Recht und Justiz

Die verkehrsrechtliche Cannabis-Reform

Ein Überblick

 

2 Praktische Auswirkungen


Neben vieler rechtlicher Neuerungen, die die Novellierung der §§ 24a, c StVG mit sich bringen, wird auch die praktische Vollziehbarkeit die Polizeibehörden zu Anfang vor große Probleme stellen.37 Zunächst bedarf es zur beweissicheren Feststellung der THC-Konzentration weiterhin der Entnahme einer Blutprobe nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 81a Abs. 1 StPO. Dazu ist ein Anfangsverdacht im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen §§ 24a, c StVG notwendig. Nach alter Rechtslage reichten tatsächliche Anhaltspunkte, die auf eine Wirkung des THC während der Fahrt hinwiesen, aus. Der Anfangsverdacht wurde dabei häufig aufgrund von „Ausfallerscheinungen“ (wie etwa gerötete Augen, erweitere Pupillen, motorische Unsicherheiten oder Verhaltensauffälligkeiten38) begründet. In der Regel wurden dazu freiwillige körperliche Testverfahren oder ein freiwilliger Urintest angeboten, die je nach Ergebnis einen Anfangsverdacht erhärteten oder entkräfteten.


Für die eingesetzten Polizeibeamten vor Ort ist jedoch derzeit nicht ersichtlich, ob lediglich der analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml oder der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml überschritten wurde. Denn die bisher verwendeten Urin-Tests führen bereits zu einem positiven Ergebnis, wenn die THC-Abbauprodukte im Urin derart hoch sind, dass die Wahrscheinlichkeit für eine Wirkstoffkonzentration von mehr als 1,0 ng/ml im Blutserum sehr wahrscheinlich ist (sog. „Cut-off“)39 Auch die Feststellung von Ausfallerscheinungen geben nur Rückschlüsse auf den Konsum von Cannabis, nicht jedoch auf die konkrete Höhe der Konzentration. Vielmehr bedarf es für die praktische Überprüfbarkeit des neuen THC-Grenzwertes nunmehr Vortests, die über einen an den neuen Grenzwert angepassten „Cut-off“ verfügen. Solche Tests sind nach derzeitigem Stand jedoch noch nicht auf dem Markt verfügbar. Der Gesetzgeber hält dafür sensitive Speicheltests für erforderlich.40 In praktischen Kreisen werden diese Speicheltests für die betroffenen Fahrzeugführer zwar als würdevoller und damit auch grundrechtsfreundlicher wahrgenommen. Im Hinblick auf die Detektion und Effektivität überwiegen jedoch die kritischen Einwände. Vielmehr wird weiterhin auf die Einführung eines „neuen“ Urin-Tests spekuliert.

 

3 Fazit


Schlussendlich bleibt festzustellen, dass es sich bei der Änderung der verkehrsrechtlichen Vorschriften eher um einen „Schnellschuss“ des Gesetzgebers handelte, um zeitnah auf die Teillegalisierung von Cannabis auch im Straßenverkehr zu reagieren. Besonders deutlich wird dieses im Hinblick auf die Novellierung des „Medikamentenprivilegs“ des § 24a StVG. Grundsätzlich ist es nachvollziehbar, dass durch die Teillegalisierung ein Änderungsbedarf im Hinblick auf das Straßenverkehrsrecht bestand und immer noch besteht. Jedoch scheinen die verkehrsrechtlichen Auswirkungen nicht hinreichend durchdacht. An vielen Stellen des StVG wird durch die Novellierung das Mobilitätsbedürfnis einzelner Cannabis-Konsumenten über den Allgemeinschutz des Straßenverkehrs gestellt. Dabei übersieht der Gesetzgeber allerdings, dass es sich bei Cannabis durch die Teillegalisierung zwar nicht mehr um ein Betäubungsmittel handelt, jedoch durch dessen Konsum weiterhin eine freiwillige Risikoerhöhung zu Lasten der Verkehrssicherheit erfolgt. Diese liegt alleine in der Sphäre des Konsumenten und muss daher auch zu dessen Lasten gehen. Dadurch ist in der Abwägung zur allgemeinen Verkehrssicherheit das Mobilitätsinteresse der Konsumenten nur eingeschränkt zu berücksichtigen. Dass THC-Konsumenten durch die fehlende Dosis-Wirkungs-Konzentration einen Nachteil gegenüber Alkohol-Konsumenten haben, kann aufgrund der biologischen Gegebenheiten nicht geändert werden und ist so hinzunehmen. Vielmehr könnte gar in der Einführung eines THC-Grenzwerts der Anreiz zur Sorglosigkeit im Umgang mit Cannabis im Straßenverkehr geschaffen worden sein. Denn anders als beim Konsum von Alkohol fällt selbst Konsumenten, die häufig Cannabis konsumieren, die Einschätzung der Wirkung und somit auch der THC-Konzentration schwer.41


Aber nicht nur in rechtlicher Hinsicht, sondern auch aus praktischer Sicht verbleiben Fragezeichen. Denn durch die kurzfristige Umsetzung der rechtlichen Neuerungen werden auch die Polizeibehörden vor Schwierigkeiten gestellt. Gerade im Bereich der Drogenkriminalität im Straßenverkehr ist die Polizei auf technische Hilfsmittel angewiesen, um eine angemessene Repression zu gewährleisten, die die allgemeine Sicherheit des Straßenverkehrs hinreichend schützt, aber die Rechtsgüter des einzelnen Verkehrsteilnehmers nicht unverhältnismäßig belastet. Durch die kurzfristige Einführung des THC-Grenzwertes in § 24a Abs. 1a StVG wird den eingesetzten Polizeibeamten diese Möglichkeit jedoch derzeit genommen, da notwendige sensible Tests noch nicht verfügbar sind.42 Daher werden derzeit noch „alte“ Urin-Tests verwendet, die bereits ab einem Wert von 1,0 ng/ml zu einem positiven Ergebnis führen. Bei einem positiven Testergebnis wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, obwohl es realistisch ist, dass der THC-Wert von 3,5 ng/ml nicht überschritten wurde. Dieses Ordnungswidrigkeitenverfahren, bei dessen Ausgang erhebliche Bußgelder drohen, schwebt wie ein Damokles-Schwert über den betroffenen Fahrzeugführern, bis die Blutprobe im Hinblick auf den genauen THC-Wert ausgewertet wurde. Diese Auswertung kann dabei eine längere Zeit andauern und führt zu einer großen Unsicherheit bei den Betroffenen. Somit wurde nicht nur den eingesetzten Polizeibeamten, sondern auch den betroffenen Fahrzeugführern durch den Schnellschuss des Gesetzgebers ein Bärendienst erwiesen. Es bleibt zu hoffen, dass die Verkehrsministerien durch den Einsatz von Präventionskampagnen einem möglichen Trend entgegensteuern, sodass der „Vision Zero“43 und somit allen anderen Verkehrsteilnehmern nicht auch noch ein solcher Bärendienst erwiesen wird.44


Bildrechte: HfÖV.

 

Anmerkungen

 

  1. POK Christopher Biermann hat an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen zunächst den Studiengang Polizeivollzugsdienst absolviert und verrichtete seinen Dienst bei der Ortspolizeibehörde Bremerhaven. Neben seinem Polizeidienst schloss er ein Studium der Rechtswissenschaften sowie ein Rechtsreferendariat am OLG Bremen erfolgreich ab. Derzeit ist Christopher Biermann zur Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen abgeordnet und unterrichtet dort im Strafrecht. Daneben ist er Prüfer im ersten juristischen Examen.
  2. BeckOK OWiG/Euler StVG § 24a Rn. 7.
  3. So: Terning, NVZ 2024, 257 (257 f.); sowie: BVerfG, Beschluss vom 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03, NJW 2005, 349 (351).
  4. Kritisch bereits vor Einführung des Grenzwerts: Steinert, SVR 2022, 15 (16); sowie: Wagner, NVZ 2023, 385 (387).
  5. Koehl, SVR 2024, 218 (219).
  6. BT-Drs. 20/11370, 11.
  7. BT-Drs. 20/11370, 8.
  8. BT-Drs. 20/11370, 10.
  9. Gute und ausführliche Erklärung bei: Koehl, SVR 2024, 161 (162); sowie: Steinert, SVR 2022, 15 (16), der von einer „Phasenverschiebung“ und einer „zeitverzögerten Wirkung“ spricht.
  10. Graw, NVZ 2022, 357 (358).
  11. Ausführlich dazu: Wagner, NVZ 2023, 385 (385 f.).
  12. BR-Drs. 297/1/24, 1.
  13. So auch: Wagner, NVZ 2023, 385 (388).
  14. Zuletzt bei einer länderübergreifenden Großkontrolle der Polizei Bremen, online verfügbar unter: www.presseportal.de/blaulicht/pm/35235/5874179.
  15. Steinert, SVR 2022, 15 (16).
  16. BR-Drs. 297/1/24, 1 f.
  17. So zumindest: Graw, NVZ 2022, 357 (359).
  18. Wagner, NVZ 2023, 385 (386).
  19. AG Dortmund, Urteil vom 11.4.2024 – 729 OWi-251 Js 287/24-27/24, NZV 2024, 280 (280).
  20. BayObLG, Beschluss vom 2.5.2024 – 202 ObOWi 374/24, NZV 2024, 277 (277 f.).
  21. So auch: Fromm, DAR 2024, 352 (352), der wohl von einer direkten Anwendbarkeit des Art. 313 Abs. 1 EGStGB ausgeht. Vielmehr findet Art. 313 Abs. 1 EGStGB über § 46 Abs. 1 OWiG entsprechende Anwendung. Das EGStGB wird zwar nicht explizit in § 46 Abs. 1 OWiG genannt, muss jedoch im Fall des Art. 313 Abs. 1 EGStGB auch sinngemäß Anwendung finden, da auch die Vollstreckung Teil des Verfahrens ist.
  22. So zumindest: BT-Drs. 20/11370, 12.
  23. Richtig daher: BT-Drs. 20/11370, 11.
  24. Ausführliche Erläuterung bei: Rebler, NVZ 2020, 405 (406).
  25. Steinert, SVR 2022, 15 (17); sowie: Graw, NVZ 2022, 357 (360), der eine Streichung des Medikamentenprivilegs diskutiert.
  26. Pluisch, NVZ 1999, 1 (5).
  27. So auch: BR-Drs. 297/1/24, 2.
  28. BT-Drs. 20/11370, 12; so auch: Krumm, NZV 2024, 414 (416).
  29. Statt vieler: BGH, Beschluss. vom 31.1.2017 – 4 StR 597/16, NZV 2017, 278 (279).
  30. Zur relativen und absoluten Fahruntüchtigkeit beim Konsum von Alkohol: NK-StGB/Zieschang, StGB § 316 Rn. 20 ff.
  31. BT-Drs. 20/11370, 9; sowie: Staub/Dronkovic, DAR 2024, 410 (411), die richtigerweise auch in Zukunft nicht von einem festen Grenzwert ausgehen.
  32. Fischer, StGB § 316 Rn. 39a.
  33. Staub/Dronkovic, DAR 2024, 410 (411).
  34. So zumindest angedeutet bei: Staub/Dronkovic, DAR 2024, 410 (411).
  35. In diese Richtung: OLG München, Beschluss vom 13.3.2006 – 4St RR 199/05, NJW 2006, 1606 (1607), das bei § 24 Abs. 2 StVG a. F. eine Verurteilung bei Unterschreitung des Grenzwerts von 1,0 ng/ml nicht ausschloss; sowie: OLG Bamberg, Beschluss vom 27.2.2007 – 3 Ss OWi 688/05, DAR 2007, 272 (272).
  36. MüKoStGB/Pegel, StGB § 316 Rn. 75; so auch: BGH, Urteil vom 22.4.1982 – 4 StR 43/82, NJW 1982, 2612 (2612).
  37. BR-Drs. 297/1/24, 3.
  38. MüKoStPO/Trück, StPO § 81a Rn. 33.
  39. Auch als „Toleranzgrenze“ bekannt.
  40. So auch: BR-Drs. 297/1/24, 3.
  41. Steinert, SVR 2022, 15 (15); so auch: BR-Drs. 297/1/24, 1 f.
  42. Der Gesetzgeber räumt selbst die Erforderlichkeit solcher Speicheltests ein: BT-Drs. 20/11370, 11.
  43. Mit der Strategie der Vision Zero strebt die EU-Kommission an, bis zum Jahr 2050 die Zahl der Verkehrstoten in Europa auf null zu reduzieren, was sich auch im nationalen deutschen Recht in § 1 StVO VwV-StVO I. widerspiegelt.
  44. So auch Terning, NVZ 2024, 257 (263); sowie: BR-Drs. 297/1/24, 2.

 

 

 

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