Strafrechtliche Rechtsprechungsübersicht
Wir bieten Ihnen einen Überblick über strafrechtliche Entscheidungen, welche überwiegend – jedoch nicht ausschließlich – für die kriminalpolizeiliche Arbeit von Bedeutung sind. Im Anschluss an eine Kurzdarstellung ist das Aktenzeichen zitiert, so dass eine Recherche möglich ist
§§ 98, 110 StPO – Verfahren bei der Beschlagnahme; Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien; hier: Eilrechtsschutz zur Versiegelung eines Datenträgers. Eilrechtsschutz muss soweit wie möglich der Schaffung solch vollendeter Tatsachen zuvorkommen, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
Ein Ermittlungsrichter verletzt den Anspruch des von einer Durchsuchung betroffenen Betreibers eines Online-Nachrichtenportals auf effektiven Rechtsschutz, wenn er dessen gestellten Eilantrag auf sofortige Versiegelung eines Umschlags, unter Berufung auf den journalistischen Quellenschutz (Beschlagnahmeverbot, § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO) selbst nach Ablauf mehrerer Monate nicht bescheidet. In dem Umschlag befand sich ein bei einer Durchsuchung sichergestellter digitaler Datenträger (USB-Stick), der gegen jede Einsichtnahme der Ermittlungsbehörden gesichert werden sollte. (BVerfG, Beschl. v. 26.6.2023 - 1 BvR 491/23)
§ 100b StPO – Online Durchsuchung; hier: Verwertbarkeit ANOM-Daten. Erkenntnisse aus der Auswertung des über den Kryptomessenger-Dienst ANOM geführten Chatverkehrs sind unter Berücksichtigung des Grundgedankens der Verwendungsschranke des § 100e Abs. 6 StPO verwertbar; insbesondere liegt kein Fall der verdachtslosen Telekommunikationsüberwachung, der Tatprovokation oder des „Befugnis-Shoppings“ vor. Eine Beweisverwertung derart erlangter Daten ist demnach stets unzulässig, sofern diese den Kernbereich privater Lebensführung im Sinne von § 100d Abs. 2 Satz 1 StPO betreffen. Darüber hinaus dürfen die Erkenntnisse in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der überwachten Person nur zur Aufklärung des Verdachts einer Katalogtat im Sinne von § 100b Abs. 2 StPO oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden. Ferner sind die einschränkenden Voraussetzungen des § 100b Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO zu beachten, wonach die Straftat auch im Einzelfall besonders schwer wiegen und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos sein muss.
Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Katalogtat im Sinne von § 100b StPO erfüllt sind, ist auf den Zeitpunkt der Verwendung der Beweisergebnisse abzustellen. Vor dem 1.4.2024 im Zuge der Überwachung der ANOM-Chats erlangte Erkenntnisse sind demnach nur verwertbar, wenn die betreffenden Delikte auch im Verwertungszeitpunkt noch den Anforderungen des § 100e Abs. 6 StPO genügen, wenn sie also auch nach Inkrafttreten des KCanG zum 1.4.2024 noch als Katalogtaten im Sinne von § 100b Abs. 2 StPO einzustufen sind.
Die Verwertung von Informationen, die aufgrund der Überwachung und Entschlüsselung von Kommunikationsvorgängen in den Kryptiersystemen SkyECC und ANOM durch Ermittlungsbehörden ausländischer Staaten erhoben und im Wege der Rechtshilfe erlangt wurden, erfüllt dann die Voraussetzung der strikten Verhältnismäßigkeit, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen gegeben sind. (OLG Hamm, Beschl. v. 8.10.2024 – 4 Ws 154/24; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 4.1.2024 – 3 Ws 353/23; OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.9.2024 – 7 Ws 29/24; Hinweis: Entgegen beispielsweise OLG Frankfurt a.M. v. 13.06.2024 – 1 Ws 175/24; OLG Köln v. 6.6.2024 – 2 Ws 251/24; KG Berlin v. 30.4.2024 – 5 Ws 67/24; OLG München v. 19.10.2023 – 1 Ws 525/23; abschließend: Mit Urt. v. 9.1.2025 – 1StR 54/24 hat jüngst der BGH entschieden, dass ANOMChat-Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertet werden dürfen.)
§ 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO – Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen; hier: Verlesbarkeit von Observationsberichten. Der BGH lässt offen, inwieweit im Einzelfall der individuelle Urheber einer Urkunde ersichtlich sein muss, die eine Erklärung der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen enthält und die nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden soll.
Werden durch die Strafverfolgungsbehörden in einem Bündel von Schriftstücken auch Observationsberichte mit einem namentlich unterschriebenen Vorblatt überreicht, wird so deutlich gemacht, auf wen die zugehörigen Berichte zurückzuführen sind. Dadurch wird belegt, dass es sich nicht nur um bloße Entwürfe handelt. Darauf, ob die erklärende Person die Erkenntnisse unmittelbar selbst gewonnen hat oder lediglich aufgrund fremder, namentlich durch mehrere Observationsbeamte zusammengetragener Erkenntnisse – gleichsam vom Hörensagen – berichtet, kommt es nicht an.
Die mit dem jeweiligen Vorblatt zu den Akten gelangten Observationsberichte durften unabhängig davon als Beweismittel genutzt werden, ob die vorangestellten Schreiben selbst verlesen wurden. Die Verlesung von Urkunden kann nach Maßgabe der Aufklärungspflicht auf die für die Entscheidung bedeutsamen, aus sich heraus verständlichen Teile beschränkt werden. (BGH, Beschl. v. 4.4.2023 – 3 StR 68/22).
3 Sonstiges
Einen lesenswerten Beitrag „Sicherstellung und Beschlagnahme von Mobiltelefonen bei Kindern und Jugendlichen“ von Prof. Dr. Thiel finden Sie in der Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe (ZJJ), ZJJ 4/2023, S. 300-306.
Zur o.a. Entscheidung des LG Stralsund (Beschl. v. 26.7.2022 – 26 Qs 45/21) äußern sich die Rechtsanwälte Dr. Hiéramente und Dr. Wagner im Strafverteidiger Spezial (StV-S), StV-S 4.2023, S. 172-180, in ihrem informativen Beitrag „Illegale Durchsicht nach den §§ 102, 103, 110 StPO und ihre Folgen“.
Bildrechte: Kay Herschelmann.
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