Recht und Justiz

Aufklärungsdrohnen im Polizeieinsatz

Grundgesetzliche Vorgaben und Grenzen beim präventiv-polizeilichen Einsatz von Drohnen

Prof. Dr. Christoph Gusy, lehrt Öffentliches Recht, Staatslehre und Verfassungsgeschichte an der Universität Bielefeld.1

I. Aufklärungsdrohnen – ein Anfang und kein Ende


Unbemannte Luftfahrzeuge (engl. unmanned, uninhabited oder unpiloted aerial vehicle, abgek.. UAV), sog. Drohnen, finden seit über 10 Jahren Verwendung in ganz unterschiedlichen Bereichen. Ihr quantitativ bei weitem häufigstes Aufkommen ist dasjenige in privater Hand und zu privaten Zwecken. Die bekannteste und in den Medien meist diskutierte Nutzung hingegen ist ihre Verwendung durch das Militär.2 So unterschiedlich die Nutzung, so unterschiedlich ist auch die technische Bauart und Ausstattung der Flugobjekte. Am einen Ende der Skala finden sich Geräte, die über die gleichen Steuereinrichtungen wie ein Flugzeug oder Drehflügler verfügen und deren Flugmanöver ohne Besatzung vollständig kontrollierbar sind. Ihre Spannweite kann bis zu 60 m reichen. Solche Objekte fliegen entweder automatisiert über ein Computerprogramm oder vom Boden über Funksignale bzw. über Satellitenfunk gesteuert. 

Je nach gewählter Bauart ist die Drohne auf dem Flug von außen noch steuerbar oder eben nicht. Am anderen Ende stehen Kleinstobjekte mit einem Gewicht von unter 500 g., welche regelmäßig zeitgleich vom Boden auf Sicht gesteuert werden. Bauart und Gewicht prägen auch die Nutzungsmöglichkeiten der Drohnen. Neben dem Motor und den Steuereinrichtungen besteht ihre regelmäßige Ausstattung aus einer Kamera, die je nach Gewicht und dadurch möglicher Ausstattung mehr oder weniger leistungsfähig sein kann. Diese kann ihrerseits so gestaltet sein, dass ihre Aufnahmen gespeichert oder zeitgleich zum Boden gefunkt werden oder beide Funktionen nebeneinander stehen. Zur weiteren Ausstattung können insbesondere Instrumente zur Ortung der Drohen selbst oder anderer Objekte sowie weitere Vorkehrungen, etwa zum Transport von Lasten oder Waffensystemen, zählen.
Die Technik hat auf allen für den Einsatz von Drohen relevanten Gebieten in den letzten Jahren rasante Fortschritte gemacht. Das gilt sowohl für die Flugobjekte selbst, die ganz wesentlich kleiner, leichter und kostengünstiger geworden sind. Das gilt für die Kameratechnik, welche im Hinblick auf Gewicht, Auflösungsfähigkeit und Zielgenauigkeit ihrer Aufnahmen dramatisch vorankommt. Und das gilt auch für die Flug-, Steuerungs- und Manövrierfähigkeit der Flugobjekte, namentlich der dafür notwendigen Software. Dabei stehen zwei Entwicklungen im Vordergrund: Einerseits die Entwicklung marktfähiger Produkte für den zivilen Gebrauch, welche auf Leichtigkeit der Bedienung, Erschließung neuer Nutzungsformen und Reduzierung der früher noch hohen Anschaffungspreise gerichtet ist. Andererseits die Entwicklung von Objekten namentlich für den militärischen Gebrauch, welche insbesondere auf die Minimierung von Risiken an Menschenleben auf Seiten der einsetzenden Staaten und Truppen gerichtet ist: Die extrem kostspieligen und hoch subventionierten Entwicklungen bewegen sich an der vordersten Front des gegenwärtig technisch und informatisch Leistbaren. Zugleich gilt aber auch: Allen Fortschritten der Vergangenheit zum Trotz ist die technische Entwicklung im Hard- und Softwarebereich nach wie vor rasant und zukunftsoffen. Das gilt sowohl hinsichtlich der Möglichkeiten zukünftiger Nutzung wie auch hinsichtlich der Entwicklung dafür neuer notwendiger oder nützlicher Technologien. Wo so viel Zukunft aufscheint, zeigen sich zumeist auch Schwierigkeiten: etwa durch hohe Vorlauf- und Entwicklungskosten, durch technische Probleme (Irrflüge, Abstürze) und ungeklärte Rechtsfragen. 

II. Mögliche Einsatzszenarien bei der Polizei


Drohnen können gegenwärtig für militärische,3 geheimdienstliche, zivile, wissenschaftliche oder auch für polizeiliche Zwecke eingesetzt werden. In Anbetracht der Größe des Marktes und des daraus herzuleitenden Verbreitungsgrades von mehreren 100.000 Drohnen weltweit steht in dieser Aufzählung die polizeiliche Nutzung jedenfalls in Deutschland zu Recht an letzter Stelle. Die ca. 10 bislang bekannten polizeilichen Drohnen (namentlich beim Bund, in NRW, Hessen, Niedersachsen, Sachsen und Berlin) stellen nur einen verschwindend kleinen Teil des Aufkommens an unbemannten Luftfahrzeugen dar. Einzelne Bundesländer (wie Rheinland-Pfalz) verfügen selbst über keine eigenen Drohnen, haben aber in Einzelfällen solche Geräte aus anderen Bundesländern oder von Privaten genutzt. Jüngere Diskussionen gehen allerdings dahin, die neue Technik auch für polizeiliche Zwecke verstärkt einzusetzen.4 Für die Behörden lassen sich hier ganz unterschiedliche Einsatzszenarien denken. Dazu zählt etwa die

  • Suche nach vermissten oder sonst polizeilich relevanten Personen, Sachen oder Tieren;
  • Temporäre Überwachung von Gebäuden, Plätzen, Orten (Grenzen u.a.);
  • Aufklärung von Versammlungen, Veranstaltungen, sonstigen Ansammlungen oder des Verkehrs;
  • Steuerung des polizeilichen Einsatzverhaltens (Feststellung von Gefahren, Einschätzung ihrer Größe);
  • Beschaffung von Infrastrukturinformationen (etwa über Geländeformationen, mögliche Verstecke, Hindernisse u.a.);
  • Aufspüren von Anlagen zum BtM-Ausbau,
  • Beschaffung oder Sicherung von Beweisen (durch Fotoaufnahmen), Aufklärung von Tatorten und der Dokumentation von Straftaten;
  • Vorkehrungen zu Eigensicherung handelnder Beamter und zur Dokumentation ihrer Einsätze.

Jene Szenarien5 sind gegenwärtig weder sämtlich realisiert noch aber auch abschließend. Je mehr neue Nutzungsmöglichkeiten von Drohnen sich in der Zukunft zeigen, desto zahlreicher und differenzierter werden auch neue Einsatzmöglichkeiten sein. Festzuhalten ist gegenwärtig jedenfalls: Bislang wird der Einsatz unbemannter Flugkörper bei der Polizei praktisch ausschließlich zu Aufklärungszwecken diskutiert und erprobt. Andere denkbare Einsatzmöglichkeiten sind etwa Unterstützung oder gar Ersatz von Beamten bei einzelnen Einsätzen. Sie sind bislang noch nicht in ein realisierbares Stadium eingetreten. Völlig ausgeschlossen werden sie in Zukunft nicht sein, etwa bei der Übermittlung von Nachrichten oder Gegenständen an Beamte in Einsätzen vor Ort, der Entnahme von Proben gefährlicher Stoffe oder der planmäßigen Ablenkung oder Irritation von Störern oder Verdächtigen. Die technische Entwicklung setzt zwar in der Gegenwart, nicht aber in der Zukunft bereits erkennbare Grenzen. Insoweit geben jene Einsatzszenarien einen sehr vorläufigen, zugleich aber auch offenen Stand wieder. Zugleich zeigte sich: Die meisten Diskussionen sind gegenwärtig einerseits von polizeitaktischen, andererseits von technischen Fragen dominiert. Dagegen bleiben Rechtsfragen bislang eher im Hintergrund. Dies ist wenig erstaunlich: Erst wenn man weiß, was zu regeln ist, lassen sich geeigneten Regelungen diskutieren. Insoweit sind auch die hier zu treffenden Aussagen ebenso vorläufig wie offen.

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