Kriminalitätsbekämpfung

Die Mobile Bearbeitungsstraße – „GeSa goes country“

Von LPD Frank Ritter und KHK Jan Kubelke, Itzehoe¹

 

3 Das regionale MoBs-Konzept


Für den Aufbau des hiesigen Konzepts einer „mobilen Bearbeitungsstraße“ (MoBs) tauschten sich deren Bauherren mit zahlreichen Dienststellen im Bundesgebiet aus, die bereits auf entsprechende Erfahrungswerte mit diesen Aktionsformen zurückgreifen konnten. Wesentliche Einflüsse auf unser Ergebnis hatten dabei z.B. die Informationen der EK Hambach.


Primäre Ziele waren von Beginn an, jederzeit an die Lage und die Störer heranzukommen, ohne wesentliche Zeitverluste eine Abarbeitung vor Ort zu gewährleisten und auch bei größeren Lagen jedem Störer ein beweissicheres Strafverfahren zu ermöglichen. Hierbei dürfte es sich regelmäßig um Straftaten mit vergleichsweise geringer krimineller Energie handeln (Hausfriedensbruch, Nötigung, Sachbeschädigung). Sofern es zu höherwertigen Delikten kommt, kann im Bedarfsfall jederzeit auf die „klassische“ Bearbeitung auf der Dienststelle umdisponiert werden. In diesem Fall übernimmt ein Ermittlungsteam diesen Störer und begleitet ihn bis zum Abschluss der Maßnahmen. Vorabsprachen mit der regionalen Staatsanwaltschaft wurden dahingehend getroffen, dass diese Art der Bearbeitung aber nur bei sog. „qualifizierten Störern“ erfolgen soll, bei denen im Weiteren eine Vorführung zu erwarten ist. Einzelfälle bedürfen natürlich wie immer einer gesonderten Prüfung.


Grundsätzlich wurde der Rahmen abgesteckt, die jederzeitige Abarbeitung von bis zu 100 Störern im ad hoc-Einsatzfall gewährleisten zu können. Diese Zahl orientierte sich u.a. an den regelmäßig geforderten GeSa-Kapazitäten vorangegangener BAO-Zeitlagen bei hiesiger Polizeidirektion.


In der MoBs soll jede/r (K-)Beamte/in eingesetzt werden können, es bedarf lediglich einer sehr kurzen Einweisung, die im Einsatzfall durch den Leiter der MoBs durchgeführt werden kann. Es gibt keine spezielle Ausbildung oder Ausrüstung; die persönliche Ausstattung und die vorbereiteten MoBs-Kisten (siehe Ziffer 4) sind vollkommen ausreichend für den Einsatz in Sofortlagen.


Bei Bedarf wird sich das MoBs-Team (ebenfalls Ziffer 4), ggf. auch zwei Teams, an den Ort des Geschehens begeben. Die einzelnen Ermittlerteams übernehmen die Person/den Störer dann von den Einsatzkräften vor Ort (dort, wo ansonsten an das Ge-TraKo übergeben wird). Die jeweiligen Teams begleiten nun den Störer durch die „Stationen“ der MoBs. Bei diesen Stationen wird in der Regel nur die ED-Station tatsächlich etwas aufwändiger aufgebaut sein; dort muss auf einen adäquaten Hintergrund bei Fertigung der Lichtbilder geachtet werden (z.B. Hauswand, Kfz-Seitenwand). Die weiteren Stationen können beliebig auf dem Weg zum Ort der Aussprache des Platzverweises gewählt werden (z.B. bei schlechtem Wetter in Abständen abgestellte Dienst-Kfz). Der Punkt, an dem der finale Platzverweis ausgesprochen wird ist in Absprache mit der EA-Leitung vor Ort zu bestimmen. Durch die Ermittlerteams wird den Personen/Störern auf dem Weg durch diese „mobilen“ Stationen rechtliches Gehör angeboten (einschließlich der Aushändigung eines zweisprachigen Belehrungsbogens), im Falle der Sicherstellung/Beschlagnahme von Asservaten wird eine Niederschrift ausgehändigt und letztlich ein Platzverweis erteilt. Wichtig ist insgesamt, dass der (versammlungsübliche) Kurzbericht entsprechend ausgefüllt ist.


Dieser Ablauf und sämtliche polizeilichen Maßnahmen werden von den Ermittlerteams im „Maßnahmenprotokoll“ dokumentiert. Dieses Maßnahmenprotokoll sowie der Kurzbericht sind Grundlage des (in Folge einheitlich durch hiesiges Staatsschutzkommissariat) zu führende Ermittlungsverfahren. Nach „Abarbeitung“ einer Person/eines Störers werden die entstandenen Schriftstücke dem Leiter der MoBs (bzw. dem Führungsassistenten – siehe wiederum Ziffer 4) übergeben und das Team wird neu zugeteilt. Die Leitung der MoBs (FüAss) sammelt alle Unterlagen in einem separaten Ordner und führt eine Übersichtstabelle; zur aktuellen Lage der Bearbeitung bleibt die MoBs so jederzeit sprechfähig.


Bei Abweichungen der Lage oder besonderem Verhalten von Störern kann unmittelbar und flexibel reagiert werden. Der Leiter der MoBs ist für die Einteilung der Ermittlerteams vor Ort verantwortlich – bei „schwierigen“ Störern können zur Abarbeitung mehrere Teams zusammengezogen werden. Im Falle einer Bearbeitung von „qualifizierten Störern“ werden diese durch MoBs-Personal zwecks weiterer Bearbeitung zur Dienststelle verbracht; kurzfristig kann Personal nachgefordert werden.


Der wesentliche Ansatzpunkt zur individuellen Identifizierung von Personen/Störern/Tätern bleibt das Lichtbildmaterial, das in einer mobilen ED-Station gefertigt wird. Dabei sollen – ersatzweise zu besseren, aber eben nicht erlangbaren – Identifizierungsmerkmalen die Profilbilder des Kopfes (mit frei erkennbaren Ohren) der späteren Personenidentifizierung bzw. dem Strafverfahren dienen. Die Ohren9 sind quasi als Surrogat für die entstellten Papillarleisten der Fingerkuppen oder Handflächen zu betrachten. Vor diesem Hintergrund kann auch vom Versuch Abstand genommen werden, Finger oder Handflächen von fremdartigen Substanzen zu befreien. Mithin dürfte es sich hierbei auch nicht um eine typische erkennungsdienstliche Maßnahme im Sinne von § 81b StPO handeln, sondern um einen medizinisch-ärztlichen Eingriff im Kontext von § 81a StPO. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang ein Beschluss des LG Mönchengladbach10, welcher feststellt, „dass das Warten auf ein von-alleine-Ablösen der Verklebung – verbunden mit der hierzu erforderlichen Freiheitsentziehung – als milderes Mittel gegenüber dem polizeilichen oder ärztlichen Abrubbeln der Verklebungen zu sehen wäre“. Angesichts der hiermit ggf. verbundenen Verletzung der unter der Verklebung liegenden Hautschicht leuchtet diese Sichtweise zwar ein, allerdings weiß wohl jeder, dem schon einmal versehentlich handelsüblicher Haushaltskleber auf die Finger geraten ist, dass ein „von-alleine-Verschwinden“ der direkten Hausklebeschicht die knappen Polizeigewahrsamsfristen übersteigen dürfte. Bei Sekundenklebern oder nicht einschätzbaren Selbstlaboraten11 dürfte sich dieser Aspekt entsprechend potenzieren. Es bleibt schlussendlich festzuhalten, dass sich mittels MoBs-Verfahren die Identität verklebter Personen nicht eindeutig feststellen lässt; Gleiches gilt allerdings auch für die klassischen, hoch aufwendigen GeSa-Varianten alter Schule. Der polizeiliche Erfolg war/ist hier zum Zeitpunkt der gesetzlich geforderten Entlassung aus dem Gewahrsam im Regelfall auch nicht größer.