„Das Gesetz schläft nicht“

Von den außerdienstlichen Pflichten eines Staatsanwaltes und innovativer Wege der Beweisgewinnung


Von Oberstaatsanwalt Dr. Sören Pansa und Staatsanwalt Christian Alexander Schiller, Schleswig/Flensburg1

 

1 Einleitung

 

In der „Kriminalpolizei“ haben sich bereits mehrere Autoren mit der Frage beschäftigt, ob eine Pflicht für Polizeibeamte besteht, bei außerdienstlicher Kenntniserlangung von Straftaten aktiv zu werden; sich also „in den Dienst zu versetzen“.2 Doch auch Staatsanwälte sollten nicht mit Scheuklappen durch ihre Freizeit pflügen. Denn auch bei diesen kommt es in einer modernen Gesellschaft zwangsläufig zu Situationen, in welchen sie außerhalb ihres Dienstes unmittelbare oder mittelbare Hinweise auf die Begehung oder Planung von Straftaten erhalten. Es soll sich daher im Folgenden mit den potentiellen Besonderheiten für jenen Berufsstand auseinandergesetzt werden. Ferner wird die Gelegenheit genutzt, zwei bemerkenswerte Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vorzustellen, welche interessante Ansätze für die „Ermittlungspraxis“ bieten. Zur besseren Anschaulichkeit erfolgt die Darstellung der verschiedenen Aspekte anhand eines Beispielsfalls, welche dann im Folgenden detailliert erörtert werden.

 

 

2 Sachverhalt

 

X und Y sind als Staatsanwälte in dem Landgerichtsbezirk D tätig. Bei einer abendlichen Exkursion im benachbarten Landgerichtsbezirk E, der zum selben Oberlandesgerichtsbezirk gehört, fällt beiden ein PKW auf, der mit offensichtlich überhöhter Geschwindigkeit auf einer nahegelegenen Straße geführt wird. Dann touchiert der PKW mehrere am Fahrbahnrand geparkte Fahrzeuge, zwingt einen Radfahrer zu einem gewagten Ausweichmanöver und kommt an einer Straßenlaterne endgültig zum Stehen. Kurz darauf verlassen A und B fluchtartig den PKW. X und Y entschließen sich, die beiden zu verfolgen, da die Verwirklichung mehrerer Straftaten im Raum steht. Es gelingt ihnen, A und B bis zum Eintreffen der alarmierten Polizeibeamten festzuhalten. Als diese den PKW in Augenschein nehmen, sehen sie den anscheinend ohnmächtigen C auf der Rückbank liegen, der zwei stark blutende Stichwunden im Halsbereich aufweist. Die herbeigerufenen Rettungskräfte können nur noch den Tod des C feststellen. Da der Bereitschaftsstaatsanwalt für den Landgerichtsbezirk E nicht zu erreichen ist, sollen A und B daraufhin auf Entschließung von X dem zuständigen Haftrichter am nächstgelegenen Amtsgericht vorgeführt werden. Als A mit zwei Polizeibeamten auf einer Bank vor dem Richterzimmer wartet, trifft sein Strafverteidiger ein. Dieser fragt den A direkt, was denn nun schon wieder schiefgelaufen wäre. A sagt daraufhin: „Ich hab den nur angestochen“. Gegen A und B werden anschließend auch aufgrund der genannten Äußerung des A auf Anträge von X Untersuchungshaftbefehle erlassen. Um schnell an weitere Informationen zu gelangen, erlässt der zuständige Ermittlungsrichter zeitgleich auf Antrag des zuständigen Staatsanwaltes einen Beschluss zur akustischen Überwachung i.S.d. § 100f StPO. Dann wird ein Gewahrsamsraum mit Überwachungstechnik versehen, in welchen A und B anschließend verbracht werden, um auf ihren Transport in die Untersuchungshaftanstalt zu warten. Als Grund für die gemeinsame Unterbringung teilen die Polizeibeamten diesen wahrheitswidrig mit, alle anderen Gewahrsamszellen seien belegt. Im Rahmen der Überwachung wird ein Gespräch aufgezeichnet, in dem der A versucht, den B zu überreden, die Verantwortung für die Tat auf sich zu nehmen und A zu entlasten.

 

 

3 Pflicht zur Versetzung in den Dienst


Hat ein mit der Verfolgung von Straftaten betrauter Amtsträger dienstlich von einer Straftat Kenntnis erlangt, so ist er verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, sofern ihm nicht ein Absehen von der Strafverfolgung, z. B. nach Opportunitätsgesichtspunkten (§§ 153 ff. StPO, 45 JGG), gesetzlich gestattet ist. Für die Staatsanwaltschaft ergibt sich diese Pflicht aus den Vorschriften der §§ 152 Abs. 2, 160 StPO. Für Polizeibedienstete besteht eine Pflicht zum Tätigwerden aufgrund der Vorschriften des § 163 StPO und § 152 GVG.3


Erlangt ein Amtsträger der Strafverfolgungsbehörden jedoch außerdienstlich Kenntnis von einer Straftat, so ist er nach der Rechtsprechung ausschließlich in bestimmten Fällen verpflichtet einzuschreiten. So sind Beamte und Beamtinnen der Staatsanwaltschaft und Polizei zwar grundsätzlich nur im Rahmen ihrer Dienstausübung Garant für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter Dritter. Besonderheiten können sich aber ergeben, wenn eine außerdienstliche Kenntnis von Straftaten erfolgt, die wie Dauerdelikte oder auf ständige Wiederholung angelegte Handlungen während der Dienstausübung fortwirken. Dabei bedarf es der Abwägung im Einzelfall, ob das öffentliche Interesse privaten Belangen vorgeht. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, ob durch die Straftat Rechtsgüter der Allgemeinheit oder des Einzelnen betroffen sind, denen jeweils ein besonderes Gewicht zukommt. Dies kann auch außerhalb des Katalogs des § 138 StGB bei schweren Straftaten, und zwar auch bei Vermögensstraftaten mit hohem wirtschaftlichen Schaden oder besonderem Unrechtsgehalt, der Fall sein. Im Rahmen des Zumutbaren muss der Amtsträger darüber hinaus auch unter Umständen bei einer Gefährdung von Individualrechtsgütern einschreiten.4


Hintergrund dieser Abwägung ist dabei die Auffassung, dass die Anforderungen an den Strafverfolgungsbeamten überspannt und die Bindungen von Mensch zu Mensch als zu gering geachtet werden, wenn in jedem Falle die dienstliche Weitergabe des außerdienstlich aus persönlichen Gründen Anvertrauten unbedingt verlangt und die Unterlassung stets mit Strafe geahndet werden soll. Denn auch der Strafverfolgungsbeamte kann in Zweifel kommen, ob er außerhalb seines Dienstes als Beamter handeln oder als „Mensch“ Rücksicht üben und schweigen soll. Dann mag es die Achtung vor seiner Menschenwürde und seiner Persönlichkeit unter Umständen erfordern, ihm die Freiheit der sittlichen Entscheidung zu lassen.5


Die private Kenntnisnahme von Bagatelldelikten, darunter insbesondere von Antragsdelikten oder solchen aus dem Katalog der Privatklagedelikte in § 374 StPO, wie z. B. der Beleidigung oder des Hausfriedensbruchs, wird daher ein Tätigwerden des nicht im Dienst befindlichen Amtsträgers in der Regel nicht erfordern. Bei schweren Straftaten oder aber bei Straftaten, welche Rechtsgüter der Allgemeinheit betreffen, besteht hingegen eine Verpflichtung zum Tätigwerden. Als Maßstab ist dabei ein verständiger Dritter zu sehen, der in solchen Fällen ebenfalls Strafanzeige erstatten würde, wie zum Beispiel bei Verbrechen und Vergehen aus dem Bereich der mittleren Kriminalität.6 Dies kann auch bei Straftaten der Fall sein, bei denen es zu einer konkreten Gefährdung von Unbeteiligten kommt, wie z. B. im Falle eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB), einer Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) oder einem qualifizierten verbotenen Kraftfahrzeugrennen mit konkreter Gefährdung (§ 315d Abs. 2 StGB). Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (§§ 29 ff. BtMG), von denen ein Amtsträger privat Kenntnis erhält, lösen die Verpflichtung zum Tätigwerden nicht ausnahmslos aus. Die Rauschgiftkriminalität und die Notwendigkeit ihrer wirksamen Bekämpfung mögen in verstärktem Umfang präventiv-polizeiliche Maßnahmen notwendig machen. Rauschgiftvergehen heben sich aber jedenfalls nicht so wesentlich von anderen Verbrechen und Vergehen ab, dass die notwendige Abwägung zwischen der Freiheit des Einzelnen, die Entscheidung über die Anzeige bekannt gewordener Vergehen oder Verbrechen selbst zu treffen, gegenüber dem öffentlichen Interesse daran, von einer Straftat Kenntnis zu erhalten, um sie wirksam verfolgen zu können, generell zurückstehen muss. Jedoch besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, bei besonders umfangreichen oder gefährlichen Rauschgiftdelikten, wie z. B. dem Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, tätig zu werden.7

 

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