Vermeidbare Verbrechen?
Kriminalprognosen und Rückfalltäter
Kriminalprognosen sind nur Wahrscheinlichkeitsaussagen
Weil nicht jeder Straftäter ohne weiteres in die Freiheit entlassen werden kann, müssen forensische Gutachter beurteilen, wie der Patient oder Häftling sich künftig wohl verhalten wird, ob von ihm eine Gefahr ausgeht, ob weitere Taten von ihm zu erwarten sind. Das gilt insbesondere für Delinquenten, die ein Sexualdelikt begangen haben. Entscheidungserheblich ist die Kriminal-, Sozial- oder Legalprognose. Alle Begriffe meinen dasselbe: die Vorhersage, dass unter bestimmten Bedingungen bestimmte Ereignisse in einem bestimmten Zeitraum (nicht) eintreten werden. Und hier begegnet man schon dem Kernproblem: Kriminalprognosen sind lediglich Wahrscheinlichkeitsaussagen – eine sichere Ja-Nein-Aussage über künftiges kriminelles Verhalten ist gar nicht möglich. Gerichtlich tätige Psychologen und Psychiater mahnen in diesem Zusammenhang aus gutem Grund und schlechter Erfahrung immer wieder zur Vorsicht. So bekannte beispielsweise Professor Norbert Leygraf, einer der renommiertesten Gerichtspsychiater Deutschlands, in einem Interview (Thies, 2005) freimütig: „Ich habe als Gutachter nur die Frage der Schuldfähigkeit und gegebenenfalls der Prognose zu klären. Ein Blick zurück in die Geschichte des vergangenen Jahrhunderts zeigt, was alles menschenmöglich ist. Natürlich versucht man in solchen Fällen auch, sich selbst und auch dem Gericht ein Bild davon zu machen, wie jemand dazu gekommen ist, derart Schreckliches zu tun. Manchmal gelingt es, häufig aber auch nicht, zumal in der speziellen Begutachtungssituation. Und ich weigere mich mittlerweile auch, vor Gericht Erklärungen abzugeben, die aus fünf Prozent Befunden und 95 Prozent Spekulationen bestehen. Glücklicherweise ist die forensische Psychiatrie heute insgesamt etwas bescheidener geworden und verzichtet auf simple Erklärungsmodelle."
Stephan Harbort, Kriminalhauptkommissar, Polizeipräsidium Düsseldorf
Eine individuelle Kriminalprognose setzt im Idealfall Folgendes voraus: der Gutachter kennt die relevanten Einflussfaktoren auf die Rückfälligkeit, die sich durch die Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer bestimmten Tätergruppe ergeben; er erhebt die Faktoren, die in diesem speziellen Fall zu einer Rückfälligkeit führen könnten durch eigenes Aktenstudium; und er klärt durch Befragung und Untersuchung des Täters ab, wie bedeutend diese Faktoren konkret sind. Die kriminalprognostische Aussage über den Täter wird also dadurch gewonnen, dass er einer Täterklientel zugeordnet wird, von der man Erfahrungen über ihr Verhalten hat, zum Beispiel bei sadistischen Gewalttätern oder Päderasten. Bei möglichst weitgehender Übereinstimmung der Merkmale aus der Person des Täters und aus seinen erwarteten Lebensumständen mit den Merkmalen der Kontrollgruppe kann gefolgert werden, dass der Begutachtete sich wohl ebenso verhalten wird. Die Berechtigung zu dieser Annahme ergibt sich aus der Gültigkeit des Erfahrungssatzes, also der begründeten Erwartung, dass die darin zusammengefasste Erfahrung zuverlässig ist (vgl. Tölle, 1991; Eucker, 1998; Leygraf, 1999; Berner, 2000). Ist sie das?
Ein unrühmliches Paradebeispiel
Der Gelegenheitsarbeiter Oswald G. ist ein Paradebeispiel (von vielen) dafür, dass der Blick in die Untiefen der menschlichen Psyche nicht immer gelingt: Er wird 1955 als drittältestes Kind seiner Eltern in Duisburg geboren. Seine acht Geschwister sind allesamt Mädchen. Die Familie lebt beengt in einer Notunterkunft. Erste Hinweise auf Entwicklungsstörungen zeigt der Junge bereits als 6-Jähriger – bei einem von der Caritas organisierten mehrwöchigen Aufenthalt in einem Kinderheim auf Wangerooge fällt er durch nächtliche Unruhe auf. Die Erzieherinnen sind überfordert, es setzt regelmäßig Ohrfeigen, wenn der Kleine nicht pariert. Die anderen Jungen drangsalieren, quälen und verspotten ihn wegen seiner langen Haare. Er ist eben das „Mädchen„. Noch mit zehn Jahren nässt er nachts ein und kaut Fingernägel. Oswald wird in eine Sonderschule gegeben. Als sein Vater, von Beruf Müller, Arbeit findet, verzieht die Familie 1966 nach Wittlich, einer Kleinstadt nahe Trier. Oswald muss in Duisburg bleiben. Seine Großeltern verwöhnen ihn, stecken ihm regelmäßig Geld zu. Ein halbes Jahr später wird er nach Wittlich geholt.
1967 fällt er erstmals beim Klauen auf. In der Schule hat er lange Finger gemacht. Derartige Vorfälle häufen sich. Immer wieder greift er ungeniert zu, auch außerhalb der Schule. Seinen Eltern wird es schließlich zuviel. Oswald wird 1969 im protestantischen Waisenhaus in Pirmasens untergebracht. Auch hier geht er in die Sonderschule. Nach der 9. Klasse wird er geschasst – ohne Abschluss. „Faul„ und „renitent„ sei er, aus „schulischer Sicht zu dumm„, wird den Eltern mitgeteilt.
Nach seiner Entlassung beginnt er zunächst eine Lehre als Heizungsmonteur, dann als Tankwart. Ihm wird jeweils nach wenigen Monaten gekündigt. Er hat die Ausbildungshilfe, die er im Heim abliefern sollte, unterschlagen und Kunden bestohlen. Auch im Waisenhaus in Pirmasens findet er sich nicht zurecht. Er reißt aus, wird wieder eingefangen, stiehlt sich abermals davon und so weiter. Oswald gilt als „unbelehrbar„ und „untragbar“, man steckt ihn in das Jugendheim „Aumühle„ in Wixhausen, eine geschlossene Einrichtung. Nachdem er auch dort wiederholt entweicht, wird er im September 1971 zurück in die Obhut der Familie gegeben. Er findet mehrere Anstellungen, die aber nur von kurzer Dauer sind. Immer wieder muss ihm gekündigt werden – wegen „Arbeitsverweigerung„. Seine Mutter verspricht sich Hilfe von einem Psychiater, der die Verhaltensauffälligkeiten des Sohnes jedoch kurzerhand als „erblich bedingt„ abtut. Hilfestellungen indes bekommt die Mutter nicht.
Oswald ist 16, als er im Spätsommer 1972 von zuhause ausreißt. Er treibt sich in der Umgebung von Wittlich herum, schläft im Wald oder in Bauruinen, hält sich mit Diebstählen über Wasser – bis ihn die Polizei kassiert. Ein Diplom-Psychologe diagnostiziert eine „beachtliche Minderbegabung„ und charakterisiert den Häftling als „nicht gemütsstumpf oder gefühlskalt, aber haltlos-labil, verwöhnt, etwas psychopathisch, durch mangelhafte Erziehung anstrengungsunlustig, zum Sichtreibenlassen neigend, Ermüdendem und Verpflichtendem ausweichend„. Insgesamt 24 einfache und schwere Diebstähle werden abgeurteilt, das Jugendschöffengericht Wittlich erkennt eine „bedenkliche Fehlentwicklung„, unterstellt eine „primitive Struktur der Persönlichkeit„ und schickt ihn für zweieinhalb Jahre hinter Gitter – „damit der Angeklagte nicht ganz verkommen soll".
Ein Jahr, neun Monate und 18 Tage seiner Strafe verbüßt Oswald G., am 30. September 1974 wird der 18-Jährige auf Bewährung entlassen – wieder einmal in den Kreis der Familie. In seinem sozialen Umfeld findet er sich nicht zurecht, besser gesagt: Es gibt gar keins. Die Eltern verstehen ihn nicht, sind überfordert, Freunde hat er nicht. Er bleibt für sich und beginnt zu trinken. „Frustsaufen„ nennt er das, später werden Alkoholexzesse zur Gewohnheit. Gut zwölf Monate später sitzt er wieder auf der Anklagebank. Er ist bei seinem Arbeitgeber eingestiegen und geschnappt worden. Hierfür bekommt er dreieinhalb Jahre. Im November 1976 wird er freigelassen, wieder „bedingt". Er soll sich endlich bewähren und beweisen, dass er nicht nur zum Gewohnheitsverbrecher taugt.
Totschlag statt Bewährung in der Freiheit
In der Nacht vom 16. auf den 17. April 1977 tötet Oswald G. erstmals einen Menschen. Er erschlägt den 39-jährigen Walter L. mit einer Eisenstange. Der soll ihn bei Vermessungsarbeiten in dessen Wohnung angeblich „sexuell attackiert„ haben.
Das Landgericht Trier glaubt Oswald G. und erkennt auf einen „minder schweren Fall des Totschlags„. Das milde Urteil von vier Jahren Freiheitsstrafe begründet die Kammer so: „Der Angeklagte war ohne eigene Schuld durch eine ihm zugefügte schwere Beleidigung von dem Walter L. zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden. Der Angeklagte war dadurch beleidigt worden, dass Walter L. immer wieder versucht hat, den Angeklagten zur Duldung von homosexuellen Handlungen zu veranlassen.„
Am 16. Juni 1978 flieht Oswald G. aus der Justizvollzugsanstalt Diez, knackt einen Wagen, verursacht einen Verkehrsunfall und wird wenig später festgenommen. Wieder ergeht ein Urteil. Diesmal sind es 13 Monate Gefängnis, die er bis Januar 1981 inklusive der Reststrafe absitzt.
Kurz nach seiner Entlassung lernt er Christel V. kennen. Bei der 26-Jährigen findet er Unterschlupf. Oswald G. wird stabiler – bis die Beziehung nach neun Monaten zerbricht. Er leidet darunter, will sich nicht damit abfinden. Er buhlt und bettelt, seine Verflossene lässt sich aber nicht erweichen. Oswald G. verfällt in alte kriminelle Gewohnheiten, hebelt Bürofenster auf, tritt Kellertüren ein, erklimmt Balkone, schmeißt Oberlichter ein; er rafft zusammen, was er essen, gebrauchen oder versetzen kann. Diesmal ist er bei seinen Diebestouren aber bewaffnet, er trägt ein Repetiergewehr unter seinem Parka. Schließlich wird er gefasst.
Das Amtsgericht Wittlich verurteilt den „milieugeschädigten Gewohnheitsverbrecher„ zu einer „Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren„. Für diverse Einbrüche, verübt während eines Sozialurlaubs, gibt es im August 1985 einen Nachschlag von neun Monaten. Im Mai 1987 kommt Oswald G. wieder frei. Allerdings fehlt ihm nach wie vor eine reale Einstellung zum Leben und zur Bewältigung seiner Probleme. Stattdessen sind stets die anderen schuld. Widerstände bricht er mit Gewalt, er ist halt „kein Kind von Traurigkeit„.
Nach der Haftentlassung kehrt Oswald G. an die Mosel zurück, wohnt dort kurzfristig bei seiner jüngsten Schwester, bis er in Neumagen ein möbliertes Zimmer bezieht. Er findet Arbeit als Schweißer, schmeißt den Job aber bald hin, weil er sich „überfordert„ fühlt. Dann verschlägt es ihn Anfang Oktober 1987 nach Bad Dürkheim. Der jetzt 32-Jährige will dort bei einer Weinlese helfen, ein paar Mark verdienen. Oswald G. hilft jedoch nicht nur bei der Ernte, auch verschiedenen Winzern geht er zur Hand, repariert dies und das. Dabei lernt er auch Christian K. kennen. Der Junggeselle, von Beruf Wochenmarkt-Händler und Winzer, gilt als Sonderling und haust in einem heruntergekommenen Anwesen in Bad Dürkheim. Oswald G. wird von dem 56-Jährigen angestellt und soll Renovierungsarbeiten an Gebäuden und Inventar erledigen. Sein Arbeitgeber stellt ihm sogar eine Teilhaberschaft und eine Unterkunft in Aussicht. Aber es kommt alles ganz anders. Ein Jahr später muss das Landgericht Frankenthal über Oswald G. urteilen – wie schon 1977 wegen Totschlags. Das Opfer ist Christian K., erschlagen mit einem Eisenrohr im November 1987. Der von Oswald G. angegebene Grund: Das Opfer soll ihn, stark alkoholisiert, im Streit geohrfeigt und als „Arschloch„ beschimpft haben. Danach will Oswald G. „ausgerastet„ sein.In der Hauptverhandlung zeigt er sich von seiner besten Seite, „kooperativ und einsichtig„. Zu seiner Verteidigung sagte er nur: „Ich kann es nicht ertragen, geschlagen zu werden. Dann kenne ich nichts, da würde ich sogar meine Mutter angreifen.„ Das Gericht stellt bei Oswald G. eine „geringe Frustrationskontrolle„ und eine „geringe soziale Bindungsfähigkeit„ fest. Das ist nicht neu. Schließlich verurteilt es den Angeklagten zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Zur Begründung des abermals „minder schweren Falls des Totschlags„ wird ausgeführt: „Die damit verwirkte Strafe hat das Gericht dem § 213 StGB entnommen. Zwar lag eine schuldmindernde Provokation des Angeklagten durch den Getöteten nicht vor. Denn der Angeklagte hatte die Ohrfeige durch Christian K. selbst verschuldet, indem er ihn zuvor ohne triftigen Grund beleidigt hatte. Die Vorgeschichte der Tat, die Begleitumstände und vor allem die nicht auszuschließende, sogar eher wahrscheinliche starke Trunkenheit des Angeklagten rechtfertigen jedoch die Annahme eines minder schweren Falls aus sonstigen Gründen.„
Während der Haft vermittelt Oswald G. erstmals den Eindruck, als wolle er an sich arbeiten. Seine enorme Aggressionsbereitschaft wird zum zentralen Thema der therapeutischen Bemühungen. Von Mai bis August 1990 führt er bei einer „Ehe- und Lebensberatungsstelle„ Therapiegespräche, um die Aggressionsproblemtik zu verinnerlichen, um Mechanismen der Aggressionsbewältigung zu erlernen. Tatsächlich stellen sich erste Erfolge ein: bei Auseinandersetzungen mit anderen Gefangenen oder dem Personal weiß er sich zu zügeln, gibt klein bei; auch arbeitet er angeblich „erfolgreich„ mit einer ehrenamtlichen Vollzugshelferin zusammen, macht autogenes Training; innerhalb und außerhalb der Anstalt wird Oswald G. für Instandsetzungsarbeiten eingeteilt, hier zeigt er sich „geschickt und einsatzfreudig„; ferner gelingt es ihm, für die Zeit nach der Haft einen Arbeitsvertrag abzuschließen, er soll für eine Zeitarbeitsfirma als Schlosserhelfer tätig werden. Das alles überzeugt die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal, und Oswald G. wird mit einer günstigen Kriminalprognose am 10. Februar 1991 aus der Haft entlassen, zum x-ten Mal vorzeitig.
Abnorme Persönlichkeit zu spät erkannt:
Nur 41 Tage später tötet Oswald G. wieder einen Menschen. Diesmal erwürgt er eine 67-jährige Restaurantbesitzerin, nachdem diese ihn bei einem Einbruch auf frischer Tat erwischt hat. Den Kripobeamten sagt er nur soviel: „Mir ist das scheißegal, ihr könnt mich an die Wand stellen und erschießen, so egal ist mir das. Ich habe nichts mehr zu verlieren. Jeder hat seine Taktik, ihr habt eure und wollt von mir ein Geständnis, und ich habe meine und sage nichts. Ich will die Hauptverhandlung abwarten und diese dann in meinem Sinne gestalten, da habe ich Erfahrung drin.„
Daraus wird nichts. Die 4. Strafkammer des Landgerichts Trier erkennt am 29. Juli 1992 auf „Mord„ und führt zur Motivation aus: „Oswald G. hat einen Menschen getötet, um eine Straftat zu verdecken. Er handelte, als er zunächst mit dem Barhocker auf den Kopf der Elisabeth K. schlug und dann den Hals des Opfers umklammerte und mindestens zwei bis drei Minuten lang zudrückte, mit direktem Vorsatz.„ Verhängt wird nicht nur Lebenslänglich, das Gericht geht sogar noch einen Schritt weiter: „Eine Würdigung aller dargelegten Umstände ergibt, dass bei dem Angeklagten Oswald G. eine besonders schwere Schuld vorliegt, die in Zukunft bei Beurteilung der Dauer der Vollstreckung der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe durch das demnächst zuständige Vollstreckungsgericht zu berücksichtigen sein wird.“
Drei Menschen mussten sterben, 16 Jahre seines Lebens musste Oswald G. im Gefängnis verbringen, unzählige Male musste er abgeurteilt werden, bis man endlich die psychische Abnormität und Gefährlichkeit dieses Mannes erkannte. Oswald G. ist immer wieder davongekommen, weil er regelmäßig „günstig„ beurteilt wurde, Gutachter an das Gute in ihm glaubten.
Über prognostische Fehlleistungen wie im Fall Oswald G. wird nicht gesprochen, schon gar nicht öffentlich. Oswald G. ist nämlich kein Kinder raubendes und mordendes „Monster„, eben keine „Sex-Bestie„. Wäre er das, „Bild„ hätte seinen Spaß an ihm, erst als knalliger Aufmacher, dann als bizarre Fortsetzungsgeschichte. Im öffentlichen Bewusstsein existieren deshalb in erster Linie Sexualstraftäter. So einer wie Ulvi K. zum Beispiel. „Wieder so ein Schwein„, ätzte „Bild„ am 22. Oktober 2002 und stellte den „Killer„ öffentlich an den Pranger, natürlich mit Foto. Der 24-Jährige hatte gestanden, die 9-jährige Peggy getötet zu haben, deren Verschwinden aus Lichtenberg in Bayern wochenlang Thema in den Medien gewesen war. „Bild„ hatte Blut geleckt und deckte den nächsten „Skandal„ auf, diesmal war eine psychiatrische Gutachterin dran. Sie hatte den Verdächtigen früher untersucht, weil der mehrfach vor Kindern onaniert hatte. Aufgrund einer hirnorganischen Schädigung war Ulvi K. als schuldunfähig eingestuft worden. „Sie hat nicht erkannt, wie gefährlich Peggys Mörder ist„, empörte sich „Bild„. Die Psychiaterin wurde mit Foto zum öffentlichen Abschuss in Stellung gebracht, ein schwarzer Balken verdeckte ihre Augen – wie bei einem Verbrecher. Schuldig! Schuldig?
Wenn es zu Verbrechen kommt wie in der jüngeren Vergangenheit an dem 9-jährigen Mitja aus Leipzig, der von einem Rückfalltäter getötet worden ist, melden sich unaufgefordert die Scharfmacher und Scharfrichter öffentlich zu Wort und fordern unmissverständlich: Jetzt müsse „endlich mal hart durchgegriffen werden„, Sex-Täter gehörten allesamt „weggesperrt„. Der Rechtsstaat erscheint mit einem Mal schwach und hilflos, Grundrechte sollen deshalb mit Füßen getreten werden. Solche markigen Parolen werden in Teilen der Bevölkerung begierig aufgegriffen, und der Ruf nach einer härteren Gangart wird laut, nicht nur an den Stammtischen dieser Republik. Ein Leser schrieb beispielsweise am 1. März 2007 in der Süddeutschen Zeitung: „Als meine Frau die Nachrichten über diesen Wiederholungstäter im Fernsehen sah, sagte sie nur: „Bei uns werden solche Menschen sofort erschossen.„ Meine Frau ist Chinesin. Kinderschänder gibt es dort auch, Wiederholungstäter keine. Und eine Debatte über für und wieder von Freilassung und Wegsperren erübrigt sich.„
Volkes Zorn richtet sich allerdings nicht allein gegen die Täter, sondern auch gegen deren vermeintliche „Helfershelfer„, die „Forensen„ – also jene Gerichtsgutachter und Therapeuten, die versagt haben oder denen man blindlings unterstellt, versagt zu haben. Psychiatrische Kliniken werden als „Hotelbetriebe„ geoutet, die Patienten als „tickende Zeitbomben„ stigmatisiert, dramatisiert und auch dehumanisiert. Die zuvor beschriebenen Extremfälle, in denen verurteilte Mörder weitere Untaten verüben konnten, wiegen besonders schwer, aber sie sind nicht die Regel. Und sie sollten nicht instrumentalisiert werden, um einen ganzen Berufsstand in Misskredit zu bringen. Bei aller im Einzelfall berechtigten Kritik darf die Unterschiedlichkeit der Täter, der Taten, der Therapieerfolge und der Sicherheit von Strafvollzugsanstalten und therapeutischen Einrichtungen nicht übersehen werden.
Stiefkind forensische Psychiatrie
Gleichwohl: Mit der forensischen Psychiatrie steht es nicht zum Besten (vgl. Leygraf 1999; Pierschke, 2001; Rusche, 2004). Sie gilt als Stiefkind ihres Fachs. Der so genannte Maßregelvollzug – dort sollen psychisch kranke Straftäter mit hohem Gefährdungspotential dem gesetzlichen Auftrag entsprechend „gebessert und gesichert„ werden – gilt als „Schlusslicht der Psychiatrie„. So urteilte nicht nur die Psychiatrie-Enquête-Kommission des Deutschen Bundestages. Probleme und Mängel sind unübersehbar und unbestreitbar: dieser Berufszweig wird wenig studiert und ist bei Praktikern unbeliebt; die Klientel gilt als schwierig und unbequem; es fehlen vielerorts ausreichend qualifizierte und behandlungsbereite Fachkräfte; die kontinuierliche Fortbildung des Personals kommt zu kurz; therapeutische Einrichtungen sind chronisch überbelegt; Gerichtsgutachter unterliegen nicht immer einem Gütesiegel; die empirische Prognoseforschung wird sträflich vernachlässigt. Schon diese nicht abschließende Aufzählung struktureller, administrativer, personeller oder motivationaler Schwachstellen macht deutlich, in welchem Dilemma sich der Maßregelvollzug befindet. Er ähnelt einer Dauerbaustelle. Nicht nur in Deutschland.
Allgemein wird angenommen und berichtet, die Rückfallquote von Sexualstraftätern liege bei 20 bis 30 Prozent (vgl. Sohn, 2004). Das stimmt so nicht. Es gibt zum Teil gravierende Abweichungen. Richtig ist, dass die Zahl derer, die abermals straffällig werden, je nach Tätertyp variiert. Zu diesem Ergebnis kommt auch eine Expertengruppe der Kriminologischen Zentralstelle in Wiesbaden in ihrer Forschungsarbeit „Legalbewährung und kriminelle Karrieren von Sexualstraftätern„ (vgl. Wößner, 2002). Ausgangspunkt der Studie ist das Jahr 1987. Erfasst wurden die Auszüge von etwa 2200 Tätern aus dem entsprechenden Zentralregister. Daraus wurden unter bestimmten Aspekten zehn Stichproben mit insgesamt 1000 Fällen gebildet. 20 Prozent der Vergewaltiger wurden rückfällig, in der Gruppe der Exhibitionisten waren es 55 Prozent. Nur vier Prozent der Untersuchten waren Serientäter.
Nach Einschätzung von Beier (Beier, 1995) ist das Rückfallrisiko bei Pädophilen extrem hoch. Der Leiter des Instituts für Sexualmedizin am Berliner Universitätsklinikum Charité hat bei einer groß angelegten Studie festgestellt, dass vier Fünftel der hauptsächlich pädophil veranlagten Männer rückfällig werden.
Ob die genannten oder andere Forschungsarbeiten zur Legalbewährung von Sexualstraftätern die Rückfallhäufigkeit zutreffend widerspiegeln, hängt weniger von der Profession und Kompetenz der Wissenschaftler ab, sondern in erster Linie von der Konzeption, den abgebildeten Zeiträumen, in denen ein Rückfall hätte passieren können. Denn Verurteilte, die beispielsweise über fünf Jahre hinweg beobachtet werden, dürfen keineswegs als geheilt gelten. Auch danach passieren Taten, die zumindest in dieser Statistik nicht erfasst werden. Insofern steckt in jeder dieser Studien auch eine Dunkelziffer.
Eher pessimistisch fällt das Ergebnis mancher amerikanischer Untersuchung aus (vgl. Sohn, 2004). Die sorgfältigen Übersichtsstudien kommen bisher zu dem Schluss, dass sexuelle Gewalt weitgehend unbehandelbar sei, weil die Psychotherapie die Rückfallquote nicht reduziere. Dies gelte insbesondere für dissoziale Täter mit hoher aggressiver Impulsivität – also Gewohnheitsverbrecher, die sich nicht in die Sozialgemeinschaft integrieren lassen. Der brisanteste Wesenszug dieses Tätertyps ist die fehlende Empathie. Es mangelt an der Fähigkeit und der Bereitschaft, sich in die Befindlichkeit anderer Menschen einzufühlen. Es gibt keine emotionale Bremse. Opfer sind Mittel zum Zweck, werden versachlicht – Objekte.Zu einer ähnlichen Einschätzung gelangten englische Wissenschaftler der Universitäten London und Leicester (vgl. Monschein, 2006). Verglichen wurden neun Studien zur Wirksamkeit von Therapieprogrammen. Insgesamt wurden 567 Männer aus Nordamerika und Europa untersucht, die während der Haft an einer Therapie teilgenommen hatten. Die Untersucher kamen zu dem Ergebnis, Therapien könnten wohl die Zahl der Rückfalltäter vermindern, aber es sei keineswegs sicher, dass die Therapierten geheilt seien und nie mehr Sexualverbrechen begehen würden. Unklar sei auch, welche Therapien überhaupt helfen und welche Täter von einer Behandlung nicht profitieren. Keine Heilung, aber (Selbst-)Kontrolle lautete das Fazit der britischen Untersuchung. Mittlerweile sind Tätermerkmale zusammengetragen worden, die ein Indiz dafür sein können, dass therapeutische Bemühungen Früchte tragen. Reflexions- und Einsichtsfähigkeit, Leidensdruck oder Beziehungsfähigkeit beispielsweise sprechen dafür, antisoziales Verhalten, Verantwortungsdelegation oder Persönlichkeitsstörungen eher dagegen. Nur: Diese und andere Merkmale kommen in der Masse der Täter gar nicht so häufig vor, zudem in unterschiedlicher Zusammensetzung. Es wäre wünschenswert, wenn die forensische und kriminologische Forschung irgendwann zumindest diese Fragen beantworten könnte: Welcher Täter ist mit welchem differentialdiagnostischen Hintergrund behandelbar, wer ist es nicht? Und welche Behandlung ist bei welchem Täter besonders effektiv? So gesehen bleibt vieles Stückwerk, es fehlt ein System.
Der Gesetzgeber fordert „Besserung und Sicherung„. Schon aus dieser Konstellation ergibt sich ein facettenreiches Spannungsfeld: das nachvollziehbare und berechtigte Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung hier, dort der amtlich verordnete Rehabilitationsauftrag (an den Therapeuten) und -anspruch (des Patienten). Ein schwer, manchmal überhaupt nicht aufzulösender Interessenkonflikt wird überdeutlich, wenn man die Rollenverteilung näher betrachtet. Eine Besserung kann nur durch Therapie erreicht werden. Zwingende Voraussetzung hierfür ist das Vertrauen des Patienten, das erst erarbeitet werden muss. Andernfalls, dies gilt als gesicherte Erkenntnis, bleiben alle Bemühungen fruchtlos. Gleichzeitig bleibt der Patient aber auch ein Gefangener, der beobachtet und kontrolliert wird. Der Therapeut soll also behandeln und bewachen. Wie soll es einem Therapeuten gelingen, Intimus und Inquisitor desselben Menschen zu sein? Das Misstrauen bleibt, es wird wach gehalten, es blockiert – insbesondere den Patienten.
Ein anderes Problem sind die Patienten selbst. Psychisch abnorme Mörder oder Serientäter stammen häufig aus zerrütteten Familienverhältnissen, sind ungebildet, einzelgängerisch veranlagt, sozial entwurzelt. Und sie polarisieren: in gut und schlecht, in Gut und Böse. Die Übergänge, die wir als psychisch gesunde Menschen wahrnehmen und respektieren, werden nicht erkannt oder negiert. In diese simplen Kategorien wird das Klinikpersonal eingebettet und eingeordnet. Eine Differenzierung unterbleibt. Sicher keine günstigen Startbedingungen für eine erfolgreiche Therapie.
Manchen Patienten gelingt es sogar, Therapeuten und Gutachter vorzugaukeln, sie seien auf einem guten Weg oder gar erfolgreich therapiert. Die Kunst der Verstellung dominiert dann die Kunst der Behandlung. Gerade bei den hoch gefährlichen Tätern wird im Nachhinein oft festgestellt, dass es ihnen gelungen ist, die Wohlmeinenden und Gutgläubigen zu täuschen. Dies gelingt ihnen nur deshalb, weil sie sich schon von Kindesbeinen an als andersartig erleben und qualifizieren, minderwertig, nicht dazugehörig. Die mitunter realitätsferne Selbstdiagnose der eigenen Unzulänglichkeit produziert das Verlangen, sich nicht von der Masse abzuheben, sondern in ihr zu verschwinden. So wie ein Chamäleon durch das Anpassen der Hautfarbe an die jeweilige Umgebung seine Häscher zu täuschen sucht, so wird die Farbe des jeweiligen sozialen Hintergrundes angenommen, um der sonst drohenden Brandmarkung zu entgehen. Ziel dieser bisweilen vollständigen sozialen Anpassung sind Komplettierung und Kompensation der pikierten Persönlichkeit, das Bestreben, eigene Stigmata durch das Ähnlichwerden mit dem sozialen Umfeld abzuschwächen, zu kaschieren. Und diese häufig über Jahrzehnte erfolgreich eingeübten und praktizierten Maskeraden und Täuschungsmanöver bleiben unentdeckt, weil sie überzeugend dargeboten und über einen längeren Zeitraum durchgehalten werden. Für ein solch manipulatives Verhalten gibt es keinen Beweis, nur gewisse Anhaltspunkte – beispielsweise eine von langer Hand geplante Tat, phantasiegebundene Tatelemente, eine außergewöhnlich brutale Tatbegehung oder auch Fetische, die bei Zellendurchsuchungen gefunden werden.
Die vorzeitige Entlassung ist im Regelfall an eine erfolgreich verlaufene Sozialtherapie gekoppelt – ein enormer Anreiz für viele Gefangene, sich an einer solchen Maßnahme zu beteiligen. Viele Täter entscheiden sich aber nur deshalb für eine Therapie, um in erster Linie die Chance auf eine vorzeitige Entlassung zu wahren. Das für eine erfolgreiche therapeutische Maßnahme erforderliche Merkmal der Freiwilligkeit entfällt somit, eine verkappte Zwangstherapie ist die Folge. Die Erfolgsaussichten solcher Bemühungen dürfen nicht besonders optimistisch beurteilt werden. Eine Therapie muss aus freien Stücken erfolgen und darf nicht an Vergünstigungen gebunden sein.
Prognose-Irrtümer passieren aber auch, weil viele Kriterien eben nicht nur in eine Richtung weisen. Für eine ungünstige Kriminalprognose muss beispielsweise nicht sprechen, dass der Patient noch nicht geheilt ist, keine Therapiebereitschaft signalisiert, er die Tat noch nicht aufgearbeitet oder eine besonders grausame Tat begangen hat. Auf der anderen Seite darf eine günstige Sozialprognose nicht per se gestellt werden, weil der Patient nicht mehr von perversen Phantasien spricht, zuverlässig arbeitet, als sympathischer Mensch erlebt wird oder sich partnerschaftlich gebunden hat. Mittlerweile gibt es durchaus Qualitätsstandards für Prognosegutachten. Damit sind die Probleme allerdings keineswegs schon gelöst. So ist es schwierig, die spezifischen Erkenntnisse über Tätertypen auf den zu prüfenden Einzelfall zu übertragen. Leider werden hierzulande viele Daten nicht erhoben oder nicht zusammengeführt, die Wissenschaftlern und Gutachtern nützlich wären. Beispielsweise lässt die amtliche Strafverfolgungsstatistik nur erkennen, wieviele Täter vorbestraft sind, nicht aber, weswegen. Damit bleibt eine wichtige Quelle ungenutzt, um gruppenspezifische Rückfallrisiken besser einordnen zu können.
In der internationalen Fachwelt gilt vieles, was die Behörden und forensischen Psychiater in der Schweiz erarbeitet haben, als vorbildlich, in manchen Bereich sogar als führend (vgl. Dittmann, 2000). Das Erfolgsgeheimnis sollen sein interdisziplinäre Fachkommissionen und die konsequente Anwendung etablierter Kriterienkataloge. Deshalb sei es bisher in keinem Fall zu einem gravierenden Rückfall gekommen, sofern der Begutachtete auf Empfehlung einer Fachkommission in die Freiheit entlassen worden war.
Besserung und Sicherung im Spannungsfeld
Was macht das „Schweizer Modell„ so erfolgreich? Wissen die eidgenössischen Forensiker mehr als ihre deutschen Kollegen? Wohl kaum. Wissenschaftlich ist vielmehr nachgewiesen, dass dieser Zugewinn an öffentlicher Sicherheit in erster Linie dadurch erzwungen wird, dass erst gar kein „Restrisiko„ verantwortet werden soll – eine erhebliche Zahl von Straftätern wird also dauerhaft verwahrt, die mit einiger oder hoher Wahrscheinlichkeit keine neuen Taten verüben würden. Es ist anzunehmen, dass es in der Schweiz genauso viele Fehlbeurteilungen gibt wie in Deutschland, der Unterschied ist nur: hier lässt man die Falschen heraus, dort sperrt man die Falschen ein.
Am Ende jeder Therapie steht immer die Prognose. Es soll im Vorhinein die damoklesschwertartige Frage beantwortet werden, ob, dies fordert der Gesetzgeber, „zu erwarten ist, dass der Patient keine rechtswidrigen Taten mehr begeht„. Grundsätzlich ist dabei zu beachten, dass Prognosen sozialen oder antisozialen Verhaltens unabhängig von der angewandten Methode schon aufgrund der Situationsgebundenheit und Unterschiedlichkeit menschlicher Reaktionen und Fähigkeiten nicht fehlerhaft sein können, sondern fehlerhaft sein müssen. Es erscheint schlechterdings nicht möglich, auch Faktoren zu beurteilen, die der Gutachter nicht kennt, nicht kennen kann. Insbesondere das künftige soziale Umfeld des Patienten bleibt häufig nebulös, die meisten Langzeitinsassen müssen sich neu orientieren und einfügen. Gerade dieser eminent wichtige und zudem dynamische Aspekt wird häufig gering- und unterschätzt.
Es erscheint generell fraglich, ob bei der Vorhersage kriminellen Verhaltens – dies gilt insbesondere dann, wenn es lebensbedrohend ist – es überhaupt in absehbarer Zukunft gelingt, zu verlässlichen Aussagen zu kommen. Denn ein derartiges Extremverhalten ist insgesamt selten. Die Prognose eines solchen Ereignisses ist schon aus diesem Grund zwangsläufig unsicher. Es existieren demzufolge nur vereinzelt gesicherte Erfahrungswerte und Prognosekriterien. Kein Psychologe, kein Psychiater ist in der Lage, auch wenn er alle Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt und geprüft hat, seherische Fähigkeiten zu entwickeln, die ihn unfehlbar machen – der Mensch verändert sich, er ist nicht kalkulierbar. Dennoch werden wasserdichte Analysen und Bewertungen erwartet, abgefragt und abverlangt, die hier und dort in dieser Ausprägung, in dieser Ausschließlichkeit gar nicht möglich sind.
Zunächst haben die Gutachter den Schwarzen Peter. Die Ärzte bekommen immer häufiger den Eindruck, die Justiz wälze die Last der Verantwortung für das Schicksal von Strafgefangenen und drohende Rückfall-Katastrophen auf die Psychiatrie ab. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass Gesetzestexte bei bestimmten strafrechtlichen Entscheidungen die Unterstützung des Richters durch Prognosegutachter zwingend vorsehen. Ihre Aufgabe ist es, die Rechtsentscheidung in ihren prognostischen Aspekten auf eine rationale, wissenschaftlich fundierte Grundlage zu stellen. Der Sachverständige soll demnach für die weitere Verfahrensweise einen Vorschlag erarbeiten, das Gutachten – er hat die geforderte besondere Sachkunde, die dem Richter abgeht; sonst müsste er sich nicht eines Sachverständigen bedienen. Aber, und dies wird bei oberflächlicher Betrachtung gerne übersehen, der forensische Experte empfiehlt lediglich, nur der Richter entscheidet. Ob der justitielle Daumen gehoben oder gesenkt wird, ob ein Strafgefangener oder Patient der Freiheit nochmals teilhaftig wird oder für unabsehbare Zeit hinter hohen Mauern verschwindet, hängt in erster Linie von der Sachkunde, der Sorgfalt und dem Verantwortungsbewusstsein des Gutachters ab, der sich ebenfalls in einer misslichen Lage befindet: Er sieht sich der Sozialgemeinschaft, deren Schutz er zu gewährleisten hat, genauso verpflichtet wie dem Patienten, den er teilweise selbst behandelt hat, dessen Persönlichkeitsrechte es zu wahren gilt – eine Gratwanderung, die nicht immer gelingen kann.
Dennoch müssen Richter sich nicht nur an der Bewertung des Sachverständigen orientieren, sie müssen sich im Zweifelsfall auch darauf verlassen können. Obwohl sie das Gutachten eigentlich auf die sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen haben, bleibt den Richtern vielfach keine andere Wahl, als ihre juristische Entscheidung auf das psychologische Gutachten zu stützen, da sie nicht über das für diese Zwecke notwendige Fach- und Erfahrungswissen verfügen. Mögen Entscheidungen im Bereich der prognostizierten hohen Wahrscheinlichkeiten vergleichsweise leicht fallen, begegnet der Richter der hochproblematischen wertend-beurteilenden Natur der Ja-Nein-Aussagen erst in dem überaus breiten Spektrum der weniger eindeutigen und mittleren Wahrscheinlichkeiten. Denn der Umschlagpunkt zwischen „günstig„ und „ungünstig„ muss hier erst noch ermittelt werden. Wenn schon der psychiatrische Sachverständige zu keinem eindeutigen Urteil kommt, wie soll es dann dem vergleichsweise unbedarften Rechtsanwender gelingen?Die richterliche Entscheidungskompetenz ist demnach in (zu) vielen Fällen nur eingeschränkt existent, der ihnen zugedachten Rolle als Kontroll- und Entscheidungsinstanz können die Gerichte so nicht gerecht werden. Macht und Ohnmacht des richterlichen Berufsstandes fristen hier ein unbeanstandetes und kaum beachtetes Schattendasein, sorgen für Verwirrung – und wenn es schief geht, für Empörung und lähmendes Entsetzen. So überrascht es nicht, dass Richter immer wieder auch öffentlich einräumen, bei der Beantwortung prognostischer Fragen ein Gefühl der Unsicherheit und des Unbehagens zu empfinden – auch wenn der Schwarze Peter durch die Medien dem Gutachter zugeschoben wird, falls es mal schief geht. Aber die Gerichte müssen entscheiden – auf Gedeih und Verderb. Weist ein Gutachten keine gravierenden Mängel auf, steht darin kein himmelschreiender Unsinn geschrieben, so wird es ausschlaggebend sein. Das war bisher (fast) immer so. Und dabei wird es vorerst auch bleiben. Offenbar liegt hier ein Systemfehler vor. Diesen zu beheben, ist vornehmste Aufgabe des Gesetzgebers. Dem ist dazu bisher nicht viel eingefallen. Nur soviel gilt als sicher: Weder härtere Strafen noch ein facettenreiches Therapieangebot können (Rückfall-)Verbrechen per se verhindern. „Ein Restrisiko bleibt„, beklagen zu Recht unisono all jene, die sich mit Sexualstraftätern befassen wollen oder müssen. Aber an der Risikominimierung darf dennoch intensiv gearbeitet werden.
Literatur
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