„Das Gesetz schläft nicht“
Von den außerdienstlichen Pflichten eines Staatsanwaltes und innovativer Wege der Beweisgewinnung
Aus diesem Grund haben die Länder für die Polizei entsprechende Regelungen getroffen, in denen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nicht in einem Dienstverhältnis zum jeweiligen Land stehen, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat zur Ausübung von Amtshandlungen befugt sind.14 Der Begriff „Verfolgung auf frischer Tat“ ist dabei auch in § 127 StPO genannt. Auf frischer Tat betroffen ist danach, wer bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird. Die Beobachtung braucht nicht sämtliche Teile der Tat zu erfassen. Die wahrgenommenen Teile müssen aber ohne weitere Indizien den beobachteten Hergang als rechtswidrige Tat erkennen lassen. Zwischen der Vollendung der Tat und dem Betreffen muss ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehen, was sich nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt. Verfolgung auf frischer Tat liegt vor, wenn unmittelbar nach Entdecken der kurz zuvor begangenen Tat die Verfolgung aufgenommen wird. Der Täter braucht zum Zeitpunkt des Entdeckens der Tat nicht mehr am Tatort anwesend zu sein, es genügt, wenn sichere Anhaltspunkte vorhanden sind, die auf eine bestimmte Person als Täter hinweisen.15 Daraus folgt, dass ein In-den-Dienst-Versetzen bei Kenntnisnahme von Straftaten außerhalb des Landes, in welchem das Dienstverhältnis des Polizeibeamten begründet ist, nicht zulässig ist, sofern das Wissen um die Straftat erst zu einem späteren Zeitpunkt erlangt wird oder der Polizeibeamte sich erst zu einem späteren Zeitpunkt entschließt, tätig zu werden.
Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte fehlt es im Vergleich zu Polizeibeamten an vergleichbaren Landesvorschriften. Nach der Gesetzgebung des Bundes bestimmt § 143 Abs. 1 GVG die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften nach der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht. Im Regelfall richtet sich die Zuständigkeit des Gerichts nach dem Ort, an welchem die Straftat begangen worden ist (§ 7 Abs. 1 StPO). Das Gesetz sieht jedoch in § 143 Abs. 2 GVG eine Notzuständigkeit einer örtlich unzuständigen Staatsanwaltschaft vor. Danach hat ein unzuständiger Beamter einer Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzug alle erforderlichen Amtshandlungen vorzunehmen. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn das Zuwarten auf eine Tätigkeit des zuständigen Staatsanwalts die Aufklärung der Sache, die Sicherung eines Beweismittels oder die eines Einziehungsgegenstandes gefährden würde. Dies gilt auch, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft schon Ermittlungen führt. Die vorzunehmenden Amtshandlungen umfassen alle Maßnahmen, die auch dem zuständigen Staatsanwalt obliegen. Dazu gehören insbesondere auch die Anträge, die nach § 162 StPO beim Ermittlungsrichter zu stellen sind, falls es auf eine beschleunigte Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung ankommt. Zulässig sind jedoch nur Amtshandlungen innerhalb des örtlichen Bezirks des Not-Staatsanwalts.16 Daraus folgt, dass Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sich nicht in den Dienst versetzen und Strafverfolgungsmaßnahmen wahrnehmen dürfen, sofern die Maßnahmen außerhalb des örtlichen Bezirks der Staatsanwaltschaft, für welche sie tätig sind, vorzunehmen sind. Eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt kann sich daher bei privater Kenntniserlangung von Straftaten nur dann in den Dienst versetzen und Strafverfolgungsmaßnahmen, wie z. B. eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen, veranlassen, wenn die Maßnahmen in dem Bezirk der Staatsanwaltschaft vorzunehmen sind, an welcher das Dienstverhältnis begründet ist. In allen anderen Fällen muss sich der örtlich unzuständige Beamte der Staatsanwaltschaft darauf beschränken, ggf. über die Polizei, eine Verständigung der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zu erwirken.
Sofern die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt für die Verfolgung der Straftat örtlich – auch über die Notzuständigkeit nach § 143 Abs. 2 GVG – nicht zuständig ist, jedoch gleichwohl Amtshandlungen vornimmt, folgt daraus jedoch im Umkehrschluss nicht automatisch eine Unwirksamkeit dieser Handlung. Die örtliche Unzuständigkeit hat die Unwirksamkeit einer Prozesshandlung der Staatsanwaltschaft und das Entstehen eines Verfahrenshindernisses höchstens dann zur Folge, wenn die Annahme der örtlichen Zuständigkeit objektiv willkürlich war.17 Bei trotz örtlicher Unzuständigkeit vorgenommenen Ermittlungshandlungen, wie z. B. einer Beschlagnahme eines Führerscheins oder der Durchführung einer Zeugenvernehmung, wird sich nicht die Frage der Wirksamkeit, sondern der Verwertbarkeit der gewonnenen Ermittlungsergebnisse stellen. Eine Unverwertbarkeit wird jedoch nur dann anzunehmen sein, wenn die Ermittlungshandlung willkürlich oder unter offensichtlich unvertretbarer Annahme der Zuständigkeit erfolgte.18
Im Beispielsfall war die vorläufige Festnahme von A und B durch die Staatsanwälte X und Y bereits über die Vorschrift des § 127 Abs. 1 StPO, dem sog. Jedermann-Festnahmerecht, gerechtfertigt. Soweit es die nachfolgende Beantragung von Haftbefehlen gegenüber dem Haftrichter am nächstgelegenen Amtsgericht im Zuständigkeitsbezirk des Landgerichts E betrifft, wären X und Y aus dem Landgerichtsbezirk D zwar örtlich nicht zuständig gewesen. Gleichwohl erfolgte die Beantragung der Haftbefehle jedenfalls nicht willkürlich unter offensichtlich unvertretbarer Annahme der Zuständigkeit, da sich der Landgerichtsbezirk E zum einen im selben Oberlandesgerichtsbezirk befindet und der zuständige Bereitschaftsstaatsanwalt im Landgerichtsbezirk E zum anderen nicht zu erreichen war. Die Anträge auf Erlass von Untersuchungshaftbefehlen von X beim Amtsgericht im Landgerichtsbezirk E waren daher wirksam.
6 Verwertbarkeit der Angaben des A
Die sich selbst belastenden Äußerungen des A sind unter Umständen gefallen, die im Rahmen einer Hauptverhandlung von der Verteidigung sicher eingehend problematisiert werden würden. Gerade bezüglich des kurzen Ausspruchs gegenüber dem Strafverteidiger kommen nur die anwesenden Polizeibeamten als Beweismittel in Betracht. Insofern dürften jene sich auf eine konfrontative Befragung durch den Strafverteidiger gefasst machen, in welcher diesen sicherlich mehrmals ihr angeblich „einem Rechtsstaat unwürdiges“ Verhalten vorgeworfen werden würde. Abgesehen von dem Umstand, dass sie die Wahrnehmung der Äußerungen des A kaum vermeiden konnten, würde für einen souveränen Auftritt im Gerichtsaal die genaue Kenntnis der Rechtslage sicherlich hilfreich sein. Insofern gilt es zu verinnerlichen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme bildet, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist.19 Ein solches setzt ferner grundsätzlich einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften voraus, welcher in den beiden zu erläuternden Konstellationen bereits nicht vorliegt.
6.1 Äußerungen des A gegenüber dem Strafverteidiger
Ein Beschuldigter ist jederzeit befugt, sich in einem Strafverfahren von einem Strafverteidiger vertreten zu lassen. Dies ist eine Ausformung des grundgesetzlich garantierten Rechts auf ein faires Verfahren. Der Gesetzgeber hat dieses Recht unter anderem durch § 148 Abs. 1 StPO konkretisiert: „Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet“. Aus dieser Norm wird gefolgert, dass eine Beeinträchtigung des Kontaktes zwischen einem Beschuldigten und dem Strafverteidiger grundsätzlich rechtswidrig ist.20 So dürfen etwa nach dem Rechtsgedanken der §§ 97, 148 StPO regelmäßig keine Unterlagen beschlagnahmt werden, welche der Verteidigung des Beschuldigten zu dienen bestimmt sind.21 Insofern hatte der Bundesgerichtshof in dem beschriebenen Sachverhalt zu entscheiden, ob das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren durch die Verwertung der Äußerung gegenüber dem Strafverteidiger verletzt worden sein könnte. Der 2. Strafsenat führt diesbezüglich prägnant aus, dass bereits das Recht des Beschuldigten auf eine effektive Verteidigung durch das Verhalten der Polizeibeamten nicht berührt würde, denn: „Die Vertraulichkeit der Verteidigerkommunikation wird nicht durch Strafverfolgungsorgane verletzt, wenn sich der Beschuldigte in Anwesenheit von Ermittlungsbeamten gegenüber dem Verteidiger in einer Weise äußert, dass dies ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Die Wahrnehmung der Äußerung durch die anwesenden Polizeibeamten kann danach rechtsfehlerfrei im Strafverfahren als Beweismittel verwertet werden“.22 Der Bundesgerichtshof misst dabei dem Umstand keine Bedeutung zu, dass der A sich im Moment der Kommunikation nicht von den Polizeibeamten hätte lösen können, um ein Mithören durch diese zu verhindern. Dies ist auch zu befürworten, da weder der Strafverteidiger noch der A gezwungen waren, eine derart offene Kommunikation zu führen. Vielmehr hat der Strafverteidiger in jedem Gerichtsgebäude das Recht, sich einen Raum zuweisen zu lassen, in welchem er ohne Anwesenheit Dritter mit seinem Mandanten den Fall besprechen kann, um über eine etwaige Einlassung vor dem Haftrichter entscheiden zu können. Macht der Strafverteidiger hiervon keinen Gebrauch, so nehmen er und der Beschuldigte billigend in Kauf, dass Gesprächsinhalte durch Dritte wahrgenommen und gegen den Beschuldigten verwendet werden können.
Kritischer wäre eine Verwertbarkeit jedoch zu beurteilen, wenn sich Beschuldigter sowie Strafverteidiger in einen entsprechenden Raum zurückgezogen hätten und die davor wartenden Polizeibeamten aufgrund der baulich bedingten Hellhörigkeit entsprechende Wahrnehmungen machen würden. Denn dann könnten keine Vorwürfe dahingehend erhoben werden, es wären keine „Geheimhaltungsmaßnahmen“ getroffen worden. Einen Grenzfall würde sicherlich die Konstellation darstellen, in welcher das Gespräch zwar in einem separaten Raum stattfindet, der Beschuldigte jedoch in „affektiver Erregung“ derart laut wird, dass auch auf dem Gang alles hörbar ist. Insofern wäre dem Beschuldigten zwar ein gewisser Vorwurf zu machen. Das Verhalten ist jedoch angesichts dessen Situation zumindest nachvollziehbar. Insofern würden vor dem Hintergrund des Rechts auf ein faires Verfahren zumindest gewichtige Gründe gegen eine Verwertbarkeit sprechen. Gerichtsentscheidungen bezüglich solcher Sachverhalte sind den Verfassern bisher nicht bekannt geworden. Polizeibeamte, die solche Wahrnehmungen machen sollten, sind jedenfalls verpflichtet, die Inhalte an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln, damit diese und das Tatgericht über die Verwertbarkeit entscheiden können.
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