Polizeirecht

Präventive Gewinnabschöpfung

– Definition, Etablierung und Bezeichnung unter Einbeziehung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen und kritischer Bewertungen


Die Präventive Gewinnabschöpfung („PräGe“) ist inzwischen in den meisten Bundesländern mehr oder weniger angekommen. In vielen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen der 1. und 2. Instanz wird diese Variante der gefahrenabwehrrechtlichen (präventiv-polizeilichen) Sicherstellung bestätigt. Auch das Bundesverfassungsgericht war bereits mit einem solchen Verfahren befasst. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass dieses relativ neue Instrument der Gefahrenabwehr kritisch hinterfragt wird und es Vorbehalte wegen der Bezeichnung „Präventive Gewinnabschöpfung“ gibt. Deshalb auch der Versuch einer Deutung.

Ernst Hunsicker
Kriminaldirektor a.D.
Bad Iburg*


1. Definition

Die Präventive Gewinnabschöpfung („PräGe“) dient der Abschöpfung offensichtlich deliktischer Gewinne mit gefahrenabwehrrechtlichen – also präventiv-polizeilichen – Mitteln, um
a) Eigentumsansprüche Berechtigter – einschließlich der von Personen, die rechtmäßig die tatsächliche Gewalt innehaben – über das Strafermittlungsverfahren hinaus zu wahren („Eigentumsschutz“, z. B. § 26 Nr. 2 Nds. SOG)1 und/oder
b) Sachen dem „kriminellen Kreislauf“ zu entziehen.

Unter b) fallen Gegenstände in Form von Hehlereidelikten2 (als Fortsetzungsstraftaten); weiterhin Bargeldbeträge in Bezug auf z. B. Drogenhandel3, illegalen Zigarettenhandel4, Enkeltrickbetrug5 oder Trickdiebstahl6 („Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr“, z. B. § 26 Nr. 1 Nds. SOG).7
Der Erlös der sichergestellten Sachen (Gegenstände) bzw. das unmittelbar sichergestellte Bargeld fallen an den Fiskus (je nach Zuständigkeit Bund, Länder, Kommunen), sofern nach Ablauf der gesetzlichen Fristen keine Eigentümer oder sonst Berechtigte festgestellt werden können und/oder die Sachen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sichergestellt wurden.8
Vorrang hat ohne Zweifel die gefahrenabwehrende Sicherstellung und Verwahrung. Die fiskalische Verwertung ist im Falle der Nicht-Herausgabe von sekundärer Bedeutung.

2. Etablierung

In den meisten Bundesländern ist die „PräGe“ inzwischen mehr oder weniger angekommen. Das beweisen auch die hierzu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen der 1. und 2. Instanz.9
Inzwischen war auch das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung (1 BvR 732/11 vom 24.10.2011) mit der „PräGe“ befasst10: U. a. haben die bevollmächtigten Rechtsanwälte in dieser Verfassungsbeschwerde dargelegt:
„a) Für eine präventive Gewinnabschöpfung nach §§ 26 ff. Nds. SOG bestehe angesichts dessen, dass der Bundesgesetzgeber in den §§ 73 ff. StGB bereits präventive strafrechtliche Maßnahmen zur Gewinnabschöpfung vorgesehen habe, kein Regelungsbedarf. Ohnehin seien die Voraussetzungen des § 26
Nds. SOG nicht gegeben. Die Gefahrenprognose der Stadt O. habe sich nicht bestätigt.“
Die Verfassungsbeschwerde wurde übrigens nicht zur Entscheidung angenommen (einstimmiger Beschluss), weil sie unzulässig ist.11
In Niedersachsen ist die „PräGe“ durch einen Runderlass, der mit Präventive Gewinnabschöpfung; Hinweise zum Verfahren der Sicherstellung nach § 26 Nds. SOG vor strafprozessualer Herausgabe offensichtlich nicht rechtmäßig erlangter Sachen“12 überschrieben ist, geregelt.

3. Bezeichnung

3.1 Kritiken

Die Bezeichnung „Präventive Gewinnabschöpfung“ wird immer wieder kritisch hinterfragt. Beispiele:
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Lüneburg)
„Allerdings ist der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der ‚Gewinnabschöpfung’ missverständlich. Es geht nicht vorrangig darum, dass der Erlös aus diesen Sachen bzw. der betreffende Geldbetrag letztlich an den Staat (Fiskus) fällt, sondern die Sicherstellung nach § 26 Nr. 1 Nds. SOG soll verhindern, dass mit Hilfe der vermutlich illegal erworbenen Werte neue Straftaten vorbereitet und begangen werden. Im Vordergrund steht deshalb der präventive Charakter der Maßnahme.“13
Rechtsanwalt Söllner
„Das OVG charakterisiert zu Recht den in der Polizeiliteratur[…] verwendeten Begriff der ‚Gewinnabschöpfung’ als unzutreffend und irreführend[…]. Genauso unzutreffend ist die Kritik aus den Reihen der Strafverteidiger[…], die offenbar auch durch die Begrifflichkeit provoziert ist.“14
Verwaltungsgericht Köln
„Diese Bezeichnung erachtet das Gericht allerdings als irreführend, weil Gewinnabschöpfung als solche nicht präventiv oder repressiv sein kann.“ (Rdnr. 67)15
Rohde/Schäfer
„Der Begriff ‚Präventive Gewinnabschöpfung’ hat sich trotz seiner Ungenauigkeit durchgesetzt. Ordnungsrechtlich treffender wäre die Bezeichnung ‚Präventive Sicherstellung’, da es nicht entscheidend ist, ob das sichergestellte Gut ‚Gewinn’ aus einer Straftat ist.“16
Röwekamp
„Eine Definition der PräGe ist nur schwer zu fassen. Dies zeigt sich bereits bei der, vor allem von Ernst Hunsicker, gefassten Bezeichnung des Verfahrens als PräGe, die mittlerweile umstritten ist. Die Bezeichnung ‚Gewinnabschöpfung‘ ist vor allem aus dem Grund irreführend, dass nicht die Gewinne aus der Sicherstellung den primären Zweck des Verfahrens darstellen, sondern vielmehr Folge der Sicherstellung sind bzw. sein können: nämlich in dem Fall, dass die Sicherstellung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erfolgen musste oder der rechtmäßige Eigentümer nicht ermittelt werden konnte und es so zu einer Verwertung der sichergestellten Gegenstände kommt.“17

3.2 Versuche einer Erklärung

Zunächst zu den Begriffen „Präventive“ („präventiv“), „Gewinn“ und „Abschöpfung“:
„Präventive“ bzw. „präventiv“
Bedeutung: vorbeugend, verhütend; eine bestimmte, nicht gewünschte Entwicklung verhindernd - Beispiel: präventive Maßnahmen18.
„Gewinn“
Gewinn wird auch als Profit bezeichnet19, oft im abwertenden Sinn20.
„Abschöpfung“ bzw. „Gewinnabschöpfung“
etwas abschöpfen Wirtsch; Gewinne einbehalten und nicht neu investieren <Gewinne abschöpfen>21.

Diese Definitionen sprechen m. E. nicht gegen die Bezeichnung „Präventive Gewinnabschöpfung“.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Entscheidung zum erweiterte Verfall (§ 73d StGB; Beschluss des 2. Senats vom 14. Januar 2004 – 2 BvR 564/95 –) wiederholt mit dem Begriff der (Gewinn-)Abschöpfung befasst und u. a. ausgeführt22:
„Die Abschöpfung rechtswidrig erzielter Gewinne ist nicht notwendig eine vergeltende Sanktion (vgl. BVerfGE 81, 228 <237 f.>). Der Gesetzgeber kann weitgehend frei darüber entscheiden, ob und auf welche Weise er rechtswidrig erlangte wirtschaftliche Vorteile entziehen will…“ (A 63)
„Der Gesetzgeber sieht in der
Gewinnabschöpfung also nicht die Zufügung eines Übels, sondern die Beseitigung eines Vorteils, dessen Verbleib den Täter zu weiteren Taten verlocken könnte. …“ (A 65)
„… Soweit es um
die Abschöpfung deliktisch erlangten Vermögens geht, deckt sie sich mit einem alle Rechtsgebiete übergreifenden Grundsatz, wonach eine mit der Rechtsordnung nicht übereinstimmende Vermögenslage auszugleichen ist (vgl. Güntert, Gewinnabschöpfung als strafrechtliche Sanktion, 1983, S. 11 m. w. N.) ….“ (A 76)

Diese Ausführungen können durchaus als „PräGe“-Orientierung herangezogen werden, was in diesem BVerfGE – 2 BvR 564/95 – zusätzlich wie folgt dargelegt wird23:
„… Der korrigierende Eingriff aber, mit dem der Staat auf eine deliktisch entstandene Vermögenslage reagiert, ist nicht notwendig repressiv. Auch das öffentliche Gefahrenabwehrrecht erlaubt hoheitliche Maßnahmen, um Störungen zu beseitigen. Gefahrenabwehr endet nicht dort, wo gegen eine Vorschrift verstoßen und hierdurch eine Störung der öffentlichen Sicherheit bewirkt wurde. Sie umfasst auch die Aufgabe, eine Fortdauer der Störung zu verhindern (vgl. etwa Friauf, in: Badura u. a., Besonderes Verwaltungsrecht, 11. Aufl., S. 138; Würtenberger, in: Achterberg u. a., Besonderes Verwaltungsrecht, Band II, 2. Aufl., S. 445; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Aufl., S. 63, jeweils m. w. N.).“ (A 68)
Maßnahmen der Störungsbeseitigung sind ein Fall der Gefahrenabwehr. Sie knüpfen zwar an in der Vergangenheit begründete Zustände an, sind in ihrer Zielrichtung aber zukunftsbezogen. Sie wollen nicht ein normwidriges Verhalten öffentlich missbilligen und sühnen, sondern verhindern, dass eine bereits eingetretene Störung der Rechtsordnung in Zukunft andauert. …“ (A69)

3.3 Bezeichnung „Gewinnabschöpfung“ per Gesetz

„§ 10 Gewinnabschöpfung
(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden. …“
24

3.4 Bezeichnung „Präventive Gewinnabschöpfung“ in verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (ohne kritische Anmerkungen);zwei Beispiele:

„Suchworte: präventive Gewinnabschöpfung“25,
„Da der Kläger die Herausgabe des Geldes forderte, gab die Staatsanwaltschaft unter dem 05.11.2007 das Verfahren an die Polizeiinspektion Braunschweig zwecks Überprüfung ab, ob „präventive Gewinnabschöpfung“ in Betracht komme.“
26

3.5 Bezeichnung „Präventive Gewinnabschöpfung“ in der Literatur

„b) Präventive Gewinnabschöpfung
Gewinnabschöpfung im Interesse einer Gefahrenabwehr findet man in den USA und in der Schweiz
27. Geht es dort um die Einziehung von Vermögenswerten einer kriminelle Organisation, bedarf es nicht einmal mehr des Nachweises der kriminellen Herkunft. Davon zu unterscheiden ist freilich die Einziehung für den Fall der Verurteilung.
Eine deutliche Vorverlagerung der Gewinnabschöpfung läßt sich in Italien feststellen: In einem präventiven Verfahren gegen mafia-verdächtige Mitglieder einer kriminellen Organisation besteht die Möglichkeit, Vermögenswerte zu beschlagnahmen und einzuziehen, wenn der Lebensstil der betroffenen Personen mit dem steuerlich festgestellten Einkommen nicht übereinstimmt. Auch bereits bei leichtem Verdacht von Geldwäsche ist eine Beschlagnahme und Einziehung möglich, wobei die Beweislast umgekehrt wird.“
28
Auf diese übereinstimmende Bezeichnung bin ich erst später gestoßen, als ich „Präventive Gewinnabschöpfung“ in eine Suchmaschine (Google) eingegeben habe.

3.6 Überschriften in Veröffentlichungen

In verschiedenen Veröffentlichungen, die nicht vom Autor stammen, wird mit den Bezeichnungen „Präventive Gewinnabschöpfung“ oder „so genannte Präventive Gewinnabschöpfung“ operiert, und zwar:Sicherstellung und Verwertung aus kriminellen Handlungen erlangter Gegenstände durch die Ordnungsbehörde („Präventive Gewinnabschöpfung“) – Fallbearbeitung: Ordnungsrecht,29
Präventive Gewinnabschöpfung als neue Aufgabe der kommunalen Ordnungsbehörden,30
Präventive Gewinnabschöpfung – Sicherstellung nach Gefahrenabwehrrecht im Rahmen des Osnabrücker Modells,31
Zum Begriff „gegenwärtige Gefahr“ bei der sog. „Präventiven Gewinnabschöpfung“ (Anmerkung zum Urteil des Nds. OVG vom 2.7.2009 – 11 LC 4/08),32
„Präventive Gewinnabschöpfung“: Wenn Polizeibeamte Winkeladvokaten spielen,33
Präventive Gewinnabschöpfung,34
Sicherstellung von Bargeld als „präventive Gewinnabschöpfung“ (Nds. OVG, Urt. v. 02.07.2009 – 11 LC 4/08).35

3.7 Gewinn- bzw. Vermögensabschöpfung im Strafrecht und im Bußgeldverfahren

Die strafrechtliche – also repressive – Gewinn- bzw. Vermögensabschöpfung wird mit Ausnahme des VG Köln (Urteil, Az. 20 K 842/09, vom 10.12.2009) nicht in Zweifel gezogen, wobei die gefahrenabwehrende – also präventive – Variante auf die Abschöpfung der unmittelbaren deliktischen Gewinne begrenzt ist, also die Abschöpfung von „illegalem Vermögen“ ausschließt.
„Die im Strafgesetzbuch (StGB) sowie im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelten Maßnahmen zur Gewinnabschöpfung im Straf- bzw. Bußgeldverfahren dienen dazu, einem Täter einen unrechtmäßigen Vorteil, den er durch eine straf- oder bußgeldbewährte Tat erlangt hat, zu entziehen. …“36
„Die Vermögensabschöpfung des durch eine Straftat erlangten Gewinns ist in den §§ 73 - 76a StGB, §§ 111b - 111l StPO durch die strafrechtlichen Instrumente des Verfalls und der Sicherstellung geregelt. …“37

Im Strafrecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht wird die Bezeichnung „Gewinnabschöpfung“ oder auch „Vermögensabschöpfung“ uneingeschränkt und ohne Vorbehalte verwendet. Was spricht dann gegen eine solche Bezeichnung im Gefahrenabwehrrecht, wo es doch – so das Bundesverfassungsgericht – um den alle Rechtsgebiete übergreifenden Grundsatz geht, wonach eine mit der Rechtsordnung nicht übereinstimmende Vermögenslage auszugleichen ist. Der Zusatz „präventive“ soll eine nicht gewünschte Entwicklung verhindern, also eine vorbeugende Wirkung ausdrücken.

3.8 Hochschulveranstaltungen

Inzwischen wird die „PräGe“ auch an Hochschulen behandelt, und zwar:
Universität Halle/Saale, Prof. Dr. Reimund Schmidt De Caluwe, Seminar im Sommersemester 2010 – „Gefahrenabwehr als staatliche Aufgabe im Spannungsfeld zu den Anforderungen des Verfassungs- und Gemeinschaftsrechts“:
Die „präventive Gewinnabschöpfung“ als polizeirechtliche Sicherstellung? – Entwicklung, Anwendungsbereich und Anforderungen eines neuen Instruments der Gefahrenabwehr,
Universität Passau, Prof. Dr. Robert Esser, Deutsch-Polnisches (SP)-Seminar zum Europäischen und Internationalen Strafrecht (Vorankündigung) – Sommersemester 2010 – Seminararbeit / Arbeitsthemen:

5. Präventive Gewinnabschöpfung und Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK),
Universität Osnabrück, Prof. Dr. Oliver Dörr: Zur Zeit werden folgende Dissertationsthemen bearbeitet:

Die sog. präventive Gewinnabschöpfung – Grundlagen und Grenzen,
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege Mecklenburg-Vorpommern (Güstrow, 16.11.2009), Dozent: Henning Biermann, Seminar im Hauptstudium für den Studiengang AV gD 07 „Aktuelle Entwicklungen im Polizei- und Ordnungsrecht“ – Fachgebiet: „Besonderes Verwaltungsrecht“;
Folgende Themen stehen zur Bearbeitung zur Verfügung:

Thema 6: „Rechtsprobleme der Sicherstellung im Polizei- und Ordnungsrecht – Eine Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung der „präventiven Gewinnabschöpfung“.

4. Kritik an der Präventiven Gewinnabschöpfung als Eingriffsmaßnahme der Gefahrenabwehr

In mehreren Veröffentlichungen wird die „PräGe“ als solche kritisiert, und zwar:
„§ 983 BGB und die Sicherstellungsvorschriften des Gefahrenabwehrrechts eignen sich nicht zur gezielten Gewinnabschöpfung, weil diese kompetenziell zum Strafrecht gehört. Gewinnabschöpfung kann allerdings zwangsläufig Folge der Anwendung von § 983 BGB sein. Durch eine Sicherstellung nach Gefahrenabwehrrecht kommt es zu einer effektiven Gewinnabschöpfung erst bei einer Entscheidung über die Herausgabe. Dafür verweisen die Polizeigesetze wieder auf § 983 BGB. Deswegen hat die sogenannte ‚präventive Gewinnabschöpfung’ keinen über § 983 BGB hinausreichenden sinnvollen Anwendungsbereich. Eine vorläufige, befristete Sicherstellung durch Besitzentziehung zwecks Eigentumsschutzes für Dritte bzw. zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren ist dagegen über das Polizeirecht möglich. Die Sicherstellung von Geld zwecks Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr dürfte in der Regel schwer zu begründen sein. Für eine deutliche Ausweitung der gezielten Gewinnabschöpfung über den erweiterten Verfall hinaus müsste der Gesetzgeber tätig werden.“38
„In der Praxis scheinen die Möglichkeiten der Vermögensabschöpfung grenzenlos zu werden. … Konnte ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erzielt und die Einziehung oder der Verfall nach den Regeln des StGB verhindert werden, droht dennoch nach Abschluss des Strafverfahrens der Eigentumsverlust durch die sog. präventive Gewinnabschöpfung.
Kann bei der Vermögensabschöpfung durch Verzicht die Entziehung des Vermögens noch durch die schlichte Verweigerung des Einverständnisses, also des Verzichts, vermieden werden, führt die präventive Gewinnabschöpfung unmittelbar zum Verlust des Besitzes und schließlich nach dem Konzept der Polizei auch zum endgültigen Verlust des Eigentums an sichergestellten Sachen und Bargeld, so dass Sicherstellung und Verwertung mit Rechtsmitteln angegriffen werden müssen.
Die präventive Gewinnabschöpfung kann – wenn überhaupt – nur dann zu legitimieren sein, wenn strenge Anforderungen an die Voraussetzungen der gegenwärtigen Gefahr gestellt werden. Diese zu erfüllen scheint für die Sicherstellung von Bargeld nahezu unmöglich.“
39
„Polizeibehörden versuchen zusehends die Praxis durchzusetzen Gelder, bei denen eine Beschlagnahme nicht durch das Gericht gemäß § 98 StPO bestätigt wurde, über Regelungen in den Polizeigesetzen sicherzustellen. Dies erfolgt vor allem bei Geldern von Beschuldigten, denen Handel mit BtM vorgeworfen wird. In dieser Praxis ist ein Versuch einer Umgehung der strafrechtlichen Verdachtsbegriffe zu sehen und es ist ein weiteres Beispiel der Verpolizeilichung des Strafprozesses.“

Abschließend kommt der Verfasser zu folgender Feststellung:
„Der Versuch der Etablierung einer Präventiven Gewinnabschöpfung ist ein politischer Vorstoß der Polizeibehörden, um das eigene Budget aufzufüllen. Rechtlich erscheint das Vorgehen mehr als fragwürdig. Doch das gesellschaftliche Grundproblem ist primär nicht das Polizeirecht, sondern die prohibitive Drogenpolitik, die gehässigen Pedanten eine Spielwiese eröffnet, unter dem Deckmantel der Gefahrenabwehr anderen Bürgern ihr Geld wegzunehmen.“40

5. Fazit

Die „PräGe“ befasst sich ausschließlich mit den Gewinnen aus deliktischem Handeln, die sich nicht unter dem Strafrecht oder Ordnungswidrigkeitenrecht subsumieren lassen. Sie hat sich bei aller Kritik als Instrument der Gefahrenabwehr durchgesetzt. Dafür sprechen die in den meisten Bundesländern mehr oder weniger durchgeführten Verfahren und die Bestätigung von solchen Sicherstellungen durch Verwaltungsgerichte der 1. und 2. Instanz; auch das Bundesverfassungsgericht war mit einem solchen Verfahren befasst. Dazu kommen – auch kritische – Veröffentlichungen und thematische Hochschulveranstaltungen o. Ä.
Die Bezeichnung „Präventive Gewinnabschöpfung“ hat sich, auch wenn sie in verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und Veröffentlichungen kritisiert wird, etabliert. Egal, ob diese Bezeichnung in Anführungsstriche gesetzt oder mit „so genannte“ („sog.“) relativiert wird. Die von Rohde/Schäfer angeregte Bezeichnung „Präventive Sicherstellung“ erscheint mir zu allgemein, weil darunter alle beweglichen Sachen41 fallen, und zwar auch solche, von denen unmittelbar eine Gefahr ausgeht (z. B. Waffen jeglicher Art). Viele gute Argumente, die auch Kritiker überzeugen müssten, sprechen für die Bezeichnung „Präventive Gewinnabschöpfung“, die sich unter dem Kürzel „PräGe“ auch gut einprägen lässt.

Anmerkungen
*
Der Autor hat die „Präventive Gewinnabschöpfung“ unter dieser Bezeichnung als damaliger Leiter des Zentralen Kriminaldienstes bei der Polizeiinspektion Osnabrück-Stadt in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft Osnabrück und der Stadtverwaltung Osnabrück im Jahr 2003 initiiert und dieses Instrument der Gefahrenabwehr in mehreren Veröffentlichungen (Monografien, Aufsätze) dargelegt.
Z. B. Urteil VG Karlsruhe, Az. 9 K 2018/99, vom 10.05.2001 (1. Instanz), Beschluss VGH Baden-Württemberg, Az. 1 S 1710/01, vom 20.02.2002 (2. Instanz).
Z. B. Urteil VG Stade, Az. 1 A 19/07, vom 25.02.2008 (1. Instanz), Beschluss Nds. OVG (Lüneburg), Az. 11 LA 133/08 / 1 A 19/07, vom 13. Mai 2008 (2. Instanz).
Z. B. Urteil Bay. VG Regensburg, Az. RN11 K 03.1962, vom 18.01.2005.
Z. B. Beschluss VG Aachen, Az. 6 L 825/04, vom 10.02.2005 und Urteil VG Aachen, Az. 6 K 1757/05, vom 15.02.2007 (in gleicher Sache).
Z. B. Beschluss VG Braunschweig, Az. 5 B 284/06, vom 19.10.2006.
Urteil VG Oldenburg, Az. 7 A 1634/09, vom 29.06.2010.
Vgl. Hunsicker, Ernst, Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) in Theorie und Praxis – …, Verlag für Polizeiwissenschaft (3. Auflage 2008).
Auflistung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen unter: ernsthunsicker.de – „Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe)“ – undde.wikipedia.org/wiki/Pr%C3%A4ventive_Gewinnabsch%C3%B6pfung (Präventive Gewinnabschöpfung – Wikipedia) sowie Hunsicker, Ernst, Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) – Entscheidungssammlung in Volltexten, GRIN Verlag (2. Auflage 2009).
a. a. O.
Vorinstanzen: Urteil VG Osnabrück (6 A 105/08 vom 13.10.2010), Beschluss Nds. OVG Lüneburg (11 LA 6/11 vom 08.02.2011). In diesen Verfahren ging es um die gefahrenabwehrrechtliche Sicherstellung, Verwahrung und Nicht-Herausgabe von 33000
, die neben Kleistmengen an Drogen durch Zollbeamte in einem Fahrzeug gefunden wurden.
Dazu: Hunsicker, Ernst, Verfassungsmäßigkeit der Präventiven Gewinnabschöpfung (PräGe) – Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit unter Einbindung der BVerfG-Entscheidung zum erweiterten Verfall (§ 73d StGB) und der einschlägigen Rechtsprechung (PräGe), GRIN Verlag (2009).
Gem. RdErl. d. MI u. d. MJ v. 16.11.2007 - P 22.2-1201-26 (Nds.MBl. Nr.50/2007 S.1515) - VORIS 21011 -.
Urteil, Az. 11 LC 4/08, vom 02.07.2009 (Vorinstanz: Urteil VG Osnabrück, Az. 4 A 149/06, vom 08.11.2007).
Söllner, Sebastian, Zum Begriff „gegenwärtige Gefahr“ bei der sog. „Präventiven Gewinnabschöpfung“ – Anmerkung zum Urteil des Nds OVG vom 2.7.2009 – 11 LC 4/08 – (…), in: DEUTSCHES VERWALTUNGSBLATT (DVBl) 20/2009 (15. Oktober 2009), S. 1320 ff.
Urteil, Az. 20 K 842/09, vom 10.12.2009.
Rohde, Thomas/Schäfer, Thomas, Präventive Gewinnabschöpfung – Sicherstellung nach Gefahrenabwehrrecht im Rahmen des Osnabrücker Modells, in: Niedersächsische Verwaltungsblätter (NdsVBl.) 2/2010, S. 41 ff. (41, Fn. 1).
Röwekamp, Stephanie, Bachelorarbeit Öffentliche Verwaltung, Thema: Die Verfassungsmäßigkeit der Präventiven Gewinnabschöpfung (PräGe) und ihre Bedeutung insbesondere für Niedersachsen, Hochschule Osnabrück – Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Abgabedatum: 12.05.2011.
www.duden.de/rechtschreibung/praeventiv
Duden Wirtschaft A bis Z, 3. Auflage, Dudenverlag, Mannheim 2008, S. 20 f.
Duden: vom deutschen Wort zum Fremdwort : Wörterbuch zum richtigen Fremdwortgebrauch, Dudenverlag, 2003, ISBN 341171641X, S. 494.
»http://de.thefreedictionary.com/Absch%C3%B6pfung
Jeweils unter Angabe der Fundstelle im Beschlusstext.
Jeweils unter Angabe der Fundstelle im Beschlusstext.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Urteil VG Oldenburg, Az. 7 A 1634/09, vom 29.06.2010.
Urteil VG Braunschweig, Az. 5 A 25/08, vom 02.12.2009.
Hunsicker, Ernst, Ländervergleich: Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) – Rechtsgrundlagen, Rechtsprechung, Entwicklung und Stand in Deutschland – Vergleichbare Rechtsgrundlagen in Österreich und in der Schweiz?, GRIN Verlag (2009).
Gropp, Walter/Huber, Barbara, in: Rechtliche Initiativen gegen organisierte Kriminalität – Ein Projektbericht, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg im Breisgau, S. 10.
Barthel, Torsten F., in: DVP 7/05, S. 276 ff.
Barthel, Torsten F., in: KommJur 3/2009, S. 81 ff.
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Thiée, Philipp, „Präventive Gewinnabschöpfung“: Wenn Polizeibeamte Winkeladvokaten spielen, in: Strafverteidiger (StV) 2/2009, S. 102 ff.vgl. § 90 BGB