Kriminaltechnik und -Wissenschaft

Kontaminationbei der Spurenarbeit

Police Elimination Datenbank Teil 2

Ein großer Diskussionspunkt in den Gesprächen mit der Personalvertretung war natürlich der Adressatenkreis der Beamten und Beamtinnen welche erfasst werden sollten. Die rechtlichen Vorgaben gehen hier sehr weit. Es besteht eine Mitwirkungsverpflichtung der Organe und könnten Erfassungen theoretisch nach dem Gesetz sogar zwangsweise durchgeführt werden.

Mag. Dr. Reinhard Schmid
Bundesministerium für Inneres
Bundeskriminalamt Wien

Es wurde aber vom Bundeskriminalamt immer erklärt und definiert, dass keinesfalls von dieser Zwangserfassungsberechtigung Gebrauch gemacht werden würde. Was jedoch klargestellt wurde war, dass ein Zielgruppenbeamter, für welchen eine Erfassung auf Grund seiner Verwendung definiert wird, dieser Erfassung nicht zustimmen sollte, dieser Beamte eben in einem anderen Aufgabenbereich, in welchem er keinen oder keinen regelmäßigen Kontakt mit Spuren haben kann, einzusetzen wäre (z.B. im Bereich der Ordnungspolizei, Verkehrspolizei, Innendienst, speziellen kriminalpolizeilichen Bereichen ohne Spurenbezug odgl.).
In den ersten Verhandlungsrunden kam man mit der Personalvertretung überein alle Beamten verpflichtend zu erfassen, welche regelmäßig an Tatorten Zutritt haben. Aus fachlicher Sicht ist wäre dies auch die vernünftigste Variante. Auch die Treffererfahrungen zeigen, dass gerade auch Ersteinschreiter der Funkstreifenbesatzungen oder Ermittlungsbeamte sehr oft ihre biometrischen Daten am Tatort hinterlassen.
In den weiteren Gesprächen mit der Personalvertretung drängten die Personalvertretungsorgane aber auf eine gänzliche Freiwilligenerfassung ohne dienstrechtliche Verpflichtungen zur Erfassung in allen Zielgruppenbereichen zu fixieren, was von Seiten des Bundeskriminalamtes als nicht akzeptabel abgewiesen wurde.

Öffentliche Reaktionen

Im Zuge von folgender Öffentlichkeitsarbeit durch Teile der Personalvertretung wurden über öffentliche und auch interne Medienaussendungen an die Beamten dieses Erfassungsvorhaben entgegen dem grundsätzlichen Konsens plötzlich als unnötig kritisiert. Dies war aber keine einheitliche Linie aller Fraktionen, sondern standen überwiegende Teile der Personalvertreter nach wie vor zur grundsätzlichen Erforderlichkeit wollten aber ab diesem Zeitpunkt die Regelung auf eine völlige Freiwilligkeit der Erfassung ändern.
Als Argumente wurden einerseits angebliche datenschutzrechtliche Unverträglichkeit als auch sachliche Unnötigkeit vorgebracht. Es wurde in der Argumentation auch darauf verwiesen, dass Polizeibeamte in der Verwendung von Daten laufend eingeschränkt werden aber ihrerseits ihre Daten gespeichert werden sollen.
Um hier von Beginn an jegliche Vorwürfe möglicher mangelnder Datenschutzkonformität zu vermeiden wurde trotz bereits zuvor umfangreicher datenschutzrechtlicher Beurteilung nochmals die österreichische Datenschutzkommission ersucht auch eine Beurteilung zum Vorhaben abzugeben und wurden sämtliche Dokumente, der Planungsumfang mit eben dem oben angeführten weiten Betroffenenkreis von Organen welche eine verpflichtende Erfassung von rund 15.000 bis 20.000 der österreichischen Exekutivorgane umfasst hätte und auch die genaue Datenbankstruktur und Dateninhalte dieser Behörde umfassend erläutert und besprochen.
Die Datenschutzkommission als oberstes Prüforgan kann ähnlich wie der österreichische Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof zu solchen Fragen keine formelle Rechtsprüfungsstellungnahme abgeben, sondern hat nur im entsprechenden konkreten Anlassfall die Möglichkeit hier eine formelle rechtsverbindliche Beurteilung vorzunehmen.
Die informelle DSK Prüfung des Vorhabens, welche dankenswerter Weise vorgenommen wurde kam aber in Schlagworten zu folgendem Schluss:

  • In der geplanten Variante entspricht die Durchführung offensichtlich dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und wird auch das verfassungsrechtliche Grundrecht auf Datenschutz nicht berührt. Ein solches könnte nur berührt sein, wenn die gesetzliche Grundlage im Falle einer Gesetzesprüfung durch den VfGH als verfassungswidrig qualifiziert werden würde, wofür es aber keinerlei Anhaltspunkte gebe
  • Es wurde bestätigt, dass durch die bestehende gesetzliche Grundlage eine Einbindung der Personalvertretungsorgane nicht zwingend erforderlich gewesen wäre
  • Eine Erfassung zu den bezeichneten Zwecken wurde als absolut notwendig und sogar als conditio sine qua non für eine professionelle Arbeit durch die Zielgruppenbeamten beurteilt
  • Unzulässig wäre aber die Errichtung einer Datenbank mit vollständiger Anonymisierung und unverzüglicher Vernichtung eingehender Spuren ohne hier die Tatortberechtigung zu prüfen, da dies bei tatsächlichen nicht gänzlich auszuschließenden Straftaten von Exekutivbeamten zur Vernichtung von Beweismaterial führen würde (Anmerkung: Auch solche Forderungen wurden vereinzelt von Beamten vorgebracht. Von Seiten der PV wurde aber immer betont keinesfalls Straftäter schützen zu wollen, welche auch in Reihen der Polizei nicht gänzlich auszuschließen sind)
  • Es besteht unter Berücksichtigung der bekannten Kontaminationsquoten ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Errichtung und den Betrieb einer solchen Ausscheidungsdatenbank, da sonst die Strafverfolgungsbehörden Gefahr laufen falschen Ermittlungsansätzen zu folgen
  • Es besteht ein überwiegendes Interesse der betroffenen Beamten zur Errichtung und den Betrieb einer solchen Ausscheidungsdatenbank um zu vermeiden, dass Mitarbeiterdaten als vermeintliche Spurendaten in die nationalen und internationalen Abgleichsprozesse gelangen

Abschließend wurde nach darauf hingewiesen, dass es datenschutzrechtlich vielmehr bedenklich sein könnte, wenn die Behörde trotz Kenntnis der hohen Kontaminationsquoten keine entsprechend geeigneten Schritte setzt, welche solche ungewollten Datenverarbeitungen verhindern können
Interessant waren auch die öffentlichen Medienreaktionen nachdem an einem Tag zeitgleich von mehreren Personalvertretungsorganen auf Länderebene sehr kritische Interviews und ablehnende Medienstellungnahmen zum Vorhaben abgegeben wurden.
Es kam sofort zu sehr großen Medieninteresse mit laufender Medienberichterstattung, sowohl in faktisch allen österreichischen Printmedien, den staatlichen und privaten Radiosendern und auch den Fernsehnachrichtensendern bis hin zur besten Sendezeit und wurden auch entsprechende Stellungnahmen des Innenministeriums erbeten. Diese Stellungnahmeersuchen boten auch die Gelegenheit zu einer öffentlichen inhaltlichen Erläuterung des Vorhabens.
Die Reaktionen sowohl aller folgenden Medienberichterstattungen als auch öffentlicher Bürgerrückmeldungen, etwa über Internetblogs, zeigten keinerlei Verständnis für die ablehnende Haltung der Personalvertretung. Mit großem Überhang der Stellungnahmen wurde die geplante Maßnahme als vernünftige und erforderliche Maßnahme dargestellt. Bereits nach einigen Tagen wurde dann dieses Thema medial nicht mehr behandelt.
Nach diesem Medienzwischenspiel wurde die Gesprächsbasis wieder zunehmend sachlicher und konnte in nachfolgenden Verhandlungen relativ rasch eine abschließende formelle Einigung zwischen dem Bundeskriminalamt und der Personalvertretung erzielt werden.
Diese Einigung wurde in Form eines Kompromisses getroffen, welcher nunmehr in eingeschränktem Umfang ein „Soll„ und eine „Kann„ Erfassungszielgruppe im Umsetzungserlass definiert. Auf die Forderung einer gänzlichen Freiwilligkeit wurde durch die Personalvertretung im Gegenzug verzichtet. Diese Sollzielgruppe, in welcher Beamte jedenfalls auch mit dienstrechtlichem Auftrag erfasst werden sollen, umfasst nunmehr die Beamten und Mitarbeiter welche den engsten und intensivsten Kontakt mit Spuren und Tatorten haben. Beispielsweise sind das Beamte/innen der Tatortgruppen, Tatortbeamte/innen der Kriminaldienststellen bzw. Bezirksspurensicherer.
Alle übrigen Organe können auf Ersuchen ebenfalls erkennungsdienstlich behandelt werden, es sei denn, es ist gänzlich auszuschließen, dass sie auf Grund ihrer beruflichen Aufgabenstellung mit Tatortarbeit oder Spurenbearbeitung betraut werden, wobei aber einem Erfassungsersuchen von Organen grundsätzlich nachzukommen ist, da eine solche Erfassung dem Schutz der betroffenen Organe dient.
In diesem Zusammenhang konnte in der Pilotphase auch festgestellt werden, dass Beamte, die anfangs noch skeptisch zur Erfassung standen, sehr rasch um Erfassung ersuchten, nachdem Kollegen von ihnen, die bereits zuvor erfasst wurden, die ersten Treffermeldungen persönlich erhalten haben.

Datenadministration, Datenerfassung und Abgleichssystematik

Der erfasste Datenumfang beschränkt sich auf Familienname, Vorname(n), Geschlecht, Geburtsdatum, Dienststelle, Zehnfingerabdrucke, Handflächenabdrucke und einen Mundhöhlenabstrich (DNA profil).
Eine große Herausforderung für eine solche Datenbank ist unter Berücksichtigung eines möglichst hohen Anonymisierungsgrates vor allem die Erfassungsadministrierung der Beamten. Zusätzlich wegen höchstmöglicher Anonymisierung auch die Trefferadministrierung bzw. die nachfolgende Trefferverständigung.
Die Steuerung der Erfassung (Wahrnehmung der Erforderlichkeit der Erfassung), wird nach den erlaßmäßigen Vorgaben durch die personalverantwortlichen Organisationseinheiten erfolgen. Nur diesen ist genau bekannt in welchen Bereichen die Beamten eingesetzt werden.
Die Durchführung der Erfassung ist von jeder der existierenden ca. 180 EDWF (Erkennungsdienstliche Workflowstationen), die sich an allen größeren Polizeidienststellen befinden, möglich. Über diese Erfassungsstationen können in Echtzeit auch bei allen anderen erkennungsdienstlichen Behandlungen dem Bundeskriminalamt die erkennungsdienstlichen Daten zugeführt und dann sofort automatisiert verarbeitet werden. Derzeit sind in Österreich rund 6000 Beamte zur Durchführung solcher erkennungsdienstlichen Erfassungen autorisiert. In Zusammenhang mit PED Erfassungen wurde nur vorgegeben, dass sich die Beamten nicht selbst erfassen dürfen, sondern ein anderer Beamter die Datenerfassung durchführt.
Im Gegensatz zu erkennungsdienstlichen Behandlungen von Verdächtigen welche in Österreich jeder Polizeibeamte mit Personendatenabfrage aus der Zentraldatenbank abfragen kann, ist es aber nicht möglich, diese erfassten Polizeidaten aus dem Zentralsystem abzufragen.
Die Daten, und zwar sowohl die erfassten Handflächen und Fingerabdruckdaten als auch die erstellten DNA Profile liegen in eigenen nationalen Datenpools, die ausschließlich mit eigenen Matchregeln zum Ausscheiden von Trugspuren verwendet werden. Natürlich ist dieser Datenpool auch nicht für die bestehenden internationalen Datenverbundsysteme zugänglich.
Nach einem Abgleich gegen die bereits gespeicherten offenen Spuren erfolgt im Trefferfall die sofortige Ausscheidung solcher erkannten Trugspuren.
Die PED Daten fungieren als Polizeidatenpool als Spurenvorfilter zu den eigentlichen Abgleichsprozessen. Dies bedeutet, dass später eingehende neue Dakty- oder DNA Spuren zuerst immer über diese Ausscheidungsdatenbank abgeglichen werden und im Trefferfall eine weitere Verarbeitung sofort gestoppt und diese Spur sofort gelöscht wird.
Es kommt daher in Zukunft zu keinen weiteren „normalen„ Systemabgleichen in den nationalen Datenbanken bzw. auch nicht zu den systemisierten Übermittlungen im Rahmen des Prümer Datenverbundsystems innerhalb der EU Staaten bzw. auch nicht zu Speicherübermittlungen in die Interpol DNA Datenbank. Damit ist gesichert, dass keine polizeilichen Trugspuren in den Datenbanken verwendet werden.
Auf Landeskriminalamtsebene werden jeweils zwei bis drei benannte Beamte der Tatortgruppen, welche für ihr Bundesland die Spurenverwaltung wahrnehmen, für den Bereich ihres Bundesland für diese Ausscheidungsdatenbank frei geschaltet. Es sind dies in der Regel die jeweiligen Leiter dieser Tatortgruppen, welche auch fachliche Ansprechpartner im Tatortbereich für das gesamte Bundesland sind und auch die Schulungen in diesem Bereich koordinieren. Nur diese Beamten können die Administrativdaten aller Beamten ihres eigenen Bundeslandes einzusehen.
Die Einsicht auf die gesamten Bundesdaten ist ausschließlich den mit den Trefferverwaltung betrauten Beamten des Bundeskriminalamtes, Zentraler Erkennungsdienst, möglich. Nur diese habe auch Zugriff auf die tatsächlichen biometrischen Daten (daktyloskopische Daten DNA Profile), um die Verifizierungen und Trefferbearbeitung zu ermöglichen.
Die Userverwaltung für alle Userberechtigungen ist über den EDWF im Bundeskriminalamt/Zentraler Erkennungsdienst zentralisiert. Natürlich werden alle Zugriffe umfassend protokolliert.
Änderungen in der regionalen Zuständigkeit, etwa durch Wechsel des Beamten in einen anderen Bereich können von den Lokaladministratoren ebenso wie die sonstigen Versetzungs- oder Pensionierungsadministrierungen durch einfache in den EDWF integrierte Maillösungen dem .BK mitgeteilt werden. Dieses führt dann zentral die Umspeicherung der Beamten vor, wodurch sie sofort im neuen Zuständigkeitsbereich für den dortigen Administrator sichtbar werden.
Im Falle einer Löschung wird diese vom .BK der letzten personalführenden Administrationsstelle mitgeteilt, welche dem Beamten von der erfolgten Löschung in Kenntnis zu setzen hat.

Trefferverwaltung

Ein möglicher Trefferfall wird immer auch biologisch bzw. daktyloskopisch durch das .BK geprüft. Bei tatsächlicher Übereinstimmung wird eine anonymisierte Treffermeldung, in welcher zwar die genaue Spurenbezeichnung aber keinesfalls unmittelbar personenbezogene Daten des Exekutivorganes aufscheinen, erstellt und dem jeweiligen Assistenzbereich Tatort des zuständigen Landeskriminalamtes übermittelt. Die zwei bis drei für ihr Bundesland frei geschalteten Landesadministratoren können mit der in der Treffermeldung mitgeteilten Zuordnungsnummer die Personaldaten und Dienststellendaten aufrufen, und prüfen an Hand der Spurenakte und Spurenberichte die Zutrittsberechtigung des Beamten zu diesem Tatort oder eine andere Berechtigung zur Spurenbearbeitung. Wenn diese gegeben ist, wird die .BK Treffermeldung an die zuständige Ermittlungsdienststelle weitergeleitet.
Im Falle von länderüberschreitenden Treffern (Beamter eines Bundeslandes trifft Spur eines anderen Bundeslandes), sowie bei Treffern welche Beamte des Innenministeriums betreffen, wird die Zutrittsberechtigung zentral vom Zentralen Erkennungsdienstes geprüft.
Es ist den Prüfbeamten strikt untersagt den Ermittlungsdienststellen die Personaldaten des Beamten mitzuteilen, sondern wird nur auf den Umstand hingewiesen, dass es sich um eine nicht tatortrelevante Spur eines eingesetzten Exekutivorgans handelt dessen Zutrittsberechtigung bereits geprüft wurde. Dieser Umstand gewährleistet auch, dass die Daten der Beamten in keine Gerichtsakte gelangen.
Für mögliches Bekanntwerden von Personaldaten der betroffenen Beamten, welches von Beamten und der Personalvertretung immer wieder als problematisch thematisiert wurde, ist eine Regelung beachtlich, die in Österreich bereits mit den Rechtsgrundlagen in Richtung strikter Ausscheidungszweck definiert wurden. Diese sieht vor, dass eine Übermittlung dieser personenbezogenen Daten von Beamten, welche im Zuge dieser Prüfung ausschließlich den mit der Trefferbearbeitung angeführten Beamten des Landeskriminalamtes bekannt werden, an andere Behörden unzulässig ist. Unter solchen Behörden, welchen diese Daten nicht weiterzuleiten sind, sind auch die Staatsanwaltschaften und Gerichte zu verstehen. Diese Weitergabeeinschränkung wurde im § 71 Abs. 1 SPG unter Berücksichtigung der strikten Zweckbeschränkung gesetzlich ausdrücklich normiert.
Die Beamten der Landeskriminalämter, welche die Tatortberechtigung in einer Kausalprüfung unter Berücksichtigung der Spurenakte oder Akte durchzuführen haben, wurden auch erlassmäßig noch einmal angewiesen eine solche Bekanntgabe der Personaldaten keinesfalls durchzuführen, selbst wenn die Staatsanwaltschaften oder Gerichte entsprechende Begehren oder Beschlüsse einbringen sollten. Sollten solche Begehren von Justizbehörden einlangen, sollen die Dienststellen lediglich darauf hinweisen, dass eine Weitergabe gesetzlich unzulässig und auch erlassmäßig untersagt ist und im Bedarfs- oder Beschwerdefall mit dem Zentralen Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes Kontakt aufgenommen werden kann.
Lediglich im Falle von vermuteten tatsächlichen Straftaten des betroffenen Beamten würden daher, unter Beachtung der allgemeinen Strafverfolgungsverpflichtung der Sicherheitsbehörden, bei festgestelltem Tatverdacht gegenüber einem Exekutivorgan entsprechende Datenweitergaben an die Justizbehörden erfolgen.
Im Zuge des Begutachtungsverfahrens anlässlich der Gesetzwerdung, in welchem die Bestimmungen über die Police Elimination Datenbank im Parlament behandelt wurden, hat das österreichische Justizministerium und auch ein Oberlandesgericht diese Einschränkung der Datenweitergabe zwar in ihrer Stellungnahme kritisiert und eine gesetzliche Änderung verlangt, jedoch ist der Gesetzgeber dieser Forderung der Justizbehörden nicht gefolgt und ist daher nunmehr selbst bei Gerichtsaufträgen die Datenherausgabe zu verweigern..
Die auch immer wieder angesprochenen Erfassungskosten sind vollends zu vernachlässigen. Die Durchführung einer DNA Analyse von Exekutivorganen, die keinerlei Bestätigungsanalysen oder dergleichen bedarf, bewegt sich im Bereich von ca. 30 Euro. Die Erfassung und Verarbeitung der anderen Daten in der bestehenden Logistik und Struktur ist gänzlich kostenneutral. Solche Kosten stehen aber generell in keinerlei Relation zu den Einsparungseffekten, die durch den Wegfall von unnötigen Ermittlungen entstehen. Wenn Großermittlungsverfahren wie im Bereich des „UWP Falles„ anfallen , können solche Ermittlungskosten mitunter in den mehrstelligen Millionenbereich gehen.
Nach der erfolgten Einigung mit der Personalvertretung wurde nunmehr in der zweiten Dezemberwoche 2010 der Umsetzungserlass vom österreichischen Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit genehmigt und der Erlass veröffentlicht.Es wurde mit der Personalvertretung noch vereinbart, dass vor tatsächlichem Erfassungsbeginn durch das Bundeskriminalamt in den jeweiligen Bundesländern noch Informationsveranstaltungen durchgeführt werden, soweit dies nicht schon geschehen ist. Nach diesen Veranstaltungen wird systematisch mit der Erfassung begonnen. Es wurde aber bereits festgestellt, dass nach Ergehen des Erlasses zahlreiche Landeskriminalämter mit der Erfassung jener Beamten begonnen haben, die um eine solche Erfassung ersucht haben.