Kriminalität

Sind Kinder als Betroffene von Gewalt in unserem Strafgesetzbuch eigentlich nur minderwertig?

Von PD a.D. Rainer Becker, Güstrow

 

 

Dieser Fachartikel ist bereits vor der geänderten Position von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erstellt worden. Die Lage befindet sich aktuell in der von mir angestrebten und beförderten Bewegung. Insofern stellen meine Ausführungen hierzu einen spannenden Rückblick in die bisherige Entwicklung, ihre Zusammenhänge und Hintergründe dar. Allerdings noch sind die angekündigten Nachbesserungen im Strafgesetzbuch nicht ausformuliert und auch noch nicht in Kraft getreten.


Rainer Becker

 

 

 

1 Einleitung

 

Bei dieser Veröffentlichung geht es dem Verfasser um eine persönliche rechtspolitische Auseinandersetzung mit den aktuellen Regeln und Defiziten im strafrechtlichen Kinderschutz, offenkundigen Unzulänglichkeiten bei der sog. Vorratsdatenspeicherung gem. § 100g StPO und dem menschenfeindlichen Umgang mit (ehemaligen) Betroffenen von (sexueller) Gewalt. Auf Grund der Besonderheiten des für ihn sehr persönlichen Themas wird der Verfasser diesen Artikel anders als sonst üblich nicht in der dritten Person zu schreiben. In den folgenden Ausführungen wird es darum gehen, Widersprüchlichkeiten sowohl rechtlicher als auch sprachlicher Art aufzuzeigen und auch den einen oder anderen logischen Fehler in § 100g StPO. Zudem wird intensiv auf den Umgang des Systems und unserem persönlichen Umgang mit Kindern und späteren Erwachsenen als Betroffenen von (sexueller) Gewalt eingegangen und auf unser nicht selten gespaltenes Verhältnis zu ihnen – und dies geht nicht nur sachlich und objektiv.

 

 

2 Zu § 184b StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften


Vielen Lesern, die nicht unmittelbar dienstlich mit dem Thema zu tun haben, ist oft nicht bekannt, dass die damalige angedrohte Höchststrafe für den Besitz und die Besitzverschaffung von sog. kinderpornografischem Material nach dem Fall des ehemaligen Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy im Jahr 2015 um ein Drittel auf danach 3 Jahre angehoben wurde, heißt für den kriminalpolizeilichen Sachbearbeiter, es handelt sich um ein sog. minder schweres Vergehen. Nun könnte man argumentieren, dass es schließlich ja lediglich darum geht, dass sich jemand gelegentlich sog. Pornos angesehen hat, was mittlerweile ja wohl die meisten von uns schon getan haben und gelegentlich tun, und dass die Verwerflichkeit eben darin besteht, dass Kinder darin mitwirken. Doch neben der angedrohten Höchststrafe, die so – scheinbar logisch – deutlich unter der für den sog. einfachen Diebstahl wie dem Ladendiebstahl mit 5 Jahren liegt, machen diejenigen, die dies bisher nicht so gesehen haben, sich nicht bewusst, dass es sich in keiner Weise um pornografisches Material handelt, weswegen gegen diejenigen, die es sich verschaffen, besitzen oder verbreiten ermittelt wird. Vielleicht ist die angedrohte Höchststrafe ja auch wegen dieses sprachlichen Fehlers, sei er nun bewusst oder unbewusst so aufgenommen worden, so außergewöhnlich niedrig. Während es bei der Pornografie um einvernehmlich ausgeübte Sexualität Erwachsener untereinander geht, die ihre Handlungen dabei bewusst auf Bild- und Tonträger aufzeichnen und verbreiten lassen, handelt es sich bei der sog. Kinderpornografie um nichts anderes als auf Bild- und Tonträger aufgezeichnete sexuelle Gewalt (bis hin zur Vergewaltigung) gegen Kinder, die sich nicht dagegen wehren können und in aller Regel nicht einmal wissen, dass sie danach ein Leben lang im Netz zu sehen sein werden. Und auf der anderen Seite eines Bildschirms sitzt ein Mensch, der sich mit Mittäter- oder wenigstens mit Teilnehmerwillen daran erregt, was andere gerade mit dem Kind machen. Dies hat jedoch nichts mit Pornografie zu tun, hier wird Menschen sexuelle Gewalt angetan. Und es muss gefragt werden, warum dem Schutz des Eigentums in unserem Land ein deutlich höherer Stellenwert eingeräumt wird als dem Recht von Kindern auf körperliche Unversehrtheit und eine ungehinderte und unbeeinflusste Entwicklung einer eigenen sexuellen Identität?

Die Täter machen die Kinder zu bloßen Objekten ihrer eigenen sexuellen Befriedigung wie auch die von anderen. Aus diesem Grund ist es dringend geboten, hier sowohl sprachlich als auch bezüglich der Strafandrohung nachzubessern. Sprachlich handelt es sich bei der sog. Kinderpornografie um „Auf Bild- und Tonträger aufgezeichnete sexuelle Gewalt gegen Kinder“, auch wenn einem dieser Ausdruck nicht so leicht aussprechbar erscheinen mag wie die sog. Kinderpornografie.

Gemeinsam mit den Teilnehmer*innen der Innenministerkonferenz vom Juni 2019 in Kiel, die allerdings nicht auf die sprachlichen Defizite bei § 18 b StGB eingingen, fordere ich, dass die Strafandrohung bezüglich der Höchststrafe – sehr moderat - von heute 3 Jahren zukünftig auf mindestens 5 Jahre – und damit mindestens analog zum einfachen Diebstahl – anzuheben ist. Damit würden die Täter dieser Delikte wenigstens einem Ladendieb gleichgestellt. Es mag überraschen, aber mit Stand Dezember 2019 verweist das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz allen Ernstes darauf, dass die Strafandrohung im Jahr 2015 ja schon von 2 Jahren auf 3 Jahre angehoben worden sei und dass es daher derzeit kein Erfordernis einer Anpassung sieht. Dabei ist es die sog. Kinderpornografie-Szene, die durch das Aufzeichnen und Verbreiten der ausgeübten sexuellen Gewalt gegen Kinder den noch schwerer wiegenden so genannten sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB ganz erheblich befördert. Denn wenn es keine die Tatverdächtigen und Täter auch noch anstachelnden Bild- und Tonaufzeichnungen von sexueller Gewalt gegen Kinder mehr gäbe, dürfte das Interesse, sich in die Szene zu begeben und Grenzen zu Hause oder in seinem unmittelbaren sozialen und familiären Umfeld zu überschreiten, sehr wahrscheinlich eher sinken als steigen.

Noch einmal zur Wiederholung: Beim Besitz oder der Besitzverschaffung von sog. kinderpornografischen Material handelt es sich bei jedem einzelnen Bild um eine Vergewaltigung oder sog. sexuellen Missbrauch eines Kindes vor einer Kamera, der danach in aller Regel im Netz verbreitet und/oder in der Szene getauscht wird. Und es ist peinlich und unseres Rechtsstaates unwürdig, die Strafandrohung für derartige Rechtsbrüche auf der Ebene eines minder schweren Vergehens unter der für einen Ladendiebstahl zu belassen.

Haben die Verantwortlichen hierbei eigentlich auch nur einmal an die Opfer, die Betroffenen der Taten gedacht? Und haben sie sich auch nur einmal derartiges Film-Material bei den ermittelnden Beamten angesehen?

Strafen sind sicherlich nicht die Lösung aller Probleme. Aber eine schuldangemessene Mindest- und Höchststrafandrohung in unserem Strafgesetzbuch und eine Benennung der Taten bei ihrem tatsächlichen Namen ohne die bisherige Bagatellisierung im gewählten Ausdruck zeigen insbesondere auch den (ehemaligen) Betroffenen von an ihnen begangenen Straftaten auf, was sie unserer Gemeinschaft und unserer Justiz Wert sind.

In Zusammenhang mit der Intensivierung der Bekämpfung sog. insbesondere Hetze im Netz hatte unsere Bundesjustizministerin Lambrecht im November 2019 in der Bundespressekonferenz hervorgehoben, dass es ein erheblicher Unterschied sei, ob jemand in einer Gaststätte beleidigt würde und dies zwei oder drei andere Personen mitbekämen, oder ob die Beleidigung ins World Wide Web gestellt würde, was dann erheblich höherer Strafen bedürfte. „Dabei berücksichtigen wir insbesondere dessen unbegrenzte Reichweite und die auf Grund vermeintlicher Anonymität oft sehr aggressive Begehensweise“. Ich teile die Auffassung unserer Bundesjustizministerin bezüglich ihrer Auffassung zu sog. rechter Hetze im Netz, frage mich aber zugleich, ob sie dabei nicht zumindest auch an die ins Netz gestellten und nicht selten weltweit geteilten Aufzeichnungen aggressiv begangener sexueller Gewalt gegen Kinder gedacht hat?

Wie mögen sich (ehemalige) Betroffene derartiger Taten gefühlt haben, als sie diese Äußerungen der Bundesjustizministerin den Medien entnehmen konnten?

Darüber hinaus ließ sie den zumindest anscheinend vergessenen bei sexueller Gewalt gegen sie gefilmten und fotografierten Kindern und der Öffentlichkeit durch ihr Haus auch noch erklären, dass sie keinen Nachbesserungsbedarf bei der Strafandrohung für den Besitz und die Besitzverschaffung von sog. kinderpornografischem Material sehe (vgl. hierzu https://www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/strafen-kindesmissbrauch-kinderpornografie-100.html). Empathie sieht anders aus, zumal doch gewöhnlich unterstellt wird, dass sich ein Bundesminister für Justiz für die Einheit der Rechtordnung und insbesondere für den Schutz der Opfer von Straftaten einsetzt.

 

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