Bürgerliches Gesetzbuch

Kriminalpolizeiliches Licht im zivilrechtlichen Dunkel

Einführung in das Zivilrecht und in das Zivilprozessrecht – Teil 3(Fortsetzung folgt)

III. Schuldrecht Besonderer Teil (§§ 433 – 853 BGB)

In diesem Teil des BGB hat der Gesetzgeber verschiedene Vertragsverhältnisse individuell geregelt. Wie bereits ausgeführt wird zwischen gesetzlichen und vertraglichen Schuldverhältnissen unterschieden. Nachfolgend soll insbesondere ausgewählten vertraglichen Schuldverhältnissen Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Dirk Weingarten
Polizeihauptkommissar & Ass. jur.
Polizeiakademie Hessen

1. Vertragstypen
In Ansehung ihrer Hauptleitungspflichten kann man die wichtigsten vertraglichen Schuldverhältnisse in verschiedene Kategorien unterteilen; Veräußerungsverträge (Kauf, Tausch und Schenkung), Gebrauchsüberlassungsverträge (Miete, Pacht und Leihe) und Dienst- und Werkleistungsverträge.



Weitere Beispiele: Sollten Sie einen Ski-Verleih aufsuchen, dann dürfen Sie die Ski unentgeltlich nutzen, wenn Sie eine Kuh gemietet haben, dürfen Sie diese nur streicheln, angucken und füttern, jedoch nicht melken (Fruchtziehung). Derjenige, der sich 10 leiht muss genau diesen 10 Schein zurückgeben oder sich vielleicht doch besser ein zinsloses Darlehn geben lassen.

2. Kaufvertrag
Im Wesentlichen wird bei dieser Vertragsart zwischen Rechtskauf und Sachkauf unterschieden.

a. Rechtskauf, § 453 BGB

Genauso wie man Sachen kaufen kann, ist es auch möglich Rechte zu kaufen. Wichtigstes Beispiel ist der Kauf von Forderungen (sog. Factoring), das Hauptgeschäft der Inkassounternehmen. Siehe Exkurs im Heft Nr. 4/2010:
Eintreiben verjährter Forderungen

b. Sachkauf, §§ 433ff BGB

Hierbei werden körperliche Gegenstände (§ 90 BGB – Sachen) veräußert, die entweder beweglich oder unbeweglich sind.
– aa. Formvorschriften

Wie oben bereits ausgeführt (Heft 2/2010) gilt prinzipiell Formfreiheit, außer eine bestimmte Form ist explizit gesetzlich vorgeschrieben. Dies ist beispielsweise bei Kaufverträgen unbeweglicher Sachen der Fall. Dabei schreibt etwa § 311b Abs. 1 BGB vor, dass es bei einem Vertrag über Grundstücke einer notariellen Beurkundung bedarf. Wo findet man etwas zur notariellen Beurkundung? Richtig! Im BGB-AT (Klammerprinzip), in welchem Buch uns der Gesetzgeber netterweise die Dinge erklärt, die für das gesamte BGB von Bedeutung sind; dort ist dann auch § 128 BGB zu finden.
– bb. Leistungspflichten

Jeder Vertrag beinhaltet zumindest eine, gegenseitige Verträgen meistens zwei Hauptleistungspflichten und mannigfaltige Nebenleistungspflichten. Hauptleistungspflichten prägen die Eigenart des jeweiligen Schuldverhältnisses und sind für die Einordnung so entscheidend, dass sie der Gesetzgeber im Gesetz formuliert hat. Beim Kaufvertrag sind beispielsweise Hauptleistungspflichten die, dass der Verkäufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen hat (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Käufer hat seinerseits den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen (§ 433 Abs. 2 BGB).

Daneben (nur teilweise aus dem Gesetz ersichtlich) gibt es eine Reihe von Nebenleistungspflichten, durch die die Vertragsparteien dazu angehalten werden, auf die Interessen und Rechtsgüter der anderen Vertragspartei Rücksicht zu nehmen; wie beispielshalber die Auskunfts- und Hinweispflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), Abnahmepflicht (§ 433 Abs. 2 BGB), Schutz-, Aufklärungs-, Rücksichtnahme-, Obhut-, Fürsorge-, Prüfungs- und Beratungspflicht. Wird eine dieser Pflichten verletzt, egal ob Haupt- oder Nebenleistungspflicht, ist an die Dreh- und Angelpunktnorm des Schadensersatzes, § 280 BGB, zu denken.
– cc. Leistungsstörungen (Heft 4/2010)

Werden die Primärpflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, spricht man von einer Leistungsstörung (Unmöglichkeit, Verzug oder Schlechtleistung) und dieser Umstand kann dann zum Schadensersatzanspruch führen.

Bevor man sich damit aber auseinandersetzt, muss man sich ein sehr wichtiges Prinzip vergegenwärtigen. Schon die alten Römer waren Prinzipienreiter und ein ganz schlauer Oberrömer war der Auffassung: „pacta sunt servanda„! Verträge müssen eingehalten werden! Das gewährt Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Da die Urväter des BGB diesen Grundsatz auch sehr überzeugend fanden, übernahmen sie ihn in das BGB! Das bedeutet: Wenn ein Vertrag geschlossen wird, dann soll es grundsätzlich dabei bleiben. Stimmt aber mit der Ware etwas nicht, soll der Verkäufer zunächst die Möglichkeit bekommen, seinen „Fehler„ wieder gut zu machen (Nacherfüllung, §§ 437, 439 BGB), um so den Vertrag zu retten; dabei hat er ein Wahlrecht: Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Erst wenn er nichts dergleichen macht, soll sich der Käufer vom Vertrag lösen können, und alles soll so sein, als wäre nichts passiert (Rücktritt gemäß
§§ 437, 440, 323, 326 BGB).

Will der Käufer die mangelhafte Sache behalten, kann er einen Teil des Geldes zurückverlangen (Minderung,
§§ 437, 441 BGB). Hat der Käufer einen Schaden erlitten, den der Verkäufer durch Nacherfüllung nicht mehr beseitigen kann, soll der Käufer die Möglichkeit haben, Schadensersatz neben der Leistung zu bekommen. Ist eine Nacherfüllung, z.B. in Form einer Reparatur der mangelhaften Sache noch denkbar, so soll der Käufer zunächst den Verkäufer dazu auffordern. Reagiert der Verkäufer nicht, hat der Käufer zwei Möglichkeiten. Er kann die mangelhafte Sache behalten und daneben seine Schäden geltend machen (sog. kleiner Schadensersatz). Er kann aber auch den bereits bezahlten Kaufpreis herausverlangen und daneben Schadensersatz verlangen (sog. großen Schadensersatz). Dann ist er aber verpflichtet, die mangelhafte Sache dem Verkäufer zurückzugeben.



 c. Verbrauchsgüterkauf gem. §§ 474 - 479 BGB

Der Verbrauchsgüterkauf, dessen Umsetzung 2002 bedingt durch eine EU-Richtlinie notwendig wurde, hat zum Gegenstand, dass ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine bewegliche Sache kauft (§ 474 BGB) und ergänzend dann die §§ 475 - 479 BGB gelten. Dies führt im Ergebnis dazu, dass der Verbraucher besser gestellt wird. So ist ein vertraglicher Haftungsausschluss sowohl bei gebrauchten als auch bei neuen Sachen generell unzulässig, § 475 Abs. 1 BGB. Lediglich die Schadensersatzansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer lassen sich ausschließen oder beschränken,
§ 475 Abs. 3 BGB.

Beispiel:
Beim privaten Gebrauchtwagenkauf von einem gewerblichen Autohändler ist der früher übliche weitgehende Gewährleistungsausschluss daher heute nicht mehr möglich.

Beim Verbrauchsgüterkauf kann zudem Verjährung der Gewährleistungsansprüche vertraglich nicht zum Nachteil des Käufers auf unter zwei Jahre bei neuen Sachen und nicht auf unter ein Jahr bei gebrauchten Sachen reduziert werden (§ 475 Abs. 2 BGB). Schließlich wird der Verbraucher auch dadurch rechtlich besser gestellt, dass er eine Beweislastumkehr an seine Seite gestellt bekam. So muss er gem. § 476 BGB bei einem Mangel, welcher binnen sechs Monate nach Übergabe der Kaufsache auftritt, nicht beweisen, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden oder angelegt gewesen ist. Vielmehr wird das Vorhandensein des Mangels zu diesem Zeitpunkt gesetzlich vermutet. Der Verkäufer kann diese Vermutung durch den Gegenbeweis zu erschüttern versuchen, was ihm nur schwerlich gelingen wird.
 

d. Garantievertrag, § 443 BGB

Ein solcher Vertrag (§ 443 BGB), wird er abgeschlossen oder angeboten, ist rechtlich unabhängig vom Kaufvertrag zu sehen. Der Verkäufer verpflichtet sich einseitig,
für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit einer Sache einzustehen; die Haftung tritt dann zumeist unabhängig vom Verschulden ein, so dass sich der Käufer einer Beweis-
erleichterung erfreuen kann. Ein Garantievertrag muss unter anderem einfach und verständlich abgefasst sein
(§ 477 BGB).

Beispiele:
So bieten etwa Carglass, Zippo oder Tupperware 30 Jahre Garantie auf ihre Produkte.

3. Werkvertrag, §§ 631ff BGB Hierunter versteht man einen gegenseitigen Vertrag, bei dem sich der Werkunternehmer verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung (Werklohn) durch den anderen Vertragsteil (Besteller) herzustellen (§ 631 BGB).

a. Allgemeines

Abzugrenzen ist der Werkvertrag insbesondere vom Dienst- und Kaufvertrag. Im Gegensatz zum Dienstvertrag ist beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet und nicht lediglich eine Tätigkeit oder Sorgfaltsverbindlichkeit. Beim Kaufvertrag ist nicht die Herstellung, sondern die Verschaffung der Sache Vertragsinhalt. Die Fälligkeit der Vergütung des Werkvertrags tritt mit der Abnahme des Werkes ein (§§ 640, 641 BGB).

Wird ein unverbindlicher Kosten(vor)anschlag wesentlich überschritten, muss der Besteller kündigen und eine Teilvergütung leisten (§§ 650, 645 Abs. 1 BGB); beim verbindlichen Kostenanschlag besteht kein Kündigungsrecht, sondern ein Anspruch auf diesen Preis.

Beispiel: Typische Werkverträge sind Bau- oder Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten, wie Möbelanfertigung, Installation, Tapezieren, Anfertigen eines Maßanzuges, desweiteren Transportleistungen (beispielsweise Taxifahrt), Herstellung von künstlerischen Werken (z.B. Bilder oder Figuren) oder die Erstellung von Gutachten und Plänen.

b. Unternehmerpfandrecht, § 647 BGB

Zumeist tritt der (Werk-)Unternehmer mit der Erstellung des Werkes in Vorleistung, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Dadurch und den Umstand, dass er das Risiko des Gelingens des Werkes trägt, hat er einen Nachteil. Um diesen Makel auszugleichen, steht ihm ein Unternehmerpfandrecht zu. Dazu bedarf es einer vertraglichen Forderung (meist Vergütungsanspruch) und die von ihm hergestellte oder ausgebesserte bewegliche Sache muss sich im Besitz des Unternehmers befinden. Steht die Sache nicht im Alleineigentum des Bestellers, muss geschaut werden, ob der Besteller die Sache zu Recht besitzt (wie beispielsweise ein Leasingnehmer), dann hat der Werkunternehmer einen Vergütungsanspruch gegen den Besteller oder wenn dieser unberechtigt den Besitz ausübt (wie beispielsweise der Dieb), hat der Werkunternehmer einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Eigentümer und bei Nichtzahlung jeweils ein Zurückbehaltungsrecht an der Sache.

Beispiel: Jemand bringt sein Motorrad in eine Werkstatt und lässt sich einen neuen Motor einbauen. Da er nicht bezahlen will, macht der Unternehmer von seinem Pfandrecht Gebrauch und hält die Maschine zurück, welche vor dem Gelände im öffentlichen Verkehrsraum steht. Abends geht der Motorradeigentümer her, startet das Kraftrad mit dem Zweitschlüssel und fährt von dannen. Damit begeht dieser eine Straftat; Pfandkehr, § 289 StGB.


4. Fernabsatzverträge1 (§§ 312b – 312g BGB)2
Hierunter ist ein Vertrag über die Lieferung von Waren (Kaufvertrag) oder über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag, Maklervertrag, Partnerschaftsvermittlung, Vermittlung von Reiseleistungen) einschließlich Finanzdienstleistungen (Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung) zu verstehen. Dieser Wird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste. Auch diese (neue) Vorschrift dient dem Verbraucherschutz; denn der Unternehmer ist für gewöhnlich gut vorbereitet und nicht sichtbar, so wie auch die Ware; übermittelte Informationen werden regelmäßig nur flüchtig zur Kenntnis genommen. Dem Verbraucher, der einen solchen Vertrag abschließt, steht, von einigen Ausnahmen abgesehen, daher nach § 312d Abs. 1 BGB ein sehr komfortables Widerrufsrecht gemäß §§ 355ff BGB (14-tägige Widerrufmöglichkeit, Rückgaberecht, teilweise kostenlose Rücksendung, etc.) zu. Dahingehende Informationspflichten ergeben sich aus § 312c BGB in Verbindung mit Artikel 246 §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Ein Verbot der Abweichung zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden sieht § 312g S. 1 BGB vor, ein Umgehungsverbot beinhaltet § 312g S. 2 BGB.

Exkurs: Abofallen-Anwältin muss Schadensersatz bezahlen3

Sachverhalt: Die Klägerin besuchte eine Webseite, auf der innerhalb verschiedener Rubriken „Alles, was man für eine tolle Geburtstagsparty braucht„ angeboten wurden. Um die Inhalte nutzen zu können, registrierte sich durch Eingabe ihrer persönlichen Daten. Unbemerkt soll sie dadurch einen Sechs-Monats-Zugang für 59,95 abgeschlossen haben. Als sie die ersten Inkassoschreiben einer „Abofallen-Anwältin„ erreichten, beauftragte sie zur Abwehr dieser Forderung einen Rechtsanwalt. Diese Kosten wollte Sie ersetzt haben.
Urteilstenor: Ist einer Rechtsanwältin bekannt, dass eine Internetseite ihres Mandanten bewusst so gestaltet ist, dass damit in betrügerischer Weise Abobeiträge gewonnen werden sollen, dann leistet sie Beihilfe zum Betrug, und es stellen die Anwaltskosten, die einem zu Unrecht von ihr in Anspruch genommenen Kunden zur Abwehr des Anspruchs entstehen, einen adäquat durch sie verursachten Schaden dar, den sie ersetzen muss.
Das Amtsgericht stellte fest, dass kein Vertrag zustande gekommen sei, da ein durchschnittlicher Benutzer der Auffassung sei, er fülle lediglich ein Anmeldeformular aus. Die Webseite sei ersichtlich darauf angelegt, den Internetnutzer über die Kostenpflichtigkeit des Angebotes zu täuschen.

5. Weitere Vertragstypen
Neben den zuvor (ausführlich) dargestellten Vertragstypen haben es ein paar andere auch noch verdient, zumindest kurz erwähnt zu werden.

a. Haustürgeschäfte, §§ 312, 312a BGB

Hierbei wird ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen überrumpelt oder unsachlich beeinflusst wird. So, wenn dies an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung, anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen geschieht. Dann kann der Verbraucher von seinem sehr behaglichen Widerrufsrecht (§ 355 BGB, s.o.) Gebrauch machen. Der Kunde schließt nämlich zumeist das Geschäft ohne ausreichende Überlegung, insbesondere ohne Preisvergleich, oft nur, um dem Vertreter einen Gefallen zu tun oder um ihn loszuwerden. Daher gilt dieses Recht beispielsweise nicht, wenn der Verbraucher den Vertreter selbst bestellt hat, bei sofort erbrachten und bezahlten Leistungen bis 40 oder der Vertrag notariell beurkundet wurde.

b. Leasingvertrag

Beim Leasingvertrag handelt es sich um einen Nutzungsüberlassungsvertrag oder (auch) um einen atypischen Mietvertrag. Für gewöhnlich überlässt der Leasinggeber dem Leasingnehmer (LN) eine Sache gegen ein in Raten gezahltes Entgelt zum Gebrauch, wobei die Gefahr für Instandhaltung, Sachmängel, etc. allein der LN trägt. Diesen relativ modernen Vertragstyp gibt es in zahllosen Ausgestaltungsvarianten (Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Verträge im Schuldrecht). Beispielhaft seien nur folgende erwähnt: Operating-, Finanzierungsleasing, Immobilien-, Hersteller-, Nullleasing oder auch Sale and Lease-Back.

c. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), §§ 677ff BGB

Die GoA ist ein gesetzliches Schuldverhältnis. Im Gegensatz zu den zuvor angesprochenen vertraglichen Schuldverhältnissen haben sich nicht zwei Vertragsparteien über einen Vertragsgegenstand geeinigt; sondern Kraft Handlung entstehen gesetzlich verankerte Folgen und Ansprüche. Die GoA dient dem Ausgleich von Vor- und Nachteilen, die dadurch entstehen, dass eine Person (Geschäftsführer) eine Tätigkeit für einen anderen (Geschäftsherrn) übernimmt und dadurch in dessen Rechts- und Interessenkreis eingreift, ohne von diesem beauftragt oder anderweitig dazu berechtigt zu sein.

Beispiel: Eine Person kommt zu einem Verkehrsunfall und leistet durch Reanimation Erste Hilfe, dabei verschmutzt sie sich ihre Jacke. Die Reinigungskosten trägt dann wegen berechtigter GoA der Verletzte, da die Rettung mutmaßlich in seinem Willen erfolgte.

Die Regelungen zu dieser Thematik bieten auch gleichzeitig einen Schutz davor, dass nicht jeder beliebig in der Rechtsphäre einer anderen Person tätig wird. So hat der Geschäftsherr bei der unberechtigten GoA einen Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer (§§ 678, 684 S. 1 BGB). Daneben gibt es noch die vermeintliche GoA oder auch Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 1 BGB) genannt und die unechte GoA bzw. Geschäftsanmaßung (§ 687 Abs. 2 BGB).


d. Unerlaubte Handlung4, § 823 BGB

Bei diesem gesetzlichen Schuldverhältnis gibt das Gesetz demjenigen, dessen Rechtsgut (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht [wie beispielsweise das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, Besitz-, Pfand-, Anwartschafts-, Urheber-, Patent- oder Markenrechte]) vorsätzlich oder fahrlässig verletzt wurde, die Möglichkeit, einen Schadensausgleich herbeizuführen. Diese deliktische Anspruchsgrundlage ist die Dreh- und Angelpunktnorm bei Verletzungshandlungen.

Beispiele:
Wird gegen jemanden eine Straftat verübt, wie etwa eine Körperverletzung oder wird jemandem fahrlässig seine Fensterscheibe zerstört, stützen beide Geschädigte ihren Anspruch auf § 823 BGB; der Erste auf Abs. 2, der Zweite wegen fehlender Strafbarkeit auf Abs. 1.

6. Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB), §§ 305 – 310 BGB
AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Das, was gemeinhin auch als „Kleingedrucktes„ bezeichnend wird, soll bewirken, dass ein Vertrag vereinfacht, beschleunigt und standardisiert geschlossen werden kann. Oft verändern die AGB jedoch die Risikoverteilung oder Haftung zum Nachteil des Verbrauchers. Der Verwender (zumeist Unternehmer) ist für gewöhnlich wirtschaftlich stärker und geschäftlich erfahrener als der Verbraucher, so dass einseitige Begünstigung des Unternehmers und/oder überraschende Regelungen zu seinen Gunsten keine Seltenheit sind. Daher besteht das Bedürfnis Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Kontrolle zu unterwerfen und bestimmten Klauseln die Wirksamkeit abzusprechen.
Welche Vorschriften der §§ 305 bis 310 BGB zur Anwendung kommen, darüber gibt § 310 BGB Auskunft, so dass dort zuerst nachzuschauen ist, welche Paragraphen bei welchen Umständen ausgeschlossen sind. Allgemein kann gesagt werden, dass grundsätzlich bei der überwiegenden Zahl von Vertragsschlüssen zwischen einem Unternehmer und einer natürlichen Person (Verbraucher) die §§ 305 bis 310 BGB vornehmlich anwendbar sind. Sodann ist zu prüfen, ob es sich beim „Kleingedruckten„ überhaupt um AGBs handelt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB). Desweiteren müssen dann diese AGBs Bestandteil des Vertrages geworden sein, § 305 Abs. 2 BGB; der Verwender also darum wissen und sich einverstanden erklären. Weiterhin muss die Frage beantwortet werden, ob überraschende oder mehrdeutige Klauseln (§ 305c BGB) zu finden sind, diese werden dann nicht Vertragsbestandteil. Bestehende individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor AGBs, § 305b BGB. Gibt es sodann eine AGB-Klausel (AGB-Bestandteile), welche vom Gesetzgeber explizit verboten ist, § 309 BGB, ist die betreffende Klausel unwirksam; Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit. Ist die in Rede stehende Klausel dort nicht aufgeführt, muss in § 308 BGB, Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, nachgeschaut werden, ob der Umstand dort Erwähnung findet und nur mit einer bestimmten Abwägung unwirksam ist. Dort werden unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet und die Feststellung der Unwirksamkeit erfordert eine richterliche Wertung. Wird man auch dort nicht fündig, kann als Auffang § 307 BGB zu Rate gezogen werden, die sogenannte Generalklausel (dort dreht sich dann alles um „Treu und Glauben„).
Gelangt man zu der Erkenntnis, dass eine Klausel aus welchen Gründen auch immer unwirksam ist, gibt es keine sogenannte „Geltungserhaltende Reduktion„, das heißte, es wird nicht das für den Verwender Vorteilhafteste genommen, sondern die Lücke wird durch BGB-Anwendung geschlossen;
§ 306 BGB.
Beispiel: Eine Klausel, nach der Renovierungen nach Ablauf einer bestimmten Frist ohne Wenn und Aber durchgeführt werden müssen, ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Räume, also ohne Rücksicht auf Erforderlichkeit ist unwirksam oder wenn etwa eine Mietwohnung nach den AGBs zwingend 18ºC Temperatur aufweisen muss.

Anmerkungen:

1 Köhler, Neue Regelungen zum Verbraucherschutz bei Telefonwerbung und Fernabsatzverträgen, NJW 35/2009, S. 2567-2572.
2 Hoffmann, Die Entwicklung des Internet-Rechts bis Mitte 2009, NJW 36/2009,
S. 2649 – 2655.
3 AG Karlsruhe v. 12.08.2009 (Az.: 9 C 93/09).4 Auch als deliktischer Anspruch bezeichnet.