Polizei

Versammlungslagen – Die Besondere Aufbauorganisation (BAO) im Wandel

Von LPD Frank Ritter, Itzehoe¹

2.3 Zwei weitere Strategieanforderungen nach dem Brokdorf-Beschluss sind das Differenzierungs- und das Isolierungsgebot.

Sinnlogisch sind beide in engem Kontext zu betrachten. Verwaltung und Polizei müssen bei Versammlungen zwischen friedlichen Versammlungsteilnehmern (Grundrechtausübende) und unfriedlichen Personen (Störende) „differenzieren“ unddie unfriedlichen bzw. störenden Personen von den friedlichen Versammlungsrechtsausübenden trennen, sprich „isolieren“.


Wer sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit wahrnehmen möchte, soll dies ohne vermeidbare Störungen tun können. Dies gilt sowohl für Beeinträchtigungen von staatlicher als auch von ziviler Seite. Eine „staatliche Störung“ könnte z.B. durch unangemessen aufwendige Vorkontrollen oder durch Starts und Landungen von Polizeihubschraubern neben der Rednerbühne eintreten (u.a. waren dies Punkte, die in den 1980er-Jahren zum Brokdorf-Beschlusses geführt haben). Regelmäßig kommt es aber eher nicht zu staatlich-behördlichen Einschränkungen, sondern zu Störung der rechtmäßigen Versammlung durch „zivile Dritte“. Hier wird – keineswegs in Ausnahmefällen, sondern tatsächlich regelmäßig – der Versuch unternommen, eine zulässige Versammlung als Bühne für eine vom Versammlungsmotto losgelöste Kritik an Staat und Politik zu missbrauchen. Das kann nicht im Sinne einer uneingeschränkten Versammlungsfreiheit sein und wurde durch den Brokdorf-Beschluss folgerichtig als behördlich-polizeiliches Strategieziel formuliert: „Zwischen friedlichen Versammlungsteilnehmenden und versammlungsrechtsfernen Störern ist zu differenzieren und es sind entsprechende staatliche Maßnahmen zu ergreifen!“


Natürlich darf/soll es nicht passieren, dass eine an sich friedliche Versammlung durch Einsickern störender Personen einen insgesamt unfriedlichen Verlauf annimmt und diese Versammlung dann – zum Nachteil der friedlichen Teilnehmer/innen – aufgelöst werden muss. Der Anspruch an die Polizei klingt zumindest in der Theorie denkbar einfach: Separiere den Störer, damit der Friedliche seine Versammlungsfreiheit ausüben kann! In der Praxis wird die Polizei hierbei jedoch regelmäßig vor große Herausforderungen gestellt. Personen mit Störungsabsichten nutzen nicht selten ganz bewusst die „Deckung“ in der Gruppe der friedlichen Versammlungsteilnehmenden, um aus ihr heraus unangemessene bzw. strafbewährte Aktionen zu starten, die nichts mit einer friedlichen Versammlungsrechtsausübung zu tun haben. Das polizeiliche Einschreiten zur Isolierung solcher Störenden sollte dann idealerweise so erfolgen, dass die friedliche Versammlung davon nicht beeinträchtigt wird bzw., dass die Versammlungsteilnehmenden dies im besten Falle sogar kaum oder gar nicht wahrnehmen.


Dieser polizeitaktische Ansatz gab vor vielen Jahren den Impuls zur Aufstellung und Ausbildung der heute fest etablierten Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten (BFE) bzw. gezielt ausgebildeter Interventions- oder Zugriffstrupps innerhalb der geschlossenen Einheiten des polizeilichen Einzeldienstes (Aufrufeinheiten/Alarmhundertschaften usw.).

2.4 Schlussendlich verlangt der Brokdorf-Beschluss von Verwaltung und Polizei, bei Versammlungen Maßnahmen zu treffen, die eine Situation/Lage deeskalieren können und Eskalationen im Rahmen ihrer Einflusssphären verhindern.

Das Gebot zu behördlich-deeskalierenden Entscheidungen stellt allerdings weniger ein eigenständiges Betrachtungsfeld dar, als vielmehr eine Zusammenfassung bzw. einen Oberbegriff der Strategieansätze „Versammlungsfreundlichkeit“, „Kooperation“ und „Differenzierung/ Isolierung“. Der Wille zur Deeskalation im Versammlungsgeschehen ist aber nicht begrenzt durch die staatliche Seite, sondern kann nur dann Früchte tragen, wenn alle bei Versammlungen beteiligten Parteien hieran aktiv mitwirken. Hier sind nicht nur die Verwaltung, die Polizei und die Versammlungsteilnehmenden zu nennen, sondern auch flankierende Akteure wie Medien, Politik, Bevölkerung oder Verkehrsteilnehmer. Auch diese können durch unbedachtes Handeln zur Eskalation von Versammlungssituationen beitragen und damit das fragile Versammlungsgrundrecht stören oder gar zerstören.

 

3 Folgen für die polizeiliche Lagebewältigung


Der Brokdorf-Beschluss des Jahres 1985 hat viele versammlungsbezogene Abläufe innerhalb der Polizei verändert. Exemplarisch seien hier folgende Entwicklungen skizziert:

 

  • Das polizeiliche Handeln soll grundsätzlich transparent sein. Dies führte zu einer veränderten Sichtweise in der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit – sowohl in der Vorphase einer Versammlung als auch in der Versammlungsphase selbst. Dritte werden durch behördlich-polizeiliche Maßnahmen rechtzeitig auf mögliche Beeinträchtigungen durch Versammlungen in ihrem Wohn-, Geschäfts- oder Verkehrsumfeld hingewiesen. Die Polizei agiert mit – dem oft zitiert – „offenen Visier“.
  • Die Polizei hat auf die Forderung einer Störer-Isolierung mit der Aufstellung von BFEen und anderen Zugriffseinheiten reagiert.
  • Die Polizei hat sich durch gezielt aus- und fortgebildetes Kommunikationspersonal auf krisenbehaftete Kommunikation mit Versammlungsteilnehmenden als auch Versammlungsstörenden eingestellt. In der PDV 100 ist der Begriff der Taktischen Kommunikation etabliert.
  • Der Brokdorf-Beschluss führte dazu, dass Versammlungsanzeigenden ein vorausgehendes Gesprächsangebot gemacht werden muss. In diesen sog. Kooperationsgesprächen kommt der taktischen Maßnahme der „Verhandlung“ eine besondere Bedeutung zu. Die polizei-taktische Maßnahme „Verhandlungen“ zielt darauf ab, beim polizeilichen Gegenüber bestimmtes Handeln, Dulden oder Unterlassen zu bewirken. „Verhandlungen“ bezeichnen mithin eben nicht nur die klassisch bekannte Kommunikation mit Geiselnehmern oder Entführern durch feste Verhandlungsgruppen, sondern umfassen (z.B.) auch das Gespräch mit Suizidenten oder eben mit Versammlungsbegehrenden.
  • Der Brokdorf-Beschluss bewirkte auch, dass bei Versammlungslagen regelmäßig der Einsatzabschnitt Folgemaßnahmen (mit den klassischen UAen Gefangenentransport und Gefangenensammelstelle) aufzurufen ist – schon um z.B. polizeilich-isolierte Versammlungsstörer für die Dauer der Veranstaltung wirkungsvoll von der Versammlung fernhalten zu können4.
  • Darüberhinaus führte der Anspruch des Brokdorf-Beschlusses nach einer ganzheitlichen Betrachtung eines Versammlungsgeschehens auch dazu, dass nicht nur das eng begrenzte Versammlungsgebiet in die polizeiliche Lagebeurteilung einfließt, sondern z.B. auch die An- und Abreisewege, der Umfang verkehrspolizeilicher Maßnahmen oder die möglicherweise schon weit vor Versammlungsbeginn startende polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit.
  • Letztlich verlangt eine umfassende polizeilche Umsetzung der Leitgedanken aus dem Brokdorf-Beschluss auch eine solide Kräfteplanung, mit der die Polizei in der Lage bleibt, alle Anforderungen auch tatsächlich erfüllen zu können. Dies ist bei knapper Personallage und der Überzeugung, nicht mit überbordenden Reserven arbeiten zu können (oder zu wollen), nicht nur eine An-, sondern vielmehr eine ständige Herausforderung!