Recht und Justiz

„Das Gesetz schläft nicht“

Von den außerdienstlichen Pflichten eines Staatsanwaltes und innovativer Wege der Beweisgewinnung

6.2 Gespräch in der Gewahrsamszelle

Die Gesprächsaufzeichnung in der Gewahrsamszelle stellt einen erheblichen Eingriff in die Rechte des A dar. So sind die Aussagefreiheit des Beschuldigten und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung notwendiger Ausdruck einer auf dem Leitgedanken der Achtung der Menschenwürde beruhenden rechtsstaatlichen Grundhaltung. Dazu gehört, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen. Der Beschuldigte muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt.23 Jedoch kann auch das heimliche und täuschende, durch Ermittlungsbehörden veranlasste Ausfragen des Beschuldigten durch private oder verdeckt ermittelnde Personen gegen die bezeichneten Grundsätze verstoßen, obwohl der Schwerpunkt nicht im Zwang zur Mitwirkung des Beschuldigten, sondern in der Heimlichkeit der Ausforschung liegt.24 Andererseits kann der Rechtsstaat nur effektiv verwirklicht werden, wenn ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden.25 Maßgebend ist daher, ob die durch die Strafverfolgungsbehörden gewählten Ermittlungsmaßnahmen sich noch im Rahmen einer zulässigen kriminalistischen List bewegen oder bereits eine unzulässige Täuschung darstellen, welche den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. In dem beschriebenen Sachverhalt hat der 3. Strafsenat eine Verwertbarkeit der Angaben des A angenommen und diesbezüglich ausgeführt: „Maßgeblich ist, dass mit der wahrheitswidrigen Angabe der Ermittlungsbeamten, alle anderen Gewahrsamszellen seien belegt, keine Aussage darüber verbunden war, die Beschuldigten könnten sich ungestört und ohne jegliche Überwachung über den Tatvorwurf austauschen. Die Mitteilung diente vielmehr lediglich dazu, die Heimlichkeit der angeordneten Überwachungsmaßnahme zu verdecken. […] Ein entsprechender Erklärungswert war mit der Erläuterung zur Belegung der Hafträume nicht verbunden.“ 26


Die Überwachung der Gewahrsamszelle in Verbindung mit der wahrheitswidrigen Äußerung über die Belegungssituation stellt jedoch sicherlich einen Grenzfall dar. Dies verdeutlicht ein Sachverhalt, über welchen der 1. Strafsenat zu entscheiden hatte: „In Vollziehung der ermittlungsrichterlichen Anordnung wurden die Gespräche des Beschuldigten mit seiner Ehefrau bei deren jeweils halbstündigen Besuchen in der Untersuchungshaft von beiden unbemerkt akustisch überwacht. Die Gespräche fanden jeweils in einem separaten Raum der Haftanstalt statt; dabei wurde – entsprechend der richterlichen Anordnung – seitens der Ermittlungsbehörden bewusst auf die sonst übliche Anwesenheit einer Aufsichtsperson verzichtet, so dass dem Beschuldigten, der sich mit seiner Ehefrau in seiner Muttersprache unterhalten konnte, der Eindruck einer unüberwachten Gesprächssituation vermittelt wurde.“27 Diesbezüglich wurde eine Unverwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse angenommen, da die Ermittlungsbehörden nicht bloß einen Irrtum des Beschuldigten ausgenutzt hätten. Vielmehr wäre durch die für den Beschuldigten gezielt herbeigeführte Gesprächssituation eine Lage geschaffen worden, in welcher dieser nahezu gezwungen worden wäre, über belastende Inhalte zu kommunizieren, da er aufgrund der Untersuchungshaft keine andere Möglichkeit gehabt habe, mit seiner Ehefrau in Kontakt zu treten.

 

7 Resümee


Die Pflichten von Staatsanwälten und Polizeibeamten bei der außerdienstlichen Kenntniserlangung von Straftaten sind zwar in großen Teilen identisch, unterscheiden sich jedoch auch in erheblichen Bereichen, was insbesondere die örtliche Zuständigkeit betrifft. Doch diese Pflichten sind natürlich auch mit Befugnissen verbunden, welche effektiv genutzt werden können, um Straftaten unmittelbar nach ihrer Begehung aufzuklären und Beweise zu sichern. Hierbei ist es sicherlich hilfreich, wenn die handelnden Personen fähig sowie bereit sind, spontan aktiv zu werden und gegebenenfalls auch unkonventionelle Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Die dargestellten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zeigen dabei eindrucksvoll, dass solche Ansätze keinesfalls einem Ermittlungsverfahren fremd sein müssen, sondern die derart erlangten Beweismittel grundsätzlich vollumfänglich verwertbar sind. Insofern sollten sich weder Polizeibeamte noch Staatsanwälte fortwährend in denselben Routinen bewegen, sondern gegenüber neuen Ermittlungsansätzen stets offen sein. Denn wer nicht handelt, macht zwar grundsätzlich auch weniger Fehler. Es werden dabei jedoch auch zahlreiche vielversprechende Chancen zur Aufklärung von Straftaten vertan. Und dies widerspricht nicht nur dem gesunden Menschenverstand, sondern auch den gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Ermittlungsbehörden.

 

Anmerkungen

 

  1. Dr. Sören Pansa ist bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein und Christian Schiller bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Flensburg, derzeit in Abordnung bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein, tätig. Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Auffassung der Verfasser wieder.
  2. Vgl. zuletzt Faber und Kiske-Kunter in Die Kriminalpolizei 2/2024.
  3. Vgl. Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl. 2019, § 258a, Rn. 10; Mavany in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 152, Rn. 16.
  4. Vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1999 – 2 StR 326/99 –, NStZ 2000, 147.
  5. Vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1953 – 5 StR 294/53 –, NJW 1954, 1009.
  6. Vgl. MüKoStPO/Peters, StPO, 2. Aufl. 2024, § 152, Rn. 45.
  7. Vgl. OLG Köln, Urteil vom 18. März 1981 – 3 Ss 1111/80 –, NJW 1981, 1794.
  8. Vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1997 – 2 StR 267/97 –, NStZ 1998, 194.
  9. Vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 – 4 StR 165/20 –, NStZ 2021, 615 f.
  10. Vgl. Schönke/Schröder/Hecker, § 258a, a.a.O.
  11. Vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 – 4 StR 358/92 –, BGHSt 38, 388.
  12. Vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 5. Februar 1998 – 1 Ss 275/97 –, zitiert nach juris.
  13. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. November 2002 – 2 BvR 2202/01 –, NJW 2003, 1030.
  14. Vgl. § 123 PolG-BW, § 170 LVwG-SH, § 30a HmbSOG, Art. 11 BayPOG, § 8 ASOG-Bln, § 103 NPOG, § 104 SächsPolVDG, § 91 SOG-LSA, § 102 HSOG, § 12 ThürPOG, § 9 POG-NRW, § 77 BbgPolG, § 101 POG-RP, § 88 SPolG, § 9 SOG-MV, § 143 BremPolG.
  15. Vgl. BeckOK StPO/Krauß, 52. Ed. 1.7.2024, StPO § 127, Rn. 4, 5.
  16. Vgl. Krauß in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 143 GVG, Rn. 12.
  17. Vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 143 GVG, Rn. 2a.
  18. Vgl. Krauß in Löwe-Rosenberg, a.a.O., Rn. 13.
  19. Vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06 –, BGHSt 51, 285.
  20. Vgl. hierzu ausführlich BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2023 – 2 BvR 1330/23 –, NJW 2024, 276.
  21. Vgl. mit zahlreichen Nachweisen BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 2 BvR 1405/17 –, NJW 2018, 2385.
  22. BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 – 2 StR 485/17 –, JR 2019, 205.
  23. Vgl. mit weiteren Nachweisen BGH, Urteil vom 6. März 2018 – 1 StR 277/17 –, NJW 2018, 1986.
  24. So etwa BGH, Urteil vom 21. Juli 1998 – 5 StR 302/97 –, BGHSt 44, 129, in welchem die Verwertbarkeit von Angaben einer Beschuldigten gegenüber einer Mitgefangenen abgelehnt wurde, welche gezielt durch die Ermittlungsbehörden auf diese „angesetzt“ worden war.
  25. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 – 2 BvR 2025/07 –, zitiert nach juris.
  26. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 3 StR 134/24 –, NJW 2024, 3603.
  27. BGH, Urteil vom 29. April 2009 – 1 StR 701/08 –, BGHSt 53, 294.

 

 

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