Strafrechtliche Rechtsprechungsübersicht
Wir bieten Ihnen einen Überblick über strafrechtliche Entscheidungen, welche überwiegend – jedoch nicht ausschließlich – für die kriminalpolizeiliche Arbeit von Bedeutung sind. Im Anschluss an eine Kurzdarstellung ist das Aktenzeichen zitiert, so dass eine Recherche möglich ist
Von EPHK & Ass. jur. Dirk Weingarten, Wiesbaden
1 Materielles Strafrecht

§ 130 StGB – Volksverhetzung; hier: Verbreiten von Inhalten in WhatsApp-Gruppen („Idiotentreff“). Das Einstellen eines inkriminierten Inhalts in eine private, geschlossene WhatsApp-Gruppe mit überschaubarem Personenkreis (hier: 6 bis 8 Nutzer) erfüllt das Tatbestandsmerkmal des Verbreitens nur dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Empfänger den Inhalt an eine größere, nicht mehr zu kontrollierende Personengruppe weiterleitet und der Versender dies zumindest billigend in Kauf nimmt. Vorliegend haben die Angeschuldigten auf privaten Smartphones Inhalte in private, geschlossene Chatgruppen mit überschaubarem Personenkreis eingestellt, deren Mitglieder miteinander – teilweise sehr eng – verbunden waren. In keinem Fall wurden die von der Anklage erfassten inkriminierten Inhalte einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht, der nach Zahl und Individualität unbestimmt oder jedenfalls so groß war, dass er für die Angeschuldigten nicht mehr kontrollierbar war. Ein Verbreiten i.S.d. § 130 StGB lag nicht vor. (OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.7.2024 – 1 Ws 171/23, 1 Ws 174-178/23)
§ 177 Abs. 1 Var. 2 StGB – Vergewaltigung; hier: Erzwungener Oralverkehr. Die Nebenklägerin hatte eine enge emotionale Bindung zu dem Angeklagten (A), so dass sie unter anderem ihm zuliebe Geld stahl, sich in sexueller Hinsicht auf demütigende Praktiken (Schlagen und Bespucken) einließ und selbst nach dem Schlag durch den A in ihr Gesicht den Sexualverkehr mit ihm zunächst, da sie allein mit ihm war, freiwillig ausübte. Daraus hat das Gericht zu Recht gefolgert, dass sie sich nicht ohne triftigen Grund von dem A abwenden würde.
Auch ein Oralverkehr des Opfers an dem Täter kann unter § 177 Abs. 1 Var. 2 StGB fallen. Es genügt für die Verwirklichung, dass eine vor der Tathandlung zum Ausdruck gebrachte Ablehnung des Opfers so nachhaltig ist, dass sie die Kraft hat, den durch die Vornahme der sexuellen Handlung entstehenden Eindruck der „Freiwilligkeit“ zu überwinden. (KG Berlin, Beschl. v. 27.12.2023 - 4 ORs 72/23 - 161 Ss 133/23)
§§ 253, 22, 23 StGB – Versuchte Erpressung; hier: Verlangen von Geld, um in „Schlange“ vorgelassen zu werden kein „empfindliches Übel“. Ein Mitarbeiter A eines privaten Sicherheitsunternehmens und sog. „Line-Manager“ am Flughafen hatte von einem auf den Abflug in den Urlaub wartenden und in Anbetracht der extremen Wartezeiten in großer Sorge vor einem Verpassen des Fluges befindlichen Fluggast Z 50 Ä gefordert, um diesen im Gegenzug an der Warteschlange vorbeizuführen. Er sagte: „Entweder ihr macht das und ich bringe dich und deinen Kollegen nach vorne und spare euch 2,5 Stunden oder ihr müsst auf den guten Willen von anderen Leuten hoffen. Kein Geld dabei?“ Als der Z sodann erneut und endgültig ablehnte, entfernte sich der A in die Menschenmenge.
Eine Verurteilung nach § 253 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter dem Bedrohten ein Übel in Aussicht stellt. Unter einem Übel wird herkömmlich jede vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung der Außenwelt verstanden. Da sich dieses Verständnis des Übels in bestimmten Fallgestaltungen – wie auch in vorliegender Sache – als zu eng erweisen könnte, wird der Begriff des Übels teilweise auch etwas weiter gefasst, und zwar als „etwas Unangenehmes, Nachteiliges und den Umständen nach zu Vermeidendes“, verstanden, was das Opfer hinsichtlich seiner Motivation zu dem vom Täter gewollten Verhalten zu bestimmen vermag. Bei der Würdigung, was dem Bedrohten in Aussicht gestellt wird und ob hierin die Drohung mit einem Übel liegt, ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Ob sich der Bedrohte seiner subjektiven Wahrnehmung nach bedroht fühlt, ist – angesichts des objektiv zu bestimmenden Erklärungswerts der Aussage – nicht entscheidend. Der Zeuge bekundete, der Flug habe „durch ein Anstellen weiter vorne in der Schlange“ noch erreicht werden können. Für ihn habe keine erhebliche Zwangslage bestanden. Ein angedrohtes Übel ist nicht „empfindlich“ im Sinne von § 253 StGB, wenn von dem Bedrohten erwartet werden kann, dass dieser der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält. Der A wurde freigesprochen. (OLG Köln, Urt. v. 11.6.2024 – 1 ORs 52/24)
2 Prozessuales Strafrecht
§ 100g Abs. 3 S. 1 StPO – Erhebung von Verkehrsdaten; Funkzellenabfrage; hier: Strenge Vorgaben. Die Anordnung einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 S. 1 StPO setzt den Verdacht einer besonders schweren Straftat nach § 100g Abs. 2 StPO voraus. Die in § 100g Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StPO enthaltene Verweisung auf § 100g Abs. 1 S.1 Nr. 1 StPO ist so auszulegen, dass diese zugleich die Anordnungsvoraussetzungen des § 100g Abs. 1 S. 3 StPO erfasst. Fehlt es bei einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 S. 1 StPO an dem Verdacht einer Katalogtat nach § 100g Abs. 2 StPO, hat dies ein Beweisverwertungsverbot zur Folge. (BGH, Beschl. vom 10.1.2024 – 2 StR 171/23)
§ 102 StPO – Durchsuchung bei Beschuldigten; hier: „Adbusting“-Aktion. Die Beschwerdeführerin (B) wurde von zwei Bediensteten der Polizei dabei beobachtet, wie sie gemeinsam mit einer weiteren Person einen Schaukasten an einer Bushaltestelle öffnete, um das dortige Werbeplakat der Bundeswehr abzuhängen und durch ein optisch sehr ähnliches, aber verfälschtes Plakat zu ersetzen. Der ursprüngliche Text des Plakats war in sinnentstellender Weise so verändert worden, dass es, dem Werbezweck des Plakats zuwiderlief, Kritik an der Bundeswehr und einem Rüstungsunternehmen zum Ausdruck brachte. Die Polizisten unterbanden den Versuch und stellten das Werkzeug zum Öffnen des Schaukastens und das mitgebrachte verfremdete Plakat sicher. Das Originalplakat wurde wieder im Schaukasten aufgehängt.
Die StA lehnte eine Durchsuchung zunächst ab, da bei der B das Tatwerkzeug sichergestellt worden sei und weitere Plakate, die eventuell gefunden würden, wohl keinen konkreten Straftaten zugeordnet werden könnten. Die StA änderte ihre Auffassung jedoch und beantragte den Erlass einer Durchsuchungsanordnung, nachdem das Polizeipräsidium Berlin erklärt hatte, alle Plakatmotive der Bundeswehr könnten eindeutig einem Datum und somit einem Tatzeitraum zugeordnet werden. Mit Beschluss des AG erfolgte die Durchsuchung der Wohnung der B. Sie sei unter anderem des besonders schweren Falles des Diebstahls verdächtig.
Der Durchsuchungsbeschluss entsprach nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Anordnung der Durchsuchung war unangemessen, da die Schwere des Eingriffs außer Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck steht. Es sei äußerst unwahrscheinlich, dass die Durchsuchung tatsächlich zum Auffinden von Beweismitteln geführt hätte, die den Verdacht hinsichtlich o.g. Vorgänge hätten erhärten können. Selbst wenn in der Wohnung der B andere Werbeplakate, Werkzeuge zum Öffnen der Schaukästen, Schablonen und sonstige Materialien zur Umgestaltung von Plakaten sowie Mobiltelefone oder Tablets, die die Umgestaltung der Plakate dokumentierten, gefunden worden wären, so könnten diese Gegenstände allenfalls belegen, dass die B wohl für die „Adbusting“-Szene aktiv ist. Einen Rückschluss darauf, dass die B in Zueignungsabsicht gehandelt hat, ließen diese Gegenstände hingegen kaum zu. (BVerfG, Beschl. v. 5.12.2023 – 2 BvR 1749/20)
§ 102 StPO – Durchsuchung bei Beschuldigten; hier: Durchsuchung des Zimmers eines Mitbewohners. Beamte hatten einen Durchsuchungsbeschluss für ein Reihenhaus. Bei der zunächst erfolgten Sichtung des Objekts bemerkten sie im nicht abgeschlossenen Dachgeschosszimmer des Reihenhauses unversteuerte Zigaretten, eine Konsumeinheit Marihuana und einen Crusher. Als bald darauf die Ehefrau des Beschuldigten im Haus eintraf, teilte sie den Beamten mit, das Dachgeschosszimmer werde vom gemeinsamen 23-jährigen Sohn bewohnt. Kurz darauf erschien auch der Sohn und verlangte, nachdem ihn die Beamten mit ihrer Beobachtung konfrontiert hatten, einen Durchsuchungsbeschluss für sein Zimmer. Die Zollbeamten telefonierten daraufhin mit dem zuständigen Staatsanwalt, der die Durchsuchung des Dachgeschosszimmers auf der Grundlage von Gefahr im Verzug fernmündlich anordnete. Erst dann durchsuchten die Beamten das Zimmer und stellten dort Asservate sicher.
Der auf § 102 StPO gestützte Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Beschuldigten rechtfertigt regelmäßig auch die Durchsuchung eines vom erwachsenen Kind des Beschuldigten bewohnten Zimmers, das Teil der Wohnung ist. Lassen bauliche oder sonst objektive Gegebenheiten nicht sicher darauf schließen, dass bestimmte Räume des Durchsuchungsobjekts vom Beschuldigten nicht genutzt werden, müssen die Beamten nicht schon deshalb von der Durchsuchung einzelner Räume Abstand nehmen, weil eine vor Ort anwesende Person angibt, diese würden nur in bestimmter Weise oder nur von bestimmten Personen genutzt. (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 6.12.2023 – 12 Qs 77/23)
§ 102 StPO – Durchsuchung bei Beschuldigten; hier: Hineinleuchten in ein dunkles Zimmer. Infolge der Anzeige „randalierender Personen“ hatte die Polizei beim Angeklagten (A) geklingelt. Sodann hatte dieser die Polizei hineingebeten und sie hielt sich im Flur der Wohnung des A auf. Aus Eigensicherungsgründen leuchtete die Polizei in ein dunkles Nebenzimmer und erblickte Betäubungsmittel. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde gerügt, dass die Polizei „für die Durchsuchung“ des dunklen Raumes keinen Durchsuchungsbeschluss gehabt hätte.
Eine Durchsuchung erfordert das Betreten eines geschützten Raums, das der ziel- und zweckgerichteten Suche nach Personen oder Sachen dient und mit einem entsprechenden Augenschein verbunden ist. In einem Hineinleuchten und einem Hineinschauen in ein dunkles Zimmer ist schon deshalb keine Durchsuchung zu sehen, weil damit kein physisches Eindringen in das Zimmer verbunden ist. (BGH, Beschl. v. 6.5.2024 – 5 StR 550/23)
§ 102 StPO – Durchsuchung bei Beschuldigten; hier: Verhältnismäßigkeit, Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Beschwerdeführer (B) ist verbeamteter Lehrer. Die StA führte gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beleidigung. Sie warf ihm vor, als Teilnehmer einer Kundgebung zwei dort eingesetzte Polizeibeamte als „Scheißkerle“ und „Prügelbullen“ bezeichnet zu haben. B nahm zum Tatvorwurf Stellung und teilte unter anderem mit, „Beamter im aktiven Dienst“ zu sein. Nach Eingang der Stellungnahme ordnete das AG die Durchsuchung der Wohnung des B zur Ermittlung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an. Der Beschluss wurde vollzogen. Dabei gewährte der B den Beamten Eintritt in seine Wohnung und händigte ihnen seine jüngsten Bezügemitteilungen sowie seine Einkommensteuererklärung aus.
Grundsätzlich ist auch eine Durchsuchung zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse zulässig. Die Anordnung einer solchen Durchsuchung ist aber dann unzulässig, wenn naheliegende und grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung gestanden haben, die ohne greifbare Gründe unterblieben sind. In Betracht kommen vorliegend die Befragung des B über seinen Verteidiger zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, bei Beamten ggf. eine Anfrage bei der Besoldungsstelle des Beschuldigten sowie darüber hinaus eine Anfrage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin-Abfrage). Dies ist vorliegend unterblieben. (BVerfG, Beschl. v. 15.11.2023 – 1 BvR 52/23)
§ 261 StPO - Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung; hier: Beweiswert von Identifizierung oder Wiedererkennung von sog. Super Recognizern. Angesichts der wissenschaftlich nicht abschließend geklärten Qualifikation von „Super Recognizern“ dürfte hinsichtlich des Beweiswerts von Identifizierungen oder Wiederkennungsleistungen solcher Zeugen davon auszugehen sein, dass insoweit keine anderen Maßstäbe gelten, als bei anderen Zeugen. Das muss jedenfalls gelten, solange ein höherer Beweiswert wissenschaftlich nicht begründet ist. Die vom „Super Recognizer“ geleistete Identifizierung hat allein noch keinen Beweiswert, kann aber wichtige Hinweise für neue Ermittlungsansätze geben. (BGH, Beschl. v. 24.4.2024 – 5 StR 21/24)
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