Strafrechtliche Rechtsprechungsübersicht
Wir bieten Ihnen einen Überblick über strafrechtliche Entscheidungen, welche überwiegend – jedoch nicht ausschließlich – für die kriminalpolizeiliche Arbeit von Bedeutung sind. Im Anschluss an eine Kurzdarstellung ist das Aktenzeichen zitiert, so dass eine Recherche möglich ist
Von EPHK & Ass. jur. Dirk Weingarten, Wiesbaden
I Materielles Strafrecht

§ 113 Abs. 1 StGB – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; hier: Flucht. Eine Widerstandshandlung im Sinne dieses Tatbestands kann durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt erfolgen. Der Begriff der Gewalt ist dabei als eine durch tätiges Handeln bewirkte Kraftäußerung zu verstehen, die gegen den Amtsträger gerichtet und geeignet ist, die Durchführung der Vollstreckungshandlung zu verhindern oder zu erschweren. Die Tathandlung braucht allerdings nicht unmittelbar gegen dessen Person gerichtet zu sein; es genügt vielmehr auch eine nur mittelbar gegen die Person des Beamten, unmittelbar aber gegen Sachen gerichtete Einwirkung, wenn sie nur von dem Beamten körperlich empfunden wird. Ein Widerstandleisten durch Gewalt kann daher in dem Zufahren mit einem Kraftfahrzeug auf einen Polizeibeamten liegen, um ihn zum Wegfahren oder zur Freigabe der Fahrbahn zu nötigen. Die bloße Flucht vor der Polizei erfüllt diese Voraussetzungen hingegen nicht, auch wenn dabei andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden. (BGH, Beschl. v. 9.11.2022 – 4 StR 272/22)
§ 114 Abs. 1 StGB – Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte; hier: Auslegung „tätlicher Angriff“. Der Angeklagte (A) und seine Lebensgefährtin wollten, zu Fuß unterwegs, kurz nach Mitternacht in eine Straße einbiegen, um zu ihrer dort gelegenen Wohnung zu gelangen. Sie begaben sich daher zunächst in Richtung des an der Sperre angebrachten Absperrbandes, worauf ihnen von den dort aufgestellten Polizeibeamten, die sichtbar mit Schutzweste, Helm und Einsatzstiefeln bekleidet waren, gesagt wurde, dass es sich um einen Tatort handele und sie deshalb nicht durchgehen könnten. Der A hob gleichwohl das Absperrband hoch und ging auf die Polizeibeamten zu. Auf den Hinweis, dass er sich entfernen solle, reagierte der A nicht und lief weiter auf einen Polizeibeamten zu, der schließlich versuchte, ihn zurückzuschieben. A ließ sich auch dadurch von seinem Plan, die Absperrung zu passieren, nicht abhalten und stieß den Beamten mit beiden Armen in Brusthöhe kräftig gegen die Brust, um den Weg frei zu bekommen. Der Beamte kam dadurch ins Straucheln. Ein weiterer Beamter trat nunmehr hinzu, um das Weiterlaufen des A zu verhindern. A stieß auch ihn mit den Händen gegen die Brust, um den Weg frei zu bekommen.
Ein „tätlicher Angriff“ (hier: Stoßen, um den Weg frei zu bekommen) ist jede mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten zielende Einwirkung, unabhängig von ihrem Erfolg. Ziel der Handlung muss dabei zwar die Einwirkung auf den Körper des Vollstreckungsbeamten sein. Der Vorsatz muss sich aber nicht auf eine Körperverletzung beziehen. (OLG Dresden, Urt. v. 2.9.2022 – 1 OLG 26 Ss 40/22)
§ 211 StGB – Mord; hier: Heimtücke; Locken in einen Hinterhalt oder Stellen einer Falle. Angeklagter (A) und das Tatopfer (S) waren über mehrere Monate ein Paar. Nach ihrer Trennung führten beide über Monate eine „On-Off-Beziehung“, in der es sowohl zu Sexualkontakten als auch immer wieder zu Streitigkeiten kam. Während die Geschädigte in dieser Zeit versuchte, die Beziehung neu aufleben zu lassen, distanzierte sich der A innerlich von ihr und fühlte sich durch ihre fortgesetzten Annäherungsversuche zunehmend genervt und gestresst. Für das letzte Trennungsgespräch mit dem A betrat S durch eine kleine Öffnung einen in der Nähe eines Sees gelegenen ehemaligen Bunker der Wehrmacht; schließlich kam es zu einer Auseinandersetzung. Spätestens jetzt entschloss sich der A, die S mittels eines mitgeführten Stechbeitels zu töten. Er sah keine andere Möglichkeit, endgültig von ihr loszukommen und stach insgesamt sieben Mal auf ihren inzwischen entkleideten Oberkörper ein.
Bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat kann das heimtückische Vorgehen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB auch in Vorkehrungen liegen kann, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, sofern diese bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es dann, dass der mit Tötungsvorsatz handelnde Täter das Tatopfer im Vorbereitungsstadium der Tat unter Ausnutzung von dessen Arglosigkeit in eine Lage aufgehobener oder stark eingeschränkter Abwehrmöglichkeiten bringt und die so geschaffene Lage bis zur Tatausführung ununterbrochen fortbesteht. Wird das Tatopfer planmäßig in einen Hinterhalt gelockt oder ihm gezielt eine raffinierte Falle gestellt, kommt es daher nicht mehr darauf an, ob es zu Beginn der Tötungshandlung noch arglos war. (BGH, Urt. v. 22.3.2023 – 6 StR 324/22)
§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB – Gefährliche Körperverletzung, mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung; hier: Erkennen der Umstände, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt. Der Angeklagte (A) äußerte gegenüber dem Geschädigten (G), nachdem er ihn geschlagen und gestoßen hatte: „Ich schlage das ganze Lokal zusammen“, „Ich trete Dir den Schädel ein“ und „Fick Deine Mutter“. Die Schläge wurden teils mittels eines Stuhls und eines Tisches geführt und waren geeignet, das Leben des G zu gefährden. Gegenüber der Zeugin (B) äußerte er sich nach einem tätlichen Angriff auf G, um diese davon abzuhalten, die Polizei zu rufen, wie folgt: „Ruf doch die Bullen, dann mach ich dich und den Laden auch noch platt“.
Für den Körperverletzungsvorsatz im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist es neben einem bedingten Verletzungsvorsatz erforderlich, dass der Täter die Umstände erkennt, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt. Der Täter muss sie nicht als solche bewerten, seiner Vorstellung nach muss sein Handeln aber auf Lebensgefährdung angelegt sein. (BGH, Beschl. v. 15.2.2023 – 4 StR 300/22)
§ 315c Abs. 1 Nr. 2a) Gefährdung des Straßenverkehrs; hier: Gefährdung durch „Beinahe-Unfall“. § 315c Abs. 1 StGB setzt in allen Tatvarianten eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Dies ist der Fall, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Erforderlich ist die Feststellung eines „Beinahe-Unfalls“, also eines Geschehens, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, „das sei noch einmal gut gegangen“. Nicht ausreichend ist, dass sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zum Täterfahrzeug befunden haben. Umgekehrt wird die Annahme einer konkreten Gefahr nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete – etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion – noch zu retten vermochte. (BGH, Beschl. v. 20.12. 2022 – 4 StR 377/22)
II Prozessuales Strafrecht
§§ 98 Abs. 2, 110 StPO – Verfahren bei der Beschlagnahme; hier: Jahrelange Auswertung von Datenträgern. Mit Beschluss vom Oktober 2021 ist seitens des AG Hamburg wegen des Verdachts der Geldwäsche die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume der Beschuldigten (B) angeordnet worden. Die Vollstreckung erfolgte am 1.11.2021. Im Rahmen der Durchsuchung wurden bei B vier näher bezeichnete elektronischen Gegenstände aufgefunden und in Fortsetzung der Durchsuchung zum Zwecke der Durchsicht der in ihnen verbauten Datenträger nach § 110 StPO auf die Dienststelle mitgenommen. Mit Beschluss vom 4.2.2022 wurde die Rechtmäßigkeit der erfolgten Mitnahme zur Durchsicht von zwei der vorgenannten Datenträger gemäß § 110 Abs. 4 StPO i.V.m. § 98 Abs. 2 StPO bestätigt. Mit Verfügung vom 27.6.2022 bat die Staatsanwaltschaft das für die Sachbehandlung zuständige LKA, die Ermittlungen abzuschließen, insbesondere eine Auswertung der Inhalte der sichergestellten Datenträger vorzunehmen. Das LKA teilte mit, dass mit der „Bearbeitung der Laptops voraussichtlich im Juli 2023 und mit der Bearbeitung der Mobiltelefone voraussichtlich im Juli 2024 begonnen“ werde. Will heißen: Handy-Durchsicht: Fast drei Jahre!
Das AG Hamburg stellte die Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsuchung bei jahrelanger Auswertung von Datenträgern fest. (AG Hamburg, Beschl. v. 30.3.2023 – 162 Gs 2237/21)
§ 100a StPO – Telekommunikationsüberwachung; hier: Mitwirkungspflicht von E-Mail-Dienste-Anbietern. Bei versandten oder empfangenen E-Mails handelt es sich um Telekommunikation im Sinne von § 100a StPO selbst dann noch, wenn sie nach Kenntnisnahme beim „Provider“ zwischen- oder endgespeichert werden. Derartige Anbieter, welche die Kommunikation mittels über das Internet weitergeleiteter E-Mails ermöglichen, erbringen Telekommunikationsdienste im Sinne des § 100a Abs. 4 S. 1 StPO unabhängig davon, ob sie zugleich den Zugang zum Internet oder lediglich sogenannte „Over the top“-Dienste (OTT-Dienste) bereitstellen. Die StPO verweist zur Bestimmung der Begriffe „Telekommunikation“ und „Telekommunikationsdienst“ nicht generell auf das Telekommunikationsgesetz, so dass die telekommunikationsrechtliche Einordnung einzelner Dienste zwar von Belang, aber nicht ohne Weiteres ausschlaggebend ist. Obschon grundsätzlich bei der Auslegung ein Rückgriff auf die fachgesetzlichen Definitionen zulässig ist, ergibt sich daraus nicht zwingend ein vollständiger Gleichlauf. Vielmehr sind die unterschiedlichen Regelungsgegenstände in den Blick zu nehmen, im vorliegenden Zusammenhang mithin strafverfahrensrechtliche Ermittlungsmaßnahmen einerseits sowie die Wettbewerbsregulierung, die Infrastrukturförderung und die Gewährleistung von Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation (§ 1 TKG) andererseits. (BGH, Beschl. v. 28.4.2021 – StB 47/20)
§ 100a StPO – Telekommunikationsüberwachung; hier: Gespeicherte Nachrichten eines Mobilfunk-Messaging-Dienstes. Gegen die Beschuldigte (B) bestand der Verdacht, sich wegen einer Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 Nr. 1d) StPO strafbar gemacht zu haben. Es handelte sich wegen des langen Aufenthalts in einem entsprechenden Gebiet auch im konkreten Einzelfall um eine schwerwiegende Straftat im Sinne des § 100a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1d) StPO. Der Anschluss wurde vom Vater der B als Nachrichtenmittler genutzt.
Vom Anwendungsbereich des § 100a Abs. 1 S. 1 StPO werden grundsätzlich auch bei WhatsApp gespeicherte Nachrichteninhalte und Dateien erfasst, die bereits vor Erlass einer entsprechenden Anordnung versandt oder empfangen worden waren (Entwürfe werden nach Auskunft des Bundeskriminalamts durch den Nutzer-Client nicht übermittelt.). Eine Anordnung nach § 100a Abs. 1 S. 1, § 100e Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 4 StPO ist auch nicht auf Maßnahmen beschränkt, die zwingend die Einbindung eines Telekommunikationsdienstes erfordern. Vielmehr können die Überwachung und Aufzeichnung durch die Ermittlungsbehörden auch mit eigenen Mitteln, etwa durch Anmeldung eines weiteren Endgerätes oder Generierung einer webbasierten Datenausleitung, durchgeführt werden. (BGH (Ermittlungsrichter), Beschl. v. 9.7.2020 – 2 BGs 468/20)
III Sonstiges
Der Kläger ist Polizeikommissar (P) im Dienst des beklagten Landes. Er erlitt durch Fremdeinwirkung bei der Ausübung seines Dienstes eine Schädelprellung, Schwellungen und eine Knieprellung. P forderte einen Monat später den Täter schriftlich auf, 400 h Schmerzensgeld zu zahlen. Mangels Reaktion erwirkte er einen Mahnbescheid und später einen Vollstreckungsbescheid über einen Gesamtbetrag von 613 h. Ein danach unternommener Vollstreckungsversuch blieb erfolglos. Das Land lehnte die Übernahme des Schmerzensgeldes einschließlich Verzugszinsen in Höhe von 660 h ab, weil der durch einen Vollstreckungsbescheid titulierte Anspruch die gesetzliche Voraussetzung für eine solche Übernahme nicht erfülle. Dies zu Recht, wie das BVerwG letztinstanzlich mit Beschl. v. 12.1.2023 – 2 B 38.22 befand.
Bildrechte: Kay Herschelmann.
Service
Aktivitäten
Aktuelle Ausgabe

Mit ihrem aktuellen und vielfältigen Themenspektrum, einer Mischung aus Theorie und Praxis und einem Team von renommierten Autorinnen und Autoren hat „Die Kriminalpolizei“ sich in den vergangenen Jahren einen ausgezeichneten Ruf erworben.
Über die angestammte Leserschaft aus Polizei, Justiz, Verwaltung und Politik hinaus wächst inzwischen die Gruppe der an Sicherheitsfragen interessierten Leserinnen und Lesern. Darüber freuen wir uns sehr. [...mehr]
Meist gelesene Artikel
RSS Feed PolizeiDeinPartner.de
PolizeideinPartner.de - Newsfeed
-
Claude Mythos – Die nächste Evolutionsstufe der Cybersecurity-KI?
Mit „Claude Mythos“ hat das KI-Unternehmen „Anthropic“ ein KI-Modell vorgestellt, das speziell aufgrund seiner ...
-
Cyberkriminalität heute
Der „Hacker im dunklen Keller“, umgeben von Monitoren, leeren Pizzakartons und koffeinhaltigen Getränken, ist ein ...
-
Muskelaufbau um jeden Preis
Der Medikamentenmissbrauch in Fitnessstudios ist längst kein Randphänomen mehr. Experten beobachten seit Jahren, dass ...
-
Gefälschte Bankseiten
Phishing-Angriffe über gefälschte Bankseiten gehören seit Jahren zu den erfolgreichsten Methoden von Cyberbetrügern. ...
-
Selbstbedienungskassen im Einzelhandel
Wer heute im Supermarkt, im Baumarkt oder in der Drogerie einkauft, begegnet fast überall Selbstbedienungskassen, kurz ...
-
Polizeiliche Kriminalstatistik 2025
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) gibt Aufschluss über Straftaten, die im Laufe eines Jahres von der Polizei ...
-
Einbrecher: Wer sind die Täter?
Das Jahr 2016 markierte eine Trendwende bei Einbrüchen im Privatumfeld. Erstmals waren die Zahlen rückläufig. Dieser ...




