Politik - Innere Sicherheit

Die polizeibezogenen Empfehlungender StPO-Expertenkommission zur praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens

Von Ass. iur. Steffen Rittig, LL.M.; Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat eine Expertenkommission eingesetzt, die Vorschläge zur Verbesserung des Strafprozessrechts erarbeitet hat. Das Gremium empfiehlt eine ganze Reihe von Änderungen, die das Verfahren straffen und vereinfachen sollen. Der Beitrag erläutert und bewertet diejenigen Vorschläge, die die Arbeit der Polizei im Strafverfahren betreffen.

1. Einleitung


Das Strafverfahren und die damit verbundene Formenstrenge werden teilweise als ineffektiv und über das erforderliche Maß hinaus aufwendig empfunden. Um innerhalb des durch das Grundgesetz abgesteckten Rahmens Verbesserungsmöglichkeiten auszuloten, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eine „Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahrens“ eingesetzt.

Das 42-köpfige Gremium besteht aus Vertretern der Wissenschaft, der juristische Praxis, der Landesjustizverwaltungen, des Bundesministeriums des Innern und des BMJV. In ihrem im Oktober 2015 vorgestellten und rund 180 Seiten starken Bericht spricht die Expertenkommission 50 Empfehlungen zur Änderung des Strafverfahrensrechts aus, die das Verfahren effektiver gestalten sollen. Im Folgenden werden die unmittelbar die polizeiliche Arbeit betreffenden Vorschläge erläutert und bewertet. Dabei wird auch auf die Stellungnahme des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer Bezug genommen.

2. Anwesenheits- und Fragerecht des Verteidigers bei polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen


Die Expertenkommission empfiehlt: „Dem Verteidiger sollte ein Anwesenheitsrecht bei der polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten gestattet werden. Ihm sollte dabei ein Fragerecht zustehen.“
Bisher besteht ein Anwesenheitsrecht des Verteidigers nur bei richterlicher (§ 168c Abs. 1 StPO) und staatsanwaltschaftlicher Vernehmung (§ 163a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 168c Abs. 1 StPO). Das ist tatsächlich nicht überzeugend, denn nach Auffassung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kann das Anwesenheitsrecht in dieser Verfahrenssituation aus Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK und aus der Richtlinie 2013/48/EU vom 22. Oktober 2013 hergeleitet werden. Insoweit sieht die Expertengruppe die Bundesrepublik Deutschland durch europarechtliche Vorgaben zur Anpassung der StPO verpflichtet.
Wird einem Verteidiger nach heutigem Recht die Anwesenheit bei der polizeilichen Vernehmung nicht gestattet, wird er dem Beschuldigten die Verweigerung der Aussage zur Sache empfehlen oder ihn zum Gehen auffordern, wodurch die polizeiliche Vernehmung sinnlos wird. Vor diesem Hintergrund würde die Einführung eines Anwesenheitsrechts bei der polizeilichen Vernehmung in der Gesamtschau aller Vorgänge vermutlich keine Mehraufwände für die Polizei verursachen.
Die Expertenkommission fürchtet allerdings, dass die polizeilichen Vernehmungspersonen dem juristischen Sachverstand des Verteidigers nicht gewachsen sein könnten. Das scheint unbegründet, denn die polizeiliche Vernehmung dient in erster Linie der Sachverhaltsaufklärung, weshalb dem Beschuldigten zumindest bei der ersten polizeilichen Vernehmung gem. § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO nur die ihm zur Last gelegte Tat zu eröffnen ist, nicht aber die in Betracht kommenden Strafvorschriften. Die Nennung der Strafvorschriften verlangt nur § 136 Abs. 1 Satz 1 StPO, auf den § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO gerade nicht verweist, weshalb sich die Polizeibeamten auf vertiefte rechtliche Auseinandersetzungen mit dem Verteidiger ohnehin nicht einlassen müssen. Zudem trifft die Polizei auch keine verfahrensabschließenden Entscheidungen, weswegen es auch aus der Sicht eines Verteidigers nicht sinnvoll erscheint, nach Einleitung eines Strafverfahrens mit der Polizei vertiefte Diskussionen über rechtliche Details zum Strafvorwurf zu suchen. Schließlich, drittes Argument, ist es bei Abwesenheit eines Verteidigers typischerweise der Beschuldigte, der der Fachkompetenz der Polizeibeamten unterlegen und damit aus prozessualer Sicht schützenswert ist. Somit spricht viel dafür, Strafverteidigern ein Anwesenheitsrecht bei polizeilichen Vernehmungen zuzubilligen und ihnen dann – anders macht es keinen Sinn – auch ein Fragerecht zuzubilligen. Das sieht auch der Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer so.

3. Anwesenheits- und Fragerecht des Verteidigers bei Tatortrekonstruktionen und Gegenüberstellungen

Die Expertenkommission empfiehlt: „Bei Tatortrekonstruktionen und Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten sollte dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet werden. Die Regelungen weiterer Anwesenheitsrechte des Verteidigers empfiehlt die Kommission nicht.?

Foto: Ministerium der
Justiz Rheinland-Pfalz

Eine Tatortrekonstruktion kann durch die Anwesenheit der Verteidigung allerdings schwieriger werden, wenn nachdrücklich andere Vorstellungen vom Geschehensablauf eingebracht werden. Andererseits lassen sich so vielleicht frühzeitig und dokumentiert Einwände abarbeiten, die sonst erst in der Hauptverhandlung vorgebracht würden und zur Wiederholung der Tatrekonstruktion führen könnten. Dies spricht genauso für den Vorschlag der Kommission, wie auch das Argument, dass Tatortrekonstruktionen unter Mitwirkung eines Beschuldigten viel besser gelingen können. Muss ein Verteidiger aber seinen Ausschluss befürchten, kann er aus verfahrenstaktischen Erwägungen selbst einem geständigen Beschuldigten die Mitwirkung an der Rekonstruktion keinesfalls empfehlen. Entsprechend begrüßt auch der Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer den Vorschlag, auch wenn man sich dort noch weitere Anwesenheitsrechte des Verteidigers gewünscht hätte, etwa bei der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung von Zeugen.

4. Legaldefinition für den Beschuldigtenbegriff


Die Expertenkommission empfiehlt: „Die Möglichkeiten einer gesetzlichen Regelung des Beschuldigtenbegriffs unter Einschluss der Rechtsstellung des strafunmündigen Kindes sollten geprüft werden.“
Derzeit wird der Beschuldigtenbegriff in der StPO zwar vorausgesetzt, eine Legaldefinition existiert allerdings nicht. Daher gibt es verschiedene Ansichten über die Voraussetzungen der Beschuldigteneigenschaft, die zu einem „formellen Beschuldigtenbegriff“, einem „materiellen Beschuldigtenbegriff“ und dem in praxi typischerweise angewendeten „gemischt formell-materiellen Beschuldigtenbegriff“ geführt haben. Die Frage, von welchem Beschuldigtenbegriff auszugehen ist, hat für die Polizei eine hohe Bedeutung, weil der Beschuldigtenstatus verfahrenserhebliche Informations- und Belehrungspflichten auslöst, die vor der polizeilichen Vernehmung zur Sache oder im Zusammenhang mit einer Spontanäußerung zu erfüllen sind. Die Empfehlung der Expertengruppe kann wegen der damit verbundenen Rechtsklarheit für die Polizei nur begrüßt werden. Das sieht auch der Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer so.

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