Recht und Justiz

„Das Gesetz schläft nicht“

Von den außerdienstlichen Pflichten eines Staatsanwaltes und innovativer Wege der Beweisgewinnung



Dabei spielt es keine Rolle, ob der Amtsträger innerdienstlich für die Bearbeitung der Delikte, die ihm außerdienstlich bekanntwerden, zuständig wäre. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden sind nämlich nicht auf die innerdienstliche Zuständigkeit beschränkt, vielmehr obliegt diesen die Erforschung aller bekanntgewordenen Straftaten. Erforderlichenfalls ist daher zumindest die Unterrichtung der zuständigen Behörden über die festgestellten Vorgänge vorzunehmen.8


Bezogen auf den Beispielsfall besteht gegen A und B der Verdacht eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die geforderte Absicht des Täters, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, muss dabei nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns sein. Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen.9 Da es infolge des Rennens zu einem Unfall und durch das erzwungene Ausweichmanöver des Radfahrers zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen (§ 315d Abs. 2 StGB) kam, dürfte daher eine Pflicht zur Verfolgung dieser Straftat bestehen, auch wenn die Kenntnis über die Straftat außerhalb des Dienstes erlangt wurde.

 

4 Konsequenzen bei fehlendem Tätigwerden


Sofern der Amtsträger zum Einschreiten verpflichtet ist und dennoch bewusst nicht handelt, kommt dadurch sowohl die Verwirklichung eines strafbaren Verhaltens als auch ein Verstoß gegen die Dienstpflichten in Betracht, welcher gegebenenfalls dienstrechtliche Konsequenzen haben kann.


Nach §§ 258a, 13 StGB macht sich ein Amtsträger wegen Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen strafbar, wenn er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit von einer Straftat erfährt und diese nicht anzeigt oder entgegen § 163 Abs. 2 Satz 1 StPO einen Ermittlungsvorgang nicht vorlegt.10 Dem Amtsträger obliegt dabei im Zuge seiner Dienstausübung für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter eine Garantenpflicht. Wird er in seiner Freizeit hingegen Zeuge einer Straftat, so haftet er wie jeder Bürger grundsätzlich nur im Rahmen der echten Unterlassungsdelikte, wie zum Beispiel wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB. Sofern der Amtsträger bei einer ihm außerdienstlich bekanntgewordenen Straftat nicht (sofort) einschreitet, kann er damit gleichwohl gegen weiterreichende, sich auf sein Privatleben erstreckende Dienstpflichten verstoßen und deshalb dienstrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden.11 Eine strafrechtliche Handlungspflicht ist jedoch dann gegeben, wenn der Amtsträger das privat erlangte Wissen um die Straftat oder den Straftäter in den Dienst „mitnimmt“ und es sich bei dem Amtsträger zumindest um einen allgemein-dienstlich mit der Verhinderung oder Aufklärung der Straftat befassten Beamten handelt. Erst wenn diese Grundvoraussetzungen gegeben sind, hat der Beamte sich der erläuterten Abwägung zu stellen, ob das öffentliche Interesse an der Verhinderung oder Aufklärung der betreffenden Straftat (bzw. an der Ergreifung des Tatverdächtigen) seinen privaten Belangen vorgeht, und erst im Rahmen dieser Abwägung käme die Formel, nach der es sich um eine schwerwiegende, die Belange der Allgemeinheit erheblich berührende Straftat handeln muss, zur Anwendung.12 Aus diesem Grund besteht selbst dann keine eine Strafbarkeit auslösende sofortige Handlungspflicht, wenn der Amtsträger in seiner Freizeit einem Verdächtigen begegnet, obwohl er Kenntnis darüber hat, dass gegen diesen ein Haftbefehl erlassen wurde. Dabei besteht weder eine Pflicht zur selbstständigen Ergreifung des Verdächtigen, noch zur unverzüglichen Informierung der nächstgelegenen Polizeidienststelle.


Das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen nach §§ 258a, 13 StGB zu der Frage der Unbestimmtheit der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung und dem privaten Interesse des Beamten am Schutz seiner Privatsphäre entschieden, dass diese auf die Umstände des Einzelfalls abstellende Auslegung der Vorschrift durch die Rechtsprechung nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt und vom Wortlaut des § 13 Abs. 1 StGB gedeckt ist. Zwar werde durch das von der Rechtsprechung entwickelte Abgrenzungskriterium einer „schweren Straftat” ein Wertungsraum eröffnet. Dies sei aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn und solange der konkrete Normadressat – wie etwa ein geschulter Polizeibeamter – anhand einer gefestigten Rechtsprechung das Risiko einer möglichen Bestrafung hinreichend sicher voraussehen könne.13

 

5 Zuständigkeit 


Soweit eine Pflicht zum Tätigwerden des Amtsträgers nicht besteht, schließt dies im Umkehrschluss nicht aus, dass der Beamte gleichwohl aus freien Stücken die Entscheidung trifft, bei privater Kenntniserlangung von Straftaten unmittelbar einzuschreiten und Maßnahmen der Strafverfolgung zu treffen. Sofern sich die Straftat jedoch nicht innerhalb des originären Zuständigkeitsbereichs des Amtsträgers ereignet, sondern der Beamte an einem anderen Ort von der Begehung einer Straftat Kenntnis erlangt, ist zwischen der Möglichkeit der In-den-Dienstversetzung zwischen Polizeibeamten und Staatsanwälten zu unterscheiden. Aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland liegen die Justiz und die Rechtsprechung nach Art. 30 GG grundsätzlich in der Zuständigkeit der Länder. Daraus folgt, dass auch die Strafverfolgung grundsätzlich Ländersache ist, weshalb ein Amtsträger im Land A grundsätzlich für die Aufgaben der Strafverfolgung im Land B nicht zuständig ist. Da Straftäter bei Planung und Begehung von Straftaten keine Rücksicht auf Ländergrenzen nehmen, würde es jedoch schlichtweg unvorstellbar erscheinen, wenn ein Polizeibeamter – selbst wenn er sich in Dienstausübung in einem anderen Land befindet – zum Einschreiten mangels örtlicher Zuständigkeit nicht befugt wäre und bei Begehung einer Straftat tatenlos zusehen müsste.