Wissenschaft  und Forschung

Diskriminierungsrisiken im polizeilichen Handeln

Teil 4: Risiken für LSBTIQ*


Von Prof. Dr. Birgitta Sticher1 und Prof. Dr. Claudius Ohder2, Berlin

 

Einführung


Im Weltbild der Heteronormativität sind Menschen männlich oder weiblich und identifizieren sich mit ihrem vorgegebenen Geschlecht. Darüber hinaus fühlen sich Frauen von Männern und Männer von Frauen angezogen. Abweichungen von diesen geschlechtlichen oder sexuellen Eindeutigkeiten werden ignoriert, aber auch als anormal oder sogar pathologisch herabgesetzt.

 

Dagegen steht das Konzept geschlechtlicher und sexueller Vielfalt. Kennzeichen ist das Akronym LSBTIQ*. Es umfasst Lesben, Schwule, Bisexuelle, Trans- und Intergeschlechtliche sowie andere queere Menschen. Im Folgenden wird in Anlehnung an die Selbstbezeichnung von LSBTIQ* „queer“ übergreifend verwendet.


Geschlechtliche und sexuelle Identität sind unterschiedliche Identitätsdimensionen. Geschlechtliche Identität betrifft das Geschlecht, dem sich eine Person zugehörig fühlt. „Trans“ verweist auf eine Differenz zwischen gegebenem und selbst wahrgenommenem Geschlecht, „inter“ auf eine diesbezügliche Uneindeutigkeit.


Sexuelle Identität betrifft das Geschlecht bzw. die Geschlechter zu dem/denen eine sexuelle Anziehung besteht. Asexualität – also das Nicht-Vorhandensein einer sexueller Anziehung – ist eine Variante sexueller Identität.


Das Ignorieren und die fehlende Akzeptanz der Vielfalt geschlechtlicher und sexueller Identitäten ist die wesentliche Ursache für die Diskriminierung von LSBTIQ*, die sich in Frotzeleien bis hin zu tödlichen Angriffen äußert.


2023 wurden über 22.000 Personen im Alter von 16 bis 74 Jahren in 30 Ländern zu ihrer geschlechtlichen und sexuellen Identität befragt (Ipsos 2023).

 

Im Länderdurchschnitt identifizierten sich ca. 9% mit einer sexuellen und 3% mit einer geschlechtlichen Identität, die von heteronormativen Vorstellungen abweicht.


In Deutschland lag der Anteil zusammen bei 11%. Zwischen den Ländern bestehen erhebliche Differenzen: In Spanien und der Schweiz liegen die Anteile bei 14% und 13%, in Polen und Japan bei 6% und 5%.


„Diversität“ ist bei jungen Menschen stärker ausgeprägt. 18% der nach 1996 Geborenen identifizierten sich im Länderdurchschnitt mit LSBTIQ*.

 

2 Gesellschaftliche Einstellungen zu LSBTIQ*

 

Küpper et al. (2017) haben die Einstellungen der Bevölkerung Deutschlands gegenüber Lesben, Schwulen und Bisexuellen erforscht.


Nur ein kleiner und abnehmender Teil der Bevölkerung betrachtete Homosexualität als unmoralisch und lehnte eine rechtliche Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften ab. 81% der Befragten waren der Meinung, dass homo- und bisexuelle Menschen Diskriminierung erleben und 95% befürworteten ein Diskriminierungsverbot.


Zugleich war es 28% bzw. 38% unangenehm, wenn sich zwei Frauen bzw. zwei Männer in der Öffentlichkeit küssen. Die Vorstellung, das eigene Kind wäre homosexuell, fanden fast 40% störend. Auf der Gefühlsebene bestehen somit auch bei Personen, die liberale Positionen vertreten, Vorbehalte.


Abwertende Einstellungen waren in höheren Altersgruppen, bei Personen mit niedrigen formalen Bildungsabschlüssen, mit Migrationshintergrund, mit politisch rechten und insbesondere rechtspopulistischen Einstellungen stärker vertreten.


Bereits erwähnte Befragungsstudie aus 2023 hat diese Ergebnisse auch in Bezug auf Transgender Personen bestätigt. Liberale Einstellungen überwiegen. Zugleich lehnte jede(r) Dritte eine soziale und rechtliche Gleichstellung von Menschen, die die Standards der Heteronormativität nicht erfüllen, ab. Polarisierte Einstellungen stellt auch eine aktuelle Studie der Agentur der Europäischen Agentur für Grundrechte (FRA 2024) heraus.


Für dieses Einnisten von Hass und Verachtung in einer mehrheitlich „liberalen“ Gesellschaft bieten Zick et al.(2011) folgende Erklärung. Die feindselige Ablehnung von queeren Menschen ist eine Ausprägung gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, die auf drei ideologische Grundlinien zurückführen ist: Autoritarismus, soziale Dominanzorientierung und eine generell negative Einstellung gegenüber kultureller, ethnischer und religiöser Vielfalt. Da dies zugleich Glaubenssätze rechter Strömungen sind, sehen Zick et al. eine stabile Verbindung zwischen der Verbreitung entsprechender Einstellungen und der Schärfe der Ablehnung von LSBTIQ*.


Die Einstellungen deutscher Polizisten/-innen zu Menschen mit sexueller und/oder geschlechtlicher Identität, die heteronormativen Vorstellungen nicht entspricht, wurden bisher nicht systematisch untersucht. Allerdings führen ethnographische Studien, Untersuchungen der beruflichen Situation homosexueller Polizisten/-innen wie auch Befragungen zur politischen Orientierung von Polizisten/-innen zu dem Schluss, dass das Ausmaß negativer Stereotype, von Vorurteilen und auch feindseligen Haltungen nicht wesentlich von dem in der allgemeinen Bevölkerung abweicht.

 

3 Diskriminierung und Gewalt


Diskriminierungs- und Gewalterfahrungen in Deutschland lebender LSBTIQ* wurden wiederholt untersucht. Sie reichen von sozialer Distanzierung und Ausgrenzung, dem Verweigern begründeter Ansprüche und Rechte, gezielten Schikanen und Mobbing über sexualisierte Belästigungen und Beleidigungen bis hin zu Bedrohungen, der Zerstörung und dem Diebstahl von Eigentum und allen Formen physischer und sexueller Gewalt.


Es überwiegen niedrigschwellige Diskriminierungen, jedoch berichtet jede dritte queere Person von kriminellen Viktimisierungen, die auf die eigene queere sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Zugehörigkeit zurückgeführt werden. Der aktuelle Lagebericht zur kriminalitätsbezogenen Sicherheit von LSBTIQ* (BMI 2024) weist für 2023 fast 1.800 Hassdelikte gegen LSBTIQ* Personen aus. Die Zahl der Straftaten im Bereich „Sexuelle Orientierung“ und „Geschlechtsbezogene Diversität“ hat sich  seit 2010 nahezu verzehnfacht. Erhebungen legen nahe, dass dieser Anstieg nicht durch eine Verschiebung vom Dunkel- zum Hellfeld zu erklären ist.


Eine europaweite Studie mit 140.000 Befragten ermöglicht Vergleiche: Queerfeindliche Diskriminierungen und Übergriffe sind in Deutschland etwas seltener als im europäischen Durchschnitt. Länderübergreifend verschärft sich das Problem, wenn es zu Überschneidungen mit weiteren Diskriminierungsmerkmalen wie körperliche Behinderung, soziale Randständigkeit oder Migrationshintergrund kommt (FRA 2020).

 

4 Diskriminierung durch Polizistinnen und Polizisten


Für die Studie „Queer durch NRW“ (MKJFGFI 2025) wurden Fachkräfte des Landes nach ihrer Einschätzung der Kompetenz im Umgang mit sexueller und geschlechtlicher Vielfalt in ihrem jeweiligen beruflichen Umfeld befragt. Teilgenommen haben etwa 900 Polizeiangehörige. 63% beurteilten das polizeiliche Arbeitsumfeld als nicht oder wenig „queer sensibel“ und damit nicht hinreichend bereit oder in der Lage, sich auf LSBTIQ*einzustellen. Nimmt man an, dass queerfeindliche Einstellungen unter Polizisten/-innen ähnlich vorhanden sind wie in der Gesamtbevölkerung und – dem Bevölkerungsdurchschnitt entsprechend – sich etwa 10% der Bürgerinnen und Bürger, mit denen sie beruflich interagieren, mit LSBTIQ* identifizieren, wäre von einem erheblichen Diskriminierungsrisiko auszugehen.


Die Realität ist differenzierter. So haben 46% der 5.400 der LSBTIQ* Teilnehmenden an bereits erwähnter Studie „Queer durch NRW“ negative Reaktionen im Bereich von Polizei und Justiz wahrgenommen. Die tatsächlichen Erfahrungen in der Fallbearbeitung werden jedoch tendenziell positiv bewertet; 62% beurteilten den Umgang als respektvoll.

4.1 Overpolicing

Anders als beispielsweise im Fall der USA gibt es für Deutschland keine Belege für systematische queerfeindliche polizeiliche Übergriffe oder Kontrollaktivitäten, für Schikanen gegen Clubs oder im Zusammenhang mit queeren Veranstaltungen (Abdul-Rahman et al. 2023, Hunold et al. 2025). Befragungen von LSBTIQ* ergeben kein anderes Bild: Von Herabsetzungen wird berichtet, jedoch haben Benachteiligungen in der Interaktion mit Polizisten/-innen insgesamt keinen besonderen Stellenwert (Beigang et al. 2018, FRA 2020).

4.2 Underpolicing

Ein Aspekt wird allerdings in genannten (und weiteren) Studien kritisch bewertet: Die geringe Bereitschaft von queeren Menschen, kriminelle Viktimisierungen anzuzeigen. Die Studie „Queer durch NRW“ nennt eine Anzeigequote von unter 10%. Verbreitet wird dies mit fehlendem Vertrauen in die Polizei und der Befürchtung erklärt, dass es bei der Strafanzeige zu Diskriminierungen kommen könnte. Die Folge ist eine faktische Benachteiligung von LSBTIQ*im Hinblick auf die Schutzwirkung des Strafrechts.


Eine weitere Facette von Underpolicing ist die bei LSBTIQ* überdurchschnittlich ausgeprägte Unsicherheit im öffentlichen Raum. Sie führt zu Vermeidungsverhalten und Einschränkungen bei der Lebensgestaltung (MKJFGFI 2025).

4.3 Feststellung des Tatmotivs

Raubüberfälle auf queere Menschen und Einbrüche in ihre Wohnungen können gewinnorientiert sein. Herabstufende Einstellungen senken jedoch die Hemmschwelle für solche Rechtsbrüche (vgl. Theorie der Neutralisation) und ideologisch fundierter Hass gegen LSBTI* kann zu einem ausschlaggebenden Tatmotiv werden. Entsprechendes gilt für Körperverletzungen, sexuelle Übergriffe und weitere Straftaten (Ohder und Tausendteufel 2017).


Sobald Straftaten ideologisch begründet sind, fallen sie in den Bereich der politisch motivierten Kriminalität. Daraus folgen besondere Zuständigkeiten bei Polizei und Staatsanwaltschaft, ein tendenziell höherer Ermittlungsaufwand und härtere Strafen. Grund ist die besondere Gefährlichkeit dieser Delikte. Sie viktimisieren die unmittelbar Betroffenen, beschädigen mit ihrer Hassbotschaft die soziale Gruppe, der die Opfer zugezählt werden und greifen die durch die Verfassung geschützten Grundrechte aller Bürger/-innen an.


Fehlen objektive Anhaltspunkte, werden bei der Feststellung des Tatmotivs die persönlichen Einschätzungen der Beteiligten maßgeblich. Beanspruchen Polizisten/-innen die Deutungshoheit bei der Frage, ob eine Straftat einen im oben umrissenen Sinn politischen Hintergrund hat oder nicht und übergehen sie die Sicht der Betroffenen, wird dies als Diskriminierung empfunden. Die Aberkennung queerfeindlicher Motive wird nämlich als Infragestellung queerer Identität bewertet.


„Ein schwuler Mann fährt in der S-Bahn ... er liest in seinem iPad, blickt sich um, sieht eine Person für ein, zwei Sekunden an. Diese Person ... stellt sich neben ihn und als der Geschädigte aussteigen will, schlägt sie ihm volle Kanne zweimal ins Gesicht. Das Opfer blutet stark, Bundespolizei wird gerufen, die Feuerwehr bringt ihn ins Krankenhaus. Die Bundespolizei befragt ihn dort. Und weil ja nichts gesagt wurde, steht nur der Eindruck des Geschädigten im Raum. ‚Ich habe den möglicherweise zu lange angeguckt.‘ Darauf der Polizist: ‚Das hat nichts zu bedeuten. Kann ja alles Mögliche sein.‘ Dann verweist er auf seine Ohrringe rechts. War früher mal ein Erkennungszeichen. ‚Hat auch nichts zu bedeuten‘, sagt der Beamte. ‚Heute tragen Männer überall ihre Ringe.‘ Und dann zeigt er auf seinen Rucksack mit einem S-Bahn und einem Regenbogen-Button ... ‚Das hat er möglicherweise gesehen.‘ Dazu sagt der Polizeibeamte: ‚Sie haben ja auch einen S-Bahn-Button. Vielleicht hatte der Täter was gegen die S-Bahn.‘ ... Der Betroffene kam zu uns, weil er sich nicht ernst genommen fühlte. Wir haben den Staatsschutz kontaktiert und mussten feststellen, dass die Sicht des Betroffenen in den Unterlagen in keiner Weise dokumentiert worden war.“ (Interview mit einem Mitarbeiter eines Berliner Anti-Gewalt-Projekts)

 

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