Recht und Justiz

Tödliches Ende einer Schleusungsfahrt

BGH, Urteil vom 19. Dezember 2024, 5 StR 490/24

 

4 Rechtliche Würdigung des LG Dresden


Das LG Dresden hat eine Strafbarkeit des S wegen Schleusung mit Todesfolge gem. §  97 Abs.  1 AufenthG verneint. Das konkrete – tödlich endende – Entziehungsverhalten des P hat es als „Mittäterexzess“ gewertet. Dieses sei nicht mehr vom gemeinsamen Tatplan erfasst gewesen und könne daher dem Bandenmitglied S auch nicht zugerechnet werden. Das Gericht begründet den „Mittäterexzess“ damit, dass die Entscheidung des P „zur Flucht einzig auf seine Vorverurteilung [...] und die von ihm befürchtete erneute Verurteilung [...] zurückzuführen“ sei.4


Darüber hinaus verneint es die Zurechenbarkeit, weil S hinsichtlich des tödlich endenden Entziehungsmanövers des P keine Tatherrschaft hatte: „Zum Zeitpunkt der Flucht und des Unfallgeschehens habe keine enge räumlich und zeitliche Nähe zwischen den Fahrzeugen bestanden. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die anderen Bandenmitglieder auf das konkrete Fluchtverhalten Einfluss ausgeübt hätten. Die bloße Warnung vor möglichen Polizeikontrollen durch sogenannte Pilotfahrzeuge genüge hierfür nicht.“5

 

5 Kritik des 5. Strafsenats des BGH


Die Auslegung des LG Dresden kritisiert das Revisionsgericht als „zu engen rechtlichen Maßstab“ und verweist auf seine jüngere (erweiternde) Rechtsprechung zu §  227 StGB.6 Die Kritik bezieht sich auf mehrere Argumentationsstränge des LG:


In einem ersten Schritt betont der Senat, dass die Schleusung vorliegend als einheitliche Tat darauf angelegt gewesen sei, durch planmäßiges, arbeitsteiliges Zusammenwirken der Bandenmitglieder durchgeführt zu werden. Auf dieser Grundlage ergibt sich für die wechselseitig zurechenbaren Tatbeiträge der einzelnen Bandenmitglieder: S hat durch seine tatplangemäße Fahrt im Konvoi und der Übernahme der Aufgabe, als Fahrer des Pilotfahrzeugs vor möglichen Polizeikontrollen zu warnen, die im Fahrzeug des P transportierten Personen ebenso bei ihrer unerlaubten Einreise unterstützt. Zugleich liege darin eine Unterstützung der Schleusungstat des P. Diese Form der „Kettenbeihilfe“ reicht nach Ansicht des BGH für die Verwirklichung des §  96 Abs. 1 AufenthG durch S hinsichtlich der Personen im Fahrzeug des P aus.7


Für die Rechtsausführungen zu den weiteren Voraussetzungen der Schleusung mit Todesfolge gem. §  97 Abs. 1 AufenthG ist zunächst an die oben erörterten Kriterien des Gefahrenzusammenhangs zwischen der Schleusung als Grunddelikt (§  96 Abs. 1 AufenthG) und der mindestens fahrlässig herbeigeführten Todesfolge (§  18 StGB) zu erinnern: Das Revisionsgericht benennt als konkrete tatsächliche Umstände für die „Möglichkeit einer tödlichen Eskalation“ die dem S bekannten lebensgefährdenden Verhältnisse der Schleusungsfahrt auf der Ladefläche der Transporter und zum anderen die Aufgabe, als Fahrer des Pilotfahrzeugs die anderen Fahrer vor Polizeikontrollen zu warnen. Mit der Warnung vor Polizeikontrollen kann – so der Senat – auch ein die Kontrolle und den Zugriff von Polizeikräften vermeidendes Verhalten der anderen Fahrer sowie eine zur tödlichen Eskalation führende Flucht verbunden sein.8 Das LG Dresden hätte daher, was es nicht getan hat, prüfen müssen, ob für S das lebensgefährdende Entziehungsverhalten des P vorhersehbar war.


Abschließend kritisiert der Senat, dass das LG Dresden für die Zurechnung eine Tatherrschaft des S über das tödliche Entziehungsverhalten des P verlangt. Eine solche enge Auslegung werde den Besonderheiten des Schleusungsdelikts nicht gerecht. Die Tathandlungen („anstiften“ oder „Hilfe leisten“) stellten zur Täterschaft erhobene Teilnahmehandlungen dar. Dafür reicht nach Ansicht des Strafsenats jede mit Vorsatz verübte Beihilfe zur unerlaubten Einreise aus, wenn sie gegen Entgelt vorgenommen wird. Auf eine Tatherrschaft komme es nicht an.9

 

6 Fazit für Praxis und Studium


Die Schleusungsdelikte sind anspruchsvolles Terrain; ihr Schwerpunkt liegt im Allgemeinen Teil des Strafrechts. Im Fall der „unerlaubten Einreise“ als Bezugstat kommt die Dimension des sog. verwaltungsakzessorischen Strafrechts hinzu. Diese Komplexität muss im Lehrplan der Aus- und Fortbildung der Bundespolizei mit einer angemessenen Schwerpunktsetzung im Allgemeinen Teil des Strafrechts (§§  1-79b StGB) hinreichend abgebildet werden. Denn die Ermittlung eines äußeren und inneren Sachverhalts, der den Anfangsverdacht einer Straftat begründet, setzt Fachkenntnisse darüber voraus, welche Umstände einer Tat (kriminalistische Tatsachen- bzw. Spurenebene) zum Straftatbestand (Tatbestandsmerkmale) gehören.


Für eine qualifizierte Strafverfolgung im Bereich der Schleusungsdelikte ist zudem die Kenntnis der maßgeblichen Rechtsprechung und ihrer Entwicklung unerlässlich. Das vorliegend fragliche Merkmal der „Vorhersehbarkeit“ des tödlich endenden Entziehungsverhaltens eines anderen Bandenmitglieds vor einer Polizeikontrolle ist eine innere Tatsache. Ihr Nachweis setzt die akribische, rechtssichere Ermittlung des äußeren Sachverhalts voraus. Nur dann kann ein Gericht nach dem Maßstab des §  261 StPO eine entsprechende Entscheidung treffen. Denn bei Zweifeln gilt im Rechtsstaat bekanntlich: In dubio pro reo!

 

Anmerkungen

 

  1. Prof. Dr. jur. habil. Antje Schumann ist außerplanmäßige Professorin an der Universität Leipzig und hauptamtlich Lehrende am Fachbereich Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Sie lehrt, forscht und veröffentlicht u.a. zur Schleusungskriminalität.
  2. Zu den Feststellungen siehe BGH, Urt. v. 19.12.2024 – 5 StR 490/24, Rn.  2ff.
  3. BGH, Urt. v. 19.12.2024 – 5 StR 490/24, Rn. 35 m.w.N. aus der Rechtsprechung.
  4. Siehe BGH, Urt. v. 19.12.2024 – 5 StR 490/24, Rn.  21.
  5. Siehe BGH, Urt. v. 19.12.2024 - 5 StR 490/24, Rn.  21.
  6. BGH, Urt. v. 19.12.2024 – 5 StR 490/24, Rn.  26ff., 35.
  7. BGH, Urt. v. 19.12.2024 – 5 StR 490/24, Rn.  32.
  8. BGH, Urt. v. 19.12.2024 – 5 StR 490/24, Rn.  33.
  9. Siehe BGH, Urt. v. 19.12.2024 – 5 StR 490/24, Rn.  36.

 

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