Wissenschaft  und Forschung

Diskriminierungsrisiken im polizeilichen Handeln

Teil 5: Sexarbeitende


Von Prof. Dr. Birgitta Sticher1 und Prof. Dr. Claudius Ohder2, Berlin

Sexarbeitende in Deutschland

Es wird geschätzt, dass in Deutschland ca. 200.000 bis 400.000 Personen sexuelle Dienstleistungen gegen Geld oder andere Formen der Entlohnung erbringen. Diese Dienstleistungen werden als „Sexarbeit“ oder „Prostitution“ bezeichnet. Wie viele Personen diese sexuellen Dienstleistungen gegen ihren Willen erbringen, ist zahlenmäßig nur schwer zu ermitteln (BKA 2025). Der Paritätische Gesamtverband (2025) geht davon aus, dass die Personengruppe, die sexuelle Handlungen jenseits von Zwangsprostitution erbringt, sehr groß ist. Aktuell vorliegende quantitative und qualitative Forschung zu dem Thema Sexarbeit (KFN, 2025; Studie Aidshilfe, 2024) verdeutlicht, dass Sexarbeitende eine sehr heterogene Gruppe bilden: es sind alle sexuellen und geschlechtlichen Identitäten vertreten, ihr Bildungsniveau deckt das gesamte Spektrum ab, die ethnischen und kulturellen Hintergründe sind vielfältig. Mit Sexarbeit wird der Lebensunterhalt bestritten oder auch nur eine Nebeneinnahme erzielt. Ausgeübt wird diese Arbeit in sehr unterschiedlichen Settings: online, in der eigenen Wohnung, (Lauf-)Hotels, in Bordellen, Parks oder Autos.

Sexarbeitende gewinnen ihrer Tätigkeit Positives ab: Sie sehen sich als Expertin oder Experte in Bezug auf die unterschiedlichen Kundenbedarfe, schätzen die freie Zeiteinteilung und die guten Verdienstmöglichkeiten – dies sicherlich auch mangels akzeptabler Alternativen. Diese Bewertung kann sich im Laufe der Zeit verändern. Ausschlaggebend sind Erfahrungen mit den Kunden, der eigene gesundheitliche Zustand und die Arbeitsbedingungen. Bereits diese kurze Übersicht lässt erkennen, dass eine starre Unterteilung in „selbstbestimmte Sexarbeit“ und „unfreiwillige Prostitution“ der Realität nicht gerecht wird. Wichtig ist festzuhalten, dass Sexarbeit für viele Tausend Menschen eine wichtige Ressource ist und als beste oder sogar einzige Möglichkeit gesehen wird, den eigenen Lebensunterhalt und in manchen Fällen auch den ihrer Familien zu sichern. Zugleich gibt es viele Formen der Einflussnahme auf die Sexarbeitenden und des psychischen und physischen Zwangs.

 

2 Die rechtliche Situation in Deutschland


In Deutschland wurde 2002 das Prostitutionsgesetz (ProstG) eingeführt, welches die Sittenwidrigkeit von Sexarbeit abgeschafft hat. Durch dieses Gesetz wurde die rechtliche Stellung und soziale Lage der Prostituierten verbessert. Es wurden die Voraussetzungen für eine Durchsetzung von Entgeltforderungen mit rechtlichen Mitteln geschaffen. Auch sollten Prostituierte besser vor Zuhälterei (§ 181a StGB) geschützt werden. Weiter erhielten sie einen Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.


Das 2017 in Kraft getretene Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) verfolgt das Ziel, die Prostituierten noch stärker zu schützen. Dafür wird von ihnen verlangt, dass sie an einem verbindlichen gesundheitlichen Beratungsgespräch teilnehmen, das durch eine für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörde durchgeführt wird. Hierbei geht es um die Abklärung von Infektionskrankheiten sowie die Information über gesundheitliche Risiken und Schwangerschaftsverhütung. Auch müssen sie sich bei der Anmeldung über die Rechtslage, ihre soziale Absicherung und Hilfsangebote informieren lassen. Für das Prostitutionsgewerbe wurde eine Erlaubnispflicht eingeführt, die an bestimmte Bedingungen gebunden ist, wie z.B. die Umsetzung der Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten. Das Gesetz enthält auch behördliche Befugnisse zur Überwachung des Prostitutionsgewerbes und der Prostitution (§§ 29-31). Außerdem wurden zur Regulierung der Sexarbeit verschiedene verwaltungsrechtliche Instrumente geschaffen. So beispielsweise die Sperrgebietsverordnungen gemäß EGStGB Art. 297, auf deren Basis bei Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnenden die Prostitution im gesamten Gemeindegebiet verboten werden kann.

 


Abb.: Straßenprostitution in einer Großstadt.


In § 38 ProstSchG wurde festgelegt, dass nach fünf Jahren (also 2022) überprüft werden muss, ob die mit dem Gesetz verfolgten Ziele erreicht worden sind (retrospektive Gesetzesfolgenabschätzung). Diese sozialwissenschaftliche Evaluation wurde durch das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen durchgeführt, das im April 2025 den Abschlussbericht vorgelegt hat (KFN, 2025). Die Ergebnisse basieren auf quantitativen und qualitativen Studien. An der online-Befragung nahmen 2.350 Prostituierte teil. Zudem wurden ca. 800 Behördenmitarbeitende, 3.400 Kundinnen und Kunden und 280 Prostitutionsgewerbebetreibende einbezogen.


In dem Bericht wird herausgestellt, dass laut Bundesstatistik zum ProstSchG lediglich 30.636 Prostituierte als Gewerbetreibende gemeldet sind (KFN, 2025, S.169). Bei diesen handelt es sich überwiegend um Bürger/innen osteuropäischer Staaten (Rumänien, Bulgarien und Ungarn); 5.392 stammen aus Deutschland, 951 aus Thailand. Die übrigen sind Staatsangehörige von Ländern fast aller Regionen der Welt.


Die Evaluation kommt zu dem Ergebnis, dass das Gesetz positive Wirkung zeigt und die zentralen Ziele, die Stärkung der sexuellen Selbstbestimmung von Prostituierten und deren Schutz vor Zwang und sexueller Ausbeutung, „zu einem erheblichen Teil“ erreicht wurden. Dennoch wird ein Nachbesserungsbedarf gesehen, um beispielsweise die Akzeptanz des Anmeldeverfahrens durch die Prostituierten zu erhöhen. Hierzu – so der Bericht – bedarf es u.a. einer Verbesserung der Aus- und Fortbildung der Sachbearbeitenden in ProstSchG-Behörden.


Im Rahmen der Evaluationsstudie wurde auch ein Rechtsgutachten erstellt, das sich mit der Frage beschäftigt, ob Prostitution mit dem rechtlichen Konzept der Freiwilligkeit in Einklang steht. Die deutsche Rechtsordnung geht davon aus, dass niemand in vollkommener Weise frei von äußeren Einflüssen ist, aber die Freiheit haben muss, Entscheidungen bewusst und eigenständig zu treffen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Prostitution mit dem Grundsatz der Selbstbestimmung vereinbar ist. Dazu gehört auch die Freiheit, für die eigene Person Risiken in Kauf zu nehmen, soweit Dritte oder die Allgemeinheit davon keine Nachteile haben (vgl. BmfSFJ, 2025, S.91f). Somit kann Prostitution im Rahmen sexueller und wirtschaftlicher Selbstbestimmung ausgeübt werden. Personen, die diese sexuelle Dienstleistung erbringen, benutzen deshalb auch den Begriff der „Sexarbeit“, um damit hervorzuheben, dass es sich um eine reguläre, nicht moralisch zu bewertender Tätigkeit handelt, für die sie sich frei entschieden haben.


Dagegen steht die Position, dass sexuelle Dienstleistung nie freiwillig, sondern immer aufgrund von strukturellen Zwängen und Notlagen ausgeübt wird und somit mit der Menschenwürde nicht vereinbar ist. Die in der Prostitution Tätigen werden als Opfer der Verhältnisse aufgefasst (Drobnik, 2025). Die rechtlichen Konsequenzen dieser Position gehen in zwei Richtungen. Gefordert wird entweder die Kriminalisierung derer, die sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen („Nordisches Modell“) oder (zusätzlich) die Kriminalisierung derjenigen, die diese Dienstleistungen anbieten oder ermöglichen.

 

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