Wissenschaft  und Forschung

Diskriminierungsrisiken im polizeilichen Handeln

Teil 5: Sexarbeitende

 

3 Die gesellschaftliche Wahrnehmung von Sexarbeitenden in Deutschland


Eine bundesweite Online-Befragung (Döring & Mohensi, 2024) von über 3.000 Erwachsenen im Alter von 18 bis 78 kommt zu dem Ergebnis, dass das in Deutschland bestehende Modell der Legalisierung der Prostitution mit 51,9% die größte Zustimmung findet. Für das „Nordische Modell“ und die umfassende Bestrafung von Prostitution gibt es nur geringe Zustimmung. Aber trotz dieser hohen Akzeptanz der Anerkennung von Sexarbeit als Gewerbe machen Sexarbeitende in Deutschland die Erfahrung, dass es für sie schwierig ist, mit ihrer beruflichen Tätigkeit offen umzugehen. Auch vor nahestehenden Personen wird sie verborgen. Die gesellschaftliche Stigmatisierung („Hurenstigma“) wird von den meisten Sexarbeitenden als große Belastung erlebt. Auch wenn sie eine breit nachgefragte Dienstleistung erbringen, wird ihnen der Zugang zu immateriellen Ressourcen wie Anerkennung und Wertschätzung wie auch zu materiellen Lebensgrundlagen (z.B. Wohnraum) erschwert. Sexarbeitende, die weitere Diskriminierungs- und Vulnerabilitätsmerkmale aufweisen wie eine von der Norm abweichende geschlechtliche Identität, dunkle Hautfarbe, Armut, eine chronische Erkrankung oder einen Fluchthintergrund, sind besonders von Diskriminierung betroffen („intersektionelle Diskriminierung“).

 

4 Einstellung von Polizist/innen zu Sexarbeitenden


Trotz des Endes der rechtlichen Benachteiligung von Sexarbeit/Prostitution kann man davon ausgehen, dass Sexarbeit auch bei Polizistinnen und Polizisten weiterhin mit Vorurteilen verknüpft ist, die sich in diskriminierenden Verhaltensweisen äußern. Denn wie kaum ein anderes Thema ist Sexarbeit mit gesellschaftlich tradierten und geformten Geschlechterverhältnissen und -beziehungen und damit einhergehenden normativen Vorstellungen von „Sittlichkeit“ bzw. „Gefährdung der Sittlichkeit“ verbunden, die auch bei Polizist/innen anzutreffen sind (siehe hierzu Beitrag 4 zu LGBTQ*, DIE KRIMINALPOLIZEI 3/2025, S. 20-23). Ein Blick in die Entwicklung der polizeilichen Aufgaben im 20. Jahrhundert verdeutlicht (ZDF Eco Media, 2023), dass deutsche Polizisten lange Zeit „Anstand und Moral“ überwachten. Die Zeiten der Polizei als Sittenwächter ist seit den 1980er-Jahren vorbei. Heute ermittelt die Polizei vor allem bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 180a, 181a StGB) sowie Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232, 232a StGB). Ein Blick auf die Berufsmotivation von Polizistinnen und Polizisten (MEGAVO-Studie, 2024) verdeutlicht, dass sie den Beruf nicht nur wählen, weil er spannend und vielseitig ist und sie finanziell absichert, sondern auch deshalb, weil sie gegen Ungerechtigkeit kämpfen und an der Seite der Schwachen stehen wollen. Da der mediale Blick auf Sexarbeitende überwiegend negativ gefärbt ist, sie mit Gewalt, Ausbeutung und Drogen in Verbindung gebracht werden, triggert dies vermutlich die starke intrinsische Motivation von Polizist/innen, Prostituierte als Opfer wahrzunehmen und schützen zu wollen. Ohne jeden Zweifel ist es eine polizeiliche Aufgabe, Straftaten gegenüber Prostituierten zu verhindern und Menschenhandel und Zwangsprostitution zu bekämpfen. Aber: Polizistinnen und Polizisten arbeiten auf der Grundlage bestehender Gesetze. Sie dürfen trotz möglicherweise vorhandener persönlicher Vorbehalte Sexarbeitende nicht moralisch bewerten und müssen grundsätzlich davon ausgehen, dass sie ihre Tätigkeit aus freiem Willen ausüben. Erst wenn Anhaltspunkte für Ausbeutung und Zwang oder für die Verletzung gesetzlicher Pflichten bestehen, sind die Voraussetzungen für polizeiliches Handeln gegeben.

 

5 Diskriminierungsrisiken von Sexarbeitenden im polizeilichen Kontext


Lassen wir zunächst eine Prostituierte selbst zu Wort kommen: „Wir sind es leid, ausgeschlossen, kriminalisiert, pathologisiert und zum Schweigen gebracht zu werden“ so Kali Sudhra vom Vorstand der European Sex Workers Alliance (ESWA) auf dem 50. Jahrestag des Internationalen Hurentags in Berlin (2.6.2025). Trotz Prostituiertenschutzgesetz fühlten sich die Prostituierten nicht besser geschützt, sondern erlebten verstärkte polizeiliche Überwachung, Datenerfassung und Stigmatisierung. Sexarbeiter/-innen würden ein Ende von Geldstrafen, Stigmatisierung und Polizeischikanen fordern (Schröder, 20253).


Aber ist dieser Vorwurf berechtigt? Die Polizei muss ihren Aufgaben auch im Bereich der Prostitution nachkommen. Dazu zählen Personenkontrollen, die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten und deren Ahndung (z.B. bei Verstößen gegen die Sperrverordnung), Freiheitsentziehungen (wenn bspw. keine Ausweispapiere vorgelegt werden können oder keine Gewerbeberechtigung vorliegt) und selbstverständlich strafverfolgende Maßnahmen. Zudem leistet sie Vollzugshilfe für originär zuständige Behörden wie Ordnungs- und Gesundheitsämter. Die Durchführung dieser Tätigkeiten an sich stellt keine Diskriminierung dar, denn sie entspricht dem gesetzlichen Auftrag der Polizei. Einige Aufgaben sind sogar eine Folge der Entkriminalisierung der Prostitution und somit die Kehrseite ihrer rechtlichen Emanzipation. Es ist aber wichtig zu fragen, warum, bei wem und wie die einzelnen Maßnahmen konkret durchgeführt werden. Wird z.B. die Sexarbeit ohne zwingenden Grund stärker kontrolliert als andere Gewerbe, wie die Gastronomie oder Baubetriebe? Wäre das der Fall, läge Diskriminierung in Form des „overpolicing“ vor. Erhalten bestimmte Sexarbeitende von der Polizei weniger Schutz? Betroffen sein könnten männliche Prostituierte, Transvestiten, schwarze Prostituierte, oder Drogenabhängige. In diesen Fällen läge Diskriminierung in Form des „underprotection“ vor.


Die Ergebnisse aus den wenigen Forschungsarbeiten zum Handeln der Polizistinnen und Polizisten im Umgang mit Prostituierten, die durch Experteninterviews und teilnehmende Beobachtung gewonnen wurden, beziehen sich vor allem auf Razzien in Bordellen oder privaten Wohnungen, in denen Prostituierte tätig sind. In diesen Arbeiten (z.B. Künkel, 2013; Leser, 2018; Leser & Pates, 2019)ist fast immer nur von männlichen Polizisten und Sexarbeiterinnen die Rede. Eine Erkenntnis ist, dass vor allem Schutzpolizisten Sexarbeitende kategorisieren und ihr Verhalten danach ausrichten. Die Möglichkeit, dass Sexarbeiterinnen diese Tätigkeit freiwillig ausüben und als bezahlte Dienstleistung begreifen, wird gesehen. Aber viel präsenter und dominant ist die Vorstellung, dass sich Sexarbeiterinnen unter Zwang prostituieren, durch widrige Umstände wie Armut im Heimatland oder Abhängigkeit von „bad boys“ in dieses Gewerbe getrieben wurden und ihm mit eigener Kraft nicht entkommen können. Die Art und Weise, wie Polizisten ihre Interaktionen mit Sexarbeitenden im Rahmen von Razzien gestalten, ist stark durch das Narrativ geprägt, es gelte schutzbedürftige Opfer zu retten. Damit verbunden ist auch die Erwartung, dass die weiblichen Opfer hilflos sind und ihren Rettern Dankbarkeit entgegenbringen. Wird diese Erwartung nicht erfüllt, entsteht die Gefahr einer vergleichsweise schlechteren Behandlung („unmittelbare Benachteiligung“). Ausgelöst durch die Frustration der Erfolglosigkeit droht Hilfsbereitschaft der Polizisten in eine moralische Verurteilung der Sexarbeiterinnen umzuschlagen. Vor allem Personen, die sich den polizeilichen Kontrollbemühungen widersetzen oder diese erschweren, wie z.B. selbstbewusste Sexarbeiterinnen, sind diesem Diskriminierungsrisiko ausgesetzt. Treten weitere Merkmale wie Migrationshintergrund und fehlende Deutschkenntnisse hinzu, steigt das Diskriminierungsrisiko.


Ein weiteres Diskriminierungsrisiko, das in der Forschung angesprochen wird, besteht für Sexarbeitende, wenn sie sich aufgrund von „Konflikten“ mit Kunden an die Polizei wenden. Ursachen sind die Weigerung der Freier für die erbrachte Dienstleistung zu bezahlen, erzwungener ungeschützter Geschlechtsverkehr oder andere Formen sexueller Gewalt. Hier stellt sich die Frage: Werden diese Anzeigen mit der gleichen professionellen Haltung und Intensität bearbeitet wie dies bei Anzeigen durch andere Personen der Fall wäre? Dass hier Sexarbeitende Diskriminierung erleben, verdeutlicht folgender Ausschnitt aus einem Interview mit der Sexarbeiterin Margalit:

 

„… wenn ich ins Auto einsteige und es passiert etwas und du gehst zur Polizei und die sagen, ja wieso bist du eingestiegen. Ist doch scheißegal, ob du eingestiegen bist. Trotzdem kann der doch nicht irgendwas machen, was du nicht willst. Aber die werden nicht bestraft. Dann heißt es, ja du bist ja selber Schuld, weil du eingestiegen bist. So haben sie mir das auf der Wache gesagt. Hättest ja nicht einsteigen brauchen. Scheiß ist das.“ (Künkel und Schrader, 2020, 228)

 


Auch wenn sich die Sexarbeiterin durch den Einstieg in das Auto des Freiers einem erhöhten Risiko aussetzt, darf dies kein Grund sein, ihre Anzeige weniger ernst zu nehmen und ihr eine Mitschuld zu geben („underprotection“).