Internationale Geldwäsche am Beispiel von Offshore-Zentren

Das Fürstentum Liechtenstein als Geldanlagenoase

Robert F. J. Harnischmacher
Consultant in Security
and Intelligence Matters
International Security
and Media Consulting
Associate Editor of
the World Police
Encyclopedia, New York

Das Fürstentum Liechtenstein mit ca. 33.000 Einwohnern hat seit 1924 eine Wirtschafts- und Zollgemeinschaft mit der Schweiz. Die Liechtensteinische Währung ist der Schweizer Franken, und das Fürstentum war bis jetzt schweizerisches Zollgebiet. Zur Zeit gibt es über 70.000 Holdings und andere Gesellschaften, die zum Teil als „Stiftungen„ getarnt sind, um den Profit zu verschleiern - eine Station für Kapitalflucht und -verschiebungen. Denn, so bietet zum Beispiel das Fürstentum Liechtenstein für Ausländer besondere Vorteile, weil dort im Gegensatz zur Schweiz, die eine 35%ige Quellensteuer von allen Zinsen auf Schweizer Bankkonten abzieht, keine Quellensteuer erhoben wird. Die in Frage kommenden Kunden wollen in der Regel, dass die „Verselbständigung„ von Geldern aus Vermögen und Einkommen vom Heimatstaat fiskalisch nicht mehr erfasst werden kann. Der Wirtschaftsplatz Liechtenstein zieht Fluchtkapital an. Von Moral ist da nicht die Rede.

Offshore-Zentren

Besonders Finanz- und Steueroasen sind das Ziel also jener, die ihre Vermögen vor dem Zugriff des Staates – sei es die Steuer oder die Justiz – in Sicherheit bringen wollen. Die sieben wichtigsten sind: Panama, Hong Kong, Liberia, Bahamas, Niederländische Antillen, Cayman- und Bermuda-Inseln. Allein die Cayman-Inseln weisen mit 242 Milliarden Dollar mehr Auslandsguthaben auf als die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Japan z.B. hat seit 1983 offiziell ein Viertel seiner Auslandsinvestitionen in diesen Ländern getätigt.
Neben den international anerkannten Finanzzentren üben besonders so genannte Offshore-Zentren (auch Steueroasen oder Tax Havens genannt) eine große Anziehungskraft für Geldwäscher aus. Es handelt sich hierbei um Orte, die nicht den internationalen Reglementierungen, Vereinbarungen und Institutionen unterworfen sind und deren Transaktionen den Inlandsmarkt des jeweiligen Offshore-Landes nicht berühren. Illegale Gelder werden bevorzugt vorübergehend dort angelegt, um sie vor dem Zugriff und Beschlagnahme ausländischer Staaten zu sichern. Es wäre jedoch nicht korrekt, die Offshore-Zentren als Untergrund- oder Schwarzmärkte zu sehen, da sie einen bedeutenden und wesentlichen Teil des legalen Finanzsystems darstellen. Täglich werden ca. drei Billionen US Dollar an Transaktionen über diese Zentren geschleust und seit 1945 ist ihre Zahl von 55 auf ca. 175 gestiegen. Vielmehr bedeuten Geldgeschäfte mit einer vorteilhaften steuerlichen Struktur in den Offshore-Zentren allein weder etwas Illegales oder Verwerfliches, sondern bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften lediglich eine im internationalen Vergleich kostengünstige und Steuer sparende Geldanlage, vergleichbar mit der Verlagerung von Produktionsstandorten in das kostengünstigere Ausland. Es ist deshalb deutlich zwischen seriösen und unseriösen Unternehmen und Instituten zu unterscheiden.

Als wesentliche Merkmale eines Offshore-Zentrums gelten:

  • keine oder nur minimale Steuernals Voraussetzung für eine ertragsgünstige Vermögensanlage;
  • ein Gesellschaftsrecht, welches die einfache Gründung einer zweiten Rechtspersönlichkeit zulässt, um die Fiktion juristisch selbständiger und vom Hauptsitz unabhängiger Gesellschaften zu ermöglichen. Neben den üblichen Rechtsformen wie der GmbH und AG gibt es noch zahlreiche besondere Ausprägungen wie die Liechtensteiner Familienstiftung, den Trust etc.
  • niedrige Gründungshürden und Kosten;
  • keine oder nur minimale Buchführungspflichten, was Kontrollen in- und ausländischer Banken erheblich erschwert; bei Offshore-Banken keine oder nur minimale Bankenaufsicht;
  • strenger Geheimnisschutz mit einem staatlich verordneten strengen Bankgeheimnis, um äußerste Diskretion, d.h. Anonymität zu wahren; Schutz des Privateigentums, der in einem politisch stabilen Umfeld möglichst lange gewährleistet sein soll;
  • freier Devisenverkehr;
  • keine Doppelbesteuerungsabkommen;
  • Verweigerung internationaler Rechtshilfe;
  • ein besonderes Dienstleistungsangebot wie die Korrespondenzübernahme, Repräsentanzen zum Beispiel in London, Bereitstellung von Treuhändern oder sogar Strohmännern.

All diese Merkmale, besonders aber die unzureichenden Justiz- und Überwachungsstrukturen, begünstigen, dass illegale Gelder beliebig von den Offshore-Zentren hin- und hertransferiert werden können oder einfach nur sicher für einige Zeit verwahrt werden. Spätestens in dieser Layering-Phase wird erreicht, dass die Papierspur abreißt und der Ursprung der Gelder nicht mehr nachverfolgt werden kann. Hierbei zählt das Loan-Back-Verfahren zu den bedeutensten über Offshore-Zentren abgewickelten Geldwäschemethoden. Dabei nimmt der Geldwäscher sein in ein Offshore-Zentrum transferiertes illegales Vermögen selbst über eine zwischengeschaltete, von Strohmännern gehaltenen Finanzierungsgesellschaft oder eine involvierte Bank als Darlehen auf. Das bietet den Vorteil, dass sich der Geldwäscher selbst Zinsen zahlt, die ggf. von der Steuer abgesetzt werden können.
Auffällig ist, dass es weltweit heute mehr Offshore-Zentren als reguläre Finanzzentren gibt. Für viele Offshore-Zentren sind der Fremdenverkehr und das Geschäft als Steuerparadies die einzige nennenswerte Einnahmequelle. Nach amerikanischen Schätzungen spielen die Offshore-Zentren in drei Viertel aller größeren Drogenhandelsfälle eine Rolle. Die einzige Industrie Miamis z.B. ist die Geldwaschindustrie. Miami – das ist die Geldwaschanlage in den USA. Das Hauptquartier der Drogenkartelle auf dem Boden der Vereinigten Staaten. Und Miamis gesamter Wohlstand basiert auf Kokain-Dollars. Um nur einige Offshore-Zentren zu nennen: Andorra, Bulgarien, Jersey, Isle of Man, Kanal-Inseln, Liechtenstein, Luxemburg, bestimmte Kantone der Schweiz (z.B. Zug), Malta, Monaco, Dubai, Bahrain, Mauritius, Niederländische Antillen, Cayman Inseln, Antigua, Barbados, Bahamas, Nauru, Singapur, Panama uvm.
In den USA gibt es Firmen, die darauf spezialisiert sind, Offshore-Banken zu verkaufen; eine von ihnen bot seinerzeit eine „voll lizensierte internationale Privatbank in der Karibik„ an, dazu eine „Tochtergesellschaft für Managementberatung auf den Bahamas. Preis: 9.990 Dollar„. In der International Herald Tribune finden sich regelmäßig Anzeigen wie diese: „Handelsbank zu verkaufen. Keine Guthaben, keine Verbindlichkeiten. Keine Qualifizierungsnachweise erforderlich. Lizenz Klasse A. Inhaberaktien. US-Dollar 10.000„; außerdem werden „Inkognito-Zweitwohnsitze“, „Zweit-Reisedokumente für alle Länder„, „Niederlassungsrechte„ oder „Staatsbürgerschaften„, „Personalpapiere und Führerscheine„ angeboten. Und die Moskauer Wochenzeitung „Commersant„ offerierte russischen Staatsangehörigen für 320.000 Dollar die zusätzliche Staatsbürgerschaft in dem karibischen Ministaat Belize; ein Wohnsitz in Belize sei, so hieß es, nicht erforderlich, Fragen würden nicht gestellt.
Belize war früher eine Kolonie und hieß Britisch-Honduras. Es genießt einen „begünstigten„, d.h. unbeschränkten Zugang zum britischen Commonwealth, zur Europäischen Freihandelszone (EFTA) und zur EU. Ein Russe, der die Staatsbürgerschaft von Belize erwirbt, kann dort nicht nur Bankkonten eröffnen, sondern auch ohne Visum sämtliche europäische Länder sowie Australien, Kanada, Hong Kong und Singapur bereisen.

Scheinfirmen

Damit die Herkunft von Geld nicht mehr nachvollzogen werden kann, wird es mittels einer unübersichtlichen Vielzahl von Transaktionen verschickt. Dabei landet das Geld meist auf dem Konto einer ausländischen Scheinfirma, die nur zu diesem Zwecke dient, aber keine Produkte oder Leistungen erbringt. Die ausländische Scheinfirma bezahlt dann Rechnungen einer weiteren Scheinfirma in Deutschland. Die Rechnungen sind aber nur fingiert – sie enthalten nicht erbrachte Leistungen. Die deutsche Firma macht somit satte Gewinne, die sie wiederum legal versteuert. Diese legal versteuerten Gewinne der Scheinfirma können dann ohne Probleme in den Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden.
In den Offshore-Zentren wird die Gründung eines Unternehmens (juristische Person) meist unbürokratisch und schnell vollzogen, ohne wesentliche Reglementierung. Da jegliche straf-, steuer-, handels- und verwaltungsrechtlichen Vorschriften fehlen, können dort beliebig Firmen gegründet und geführt werden, ohne dass diese zur Tarnung ihres eigentlichen Vorhabens irgendwelche Geschäfte vorschieben müssten. Je nachdem, ob die bankenrechtliche oder die gesellschaftsrechtliche Sichtweise im Vordergrund steht, unterscheidet man zwischen „Bank Havens„ und „Company Havens“.
Bank Havens sind Offshore-Plätze, in denen es sehr einfach ist, eine Bank oder ein Finanzinstitut zu eröffnen. Diese Offshore-Banken können, müssen aber nicht, den Einleger- oder Kreditbetrug erleichtern. Hingegen stellen Company Havens nur sehr geringe Anforderungen an die Gründung von Scheingesellschaften.

Stiftungen im Offshore-Bereich

Ein Großteil der illegalen Gelder fließt in Stiftungen. Die Stiftung ist eine juristische Person, die zur Verwirklichung bestimmter Sonderzwecke geschaffen worden ist und nicht aus einem Personenverband besteht. Sie entsteht durch das Stiftungsgeschäft und die Genehmigung seitens der jeweiligen Länder oder des Bundes. Der Stiftungszweck wird frei vom Stifter bestimmt und muss nicht gemeinnützig sein. Hauptzweck der Stiftung kann auch der Betrieb eines Handelsgewerbes oder die Verwaltung eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens sein, welches ausschließlich oder überwiegend eigennützigen Interessen der Stifter dient. So gibt es auch Stiftungen, die Trägerin eines Unternehmens oder Komplementärin in einer KG sind, sog. Stiftungen und Co KG. Das übertragene Vermögen wird zum Stiftungsvermögen, d.h. eine andere Person kann keinen Einfluss mehr darauf nehmen. Die Haftung der Stiftung ist auf das Stiftungsvermögen beschränkt.
Eine besondere Form stellen die Offshore-Stiftungen dar, wie z.B. die Liechtensteinische Familienstiftung oder nicht kaufmännische Stiftungen. Diese Stiftungen verwalten lediglich ihr Vermögen und schütten Erträge an Begünstigte aus. Sie werden, im Gegensatz zu den kaufmännischen Stiftungen, nicht in das Öffentlichkeitsregister eingetragen.Die Stiftungsdokumente, wie die Gründerurkunde, werden nur im Registeramt hinterlegt. In keinem der Dokumente erscheinen die Personen, die das Vermögen erbracht haben, sondern lediglich Treuhänder (Rechtsanwälte oder Notare, die von Berufs wegen einer besonderen Schweigepflicht unterworfen sind), die alle Transaktionen im Sinne des Kapitaleigentümers durchführen. So bleiben die Stiftungen nach außen, also gegen-über den Gläubigern und Angehörigen des Stifters, sowie gegenüber dem ausländischen Fiskus, geheim.
Das erforderliche Grundkapital beträgt ca. 35.000 DM = 17.895,22 € und die Errichtung kann innerhalb einer Woche erfolgen. Der Stifter bestimmt allein, wem das Geld zukünftig gehören soll, kann sich aber auch selbst begünstigen und als einziges Organ der Stiftung fungieren. Anders formuliert: Er kann mit dem Stiftungsvermögen nach Belieben schalten und walten, da es keine speziell für Stiftungen zuständige Aufsichtsbehörde gibt.
Auskünfte über eine nur hinterlegte und daher normalerweise von außen nicht erkennbare Stiftung, kann nur derjenige bekommen, der ein „berechtigtes Interesse„, wie z.B. ein vom Stifter Begünstigter, nachweisen kann. Damit ist die Stiftung eine Gesellschaftsform, die höchste Diskretion gewährleistet, zumal die an Offshore-Zentren hinterlegten Stiftungen auch nicht buchführungspflichtig sind und somit auch nicht vom Fiskus behelligt werden. Außer bei Streitigkeiten unter den Beteiligten und/oder den Erben des Stifters können diese Stiftungen nicht aufgespürt werden.
Aufgrund ihrer nahezu „luft- und wasserdichten„ Struktur kann die Offshore-Stiftung zu einem undurchsichtigen Holdingsystem für eine verschachtelte Anlagestruktur des Privatvermögens oder für eine Gesellschaft ausgebaut werden. Unter Holdingsystem ist eine Gesellschaft zu verstehen, die als Spitze eines Konzerns Anteile an anderen Gesellschaften besitzt und nur oder hauptsächlich die Aufgabe hat, diese zu verwalten. Die Stiftung hat hierbei die Funktion einer Black Box, in der Input und Output nicht zusammenhängend erfasst werden können, und somit die Papierspur für die Verfolgungsbehörden abreißt. Damit ist entweder die Herkunft des Geldes oder dessen Verwendung nicht mehr nachvollziehbar.

Ein Usancen bekannter Ablauf dieser Offshore-Stiftungen ist wie folgt:

1. Ein ausländischer Kapitalgeber gründet, in Zusammenarbeit:
- mit einer Bank im Offshore-Staat und/oder
- Treuhandgesellschaft im Offshore-Staat und/oder
- mit einer der beruflichen Schweigepflicht unterworfenen Person (Treuhänder, Rechtsanwalt oder Notar) in einem Offshore-Staat eine Körperschaft mit juristischem Sitz in diesem Staat.
2. Dann werden im Namen dieser Offshore-Körperschaft Konten bei der Offshore-Bank oder einer Korrespondenzbank eröffnet. Bei allen nachfolgenden Transaktionen wird der wirkliche Inhaber des Kontos nicht in Erscheinung treten, da meistens ein auf Wunsch des wirklichen Kapitaleigners von der Bank vorgeschlagener Treuhänder alle Transaktionen durchführt.
3. Die Verwendung solcher Briefkastenfirmen als eine Art „Holdinggesellschaft„ erlaubt die Gründung jeder gewünschten Anzahl von Untergesellschaften, um die Aktivitäten aufzufächern und die Finanzmittel verdeckt zu verteilen.

Auswirkungen der Geldwäsche auf Zahlungsbilanzen

Bei der Analyse der weltweiten Zahlungsbilanzen ist aufgefallen, dass ihr Saldo nicht – wie theoretisch angenommen – null ist, sondern dass ein großes „schwarzes Loch„ in ihrer Verrechnung besteht. Jährlich kommen Exporte im Wert von 50 Millionen US-Dollar nirgendwo in der Welt an. Sie werden in einem Land als Export registriert, ohne in einem anderen Land als Import gemeldet zu sein. Im Zeitraum von 1967 bis 1987 wurden 1.000 Milliarden US-Dollar bei internationalen Transaktionen überwiesen, ohne dass ein Land den Erhalt dieser Summe deklariert hat. Diese Summe entspräche ungefähr der Verschuldung der Dritten Welt. Ebenfalls wurden für Zinsen, Dividenden und Schiffsfracht jährlich einige Milliarden US-Dollar an unbekannte Empfänger überwiesen. Als Ursache für dieses schwarze Loch wird zu 2/3 die Anhäufung eines riesigen Vermögens aus illegalen Geschäften gesehen, das sich anscheinend in einem Niemandsland befindet und somit nirgendwo besteuert wird. Dieses Niemandsland spiegeln die Offshore-Zentren wider. Bei einer Kapitalausfuhr aus einem Industrieland wird diese nur teilweise, die Einfuhr in das Offshore-Zentrum überhaupt nicht registriert. Umgekehrt wird eine Kapitaleinfuhr nur in dem Industrieland, nicht aber in dem Off shore-Zentrum vermerkt.
Den die Zahlungsbilanzen verzerrenden Einfluss von Geldwäsche auf gesamtwirtschaftliche Erhebungen genau abzuschätzen, ist fast unmöglich, jedoch ist zu vermuten, dass sie zu beträchtlichen Verfälschungen führen und damit die Aussagekraft statistischer Erhebungen mindern. Da diese Daten aber oft die Grundlage nationaler und internationaler politischer Entscheidungen bilden, können sie zu falschen ökonomischen Analysen und (wirtschafts-) politischen Fehlentscheidungen führen. So wird durch die Rückführung gewaschener Drogengelder von Offshore-Banken in die ursprünglichen Anbauländer eine Erhöhung ihres eh meist schon enormen Schuldenbergs bemerkt. Bildet sich, so wie in Bolivien, eine besonders starke Untergrundwirtschaft durch Drogenhandel aus, verringert sich die Aussagekraft offizieller Banken und Statistiken auf ein Minimum. Außerdem wird vermutet, dass speziell durch den Drogenhandel Ressourcen aus Dritte Welt- und Schwellenländern zu relativ niedrigen Preisen abgezogen werden, sich aber die gewaschenen Gewinne aufgrund höherer Verzinsung und Sicherheit in den reicheren Industrieländern und Offshore-Zentren ansammeln. Damit wird das weltweite Gleichgewicht weiter gestört.

Auswirkungen der Geldwäsche auf das Banken- und
Finanzsystem

Das zentrale Problem ist der Missbrauch des Bankgeheimnisses für kriminelle Zwecke, der zum einen die Glaubwürdigkeit und Stabilität der Banken gefährdet und zum anderen den Staat zu Maßnahmen zwingt, die die Autonomie der Banken und das Bankgeheimnis schwächen. Das Bankwesen ist der Sektor der legalen Wirtschaft, der am meisten in die Geldwäsche involviert ist und zugleich bedroht und beeinflusst wird.
Die Banken befinden sich in einem Interessenkonflikt. Einerseits wollen sie den Ruf vermeiden, besonders hart gegen Geldwäsche vorzugehen, um keine potenziellen Kunden abzuschrecken; andererseits müssen sie den Eindruck vermeiden, eine Bank der organisierten Kriminalität zu sein, um nicht das Vertrauen ihrer Kunden und damit deren Einlagen zu verlieren. Zudem können Banken dem Wettbewerbsdruck und der Unterwanderung durch die organisierte Kriminalität zum Opfer fallen, indem sie von der organisierten Kriminalität missbraucht oder übernommen werden. Daher ist es zur Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems unerlässlich, die Banken vor einer Gefahr zu schützen, an der sie auf den ersten Blick mit verdienen. Die für Finanzdienstleistungen erhaltenen Provisionen und Margen fallen bei den großen Geldmengen, die bei der Geldwäsche eingebracht werden, meist sehr hoch aus, so dass die Banken erheblich daran verdienen können. Da die Erträge der Banken jedoch zugleich Kosten für die Geldwäscher darstellen, sind diese besonders daran interessiert, sich in Banken und Finanzbetriebe einzukaufen oder diese ganz zu übernehmen.

Ausklang

Das rechtliche, organisatorische und technische Instrumentarium der USA besteht in keinem westeuropäischen Staat !! Dabei obliegt es der Politik und damit mittelbar dem Bürger zu entscheiden,

  • ob die polizeilichen Informationssysteme stärker ausgebaut werden sollen,
  • ob z.B. der „große Lauschangriff„ rechtlich ermöglicht wird,
  • ob die Polizei- und sonstige Strafverfolgungsbeamten besser ausgebildet und bezahlt werden, um ein Abwandern von qualifizierten Beamten in die Industrie zu verhindern und Fachkräfte aus dem Wirtschaftsbereich (Buchhalter, Finanzexperten) zu gewinnen,
  • ob Verdeckte Ermittler berechtigt sind, Straftaten zu begehen,
  • ob Strafverfolgungsbehörden personell verstärkt werden,
  • ob finanzielle Transaktionen bei Banken und Anwälten überprüft werden können,
  • ob der Datenschutz teilweise zurückgeschraubt oder weiter ausgebaut wird,
  • ob das Verfahren für die Sicherstellung von illegal erworbenen Vermögenswerten mit einer Beweislastumkehr versehen wird usw.

Dabei kann und sollte keine dieser Maßnahmen für sich gesondert betrachtet werden. Wer z.B. einen hohen Datenschutzstandard haben will, muss entsprechend Personal und Technik zur Verfügung stellen. Wer keinen „Lauschangriff„ will, muss in Kauf nehmen, dass gewisse Ermittlungsergebnisse und vor allem Beweismöglichkeiten gegen die Chefs bzw. die Hintermänner nicht erbracht werden können. Wer keine Beweislastumkehr für die Sicherstellung von illegal erworbenen Vermögenswerten will, muss andere Ermittlungsmöglichkeiten wie z.B. personell und finanziell aufwendige Intelligence-Verfahren zur Verfügung stellen. Mit traditionellen Mitteln können wir das nicht mehr erfolgreich bekämpfen. Das haben unsere Nachbarstaaten inzwischen besser erkannt.
Solange die Menschen für Habsucht und Egoismus bekannt sind und auch dafür, irrational und voller Widersprüche zu sein, gibt es nicht viel, worauf wir hoffen können. Ich habe jedoch immer noch ein gewisses Vertrauen in die Menschen und ihre Ziele, und ich glaube, dass die grundsätzliche Anständigkeit, Integrität und Ehrlichkeit der Menschen wie Sie und ich und vieler Bürger und Staatsbediensteter weltweit dabei dienlich sein können, die negativen und entkräftigenden Wirkungen solcher zu begrenzen, die nicht über diese Charakterzüge verfügen. Der Kampf wird jedoch kein einfacher sein, und wir müssen uns alle mit Standhaftigkeit und Entschlossenheit darein knien.
Jetzt kommen wir zur endgültigen Frage: Welchen Weg sollen wir beschreiten? Wenn die Erfahrungen der Vergangenheit ein Hinweis auf die Zukunft sind, sind die Strategien, die gegenwärtig angewendet werden, um die organisierte Kriminalität zu bekämpfen, unzureichend.

Die meisten Kriminologen sind sich darüber einig, dass Verbrechen geschehen kann, wenn drei Bedingungen erfüllt werden:

  • es gibt eine Gelegenheit
  • es sind Fachkenntnisse vorhanden, um Taten durchzuführen
  • die Wahrscheinlichkeit erwischt zu werden ist minimal, und es ist profitabel .

Welche Maßnahmen sind also zu ergreifen, um die Versuchung und Gelegenheit zu reduzieren, Fachkenntnisse nutzlos zu machen und statt dessen die Wahrscheinlichkeit, verhaftet zu werden, zu maximieren und dafür zu sorgen, dass sich Verbrechen nicht bezahlt macht ?
Hier sind wir alle aktiv gefordert, da wir ja auch alle in einem Boot sitzen, sei’s in Deutschland oder in Europa oder sonst wo auf dieser Welt.
Das verpflichtet. Packen wir’s, denn „The noblest motive is the public good„ (Leitmotiv des San Diego County Sheriff’s Department in den USA im Staate Kalifornien).

Umdenken ist notwendig

Die internationale Geldwäsche hat sich trotz aller initiierten Gegenmaßnahmen zu einer Wachstumsbranche entwickelt. Aktuelle Ereignisse wie der zunehmende Anstieg der organisierten Kriminalität in der Welt, die Diskussionen um die Schwarzgeldkonten, die Aufspürung der Millionen aus der Oetker – Entführung, die Euroeinführung und die verschärften Maßnahmen nach dem 11. September 2001 in den USA zur Entdeckung von Geldwäscheaktivitäten zur Austrocknung der materiellen Basis der Terrorismusszene und organisierten Kriminalität gleichermaßen spiegeln diese Tatsache deutlich wider.
Fakt ist: die Geldwäsche ist ein fester Bestandteil der internationalen Wirtschaftsordnung.
Es befremdet, dass nach weltweiter Schelte erst das Fürstentum Liechtenstein unsanft geweckt wurde, in Aktionismus sich versteifte, z.B. durch Ausschreibung einer Einsatzgruppe zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität und der Organisierten Kriminalität. Die Ausschreibung in der anerkannten kriminalwissenschaftlichen Fachschrift „Kriminalistik„ anno 2000 in der Bundesrepublik Deutschland war ein politisches Ablenkungsmanöver, da ja schon zur Zeit des Inserierens Beamte der Wiener Wirtschaftspolizei eilfertig vor Ort tätig waren laut Gerhard Brenner in CD Sicherheits-Management 6/2000. Sechs Planstellen bei einer Fülle von nicht abreißend wollenden Vorwürfen der Geldwäsche !
Liechtenstein bekam nicht umsonst einen Ehrenplatz als Geldwäscheparadies auf einer internationalen schwarzen Liste neben Ländern der Dritten Welt.
Das Off-Shore-Banking gehört mit zum Weltbankensystem. Insofern ist es nicht mehr hinweg zu denken. Trotzdem muss ein Umdenken weltweit stattfinden, da nur die betreffenden Banken im Off-Shore-Gebiet durch ihre omnipotente Macht und ihr Wissen um die Hintergründe sagen können, ob das Geld aus legalen oder kriminellen Quellen kommt. Geld ist und bleibt weiterhin nach Kardinal Richelieu der Punkt des Archimedes, aber es sollte nicht der Schrittmacher für Kriminalität sein. Es ist ein Trugschluss zu sagen, Verbrechen lohne sich nicht. Dem „Laissez Faire„ muss Einhalt geboten werden, da sonst sensible, in der Geschichte hart erkämpfte Rechtsgebilde und Verfassungen weltweit zur Farce verkommen und das Recht des Stärkeren „Hohezeit„ feiert, weil die Stärke des Rechts zur nichtssagenden Sprechblase entartet ist.

Quellenangaben

Komplex Organisierte Kriminalität / Wirtschaftskriminalität
Harnischmacher, Robert F. J.,
Die Gefährdung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und Europa durch Organisierte Kriminalität, in: PolizeiInfo/Polizeiforum 8/2001 und 9/2001 mit weiteren Nachweisen
ders., Organisierte Kriminalität in Deutschland, Tokyo 2002 mit weiteren Nachweisen
Harnischmacher, Robert F.J. / Amir, Menachem, Die Interdependenz von Kriminalisierung und Politisierung in den Wechselbeziehungen von politischem Terrorismus und Alltagskriminalität, in: PolizeiInfo/Forum 11/2002 mit weiteren Nachweisen


Komplexe Geldwäsche und Off-Shore-Banking
Harnischmacher, Robert F. J.,
Internationale Geldwäsche, in: Kriminalistik 11/2002 mit weiteren Nachweisen
ders., Internationale Geldwäsche am Beispiel von Off-Shore-Zentren, in: PolizeiInfo/Polizeiforum 12/2002 mit weiteren Nachweisen
ders., Verbrechensbekämpfung in Europa in öffentlichrechtlicher Sicht am Beispiel von EUROPOL und in zivilrechtlicher Sicht am Beispiel von EUGEFIS aufgezeigt, in: PolizeiInfo/Polizeiforum 12/2002 und 1/2003 mit weiteren Nachweisen
ders., Die Zeitbombe islamistischer Terrorismus als Damoklesschwert, in: Die Bayerische Polizei 3/2002 mit weiteren Nachweisen ders., Hawala Transaktionen-illegales Banking in der Organisierten Kriminalität, Manus, Lippstadt 2003 mit weiteren Nachweisen