Strafrechtliche Rechtsprechungsübersicht
Wir bieten Ihnen einen Überblick über strafrechtliche Entscheidungen, welche überwiegend – jedoch nicht ausschließlich – für die kriminalpolizeiliche Arbeit von Bedeutung sind. Im Anschluss an eine Kurzdarstellung ist das Aktenzeichen zitiert, so dass eine Recherche möglich ist
Von EPHK & Ass. jur. Dirk Weingarten, Wiesbaden
1 Materielles Strafrecht

§ 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; hier: Kollision mit Polizeiwagen während Verfolgungsfahrt. Der A flüchtete, nachdem er Alkohol und Kokain konsumiert hatte mit seinem Fahrzeug vor der Polizei, dabei beging er reichlich Verkehrsdelikte.
Vereitelt der Täter im Rahmen einer Fluchtfahrt vor der Polizei in dem Willen, einen Zugriff der ihn verfolgenden Beamten zu verhindern, eine Vielzahl von Anhaltebemühungen und Überholversuchen der eingesetzten Polizeibeamten, kommt es im Verlauf der Verfolgungsjagd zu mehreren (Beinahe-)Unfällen des Fluchtfahrzeugs zum Nachteil der ihn verfolgenden Streifenwagen wie auch zu Lasten anderer Verkehrsteilnehmer und steuert der Täter letztlich sein Fahrzeug mit der Folge einer – durch einen Insassen des Streifenwagens körperlich empfundenen – Kollision in Richtung eines der ihn verfolgenden Polizeifahrzeuge, liegt ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vor. Für die Annahme des subjektiven Tatbestandes des § 113 Abs. 1 StGB ist es nicht erforderlich, dass sich der Täter gegen die Insassen des Streifenwagens in ihrer Eigenschaft als Polizisten wenden will oder die Kollision absichtlich herbeiführt. Vielmehr ist eine (bedingt) vorsätzliche Widerstandsleistung bereits dann zu bejahen, wenn der Täter die infolge seiner Lenkbewegung eingetretene Gewalteinwirkung als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um seine Flucht fortsetzen zu können. (OLG Hamm, Urt. v. 20.8.2024 – III-4 ORs 57/24)
§ 269 StGB – Fälschung beweiserheblicher Daten; hier: Zugangsdaten zu Verkaufsplattformen wie eBay und eBay-Kleinanzeigen als beweiserhebliche Daten. Die Täter kamen überein, über Handelsplattformen im Internet Betrugsstraftaten zu begehen, indem sie entweder tatsächlich nicht vorhandene Gegenstände verkauften oder Waren unter Vortäuschung der Zahlungsbereitschaft ankauften, um diese anschließend zu veräußern. Sie stellten dafür entweder ihre eigenen Account- und Kontodaten oder die anderer Personen, jeweils mit deren Kenntnis in dem Wissen zur Verfügung, dass diese zur Begehung von Straftaten verwendet würden. Die erhaltenen Daten gaben sie weiter, um mittels Computerprogrammen gefälschte Überweisungsträger zu erstellen.
Strafbar macht sich, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derartige Daten gebraucht. Allerdings erfüllt nicht bereits die Anmeldung auf dem Internetportal mit dem Namen eines Dritten den Straftatbestand des § 269 StGB. Nach einer bloßen Anmeldung mit einem bestehenden Nutzerkonto – anders als bei der Einrichtung eines Mitgliedskontos bei eBay unter Angabe falscher Personalien – liegt keine unechte oder verfälschte Urkunde vor, da weder über die Ausstellereigenschaft getäuscht noch eine veränderte gedankliche Erklärung abgegeben wird. Der BGH stellte jedoch fest, dass die Zugangsdaten zu den betreffenden Konten bei Verkaufsplattformen, bestehend aus Anmeldename und Passwort, als Daten im Sinne des § 269 StGB gelten. Diese Daten sind beweiserheblich, da sie im elektronischen Datenverkehr im Zusammenspiel mit weiteren (System-)Daten den Zugriff auf das Nutzerkonto ermöglichen. (BGH, Beschl. v. 14.3.2024 - 2 StR 192/23)
2 Prozessuales Strafrecht
§ 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO – Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten; hier: Wiederholungsgefahr. Für das Vorliegen der Notwendigkeit bedarf es einer auf der sog. Anlasstat beruhenden Wiederholungsgefahr. Eine solche ist anzunehmen, wenn aufgrund eines konkreten Sachverhalts die Prognose angestellt werden kann, der Betroffene werde auch in Zukunft in den Kreis Verdächtiger von noch aufzuklärenden Straftaten einbezogen werden können. Die für diese Prognose maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ergeben sich vornehmlich aus Art, Schwere und Begehungsweise der dem Beschuldigten im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, aus seiner Persönlichkeit sowie seinem bisherigen strafrechtlichen Erscheinungsbild. Aufgrund des präventiven Charakters der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen kann bei der Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, der in einem Ermittlungsverfahren erhobene Tatverdacht sogar dann berücksichtigt werden, wenn dieses Ermittlungsverfahren nach den §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird. (VG Augsburg, Gerichtsbescheid v. 27.5.2024 – Au 8 K 23.1224)
§ 100g Abs. 3 S. 1 StPO – Erhebung von Verkehrsdaten; hier: Anordnung einer Funkzellenabfrage beim Verdacht eines Einbruchdiebstahls. Dem gegen Unbekannt gerichteten Ermittlungsverfahren liegt der Tatverdacht zugrunde, dass sich ein oder mehrere bislang unbekannte Täter zu einem bislang nicht näher feststellbaren Zeitpunkt auf bisher unbekanntem Weg unbefugt Zugang zum Gelände einer Servicewerkstatt verschafften und mit vor Ort vorhandenem Werkzeug zwei Tresore öffneten, welche bestückt waren mit Fahrzeugschlüsseln und Bargeld. Zudem betraten der oder die Täter das Ersatzteillager der gesamten Werkstatt und entwendeten wenigstens zwei Sätze AMG Felgen und 16 Katalysatoren. Dieser Sachverhalt wäre strafbar als Diebstahl gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB. Das Gericht lehnte den Erlass eines Beschlusses über eine Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 S. 1 StPO ab.
Laut nächster Instanz steht der Anordnung einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 S. 1 StPO nicht entgegen, dass kein Verdacht einer besonders schweren Straftat im Sinne des § 100g Abs. 2 StPO vorliegt, da eine solche Katalogtat für eine Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 StPO nicht erforderlich ist. (LG Regensburg, Beschl. v. 5.9.2024 – 8 Qs 30/24)
§§ 102, 105 StPO – Durchsuchung beim Beschuldigten; hier: Unzureichende Umgrenzung eines Durchsuchungsbeschlusses. Beim Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses muss das Gericht als Kontrollorgan der Verfolgungsbehörden durch eine geeignete Formulierung des Beschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherstellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt. Hierzu sind u.a. auch die Art und der vorgestellte Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau zu umschreiben, wie es nach den gesamten Umständen des Falles vernünftigerweise möglich ist. Sind die gesuchten Beweismittel nicht konkret umschrieben, kann sich eine Begrenzung des äußeren Rahmens auch aus einer detaillierten Umschreibung des konkreten Tatvorwurfs ergeben, etwa aus einer konkreten Angabe etwaiger Vortaten oder aus der ausführlichen Schilderung des vorgeworfenen Sachverhalts. Sind weder die gesuchten Beweismittel noch der konkrete Tatvorwurf hinreichend umgrenzt, kann sich eine Begrenzung des äußeren Rahmens schließlich aus einer Gesamtschau des Inhalts des Durchsuchungsbeschlusses ergeben und diesen daher noch als hinreichend umgrenzt erscheinen lassen. Die Angabe: „Die Durchsuchung habe insbesondere den Zweck, als Beweismittel ‚entwendete Badarmaturen‘ und „sonstige entwendete Baumarktartikel“ aufzufinden.“ erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Mängel bei der ermittlungsrichterlich zu verantwortenden Umschreibung des Tatvorwurfs und der zu suchenden Beweismittel können, wenn die Durchsuchung bereits stattgefunden hat, im Beschwerdeverfahren nicht mehr geheilt werden. (BVerfG, Beschl. v. 27.6.2024 – 1 BvR 1194/23)
§§ 103, 105 Abs. 1 S. 1 StPO – Durchsuchung bei anderen Personen; hier: Betretungsverbot zur Vorbereitung einer Durchsuchung. Ermittlungsbeamte beabsichtigten, mehrere Durchsuchungsbeschlüsse zeitgleich zu vollstrecken. U.a. sollte für die Wohnung eines Beschuldigten (B) ein richterlicher Beschluss für dessen Meldeadresse vollzogen werden. Dabei wurde an der Eingangstür ein Zettel festgestellt mit dem Hinweis, dass ein Umzug stattgefunden habe und Post an eine andere Adresse, A.-Str. 1, geliefert werden solle. Daraufhin wurde über die StA Trier durch die Ermittlungsrichterin des AG um 9:57 Uhr mündlich die Durchsuchung der Räumlichkeiten der A.-Str. 1 gem. § 103 StPO angeordnet. Laut Einwohnermeldesystem war für diese Anschrift zu diesem Zeitpunkt niemand gemeldet. Eine Überprüfung ergab, dass der Beschwerdeführer (A) dort wohnhaft ist. Die Durchsuchung wurde anschließend vollzogen. Dem A, der gegen 8:45 Uhr seine Wohnung kurz verlassen hatte, wurde durch die Polizei untersagt, sein Haus in der Zeit von 9:00 Uhr bis 9:57 Uhr zu betreten und den Bereich im Umkreis von ca. 7 bis 8 Metern vor dem Hauseingang zu verlassen.
Eine noch nicht erlassene Durchsuchungsanordnung kann zeitlich vor ihr liegende Rechtseingriffe nicht rechtfertigen. Grundlage der Maßnahmen ist eine eigene Anordnung der Ermittlungspersonen, die diese im Rahmen der Eilzuständigkeit aus §§ 103, 105 Abs. 1 S. 1 HS 2 StPO gegenüber dem A getroffen haben. Vor dem Hintergrund der im hiesigen Anordnungszeitpunkt bereits laufenden Beantragung einer richterlichen Entscheidung, entsprach es dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, eine Durchsuchung der Wohnung des A zunächst nicht durchzuführen, sondern sich bis zu einer richterlichen Entscheidung auf weniger eingreifende Sicherungsmaßnahmen in eigener Kompetenz zu beschränken. Auf diese Weise kann die Beachtung des Richtervorbehalts aus § 105 Abs. 1 S. 1 StPO trotz gegebener Gefahr im Verzug gewahrt bleiben. (LG Trier, Beschl. v. 6.2.2024 – 1 Qs 4/24)
§ 105 Abs. 1 S. 1 StPO – Verfahren bei der Durchsuchung; hier: Rechtmäßigkeitsprüfung bei Eilanordnung der Staatsanwaltschaft; Beweisverwertungsverbot wegen Missachtung des Richtervorbehalts. Bei Gefahr im Verzug ist eine Zuständigkeit der StA für die Anordnung einer Durchsuchung nach § 105 Abs. 1 S. 1 StPO gegeben. Wegen des Ausnahmecharakters der nichtrichterlichen Anordnung und vor allem wegen der sichernden Schutzfunktion des Richtervorbehalts ist diese Vorgabe eng auszulegen. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrungen gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichen daher für die Annahme von Gefahr im Verzug nicht aus. Eine solche muss vielmehr mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Die bloße Möglichkeit eines Beweismittelverlusts genügt nicht. Für die Überprüfung der Annahme von Gefahr im Verzug ist allein die Lage in der Anordnungssituation maßgeblich. Dabei ist zu berücksichtigen, wie groß der Beurteilungs- und Handlungsdruck war oder ob ausreichend Zeit für Rücksprachen mit Kollegen und Vorgesetzten sowie zwischen Polizei und StA bestand. Ferner sind die situationsbedingten Grenzen von Erkenntnismöglichkeiten in Rechnung zu stellen, deren mögliche Unvollständigkeit und vorläufige Natur.
Die für die richterliche Anordnungen – vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls – anerkannte maximale Geltung von sechs Monaten auf eine Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen ist nicht übertragbar. Die StA ist nach einer rechtmäßigen Eilanordnung nicht gehalten, nachträglich eine richterliche Genehmigung einzuholen. Dasselbe gilt für den Fall, dass sich eine Möglichkeit hierzu ausnahmsweise noch vor Beginn der – grundsätzlich unverzüglich ins Werk zu setzenden – Durchsuchung ergibt. Ansonsten müsste der anordnende Beamte fortwährend einerseits Verbindung mit den Vollzugskräften halten und andererseits Kontaktversuche zum Gericht unternehmen, nur um Letzteres um Entscheidung ersuchen zu können, sofern dessen Erreichbarkeit schneller eintritt als der Vollzug der Maßnahme beginnt.
Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt nach ständiger Rechtsprechung nicht ohne weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot; dies gilt auch für Fälle einer fehlerhaften Durchsuchung. Ein Beweisverwertungsverbot ist von Verfassungs wegen aber zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten. Das kommt in Betracht, wenn der Richtervorbehalt bewusst missachtet oder seine Voraussetzungen in grober Weise verkannt wurden. (BGH, Beschl. v. 19.7.2023 – 5 StR 165/23)
3 Sonstiges
Welche fatalen Folgen die Beschränkung eines Strafantrages für Polizeibeschäftigte zur Folge haben kann, lesen Sie in Deutsche Polizei 1/2025, S. 39f „Routinekontrolle – Obacht beim Strafantrag“.
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