Recht und Justiz

Strafrechtliche Rechtsprechungsübersicht

§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB – (Schwerer) Sexueller Missbrauch von Kindern; hier: Urinieren in den Mund; Berührung anderer Körperstellen als der primären Geschlechtsorgane. §§ 211 Abs. 2, 212, 21, 63 StGB – Mordmerkmal: Niederer Beweggrund; hier: Außergewöhnlich brutales und menschenverachtendes Tatbild. § 304 StGB – Gemeinschädliche Sachbeschädigung; hier: Graffiti an S-Bahn. (...)

Von Dirk Weingarten, Polizeihauptkommissar & Ass. jur., Polizeiakademie Hessen

Wir bieten Ihnen einen Überblick über strafrechtliche Entscheidungen, welche überwiegend – jedoch nicht ausschließlich – für die kriminalpolizeiliche Arbeit von Bedeutung sind. Im Anschluss an eine Kurzdarstellung ist das Aktenzeichen zitiert, so dass eine Recherche beispielsweise über Juris möglich ist.

I. Materielles Strafrecht

§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB – (Schwerer) Sexueller Missbrauch von Kindern; hier: Urinieren in den Mund; Berührung anderer Körperstellen als der primären Geschlechtsorgane. Ein zum Zweck sexueller Erregung vorgenommenes Urinieren des Täters in den Mund eines Kindes oder die Veranlassung des Kindes zum Urinieren in den Mund des Täters ist eine sexuelle Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden und als beischlafähnlich zu werten ist (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB). Schon der Gesetzeswortlaut setze nicht voraus, dass eine beteiligte Person mit einem eigenen Körperteil in den Körper einer anderen Person eindringt, sondern nur dass „etwas“ in den Körper des Anderen gelangt. (BGH, Urt. v. 09.07.2014 – 2 StR 13/14)
Als beide abends im Bett lagen, streichelte der Angeklagte mit seiner Hand die mit einem T-Shirt bekleidete Brust des Kindes, die bereits körperlich entwickelt war. Berührungen anderer Körperstellen als des primären Geschlechtsorgans stellen nicht ohne Weiteres sexuelle Handlungen „von einiger Erheblichkeit“ dar; zur Beurteilung der Erheblichkeit bedarf es näherer Feststellungen vor allem zu Art, Intensität und Dauer dieser Berührungen. (BGH, Beschl. v. 08.07.2014 – 2 StR 175/14)

§§ 211 Abs. 2, 212, 21, 63 StGB – Mordmerkmal: Niederer Beweggrund; hier: Außergewöhnlich brutales und menschenverachtendes Tatbild. Der zur Tatzeit 46 Jahre alte, bislang nicht bestrafte Angeklagte (A.) ist ausgebildeter Fleischer und war einige Jahre als Schlachter tätig. Am späten Abend besuchte er beträchtlich alkoholisiert die ein Stockwerk über ihm wohnende 66 Jahre alte L. Sie tranken im Wohnzimmer Alkohol und rauchten. Im weiteren Verlauf geriet A. aus ungeklärten Gründen in hochgradige Wut. Er versetzte L. mindestens drei heftige Schläge oder Tritte gegen Kopf und Hals, die unter anderem einen mehrfachen Gesichtsschädelbruch sowie eine multiple Fraktur von Kehlkopf und Zungenbein verursachten. Außerdem vollführte er zehn weitere kräftige Gewalteinwirkungen auf Brust, Bauch, Arme und Beine. Der in Rückenlage auf dem Sofa liegenden und zu dieser Zeit aufgrund der erlittenen Kopfverletzungen bewusstlosen Frau zog er die Kleidung bis zur Kniekehle herunter. Dann drang er mit seiner Hand und großen Teilen seines Unterarms mindestens dreimal in ihren Anus ein. Dabei durchstieß er unter erheblicher Gewalteinwirkung den Darm und riss aus dem so eröffneten Bauchraum in drei Teilen nahezu den gesamten Dünndarm sowie 25 cm Dickdarm heraus. Neben vielfachen Durchreißungen des Darms wurden auch der Magen zerrissen und die Milz eingerissen. A. nahm das mit 130 cm längste Teil des Dünndarms und legte es L. um den Hals, indem er die Mitte des Stücks vor ihren Hals legte, den Rest hinter ihrem Kopf kreuzte und die Enden auf ihrer Brust ablegte. Außerdem drang er mindestens einmal mit mehreren Fingern, der Hand oder einem Gegenstand in die Vagina der L. ein und verletzte sie erheblich. Nach der Tat ließ A. die tödlich verletzte Frau auf dem Sofa zurück, säuberte sich im Badezimmer und ging aus der Wohnung. L. verstarb.
Ist der gesamte Tatablauf eines Tötungsdelikts von einem äußerst brutalen Vorgehen des psychisch (angeblich) weitgehend unauffälligen Täters geprägt, in dem ein den personalen Eigenwert des Opfers negierender Vernichtungswille sowie eine ungehemmte Eigensucht und krasse Rücksichtslosigkeit des Täters zum Ausdruck kommt, ist eine Auseinandersetzung damit erforderlich, ob dieser menschenverachtende Vernichtungswille nach allgemein sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und daher der Motivgeneralklausel des § 211 Abs. 2 StGB unterfällt. (BGH, Urt. v. 22.10.2014 – 5 StR 380/14)

§ 304 StGB – Gemeinschädliche Sachbeschädigung; hier: Graffiti an S-Bahn. Der Angeklagte (A.) besprühte mit Mitangeklagten zwei im S-Bahnhof Poppenbüttel in Hamburg abgestellte S-Bahnwagen auf einer Gesamtfläche von 51 Quadratmetern unter anderem mit den Schriftzügen „GBR“, „Rude“ sowie „Canon“ in verschiedenen Farben und verursachten dadurch einen Schaden in Höhe von 1.698,- Euro. Einen Monat später besprühte er zwei abgestellte S-Bahnwagen auf einer Gesamtfläche von 46,2 Quadratmetern. Unter anderem mit dem Schriftzug „Rude“ und verursachte dadurch einen Schaden in Höhe von 1.499,- Euro.
Die öffentliche Funktion von Fahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen des öffentlichen Personennahverkehrs ist im Sinne von § 304 Abs. 1 und 2 StGB bereits beeinträchtigt, wenn das Erscheinungsbild der Fahrzeuge durch Beschmieren der Außenflächen so erheblich verändert wird, dass der öffentliche Zweck, mit komfortablen und sauberen Fahrzeugen neben dem Erhalt von Fahrgästen neue Fahrgäste zu gewinnen, um so durch Stärkung und Ausweitung des öffentlichen Personennahverkehrs ein weiteres Anwachsen des Individualverkehrs mit seinem Flächenverbrauch und seiner Umweltbelastung zu verhindern, unterlaufen wird. Führen die zur Beseitigung der Schmierereien erforderlichen Reinigungsarbeiten zu einem gegenüber der regelmäßigen Reinigung und Wartung zusätzlichen Ausfall der Fahrzeuge für deren Einsatz im Personennahverkehr, stellt dies eine eigenständige Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion dar. Werden Fenster oder Türscheiben von Fahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen des öffentlichen Personennahverkehrs ganz oder teilweise blickdicht beschmiert, stellt dies ebenfalls eine Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion dar, weil dadurch die der Sicherheit und dem Sicherheitsgefühl der Fahrgäste dienende Transparenz beeinträchtigt wird. (HansOLG Hamburg, Beschl. v. 04.12.2013 – 2 REV 72/13 (2)

§ 316a StGB – Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer; hier: Vorspiegeln einer Polizeikontrolle. Die drei Angeklagten (A.) folgten mit einem PKW dem Opfer (O.), welches einen LKW nach dessen Beladung am Flughafen auf der BAB 3 führte. Die Täter fuhren kurz vor einem Rastplatz auf der mittleren Fahrspur der Autobahn neben den LKW. Sie gaben Hupzeichen und bei geöffnetem Fenster per Handzeichen zu verstehen, er solle rechts herausfahren. Der O. nahm, wie von den A. beabsichtigt, an, dass es sich um eine Polizeistreife in Zivil handele und eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt werden solle. Er lenkte daher den LKW auf den Rastplatz, hielt an und stellte den Motor ab. Die A. hielten ebenfalls an. Ein Täter ging auf die Fahrertür des LKW zu und rief: „Polizeikontrolle! Papiere bitte!“. Während der O. nach den Fahrzeugpapieren und Frachtunterlagen griff, streifte sich ein A. eine Unterziehhaube über das Gesicht, öffnete die Fahrertür des Lastkraftwagens und bedrohte den O. mit einer Pistole. Er zwang ihn, sich auf das Bett in der Kabine hinter dem Fahrersitz zu legen, wo er ihn fesselte. Dann fuhr er mit dem Lastkraftwagen zu einem für das Umladen der Beute vorgesehenen Platz. Dort warteten weitere Angeklagte mit einem angemieteten Fahrzeug, auf das die Täter Waren im Wert von rund 450.000 Euro umluden.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubs in Tateinheit mit Amtsanmaßung und Kennzeichenmissbrauch verurteilt. Auf die Revision hin stellt der erkennende Strafsenat des BGH fest, dass es sich ggf. auch um einen räuberischen Angriff auf Kraftfahrer handeln könne, so dass die Sache wegen fehlender Zuständigkeit an einen anderen Strafsenat abzugeben war.
Für die hier entscheidungserhebliche Frage, ob O. „Führer“ eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 316a Abs. 1 StGB war, kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt der „Angriff“ erfolgte. Nach Ansicht des Senats war der Beginn des Angriffs nicht erst in dem Moment gegeben, als O. auf dem Rastplatz bedroht wurde. Vielmehr begann der Angriff bereits mit dem Herauswinken auf der BAB, also zu einem Zeitpunkt, als O. den LKW führte. Für das Merkmal des „Angriffs“ reicht es nicht aus, wenn auf den Führer eines Kraftfahrzeugs mit List eingewirkt wird, um ihn in eine Situation zu bringen, in der ein Raub durchgeführt werden soll. Hiervon abzugrenzen sind Handlungen, welche auf den Führer eines Kfz eine objektiv nötigungsgleiche Wirkung haben. Es kommt hierfür nicht darauf an, ob diese Wirkung vorgetäuscht ist oder ob der objektiv Genötigte von einer Rechtswidrigkeit der Einwirkung ausgeht. Fälle einer vorgetäuschten Polizeikontrolle unterscheiden sich daher substanziell von bloßen Vortäuschungen allgemein motivierender Umstände (z.B. eine vorgetäuschte Panne). Sie entsprechen vielmehr Fällen einer Straßensperre, da bei der Einwirkung durch Haltezeichen durch Polizeibeamte der Fahrzeugführer kein Ermessen hat. (BGH, Beschl. v. 23.07.2014 – 2 StR 105/14)

II. Prozessuales Strafrecht


§ 136a Abs. 1 S. 1 StPO, § 212 StGB – Verbotene Vernehmungsmethoden im Ermittlungsverfahren wegen Totschlags: Unverwertbarkeit eines Geständnisses im Zustand seelischer und körperlicher Erschöpfung; hier: Ermüdung. Hatte eine des Totschlags dringend verdächtige Beschuldigte bei Beginn einer (zum Geständnis führenden) polizeilichen Vernehmung (um 21.25 Uhr) mindestens 38 Stunden nicht geschlafen und in den frühen Morgenstunden desselben Tages nach verheimlichter Schwangerschaft allein und dementsprechend unter schwierigen Umständen ein Kind geboren, das sie aufgrund eines spontanen Entschlusses dann erstickte, war sie weiter ab dem Morgen nach einem körperlichen Zusammenbruch im Krankenhaus behandelt und am Nachmittag bereits erstmals von der Polizei als Beschuldigte vernommen worden, ist ein Geständnis bei ihrer erneuten Vernehmung am Abend, die nochmals 2 Stunden dauerte, unverwertbar. Bei diesem Verlauf liegt eine Fülle von gewichtigen Gründen vor, aufgrund derer sich die Annahme tiefgreifender Erschöpfung und daraus resultierender Besorgnis der Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung im Sinne des § 136a Abs. 1 S. 1 StPO geradezu aufdrängt. (BGH, Beschl. v. 21.10.2014 – 5 StR 296/14)

§§ 168b Abs. 1, 163 Abs. 2, 69 Abs. 1 StPO – Protokoll über staatsanwaltschaftliche Untersuchungshandlungen; Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren; hier: Dokumentation polizeilicher Ermittlungen. Um den Verlauf der Ermittlungen für das gerichtliche Verfahren nachvollziehbar zu dokumentieren, muss jeder der beteiligten Beamten eigenständig einen entsprechenden aussagekräftigen Vermerk fertigen, aus dem sich sowohl seine (eigenen) Wahrnehmungen als auch die von ihm vorgenommenen einzelnen Diensthandlungen ergeben. Ein zusammenfassender Vermerk über die Wahrnehmungen mehrerer Beamter birgt die Gefahr der Vermischung eigener und fremder Wahrnehmungen. (AG Frankfurt/Main, Urt. v. 25.03.2013 – 943 Ls – 5270 Js 208989/12)

III. Sonstiges


Kein Schmerzensgeld für einen Polizisten bei Beleidigung anlässlich einer Diensthandlung.
Ein Beschluss des OLG Stuttgart v. 22.05.2014 (Az.: 1 Ss 270/14) im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens ist mit folgenden Leitsätzen überschrieben: Ein Schmerzensgeldanspruch kommt im Falle einer Beleidigung nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn unter Würdigung von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie Intensität und Ausmaß der mit der Beleidigung einhergehenden Beeinträchtigungen eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt. Für die Beleidigung von Polizeibeamten im Dienst gilt dabei: Wenngleich ein Polizeibeamter Beleidigungen in seinem Dienst in keiner Weise dulden muss und durch Stellung eines Strafantrags auf strafrechtliche Ahndung der Beleidigung hinwirken kann, so ist andererseits von ihm zu erwarten, dass er anlässlich seiner Dienstverrichtung ihm gegenüber ausgesprochene Beleidigungen in der Regel nicht auf die eigene Person, sondern vornehmlich auf seine hiervon zu trennende Amtsträgerschaft bezieht.
Folgendes war passiert: Ein Polizeibeamter wurde in eigener Abwesenheit gegenüber den anwesenden Polizeibeamten als „der Wichser-Kollege“ und „Wichser“ bezeichnete. Darüber hinaus nannte der Angeklagte den Adhäsionskläger 10 Minuten später – nunmehr in dessen Anwesenheit – „Assi“. Dies erfüllt nach Ansicht des OLG Stuttgart die hohen Anforderungen an das Entstehen eines Schmerzensgeldanspruchs wegen Beleidigung nicht.