Recht der Vermögensabschöpfung

Auswirkungen auf die tägliche Ermittlungsarbeit (Teil 3)


Von Staatsanwalt Dr. Peter Karfeld, Bad Kreuznach1

7 Vorab: Besondere Verfahrensarten


Nachdem in den ersten beiden Beiträgen2 Grundzüge und Problemfelder insbesondere des materiellen Rechts (§§ 73 ff. StGB) näher betrachtet worden sind, möchte ich mich jetzt der prozessualen Seite der Vermögensabschöpfung – mit Ausnahme revisionsrechtlicher Aspekte – zuwenden.

Hier geht es insbesondere um die vorläufige Sicherung von Vermögenswerten: Wer darf bei wem was mit welchen Wirkungen für Täter/Dritte sichern und was geschieht damit? Von Interesse sind hier insbesondere die auf dem ersten Blick nicht gerade griffig erscheinenden Vorschriften der §§ 111b ff. StPO, dies jedoch erst im zweiten Teil der Abhandlung. Davor möchte ich kurz auf folgende Sonderfälle des Strafrechts eingehen, auch wenn vermögensabschöpfende Maßnahmen z.B. in Jugendstrafsachen bislang eher selten durchgeführt worden sind.

7.1 Einziehung und Jugendgerichtsgesetz (JGG)

Richtet sich ein Strafverfahren gegen Jugendliche bzw. Heranwachsende, haben Polizei und Staatsanwaltschaft auch hier zu prüfen, ob der Beschuldigte etwas aus der Tat erlangt hat. Dieser Gedanke irritiert, steht doch im Jugendstrafrecht – anders als im Erwachsenenstrafrecht (siehe §§ 459h ff. StPO) – der Erziehungsgedanke im Vordergrund, siehe § 2 Abs. 1 S. 2 JGG. Außerdem ist hier nicht die Staatsanwaltschaft, sondern der Jugendrichter Vollstreckungsbehörde (§§ 82, 110 JGG). Dazu kommt, dass § 74 JGG dem Jugendrichter vorgibt, von der Auferlegung der Verfahrenskosten dann abzusehen, wenn dies – so der Regelfall – erzieherisch geboten ist. Anders als im Erwachsenenstrafrecht kennt das Jugendstrafverfahren auch keine Geldstrafe (siehe §§ 7 ff. JGG). Gemäß § 15 Abs. 2 JGG soll der Richter zudem die Zahlung eines – nicht an die Höhe des Wertes des Erlangten gemessenen – Geldbetrages nur dann anordnen, wenn der Jugendliche diesen aus Mitteln bezahlt, über die er selbständig verfügen darf (Nr. 1) oder bei ihm der aus der Tat erlangte Gewinn noch vorhanden ist3.
Andererseits unterscheiden die §§ 73 ff. StGB n.F. nicht danach, ob der Einziehungsadressat Erwachsener, Heranwachsender oder Jugendlicher ist. Auch in den Ermessensvorschriften z.B. des § 421 StPO findet sich der Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechts nicht wieder. Hierzu hat der BGH kürzlich4 recht lapidar festgestellt, dass die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB n.F. über die Verweisung in § 2 Abs. 2 JGG auch im Jugendstrafrecht anwendbar sind. Hier knüpft er an seine bisherige Rechtsprechung5 an, wonach die Verfallsanordnung eine nach Jugendstrafrecht zulässige Maßnahme darstellt, selbst wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist. Entsprechende Hinweise auf die Zulässigkeit von vermögensabschöpfenden Maßnahmen finden sich nämlich im JGG selbst, z.B. in § 8 Abs. 3 JGG sowie in § 76 S. 1 JGG. Auch hat der Gesetzgeber die Einziehung nach § 6 JGG gerade nicht als Nebenfolge ausgenommen.
Dies ist konsequent: Ziel der Novelle ist es zu verhindern, dass der Täter deliktisch erlangte Vermögenswerte dauerhaft behalten darf. Der Grundgedanke als vermögensordnende Maßnahme dürfte auch deshalb dem jugendstrafrechtlichen Erziehungsgedanken nicht widersprechen, weil den Einziehungsmaßnahmen nach §§ 73 ff. StGB gerade kein strafender bzw. strafähnlicher Charakter zukommt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen erwachsenen, heranwachsenden oder jugendlichen Täter handelt6.
Die Praxis wird diese klarstellende Rechtsprechung begrüßen, weil jugendadäquate Interessen – wie auch im Erwachsenenstrafrecht – grundsätzlich erst im Vollstreckungsverfahren – hier § 459g Abs. 5 StPO – und nicht bereits im Strafverfahren selbst zu berücksichtigen sind. Dies schafft für die Ermittlungsarbeit Rechtssicherheit.
Für den Abschluss von Verfahren dürfte allein § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO durch den recht weiten Anwendungsspielraum hilfreich sein (z.B. Mittellosigkeit des Jugendlichen/Heranwachsenden), allerdings nicht mit der alleinigen Begründung, von der Einziehung aus erzieherischen Gründen absehen zu wollen. Und wenn nach §§ 45, 47 JGG eine folgenlose Einstellung erwogen wird, stehen zwei Ermessensentscheidungen an: zum einen nach §§ 45, 47 JGG selbst, zum anderen nach § 435 Abs. 1 StPO i.V.m. § 76a Abs. 3 StGB. Hier bietet sich sich z.B. an, die Einstellung mit einer Auflage zur vollständigen Schadenswiedergutmachung zu verbinden. Wird die Auflage erfüllt, entfällt eine Einziehung (§ 73e Abs. 1 StGB); wird sie zumindest teilweise erfüllt, dürfte eine selbstständige Einziehung des restlichen Betrags im Regelfall „unangemessen“ sein (siehe § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO).

7.2 Einziehung und Opportunitätsprinzip

§ 76a Abs. 3 StGB schreibt im Grundsatz vor, dass eine Einziehung nach § 76a Abs. 1 StGB in einem selbständigen Verfahren zu erfolgen hat, wenn das Gericht von Strafe absieht oder aber das Verfahren „nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider“ eingestellt wird. Dies betrifft insbesondere die Fälle der §§ 153, 153a und § 154 StPO. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob in den genannten Fällen tatsächlich die Einziehung des Taterlangten in einem selbstständigen Verfahren weiterbetrieben werden muss.
Ein Blick auf die im Zusammenhang mit § 76a StGB stehenden §§ 435 ff. StPO hilft hier weiter. Danach „kann“ die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Einziehung in einem gesonderten Verfahren anordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. Der Antrag ist dabei eine nach § 435 Abs. 1 StPO zwingend erforderliche Verfahrensvoraussetzung7, der auch nicht z.B. durch Hinweise in der Anklageschrift oder aber im Rahmen des Schlussvortrages ersetzt werden kann8.
Da die Voraussetzungen des § 435 StPO vom Gesetzgeber recht weit gefasst worden sind, dürfte hier der Staatsanwaltschaft ein ähnlich weites Ermessen zustehen wie nach § 421 StPO9. So bietet es sich auch hier an, alternativ zum selbständigen Einziehungsverfahren vermehrt von § 153a StPO mit Anordnungen zur Schadenswiedergutmachung zu Gunsten des Verletzten Gebrauch zu machen, zumal Nr. 93 Abs. 1 RiStBV vorschreibt, dass Auflagen (auch Geldauflagen) „einen durch die Straftat erlangten Vermögensvorteil abschöpfen“ sollen.

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