Modernisierte und erweiterte Befugnisse für effektiveren Opferschutz im SOG M-V
Ein Überblick (Teil 1)
Von Prof. Dr. Mirko Faber, PHK Leo Jankowski und PHM Bill Rätz, Güstrow1
1 Einleitung

Das Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V2) wurde einer größeren Überarbeitung unterzogen. Die Schwerpunkte bilden die Bereiche der polizeilichen Interventionsmöglichkeiten in Fällen häuslicher Gewalt und die Verbesserung der Anwendungsfreundlichkeit des Gesetzes insgesamt. Der Steigerung der Anwendungsfreundlichkeit dienen vornehmlich die Aktualisierung und Harmonisierung der Gefahrenbegriffe sowie der polizeilichen Generalklausel, die Erweiterung der Möglichkeiten der visuellen Überwachung von Personen im Gewahrsam und der Standortdatenlokalisierung bei hilflosen, gefährdeten oder vermissten Personen oder im Rahmen von Notrufen über die Notrufnummer 110. Des Weiteren wurden u.a. eine spezialgesetzliche Verordnungsermächtigung für die Hundehalterverordnung eingeführt und die Umsetzung der EU-Datenschutzvorschriften vorangebracht. Im Folgenden sollen wichtige Aspekte der Novellierung einer eingehenden Betrachtung unterzogen werden.
2 Evaluierungsverfahren und daraus abgeleitete Gesetzgebungsbedarfe

Die am 5.6.2020 erfolgte Novellierung des SOG wurde durch einen in § 116 SOG a.F. normierten Evaluierungsauftrag flankiert, der die Landesregierung zur Berichterstattung über die Reformwirkungen bis zum 31.12.2024 verpflichtete.3Ziel war es einerseits, die praktische Anwendung der bestehenden Regelungen zu analysieren, und andererseits, mögliche Verbesserungspotenziale für das gesamte SOG zu identifizieren.4 In diesen Evaluationsprozess waren neben Polizeivollzugsbeamten auch weitere Rechtsanwender wie Staatsanwaltschaften, Gerichte, Hochschulen, die Rechtsanwaltschaft sowie Interventionsstellen eingebunden, um ihre fachlichen Einschätzungen und Verbesserungsvorschläge einzubringen. Im August 2024 erfolgte ein zweitägiges Symposium mit entsprechenden Vorträgen, welches den Abschluss des Evaluationsprozesses darstellte.5 Auf Grundlage der zusammengetragenen Vorschläge und fachlichen Darstellungen wurden anschließend thematische Schwerpunkte herausgearbeitet, in denen ein besonderes Verbesserungspotenzial gesehen wurde. Die identifizierten Schwerpunkte unterlagen anschließend einer politischen Bewertung, auf deren Grundlage über ihre konkrete Umsetzung entschieden wurde. Mit über 5.000 registrierten Fällen in den Jahren 2023 und 2024 stellte das Gewaltphänomen der häuslichen Gewalt in Mecklenburg-Vorpommern einen zentralen Themenschwerpunkt dar.6 Darüber hinaus wurde u.a. die Notwendigkeit erkannt, den Begriff der „im einzelnen Fall bevorstehenden Gefahr“ gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1 SOG a.F. zu novellieren, da dieser im Rahmen der Abgrenzung zu anderen Gefahrenbegriffen sowie insbesondere im Rahmen der föderalen Kooperation mit den Polizeibehörden der Länder und des Bundes zu Anwendungsproblemen geführt hatte.7 Ebenso sollten einzelne datenschutzrechtliche Regelungen in das Landesdatenschutzgesetz (LDSG) überführt werden, um ein insgesamt schlankeres, besser anwendbares und zeitgemäßes SOG zu schaffen und zugleich der Umsetzung der unionsrechtlichen Datenschutzvorschriften gerecht zu werden.8 Hervorzuheben ist, dass die öffentliche Beteiligung am Evaluierungsprozess des SOG ein bislang nicht erreichtes Ausmaß aufwies und seitens der politischen Entscheidungsträger eine grundsätzliche Offenheit signalisiert wurde, die eingebrachten Schwerpunkte aufzugreifen, entsprechende gesetzliche Grundlagen zu schaffen und strukturelle Anpassungen vorzunehmen.
3 Gefahrenbegriffe

Folgerichtig wurden die Gefahrenbegriffe im SOG einer Überarbeitung unterzogen, infolge derer der Gefahrenkatalog in § 3 Abs. 3 SOG drei Veränderungen zeigt.
Die auffälligste Neuerung ist dabei die Neubezeichnung der konkreten Gefahr i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 1 SOG von der doch sperrigen und zudem eher ungebräuchlichen „im einzelnen Fallen bevorstehende Gefahr“9 hin zur schlichten „Gefahr“. Hiermit verbunden ist auch eine inhaltliche Anpassung der konkreten Gefahr an die aktuelle Rechtsprechung des BVerfG.10 Diese Änderungen wirken sich in vielen Bereichen des SOG aus, nämlich überall dort, wo die konkrete Gefahr als Tatbestandsvoraussetzung zu finden ist. Mit der Überarbeitung wird im Wesentlichen eine Harmonisierung mit den einschlägigen polizeirechtlichen Regelungen der anderen Länder und des Bundes angestrebt,11 wodurch tendenziell auch die Vergleichbarkeit der polizeilichen Maßnahmen und damit einhergehend auch eine Zusammenarbeit der Länder bzw. mit dem Bund erleichtert werden.
In § 3 Abs. 3 Nr. 4 ist nunmehr die dringende Gefahr zu finden. Die hierin verankerte Kombination aus Wichtigkeit des Schutzobjekts (Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt) mit einer erhöhten Schadenseintrittswahrscheinlichkeit wird seit dem Jahr 2023 als Tatbestandsvoraussetzung der akustischen Wohnraumüberwachung in § 33b Abs. 1 S. 3 SOG vorausgesetzt und war bislang auch nur dort gesetzlich verankert. Durch die Herauslösung aus dem § 33b SOG und die Neuplatzierung im Katalog des § 3 Abs. 3 SOG, steht diese Gefahrenart nun auch systematisch sinnvoll platziert für die Nutzung durch andere bzw. neue Ermächtigungsgrundlagen zur Verfügung.
Neu ist auch die in § 3 Abs. 3 Nr. 5 SOG enthaltene Legaldefinition der abstrakten Gefahr. Die abstrakte Gefahr wurde zuvor im SOG weder definiert noch ausdrücklich benannt, war aber im gesetzlichen Regelungssystem vorausgesetzt und überdies auch als solche anerkannt.12 Nach der nun geltenden Rechtslage wird die abstrakte Gefahr als „eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Falle ihres Eintritts eine Gefahr gemäß der Nummer 1 darstellt“ definiert, was für den Rechtsanwender ein Plus an Klarheit und Anwendungsfreundlichkeit mit sich bringt.
4 Zuständigkeitsregeln, § 7 SOG
Die Zuständigkeit in Bezug auf die Vorsorge der Verfolgung künftiger Straftaten gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 SOG begegnete in ihrer alten Fassung zunehmenden Bedenken bezüglich der Gesetzgebungszuständigkeit des Landesgesetzgebers. Repressiv ausgerichtete Eingriffsmaßnahmen im Vorfeld des strafprozessualen Tatverdachts im Polizeirecht zu verorten, so wie es in § 7 Abs. 1 Nr. 4 SOG a.F. praktiziert wurde, war für einen längeren Zeitraum in diversen Polizeigesetzen verbreitet.13 Infolge einer Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 200514 wurde die damit verbundene Kompetenzerweiterung der Landesgesetzgeber jedoch insofern zurückgefahren, als dass festgestellt wurde, dass die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Strafverfahren zweckbezogen zu interpretieren sei und sich dieses auch auf „vorsorgende Maßnahmen, die sich auf die Durchführung künftiger Strafverfahren beziehen“ erstrecke.15
Die neue Regelung in § 7 Abs. 1 Nr. 4 SOG lautet: „Die Polizei hat […] 4. im Rahmen der Gefahrenabwehr auch Straftaten zu verhüten und für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten)“. Mit dieser Formulierung wird an der Aufgabenzuweisung im Bereich der Strafverfolgungsvorsorge im Grundsatz weiter festgehalten und zugleich die verfassungsrechtlich gebotene Präzisierung durchgeführt.16 Die neue Regelung ist im Ergebnis mit der Kompetenzordnung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG insbesondere deshalb vereinbar, da von einer abschließenden Regelung des Bundes im Bereich der Strafverfolgungsvorsorge nicht auszugehen ist und infolgedessen Eingriffsermächtigungen des Landesgesetzgebers noch einen Raum haben können.17 Dieser noch vorhandene Raum wird durch die Neuregelung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SOG so umfassend wie möglich ausgefüllt. Denkbar wäre jedoch, dass die jeweils dazugehörigen Eingriffsermächtigungen im Falle einer Überschneidung mit strafverfolgenden Reglungen des Bundes einer verfassungskonformen Auslegung bedürfen.
Festzuhalten bleibt, dass die neue Reglung in § 7 Abs. 1 Nr. 4 SOG im Sinne eines lückenlosen Zuständigkeitssystems zwischen präventiver und repressiver Strafverfolgungsvorsorge folgerichtig präzisiert und die durch die Norm zugewiesene Zuständigkeit der Polizei auf die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten beschränkt.18
5 Generalklausel
Zur Abwehr untypischer Gefahrensituationen des täglichen Lebens, für die eine Standardermächtigung fehlt, enthielt das SOG a.F. in §§ 13, 16 eine Generalklausel, da es nicht möglich ist, jede denkbare Situation vorauszusehen und begrifflich zu bestimmen. Da es bei Anwendung dieser zur Bekämpfung von Gefahrenlagen regelmäßig zur Einschränkung von Grundrechten kommt, ist eine gesetzliche Normierung aufgrund des Vorbehalts und Vorrangs des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG auch zwingend erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass die Anwendung der Generalklausel Beschränkungen unterliegt, nur subsidiär anzuwenden ist.
Zunächst gilt sie nur für den Bereich des allgemeinen Gefahrenabwehr- oder Polizeirechts. Weiter darf sie nur für Gefahrenbeseitigung genutzt werden, für die keine Standardermächtigung existiert. Andernfalls bestünde die Möglichkeit, dass die spezifischen Eingriffsschwellen dieser Standardermächtigungen unterlaufen würden (Sperr- oder Auffangwirkung).19
Die bisherige Ausgestaltung der Generalklausel des SOG bereitete in der Rechtsanwendung Probleme, da sie keine Eingriffsschwelle enthielt bzw. sich diese erst aus dem Zusammenspiel mit § 16 Abs. 1 SOG ergab, welcher jedoch nur für Verwaltungsakte und nicht für Realakte galt. Nach normzweckgerechter Auslegung lag es auf der Hand, dass auch für diese der niedrigste Gefahrengrad zur Anwendung kommen müsse, da die Generalklausel aufgrund der Wesentlichkeitstheorie des BVerfG20 nur für geringschwellige Eingriffe genutzt werden darf.
Die Neuregelung des § 13 SOG wird nun um das Erfordernis einer Gefahr, nämlich die des umbenannten § 3 Abs. 3 Nr. 1 SOG ergänzt und verlangt das Vorliegen einer konkreten Gefahr. Damit ist ein Rückgriff auf den § 16 Abs. 1 SOG nicht mehr nötig, der im Übrigen durch eine Befugnis zur Verordnungsermächtigung ersetzt wird und nicht mehr als Spezifizierung der Generalklausel dient. Zugleich erfasst die nunmehr eigenständige polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel aus § 13 SOG Verwaltungs- wie auch Realakte. Der bisherige polizei- und ordnungsbehördliche Handlungsspielraum bleibt erhalten.
6 Ausweitung der Videoüberwachung in Gewahrsamsräumen
Die Ingewahrsamnahme einer Person beinhaltet auch die Übernahme der Verantwortung für die in Verwahrung genommene Person. Häufig befindet sich diese in einer psychischen Ausnahmesituation infolge übermäßigen Alkohol- oder Drogenkonsums. Als technische Unterstützung, zum besseren Schutz des Wohls der in Gewahrsam genommenen Person, erlaubte auch schon die bisherige Regelung des § 32 Abs. 9 SOG bei vorliegenden Tatsachen für eine Lebens- oder Leibesgefahr eine offene Bild- und Tonaufzeichnung im Gewahrsamsraum21, die einen zusätzlichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt.22
Diese Regelung wurde in dem Sinne erweitert, dass Aufzeichnungen bei Anwesenheit von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten nun grundsätzlich möglich sind. Erforderlich ist dies einerseits, um der Vulnerabilität der in Gewahrsam genommenen Person gerecht zu werden und andererseits die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten vor ungerechtfertigten Vorwürfen zu schützen. Grund hierfür ist u.a. das Ergebnis der Evaluierung der bisherigen Regelung. Aus der polizeilichen Praxis ist mehrfach angemerkt worden, dass die für eine optische Überwachung notwendige konkrete Gefährdung besonders zu rechtfertigen war und denkbare Konfliktsituationen so nicht hätten aufgezeichnet werden können, was viel Raum für unberechtigte Vorwürfe bot. Nunmehr ist es so, dass, soweit technisch möglich, die Aufzeichnung automatisiert erfolgt, sobald Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in den Gewahrsamsräumen anwesend sind. Dies wird zum einen den Interessen der in Gewahrsam genommenen Person, als auch denen der Beamtinnen und Beamten gerecht. Bei Abwesenheit der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten hingegen wird weiterhin eine hinreichend konkretisierte Gefährdung der in Gewahrsam genommenen Person verlangt, um diese keiner anhaltenden Videoüberwachung auszusetzen.23 Es besteht jedoch keine Verpflichtung zur Bild- und Tonaufzeichnung, sollte eine solche Technologie aus bestimmten Gründen fehlen oder gestört sein.
Die Wahrnehmbarkeit der Aufzeichnung wird durch akustische oder optische Signale ermöglicht und genügt damit den Anforderungen von § 32 Abs. 6 SOG. Eine Speicherung der Bild- und Ton-Daten darf bis zu zwei Monate erfolgen, anschließend muss eine Löschung stattfinden, soweit keine Weiterverarbeitung, bspw. aus Strafverfolgungsgründen, notwendig ist. Explizit wird die Wahrung der Intimsphäre der festgehaltenen Person verlangt, was eine Verpixelung oder Ausblendung der Aufnahme in Sanitärbereichen, zumindest baulichen Sichtschutz, notwendig macht.
(Beitrag wird fortgesetzt)
Anmerkungen
- Prof. Dr. Mirko Faber und Polizeihauptkommissar Leo Jankowski sind Dozenten im Fachbereich Polizei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern (FHöVPR). Bill Rätz ist Polizeihauptmeister und in der Polizeiinspektion Rostock tätig. Zu Teilbereichen des vorliegendem Themas verfasste er im Rahmen des Aufstiegsstudiums zur Erlangung des akademischen Grades „Bachelor of Arts – Polizeivollzugsdienst“ an der FHöVPR seine Bachelorarbeit.
- Die Gesetzesänderungen wurden durch den Landtag M-V am 6.5.2025 beschlossen und treten am 1.11.2026 in Kraft.
- Vgl. LT-Drs. 8/5405, S. 1.
- Vgl. ebd.
- Vgl. Faber/Aldinger/Bley/Brenneisen/Fellner/Hacker/Jankowski/Köhne/Thiel: Evaluierung und Novellierung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, Dokumentation des Symposiums vom 27. bis 28.8.2024 in Güstrow, Schriftenreihe der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes M-V, Band 21, 2025.
- Vgl. Landeskriminalamt M-V, „PKS MV“, 2024, S. 111.
- Vgl. LT-Drs. 8/5405, S. 2.
- Vgl. ebd.
- Insbesondere suggeriert hierbei die Begrifflichkeit „bevorstehend“ die Voraussetzung einer zeitlichen Nähe, die tatsächlich im Rahmen der konkreten Gefahr nicht besteht, vgl. LT-Drs. 8/5405, S. 25 (m.w.N.).
- Vgl. BVerfGE 141, 220 (Rn. 164).
- In den Polizeigesetzen sind die Bezeichnungen „konkrete Gefahr“ oder „Gefahr“ üblich. Die nun in M-V verwendete Bezeichnung „Gefahr“ findet sich z.B. auch in Art. 11 Abs. 1 S. 2 BayPAG; § 2 Nr. 1 NPOG; § 3 Nr. 3 lit. a SOG LSA und § 14 Abs. 2 S. 1 BPolG.
- So exemplarisch für § 17 SOG, vgl. OVG Greifswald Urt. v. 14.4.2004 – 4 K 29/00, BeckRS 2004, 24910.
- Lisken/Denninger/Bäcker PolR-HdB/Matthias Bäcker, 8. Aufl. 2026, Kap. 3 Rn. 320 m.w.N..
- BVerfG, Urt. v. 27. 7. 2005 - 1 BvR 668/04.
- Lisken/Denninger/Bäcker PolR-HdB/Matthias Bäcker, 8. Aufl. 2026, Kap. 3 Rn. 321.
- LT-Drs. 8/5405, S. 26.
- Vgl. BVerfGE 165, 1 (Rn. 165 ff.).
- Vgl. LT-Drs. 8/5405, S. 26.
- Bialon/Springer, Eingriffsrecht, Rn. 156.
- BVerfGE 40, 237 (249); 49, 89 (126); 83, 130 (142, 151 f.); 95, 267 (307).
- LT- Drs. 7/3694, S. 170.
- BeckOK PolR NRW/Basteck PolG NRW § 37 Rn. 28-35.
- LT-Drs. 8/5405, S. 31.
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