Wissenschaft  und Forschung

Diskriminierungsrisiken im polizeilichen Handeln

Teil 2 : Risiken für Menschen mit geringen Lese- und Schreibfähigkeiten


Von Prof. Dr. Claudius Ohder1 und Prof. Dr. Birgitta Sticher2, Berlin

 

Polizeibeamtinnen und -beamte, die in ihrem dienstlichen Handeln Personen oder Gruppen ohne objektive und adäquate Rechtfertigung benachteiligen, diskriminieren. Formal betrachtet ist dies nur der Fall, wenn eine solche Benachteiligung in einem Zusammenhang mit einem gesetzlich normierten „Merkmal“ steht. Bezieht man landesrechtliche Regelungen ein, sind dies folgende Merkmale: Geschlecht, ethnische Herkunft, rassistische Zuschreibungen, Religion und Weltanschauung, Behinderung und chronische Erkrankung, Alter, Sprache, sexuelle und geschlechtliche Identität sowie sozialer Status. Ob das Merkmal vorliegt oder von der Polizistin oder dem Polizisten nur angenommen wird, ob eine Diskriminierung vorsätzlich oder unbeabsichtigt erfolgt, ist unerheblich. Justiziabel sind tatsächliche Diskriminierungen, aber im polizeilichen Kontext sind von den Bürgerinnen und Bürgern empfundene Benachteiligungen kaum weniger bedeutsam. Im Folgenden wird auf Formen und Ebenen der Diskriminierung eingegangen. Im Anschluss werden Diskriminierungsrisiken erörtert, die für Menschen mit geringen Lese- und Schreibfähigkeiten im Kontakt mit Polizistinnen und Polizisten bzw. der Institution Polizei bestehen.

 

1 Formen und Ebenen der Diskriminierung

 

Unmittelbare Diskriminierung findet zwischen konkreten Personen und damit auf individueller Ebene statt. Dies wäre beispielsweise gegeben, wenn ein Polizeibeamter nach einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit durch eine Person mit (vermeintlich) arabischer Herkunft aufgrund entsprechender Ressentiments ein Verwarnungsgeld erhebt, er es jedoch bei einem „Einheimischen“ beim Aussprechen einer Verwarnung belassen würde.


Diskriminierung lässt sich jedoch nicht allein auf herabsetzende Vorurteile und unmittelbar daraus resultierende Handlungen einzelner Beamtinnen und Beamten zurückführen. So kann die Praxis, an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten Kontrollen durchzuführen, Homosexuelle benachteiligen. Auch wenn die beteiligten Einsatzkräfte völlig frei von abwertenden Stereotypen gegenüber Schwulen handelten, wäre dies eine Benachteiligung. Es handelte sich um institutionelle Diskriminierung.


Auf dieser Ebene erfolgt die Diskriminierung nämlich durch das Handeln in und aus einer Institution, deren spezifischen Regelungen, organisationskulturellen Parametern oder auch – wie in obigem Beispiel – nicht hinterfragten Routinen es unterliegt. Dies ist auch der Ausgangspunkt für mittelbare Diskriminierung. Sie resultiert aus allgemeinen Vorschriften und Verfahrensweisen, die neutral erscheinen, sich jedoch tatsächlich auf bestimmte Personen benachteiligend auswirken. Die Festsetzung einer Mindestgröße für die Polizeitauglichkeit ist hier illustrativ. Sie liegt aktuell in Hessen bei 155 cm, in Sachsen bei 160 cm und in NRW bei 163 cm. Andere Bundesländer, die Bundespolizei und das BKA haben entsprechende Regelungen abgeschafft. Ob die Festlegung einer Mindestgröße diskriminierend ist, entscheidet sich an der Frage, ob dadurch sichergestellt werden kann, dass Vollzugsbeamtinnen und -beamte den physischen Anforderungen ihres Berufs besser gewachsen sind. Wäre das nicht der Fall, handelte es sich um mittelbare institutionelle Diskriminierung. Entsprechend haben Verwaltungsgerichte wiederholt den Ausschluss von Personen vom Auswahlverfahren für den Polizeidienst, die eine vorgegebene Mindestgröße nicht erreicht haben, aufgehoben.

 

Diskriminierungen auf struktureller Ebene sind Benachteiligungen, die sich auf die Beschaffenheit und Funktionsprinzipien der Gesamtgesellschaft zurückführen lassen. Die Benachteiligung von Frauen ist ein Beispiel für einen solchen übergreifenden Tatbestand. Auf struktureller Ebene bleibt sie abstrakt. Sie ist jedoch der Nährboden für individuelle Diskriminierung und fließt in eine Vielzahl institutioneller geschlechtsbezogener Diskriminierungen ein. Auf diesem Weg wird Allgemeines konkret. Im polizeilichen Kontext bildet sie sich beispielsweise in einer diskriminierenden Beförderungspraxis oder degradierenden Sprüchen gegenüber Kolleginnen ab.


Unabhängig von den genannten Ebenen kann sich polizeiliche Diskriminierung sowohl in Overpolicing wie auch in Underprotection äußern. Unter Overpolicing fällt insbesondere die überproportionale Nutzung von Eingriffsbefugnissen gegen Personen oder Gruppen mit diskriminierungsrelevanten Merkmalen. Im Unterschied hierzu bezeichnet Underprotection das Erschweren des Zugangs zu polizeilichen Leistungen aufgrund solcher Eigenschaften. Zu beachten ist: Ein und dasselbe Merkmal kann – je nach Kontext - zu beiden Diskriminierungsvarianten führen. So kann beispielsweise Obdachlosigkeit mit verstärkten und auf Vertreibung abzielenden Kontrollen korrelieren (Overpolicing) wie auch Ursache dafür sein, dass durch Obdachlose angezeigte Straftaten mit geringem Engagement bearbeitet werden (Underprotection).

 

 

2 Geringe Literalität in Deutschland


2010 wurden erstmals repräsentative Zahlen zur Lese- und Schreibkompetenz der Deutsch sprechenden Bevölkerung erhoben.3 Danach lebten ca. 7,5 Millionen „funktionale Analphabeten“ im Alter von 18 bis 65 Jahren in Deutschland, was 14% der erwerbsfähigen Bevölkerung entsprach.


Seither hat „geringe Literalität“ die Bezeichnung „Analphabetismus“ abgelöst und die Fähigkeit zu lesen und zu schreiben wird als individuell unterschiedlich ausgeprägte, graduelle Kompetenz definiert. Die 2020 veröffentlichte Nachfolgestudie stuft 12,1% der Deutsch sprechenden Bevölkerung der BRD im Alter von 18 bis 65 Jahren als gering literalisiert ein.4 Das sind etwa 6,2 Millionen Menschen. Sie können in der Regel Worte und einfache Sätze lesen und schreiben, sind jedoch weder in der Lage, Texte sinnproduzierend zu schreiben noch sinnentnehmend zu lesen.


Bei über der Hälfte dieser 6,2 Millionen ist die Herkunftssprache Deutsch. Von denen mit anderer Herkunftssprache geben über drei Viertel an, in dieser Sprache anspruchsvolle Texte lesen und schreiben zu können. Geringe Literalität kann daher nicht auf die Zuwanderung von Personen ohne schulische Bildung zurückgeführt werden und folglich dürfte der Einsatz KI-unterstützter Übersetzung wenig ausrichten.


Untersucht wurde auch die Lebenssituation gering Literalisierter. 64% leben in einer Partnerschaft, 60% sind erwerbstätig. Auch wenn diese Werte leicht unter dem Durchschnitt liegen, belegen sie keine auffällige soziale Marginalisierung. Menschen mit geringen schriftsprachlichen Kompetenzen scheitern jedoch an „simplen“, aber für gesellschaftliche Partizipation wichtigen Kulturtechniken wie das Ausfüllen von Formularen, das Lesen und Verstehen schriftlicher Anleitungen und Anweisungen oder die gezielte Informationsgewinnung mittels Smartphone.5


Die verbreitete Ansicht, geringe Literalität ließe sich durch gezielte Maßnahmen gewissermaßen abschmelzen, ist realitätsfern. 2015 wurden in Deutschland die Dekade für Alphabetisierung und Grundbildung ausgerufen und entsprechende Bildungsangebote ausgebaut. Erreicht haben diese jedoch nur etwa 1% der Zielgruppe. Aus welchen Gründen auch immer, die Stärkung der eigenen Lese- und Schreibkompetenz ist kein vordringliches Ziel gering Literalisierter. Vielmehr ist geringer Schriftgebrauch ein Charakteristikum der Lebenspraxis von Millionen Bürgerinnen und Bürgern und damit ein sozialer Tatbestand, der zu erheblichen Diskriminierungsrisiken führt. Geringe Literalität fällt unter das Merkmal Behinderung im Sinne einer Beeinträchtigung, die in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft dauerhaft einschränkt.

 

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