Die BVerfG-Entscheidung vom 1.10.2024 zum BKAG
Ein Wendepunkt in der polizeilichen Datenspeicherung?
5 Resümee
Die Entscheidung ist wie aufgezeigt eher eine moderate bis maßvolle Einhegung eines eng begrenzten Aspektes polizeilicher Datenspeicherungen. Weder lassen sich die Ausführungen des BVerfG unmittelbar auf andere polizeiliche Speicherungen übertragen, noch kann man von einem Wendepunkt in der polizeilichen Datenspeicherung sprechen. Der Bundesgesetzgeber hat bereits ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung im BKAG in die Wege geleitet; diesen gilt es zeitnah zum Abschluss zu bringen, um rechtssichere Befugnisse zu erhalten. Die große Herausforderung für den Gesetzgeber besteht darin, insbesondere die Bedeutung, aber auch Komplexität des Verbundsystems nicht aus dem Blick zu verlieren – soweit dieses überhaupt eines Gesamtüberblicks zugänglich ist. Nur dann ist gewährleistet, dass den Vorgaben des BVerfG genüge getan wird, es aber nicht doch in der polizeilichen Speicherpraxis zu einem ungewollten Wendepunkt kommt.
Anmerkungen
- Der Verfasser ist Referent im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. Der Beitrag gibt ausschließlich seine persönliche Auffassung wieder.
- Referentenentwurf BKAG Teil 1, verfügbar unter: www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/OESI3/BKAGes_Teil1.html (letzter Abruf: 20.12.2024).
- Stellungnahme GdP, verfügbar unter: www.gdp.de/bund/de/media/stellungnahmen/stellungnahme-der-gewerkschaft-der-polizei-(gdp)-zu-den-referentenentwuerfen-des-bundesministeriums-des-innern-und-fuer-heimat-sowie-der-bundesregierung-entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-bundeskriminalamtgesetzes-teil-1-und-2-(bkag-novelle) (letzter Abruf: 20.12.2024).
- BVerfG, NVwZ 2024, 1736 (1741 ff.), Rn. 96 ff.
- Ähnlich, mit kritischer Anmerkung zur Verweisungstechnik an sich, Thiel, KriPoZ 2024, 465 (467).
- BVerfG, NVwZ 2024, 1736 (1744 ff.), Rn. 118 ff.
- BVerfG, NVwZ 2024, 1736 (1747 ff.), Rn. 152 ff.
- Arzt, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, Abschnitt G, Rn. 1130.
- Golla, Die kriminalbehördliche Informationsordnung, S. 44.
- Vgl. etwa die Auflistung in BT-Drs. 20/13130, Anlage 1.
- Barczak, Nomos-Kommentar BKAG, 1. Auflage 2023, § 2, Rn. 35.
- Vgl. Arzt, (Anm. 8), Abschnitt G, Rn. 1132 ff.
- Vgl. Eichenhofer, (Anm. 11), § 18, Rn. 3.
- Vgl. ebd., Rn. 8 f.
- BVerfG, NVwZ 2024, 1736 (1744), Rn. 120 m.w.N.
- Vgl. Verfassungsbeschwerde der GfF vom 21. Mai 2019, S. 50 ff.; verfügbar unter: freiheitsrechte.org/uploads/documents/Freiheit-im-digitalen-Zeitalter/BKA-Gesetz/Verfassungsbeschwerdeschrift-Gesellschaft_fuer_Freiheitsrechte-2019-BKA_Gesetz-Freiheit_im_digitalen_Zeitalter.pdf (letzter Abruf: 20.12.2024).
- BVerfG, NVwZ 2024, 1736 (1738 f.) Rn. 74 ff.
- BVerfG, NVwZ 2024, 1736 (1738), Rn. 73 f., (1747), Rn. 154.
- BVerfG, NVwZ 2024, 1736 (1748 f.), Rn. 157 ff.
- BVerfG, NVwZ 2024, 1736 (1749 f.), Rn. 165 ff.
- BVerfG, NVwZ 2024, 1736 (1750 f.), Rn. 179 ff.
- BVerfG, NVwZ 2024, 1736 (1751 f.), Rn. 193 ff.
- BVerfG, NVwZ 2024, 1736 (1753), Rn. 209, 211.
- Vgl. hierzu grundlegend Schwartmann/Köhler, NVwZ 2024, 1709 (1711 f.).
- So auch die Verfassungsbeschwerde der GfF (Anm. 16), S. 39 f.
- Vgl. schon zur bisherigen Komplexität Löffelmann, GSZ 2021, 33.
- BVerfG, NVwZ 2024, 1736 (1746), Rn. 138; vgl. zu § 12 BKAG erfreulich deutlich Golla (Endnote 9), S. 213 f.
- So sogar die Verfassungsbeschwerde selbst (Anm. 16), S. 48.
- Plakativ kritisch schon Graulich, GSZ 2021, 121 (122).
- Zur Begrifflichkeit Folgeeingriffsdogmatik vgl. Löffelmann, JR 2022, 433 (437).
- So zutreffend Wittenberg, NVwZ 2024, 1753 (1754 f.).
- Zur (nicht möglichen) Übertragbarkeit dieser Aspekte auf § 18 Abs. 1 Nr. 2 BKAG vgl. BVerfG, NVwZ 2024, 1736 (1752), Rn. 196.
- Vgl. Referentenentwurf BKAG Teil 1 (Anm. 2), S. 3.
- Zu zumindest in der Gesetzesbegründung entsprechend erfolgten Ausführungen vgl. ebd., S. 4.
- So explizit BVerfG, NVwZ 2024, 1736 (1752), Rn. 203.
KURZNACHRICHT
Zum Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2121), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.11.2022 (BGBl. I S. 1982), wurde der Straftatenkatalog der Telekommunikationsüberwachung um den Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung gemäß § 244 Abs. 4 StGB erweitert. Diese Normierung wurde auf fünf Jahre befristet und wäre ohne Verlängerung am 12.12.2024 außer Kraft getreten.
Auf der Grundlage des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 20/12788, 20/13093) und einer Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 20/13647) ist die in § 100a Abs. 2 Nr. 1j StPO enthaltene Regelung in der 200. Sitzung des Deutschen Bundestages am 14.11.2024 um weitere fünf Jahre befristet verlängert worden, so dass eine umfassende Evaluation unter Berücksichtigung polizeilicher Erkenntnisse erfolgen kann. Zur Verwaltungsvereinfachung tritt sie dabei nicht exakt nach fünf Jahren, sondern erst nach Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft (Plenarprotokoll 20/200, S. 25939 ff.; BGBl. 2024 I Nr. 395).
Hartmut Brenneisen, Preetz/Worms
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