Recht und Justiz

Die verkehrsrechtliche Cannabis-Reform

Ein Überblick



Weiterhin können auch alte Bußgeld-Verfahren, die bereits abgeschlossen sind, durch die Gesetzesänderung betroffen sein. Denn nach Art. 313 Abs. 1 EGStGB sind rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht mehr mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind, mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Die Vorschrift des Art. 313 Abs. 1 EGStGB könnte hier über § 46 Abs. 1 OWiG entsprechende Anwendung im Ordnungswidrigkeitenverfahren finden. Für verhängte Bußgelder nach § 24a Abs. 2 StVG a. F. würde dies in der Folge ebenfalls gelten, sofern die Bußgelder noch nicht durch die Betroffenen beglichen wurden. Denn § 24a Abs. 1a StVG stellt nur noch das Führen eines Kfz ab einem THC-Wert von 3,5 ng/ml unter Strafe. Unter diesem Grenzwert droht keine Strafe mehr, sofern keine weiteren Ausfallerscheinungen hinzutreten. Der Erlass der Geldbuße würde dabei ipso iure eintreten.21 Es ist davon auszugehen, dass derartige Altfälle die Bußgeldbehörden und Gerichte daher auch in Zukunft weiterhin stark belasten.


Neben der Einführung eines THC-Grenzwerts wird durch die Einführung des § 24a Abs. 2a StVG neuerdings auch der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol pönalisiert:


(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1a genannte Handlung begeht und 

  1. ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder
  2. die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.

Das Verbot des Mischkonsums durch den Gesetzgeber und das erhöhte Bußgeld ist konsequent und folgerichtig, um der besonderen Gefährlichkeit für den Straßenverkehr gerecht zu werden.22 Um Messungenauigkeiten zu verhindern, kann eine Wirkung des alkoholischen Getränks richtigerweise allerdings erst ab einem Wert von 0,2 Promille angenommen werden.23

 



Vor dem Hinblick der Einführung eines THC-Grenzwertes wurde auch das „Medikamentenprivileg“ des § 24a Abs. 2 S. 3 StVG a.F. neu gefasst und in § 24a Abs. 4 StVG geregelt:


(4) Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind nicht anzuwenden, wenn eine dort oder in der Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.


Das ursprüngliche „Medikamentenmittelprivileg“ wurde dahingehend erweitert, dass nunmehr bei bestimmungsgemäßer Einnahme von verschriebenem Medizinalcannabis auch der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml überschritten werden kann, ohne dass ordnungswidrigkeitsrechtliche Konsequenzen zu befürchten sind. Auch der Mischkonsum von Medizinalcannabis und Alkohol wird nicht unter Strafe gestellt. Vielmehr kommt in diesen Fällen weiterhin nur eine Strafbarkeit nach § 316 StGB oder § 315c StGB in Betracht, wenn durch die bestimmungsgemäße Einnahme des Cannabis Ausfallerscheinungen auftreten, die zu einer Fahruntüchtigkeit nach dem StGB führen.


Grundsätzlich können der Hintergrund des „Medikamentenprivilegs“ und die Motivation des Gesetzgebers, ein solches Privileg gesetzlich zu schaffen, nachvollzogen werden. Denn richtigerweise ist zwischen Drogenkonsum und der Einnahme eines Arzneimittels zu unterscheiden. Im Gegensatz zu einem Drogenkonsumenten nimmt ein Patient die verschriebene Substanz nicht zu sich, um berauscht zu sein, sondern um seine Leiden zu lindern.24 Die Medikamente führen bei bestimmungsgemäßer Einnahme häufig gerade nicht zu einer berauschenden Wirkung, sondern versetzen den Patienten erst in die Lage zur Teilnahme am Straßenverkehr. Weiterhin besitzen Patienten im Gegensatz zu Drogenkonsumenten eine hohe Zuverlässigkeit und Eigenverantwortlichkeit, sodass diese bei Zweifeln ihrer eigenen Leistungsfähigkeit eher Abstand vom Führen eines Kfz nehmen.


Jedoch ist das „Medikamentenprivileg“ bereits in seiner alten Fassung nicht gänzlich unumstritten gewesen.25 Die Streitbarkeit des Privilegs wird durch die ausweitende Neuregelung sicher nicht abnehmen, sondern tendenziell noch zunehmen. Denn auch bei der medizinischen Einnahme von Cannabis ist zumindest nicht auszuschließen, dass die THC-Konzentration zu Rauschzuständen führt, die sich auch ohne konkrete Ausfallerscheinungen auf die Fahrsicherheit auswirken können. Es ist daher im Sinne der Verkehrssicherheit nicht ersichtlich, warum zwischen dem Grund der Einnahme unterschieden werden soll, wenn die Wirkung doch dieselbe sein kann. Gerade bei Überschreitung des neuen Grenzwerts von 3,5 ng/ml ist eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung nicht fernliegend. Es wird dabei auch nicht verkannt, dass vor dem bestehenden Mobilitätsbedürfnis der Medizinalcannabis-Konsumenten eine „Nullwert-Regelung“ unzulässig wäre und mehr schaden als nutzen würde.26 Jedoch ist eine Rauschwirkung ab einer gewissen, hohen THC-Konzentration nicht unwahrscheinlich, sodass zumindest die Einhaltung des THC-Grenzwerts von 3,5 ng/ml auch für Medizinalcannabis-Konsumenten auf den ersten Blick als sinnvoll erscheint.


Vollständig unverständlich ist dagegen die Erweiterung des „Medikamentenprivilegs“ auf den neugefassten § 24a Abs. 2a StVG, der gerade den Mischkonsum von Cannabis und Alkohol sanktioniert.27 Es ist nicht ersichtlich, warum bei dieser speziellen Konstellation das individuelle Mobilitätsbedürfnis von Medizinalcannabis-Konsumenten über die allgemeine Verkehrssicherheit gestellt wird. Der Gesetzgeber erkennt vielmehr selbst die Gefährlichkeit des Mischkonsums durch die Einführung des § 24a Abs. 2a StVG aber untergräbt diese unmittelbar durch die pauschale Privilegierung des § 24a Abs. 4 StVG. Dabei ist gänzlich unerheblich, dass Cannabis in diesen Fällen als Medikament und nicht als Droge eingenommen wird. Gerade bei der Einnahme von Medikamenten kann der Konsum von Alkohol eine erheblich berauschendere Wirkung entfalten. Auch das Argument der hohen Eigenverantwortung zugunsten der Patienten scheidet hier aus: Verantwortungsvolle Patienten, die auf Medikamente oder Medizinalcannabis angewiesen sind und ein konkretes Mobilitätsbedürfnis haben, konsumieren entweder keinen Alkohol oder nehmen dann gerade nicht mehr aktiv am Straßenverkehr teil. Das Mobilitätsbedürfnis ist in diesen Konstellationen als gering anzusehen. Daher ist zumindest im Hinblick auf die Ausnahme von § 24a Abs. 2a StVG die Abwägung zugunsten der Cannabis-Konsumenten und zum Nachteil der Verkehrssicherheit nicht vertretbar und somit unverständlich.


Zuletzt wurde auch der § 24c StVG auf den Konsum und die Wirkung von Cannabis erweitert:


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr

  1. ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich nimmt oder
  2. die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder der Substanz Tetrahydrocannabinol steht.

Fahranfänger stellen grundsätzlich ein erhöhtes Risiko für den Straßenverkehr dar, da sie in Bezug auf das Führen von Kraftfahrzeugen fast keine Erfahrungswerte besitzen und daher in ihnen per se schon eine gewisse Unsicherheit ruht. Diese Unsicherheit, verbunden mit den bereits oben aufgezeigten kurzfristigen Wirkungen von Cannabis, potenziert sich und führt zu einem erheblichen Verkehrsrisiko. Weiterhin haben auch gerade Heranwachsende kaum Erfahrung mit der Wirkung von berauschenden Substanzen, sodass zusätzlich die Selbstüberprüfungspflicht vor Fahrtantritt erheblich gestört wäre. Daher ist ein absolutes Cannabis-Verbot für Fahranfänger und junge Fahrer konsequent. In diesen Fällen ist weiterhin der analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml heranzuziehen.28

 

1.2 Potentielle Auswirkungen auf die Verkehrsstraftaten des StGB

Neben den Ordnungswidrigkeitstatbeständen des StVG kommen beim Konsum von Cannabis auch die Straßenverkehrsdelikte des StGB, insbesondere § 316 StGB und § 315c StGB, in Betracht. Beide Tatbestände des StGB setzen eine Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers voraus. Diese liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers derart herabgesetzt ist, dass er nicht fähig ist, das Fahrzeug über eine längere Strecke, auch beim Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu führen.29 Im Hinblick auf den Konsum von Alkohol wurde bezüglich der Fahruntüchtigkeit ein wissenschaftlich fundierter Grenzwert ermittelt („absolute Fahruntüchtigkeit“: ab 1,1 Promille beim Führen von Kfz / ab 1,6 Promille beim Führen von Fahrrädern), bei dessen Erreichen das sichere Führen im Straßenverkehr nicht mehr gewährleistet ist.30 Es handelt sich dabei um eine prozessuale Beweisregel, die für die Gerichte somit unumgänglich ist.


Für den Konsum von Cannabis ist es nach derzeitigem Kenntnisstand der Wissenschaft dagegen nicht möglich, einen solchen „absoluten“ THC-Grenzwert im Hinblick auf §§ 315c, 316 StGB festzulegen.31 Neben dem Nachweis des THC-Konsums bedarf es daher in jedem Einzelfall weiterer Beweiszeichen (sog. „Ausfall-erscheinungen“), die Rückschlüsse auf die konkrete Fahruntüchtigkeit zulassen. Exemplarisch können hierfür Fahrfehler, ein unsicherer Gang oder Gleichgewichtsstörungen benannt werden. Jedoch werden derzeit für die Feststellung der Fahruntüchtigkeit beim Konsum von THC die Grundsätze, wie sie beim Alkoholkonsum gelten, insofern entsprechend angewandt, dass je höher der THC-Wert ist, es desto weniger Ausfallerscheinungen bedarf.32 Diese pauschale Annahme ist jedoch, aufgrund der bereits aufgezeigten fehlenden Konzentrations-Wirkungs-Beziehung, höchst problematisch. Es kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass eine hohe Konzentration von THC im Blutserum auch genau zu diesem Zeitpunkt eine hohe Wirkung entfaltet hat. Daher ist eine gute Dokumentation der Ausfallerscheinungen unabhängig von einer THC-Konzentration für das gerichtliche Verfahren von hoher Bedeutung.


Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf den Konsum von Cannabis keine Änderung der §§ 315c, 316 StGB vorgenommen. Dieser bedurfte es auch nicht, da es sich bei Cannabis auch nach der Teillegalisierung zwar um kein Betäubungsmittel, aber immer noch um ein „berauschendes Mittel“ i.S.d. StGB handelt.33 Fraglich ist indes nur, ob der in § 24a Abs. 1a StVG festgelegte THC-Grenzwert Einfluss auf die Auslegung der §§ 315c, 316 StGB nimmt. Beim Konsum von Alkohol gibt es zwar grundsätzlich keine Untergrenze, bei der die Blutalkoholkonzentration (BAK) unerheblich für die Fahrleistung ist. Jedoch geht die Rechtsprechung in Anwendung des Zweifelssatzes bei BAK-Werten unter 0,3 Promille davon aus, dass eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht in Betracht kommt (Grenze der „relativen“ Fahruntüchtigkeit). Daher könnte der in § 24a Abs. 1a StVG neu geschaffene Grenzwert als „relative Grenze“ für die Fahruntüchtigkeit in Folge von Cannabis-Konsum verstanden werden.34 Für ein solches Verständnis spricht zunächst auch, dass der THC-Grenzwert der Beeinträchtigung einer Alkoholisierung von 0,2 Promille nahekommt. Im unmittelbaren Vergleich wäre der THC-Grenzwert daher sogar unter dem „relativen“ Grenzwert des Alkohols. Hiergegen lässt sich jedoch anführen, dass die Wirkung von THC und Alkohol -wie bereits mehrfach aufgezeigt- gerade nicht verglichen werden kann. Selbst bei Unterschreitung des THC-Grenzwertes kann eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit nicht ausgeschlossen werden. Weiterhin ist auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber eine solche Grenze für die §§ 315c, 316 StGB bewusst ziehen wollte und konnte. Denn auch beim Konsum von Alkohol hat der Gesetzgeber mit § 24a Abs. 1 StVG eine „Alkoholgrenze“ von 0,5 Promille beim Führen von Kraftfahrzeugen in Form eines abstrakten Gefährdungsdeliktes geschaffen. Diese befindet sich jedoch klar oberhalb der Grenze der relativen Fahruntüchtigkeit, die durch die Gerichte entwickelt wurde. Daher ist der THC-Grenzwert des § 24a Abs. 1 StVG für die Feststellung der Fahruntüchtigkeit bei §§ 315c, 316 StGB unerheblich. Es kann sich folglich weiterhin am analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml orientiert werden. Allerdings kommt auch darunter eine Strafbarkeit nach §§ 315c, 316 StGB in Betracht, sofern aus den Umständen konkret festgestellt werden kann, dass die Fahruntüchtigkeit trotz der verhältnismäßig niedrigen THC-Konzentration aufgehoben war.35 Denn der Genuss des berauschenden Mittels muss nicht die Alleinursache der Fahruntüchtigkeit sein, vielmehr reicht eine Mitursächlichkeit aus.36