Versammlungslagen – Die Besondere Aufbauorganisation (BAO) im Wandel

Von LPD Frank Ritter, Itzehoe¹

 

4 BAOen im Wandel


Dieser maßgeblich durch den Brokdorf-Beschluss generierte Wandel zeigte sich in den Folgejahrzehnten auch bei der Bewältigung von Großeinsätzen, z.B. in komplexen BAO-Lagen. Exemplarisch sei hier die große Protestdemonstration zum Netzanschluss des KKW Brokdorf im Juni 1986 skizziert.


Viele Versammlungsbegehren dieser Jahre rankten sich um den Widerstand gegen die politischen Schwerpunktsetzungen in der zentralen Energieversorgung der BRD. Heute steht hier die klimabedrohliche Verfeuerung fossiler Brennstoffe im Fokus, lange Zeit war es aber die zivile Nutzung der Kernenergie. Im Zuge des KKW-Baus fanden in Brokdorf unzählige kleinere Versammlungen sowie drei Großdemonstrationen statt: 1976 zum Baubeginn, 1981 anlässlich der gerichtlichen Aufhebung des Baustopps und 1986 zur bevorstehenden Inbetriebnahme des Meilers. Das KKW Brokdorf, an der schleswig-holsteinischen Unterelbe gelegen, erlangte bundesweiten Symbolcharakter, zunächst wegen seiner markanten Kuppel-Silhouette, später eben dann durch den namengebenden Brokdorf-Beschluss des BVerfG.


An jenem 1986er-Einsatz kann der Wandel im polizeilichen BAO-Aufbau und der polizeilichen Einsatzphilosophie sowie die Entwicklungen zum besseren Verständnis bei der Inanspruchnahme von elementaren Grundrechten, wie eben die freie Versammlung, anschaulich verdeutlicht werden. Anlässlich der Massenkundgebung zum Netzanschluss des KKW Brokdorf im Juni 1986 legte die einsatzführende Polizeibehörde, die Polizeidirektion SH West, seinerzeit eine „Besondere Aufbauorganisation“ (BAO) mit folgenden zehn Einsatzabschnitten (EA) auf: EA Aufklärung, EA Objekt, EA Brunsbüttel, EA Wilstermarsch, EA Itzehoe, EA Itzehoe/Vorkontrollen, EA BAB A23/B5, EA Fluss, EA Hubschrauber und EA Reserve.


Diese Einsatzstruktur passte exakt in die damalige (Polizei-)Welt, jene BAO würde heutigen – gereiften – Ansprüchen aber bei weitem nicht mehr gerecht werden. Warum nicht?


Aus heutiger Sicht fallen geübten Einsatzplanern insbesondere folgende Dinge ins Auge:


Zunächst: Der Einsatz 1986 sah keinen als solchen titulierten EA Versammlung vor. Dies ist heute angesichts eines verwurzelten Versammlungsfreiheitsgedankens und des notwendigen Schutzes dieses Grundrechts als zentrales Element einer BAO-Lage zu betrachten. Die Leitgedanken des Brokdorf-Beschlusses (insbesondere das versammlungsfreundliche Verfahren und das Kooperationsgebot) – mithin bereits im Mai 1985 fixiert – mussten sich in den ersten Jahren erst entwickeln und in Planung und Polizeiführung festsetzen.


Auffällig in der 1986er-BAO ist zudem das Fehlen eines eigenständigen EA Öffentlichkeitsarbeit – bei der Dimension dieses Einsatzes, auch vom gesellschaftspolitischen Standpunkt, der heutigen Social-Media-Landschaft und der intensiven medialen Teilhabe der Bevölkerung her, mittlerweile undenkbar5. Ein grundsätzliches Umdenken in der Zusammenarbeit zwischen Medien und Polizei entwickelte sich in Deutschland im Wesentlichen erst nach der Geisellage von Gladbeck und den folgenden Einsatz-Fiaskos von Bremen und Köln (im August 1988).


Auch einen separaten EA Folgemaßnahmen hat es 1986 nicht gegeben – die standardisierte organisatorische Einbindung der Kriminalpolizei in Versammlungslagen, mit klar umrissenen eigenen Aufgaben, war damals (eher) nicht vorgesehen. Wie sagte einst ein Kriminalistik-Dozent in der Ausbildung des Autors, Anfang der 1980er-Jahre: „Ein K-Beamter, der etwas auf sich hält, würde die PDV 100 bestenfalls mit spitzen Fingern anfassen!“ Unschwer war bereits damals zu entlarven, dass es sich hierbei um eine provokante Mindermeinung handelte. Natürlich war auch im 1986er KKW-Einsatz Kriminalpolizeipersonal im Einsatz, aufgeteilt jedoch auf die verschiedenen Einsatzabschnitte. Bis auf die EAe Fluss und Hubschrauber fanden sich in allen EAen sowie im Führungsstab des PF K-Beamt/innen (zwischen 15 und 70 PVB je Abschnitt; insgesamt rund 250 Mitarbeitende der Kriminalpolizei)6.


Die heutige Standardmaßnahme „Taktische Kommunikation“ fehlte seinerzeit ebenso. Sie passte damals – um es deutlich zu sagen – überhaupt nicht in den taktischen Baukasten der Polizeiführung und der Einsatzplaner. Das hat sich geändert, wobei die Taktische Kommunikation insbesondere in ihren Gründungsjahren mit vielfältig kritischen Sichtweisen zu kämpfen hatte. Zitate eines früheren Einsatzleiters: „Die Taktkom darf kurz mit Kamelle schmeißen und sich dann zurückziehen, damit wir hier unsere Arbeit machen können!“ oder „Ich lass mir doch nicht von so einer Laber-Truppe meine Taktik zerreden!“ Heute wissen wir, dass der Einsatzwert der Taktischen Kommunikation bedeutend ist und kein/e moderne Einsatzleiter/in ihn vorschnell aus der Hand geben würde!


Der seinerzeitige EA Hubschrauber hatte mit einem heute üblichen EA Luft nicht viel zu tun. Hier ging es im Wesentlichen um die Luftverlastung von Polizeieinsatzkräften durch BGS-Hubschrauber und weniger um die Abwehr potentieller Gefahren aus dem Luftraum, z.B. durch ULS (unbemannte Luftfahrtsysteme, besser bekannt als „Drohnen“). Das ohrenbetäubende Landen und Starten von Polizeihubschraubern auf der Koppel direkt neben der Hauptrednerbühne während der Brokdorfer Großdemo 1981 war schließlich eine der Einsatzfacetten, die das BVerfG rügte und durch den Brokdorf-Beschluss in den Leitgedanken des „versammlungsfreundlichen Verfahrens“ goss.


Damalige BAOen waren häufig noch sehr raumbezogen und beinhalteten nahezu standardmäßig einen (starken) EA Reserve. Bis 1999 lautete ein Merksatz der PDV 100: „Je unklarer die Lage, desto größer die Reserve“. Heute hingegen heißt es dort: „Reserven sind lageanpasst zu bilden“. Der Grund dafür leuchtet ein: Reserven müssen oder sollten grundsätzlich alle sich im Einsatz ergebenen Vakanzen auffüllen können, sei es in der Krisenintervention, in der Verkehrssicherheitsarbeit, in der ÖA, in der zivilen Aufklärung usw. Eben dies lässt die zunehmende Spezialisierung der Polizei und die Ausrüstung ihrer Teileinheiten aber kaum mehr zu. Auf einen EA Reserve wird daher heute weitgehend verzichtet und die Einsatzabschnitte werden – soweit personell möglich – von vornherein stärker und damit flexibler geplant und aufgestellt.

 


Abb. 2: Polizeikette im Versammlungszentrum.


Und was noch auffällt: Es gab damals keinen Einsatzabschnitt Zentrale Dienste. Angesichts der gewaltigen logistischen Dimensionen, die die Behörden bei heutigen Großeinsätzen zu betrachten haben, hat dieser EA nunmehr eine ganz zentrale Bedeutung in einer BAO. Auch haben heute die Aspekte Arbeits- und Ruhezeiten, zumutbare Anreisewege, Bereitschaftszeitenvergütung, erwartetes Unterbringungsambiente und individuelle Verpflegungsbegehren einen deutlich anderen Stellenwert. Noch vor wenigen Jahrzehnten war eine Unterbringung in Turnhallen und das Schlafen auf Feldbetten mit unzähligen Kollegen in einem Raum keine Seltenheit. Dies wurde in der Regel auch nicht als eine Zumutung empfunden. Im Gegenteil: Derartige Einsatzbedingungen sind bei Polizisten der „Boomer-Generation“ heute fester Bestandteil „nostalgiegeladener Lagerfeuer-Geschichten“. Zurück wünscht sich diese Zeiten gleichwohl niemand!


Im Ergebnis würde eine Versammlungs-BAO bei vergleichbarer (Groß-)Einsatzlage heute wohl so aussehen: EA Aufklärung, EA Objektschutz, EA Raumschutz, EA Verkehr, EA Versammlung, EA Operative Maßnahmen, EA Folgemaßnahmen, EA Öffentlichkeitsarbeit, EA Taktische Kommunikation, EA Wasser, EA Luft, EA Technik und EA Zentrale Dienste.

 


Abb. 3: Wenig standardisierte oder geübte Kommunikation mit der Bevölkerung.

 

5 Fazit und Ausblick


Diese Entwicklungen waren nötig – und gleichwohl möglich – weil Verwaltung und Polizei heute einen anderen Blick auf Versammlungen und Versammlungsteilnehmende haben. Lag früher der Fokus möglicherweise eher auf der Frage, wie sich Proteste in der Öffentlichkeit verhindern oder einschränken lassen, darf heute attestiert sein, dass der Schutzbereich des Art. 8 GG bei Verwaltung und Polizei sehr hoch angesiedelt ist und der Schwerpunkt vielmehr auf der Frage liegt, wie eine angezeigte (oder auch eine nicht angezeigte) Versammlung im Sinne der Grundrechtsadressaten bestmöglich geschützt werden kann. Dies zeigte sich bereits bei den Versammlungen rund um den Corona-Protest, die zuweilen – nahezu kurioserweise – gar keine Versammlungen sein wollten und dennoch im breiten Lichte des Versammlungsrechtsschutzgedankens geprüft und bearbeitet wurden. Dies zeigte sich insbesondere aber auch in den jüngsten Bauern- und Bürgerprotesten rund um die kritisierten Beschlüsse der Bundesregierung. Auch hier haben Versammlungsbehörden und Polizeidienststellen die Proteste weit auslegend im Sinne des Versammlungsfreiheitsrechts bewertet und den Demonstrierenden sehr viel Handlungs- und Protestspielraum gelassen. Exemplarisch wurde dies zum Beispiel dort deutlich, wo selbst Blockaden zugelassen wurden, weil auch diese Protestform (in gewissem Umfang) mittlerweile unter die sog. Typen- und Gestaltungsfreiheit fällt. Auch diese wurde 1985 mit dem Brokdorf-Beschluss manifestiert. Dies alles spricht dafür, dass Versammlungsteilnehmende, Verwaltung und Polizei an der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG und am Brokdorf-Beschluss gereift sind – eine durchaus erfreuliche Entwicklung, die zur Zeit der „großen Brokdorf-Schlachten in den 1980ern“ wohl kaum vorstellbar war.


Bildrechte: Archiv der Landespolizei Schleswig-Holstein.

 

Anmerkungen

 

  1. LPD Frank Ritter ist Leiter des Führungsstabes der Polizeidirektion Itzehoe in Schleswig-Holstein. Bis 2021 war er Einsatzreferent der Landespolizei. Seit 2003 ist Ritter Dozent für das Einsatzmanagement im Fachbereich Polizei der FHVD, Autor von Fachaufsätzen sowie Mitautor von Fachbüchern.
  2. VersFG SH vom 18.6.2015, GVOBl. 2015, S. 135.
  3. Der Befehl der in Rede stehenden 1986er-Einsatzlage vermied z.B. den Begriff „Kooperationsgespräch“ und formulierte es als „Vorgespräch“ zwischen Veranstalter, Kreisordnungsbehörde und Polizei.  
  4. Hier sei verwiesen auf den Fachaufsatz „Der EA Folgemaßnahmen in BAO-Lagen“; Die Kriminalpolizei 2/2017, S. 26-28.
  5. Der Befehl anlässlich der KKW-Demonstration 1986 enthielt anstelle eines „EA ÖA“ in Ziffer 5 den Gliederungspunkt 6.5 „Auskünfte an Publikationsorgane“. Die eher rudimentäre ÖA-Aufgabe war personell direkt beim Führungsstab des PF angebunden.
  6. Der Aufbau und Betrieb einer GeSa war einem der raumbezogenen EAe zugeordnet.

 

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