Kinder im Ermittlungsverfahren
Möglichkeiten und Grenzen der Vornahme strafprozessualer Maßnahmen (Teil 2)
3.9.2 Durchsuchung zur Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung
Ein weiterer durch die PDV gedeckter Durchsuchungsgrund ist die Durchsuchung zur Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung gemäß § 111b StPO. Dabei ist nun zunächst festzustellen, dass die Vorschrift des § 111b StPO mit Wirkung zum 1.7.2017 neugefasst wurde,18 die Anweisung der PDV jedoch unverändert geblieben ist. Aus diesem Grund ist zunächst zu prüfen, ob durch die Neufassung Probleme bei der Anwendung auf Kinder entstehen können.
3.9.2.1 Alte Rechtslage
Die Sicherstellung nach § 111b StPO wurde erst mit der Neufassung der PDV 382 im Jahr 1995 mitaufgenommen. Davor waren Durchsuchungen nur nach § 103 StPO sowie an Kontrollstellen und zur Identitätsfeststellung möglich. Durch § 111b a.F. StPO wurde die Sicherstellung für Verfall, Einziehung und Gewinnabschöpfung geregelt und knüpfte damit an die Voraussetzungen der Regelungen zu Verfall und Einziehung des StGB an.19 Der Verfall nach § 73 StGB a.F. knüpfte in diesem Zusammenhang an das Vorliegen einer rechtswidrigen, nicht notwendigerweise schuldhaften Tat an.20 In Absatz 3 war geregelt, dass im Falle der Abwehr von Gefahren keine schuldhafte Begehung der Tat erforderlich war.21 Dennoch gab es Stimmen, die die Anwendbarkeit des § 111b StPO a.F. unter Verweis auf das Prozesshindernis des § 19 StGB für unzulässig erachteten, da dies ein Verbot jede Form von strafrechtlichen Rechtsfolgen nach sich zöge.22 Da jedoch gemäß § 76a II StPO eine eigenständige Einziehung anzuordnen war, wenn rechtliche Gründe einer Verurteilung entgegenstanden, erscheint eine solche Einschränkung nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen zu sein.23 Die Anwendbarkeit des § 111b StPO a.F., die durch die PDV 382 gestützt wurde, war aufgrund der Voraussetzungen für Einziehung und Verfall nach dem StGB auf Kinder möglich.
3.9.2.2 Reform der Regeln über die Vermögensabschöpfung
Die zum 1.7.2017 in Kraft getretenen Vorschriften über die Vermögensabschöpfung24 betrafen nicht nur § 111b StPO, sondern alle im Zusammenhang stehenden Normen des StGB und der StPO. Durch die Reform sollte das Recht vereinfacht und zweckmäßiger gestaltet werden. Ziel sollte sein, dass die Möglichkeiten der Vermögensabschöpfung maximiert werden25 bei gleichzeitiger Grundgesetzkonformität26. Dabei ist festzustellen, dass die Regelungen über den Verfall durch die Reform abgeschafft und mit den Regeln über die Einziehung zusammengeführt wurden. Der Verfall findet sich nun als „Einziehung von Taterträgen“ im Gesetz wieder, § 73 StGB n.F.27 Eine für die Anwendung auf Kinder relevante inhaltliche Änderung hat die Vorschrift jedoch nicht erfahren. Insbesondere findet die Vorschrift weiterhin ohne Berücksichtigung der Schuldhaftigkeit der Begehung Anwendung. In der Neufassung des § 74 StGB wurde der Absatz 3, der bislang die Sicherungseinziehung bei Schuldunfähigkeit regelte, gestrichen. Inhaltlich findet sich die Sicherungseinziehung aber in § 74b StGB wieder.28
3.9.2.3 Stellungnahme
Die Anpassungen der Regelungen zur Vermögensabschöpfung haben keine Auswirkungen auf das Verfahren im Umgang mit tatverdächtigen Kindern. Daher war es auch nicht erforderlich, Anpassungen in der PDV 8.1.1 vorzunehmen. Die Handlungsanweisung in ihrer Fassung von 1995 findet weiterhin Anwendung.29
3.9.3 Durchsuchungen an Kontrollstellen und zur Identitätsfeststellung
Kinder dürfen zudem an Kontrollstellen gemäß § 111 StPO und zum Zwecke der Identitätsfeststellung im Rahmen der Aufklärung von Straftaten gemäß § 163b II StPO durchsucht werden.
3.9.4 Die körperliche Durchsuchung
Im Rahmen einer Durchsuchung nach § 103 StPO können nicht nur Räumlichkeiten und Sachen, sondern auch Personen durchsucht werden.30 Bei einer körperlichen Durchsuchung eines Kindes ist in besonderer Weise darauf zu achten, dass es nicht vor anderen bloßgestellt wird, PDV 382 Nr. 8.3.1, und dem Grundsatz der Durchführung durch eine Person gleichen Geschlechts gemäß § 81d StPO genügt wird.

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