Kriminalpolitik

Stalking – Erklärungsansätze und neue Forschungsergebnisse

von Prof. Dr. Joachim Burgheim, Dipl.-Psychologe, FHöV NRW, Abteilung Gelsenkirchen

1. Begriff und Erscheinungsformen von Stalking

Prof. Dr. Joachim Burgheim,
Diplompsychologe
FHöV NRW
Abteilung Gelsenkirchen

Stalking ist ein moderner Begriff für ein Phänomen, das vielleicht so alt ist wie die Geschichte menschlicher Sozialgemeinschaften. Ursprünglich entstammt der Begriff dem Englischen und bedeutet so viel wie stolzieren, aber auch pirschen, sich heranpirschen oder beschleichen. Der Stalker ist in direkter Übersetzung ein Pirschgänger. Allgemein kann man unter Stalking das wiederholter Belästigen und Verfolgen einer Person verstehen, wobei die Verhaltensformen im Einzelnen sehr heterogen sein und unterschiedliche Grade der Abweichung von der sozialen Norm aufweisen können. Entscheidend ist aber, dass nicht eine einzelne Verhaltensform für sich bereits den Tatbestand des Stalking erfüllen kann, sondern erst die Wiederholung und Kombination einzelner Verhaltensweisen über einen längeren Zeitraum hinweg das Phänomen realisieren. Hieran wird bereits deutlich, dass Stalking im Grunde ein hypothetisches Gebilde darstellt, das sich erst aus der Beschreibung einer Kette einzelner konkreter Handlungsmuster zu einem eigenständigen sozialen Konstrukt mit spezifischen Merkmalen konstruieren lässt.

Nachdem es in den 80er Jahren in den USA durch einen auf die Schauspielerin Jody Forster fixierten Stalker zu einem Attentat auf den damaligen Präsidenten Ronald Reagan gekommen war, nahm die wissenschaftliche Erforschung des Themas dort einen sprunghaften Verlauf (Hoffmann & Wondrak, 2005). Mit der Ermordung einer prominenten Schauspielerin und dreier nicht prominenter Frauen 1989 in Kalifornien wurde die Gewaltproblematik von Stalking offensichtlich (Sieverding, 2004). In der BRD ist das Thema etwa seit Mitte der 90er Jahre „angekommen„ und hat hier nach zögerlichem Beginn inzwischen auch eine beachtliche Forschungsaktivität ausgelöst, durch die wiederum die politische Diskussion um eine Angleichung der Strafgesetze in Gang gebracht wurde. Wesentliche Erkenntnisse der neueren Forschungen sollen in diesem Beitrag referiert werden.

Vortrag auf dem IPA-Seminar „Neue Formen der Gewalt: Graffiti, Vandalismus, Stalking – Aufgaben für Polizei und Ordnungsbehörde„ am 9. Februar 2007 im Informations- und Bildungszentrum (IBZ) Schloss Gimborn.

Neben der wiederholten und andauernden Natur der einzelnen Verhaltensweisen legen Voß & Hoffmann (2006) als spezifische Charakteristika noch fest, dass Stalkingverhalten

  • auf eine bestimmte Person zielt (nur selten auf Gruppen oder Organisationen),
  • von der Zielperson als unerwünscht oder belästigend wahrgenommen wird,
  • und dass es bei der Zielperson Angst, Sorge oder Panik auslöst.

Hinter den Handlungen des Stalkers steht „die obsessive Fixierung auf eine andere Person, die sich in einer gedanklichen und häufig auch emotionalen Besessenheit manifestiert„ (Voß & Hoffmann, 2006, S. 12). Ferner betonen sie, dass es keine Verhaltensweisen gibt, die man als typisch für Stalking bezeichnen könnte und nennen lediglich drei Verhaltensgruppen, die man gemeinhin unterscheiden kann:

  • Klassisches Stalking in Form von unerwünschter Kommunikation durch Briefe, Telefonanrufe, E-Mails, Herumstehen in der Nähe des Opfers, Nachspionieren, Beobachten.
  • Bedrohliches Stalking, bei dem Telefonanrufe mit obszönem oder bedrohlichem Inhalt, Gewalt oder gar Todesdrohungen auch gegen Familienangehörige und Vandalismus zum Einsatz gebracht werden.
  • Bindungsorientiertes Stalking, das durch Geschenke, unangemeldete Besuche, „zufällige„ Zusammentreffen oder das Leugnen, dass eine ehemalige Beziehung beendet ist, charakterisiert ist.

Ähnlich unterscheidet Löbmann (2002) zwischen mildem Stalking oder Belästigen, schwerem oder gewalttätigem Stalking und der Hyperintimität, also dem Versuch, eine vom Opfer unerwünschte enge oder gar intime Beziehung einzugehen bzw. deren Ende zu leugnen.
In diesen Klassifikationen deutet sich an, dass die Motive für Stalking unterschiedlich ausgerichtet sein und beispielsweise in dem Versuch liegen können, Kontakt zu einer Person aufzunehmen und eine Beziehung zu ihr herzustellen, eine Trennung rückgängig zu machen oder aber durch die Verunsicherung des Opfers Macht oder Kontrolle über es auszuüben.
Ein kritischer Aspekt des Stalking wird dabei leicht übersehen. Die unerwünschten Verhaltensweisen richtigen sich zwar immer gegen eine bestimmte Person, dabei werden jedoch häufig nicht nur die primären Opfer viktimisiert, sondern auch andere Menschen, die mit diesen in irgendeiner Beziehung stehen. Eine britische Online-Befragung (Sheridan & Hoffmann, 2005) ergab, dass in nur 36 % der erfassten Stalkingfälle ausschließlich die Zielpersonen attackiert wurden. Meist waren auch weitere Personen, die sekundären Opfer, dem Stalking ausgesetzt: Freunde (33 %), Familienmitglieder (30 %), Kinder der Opfer (23 %) und im weiteren Umfeld Arbeitskollegen (22 %) oder Nachbarn (18 %). Kinder werden von stalkenden Ex-Partnern zum einen oft als Druckmittel für eine Kontaktaufnahme benutzt, zum anderen hofft der Stalker, durch sie Informationen über seine Ex-Partnerin gewinnen zu können (Stadler u. a., 2005).

2. Zur Phänomenologie von Stalking

Über 90 % der Opfer von Stalking sind weiblich (Stadler u. a., 2005). Während bei den ersten bekannten Fällen von Stalking prominente Persönlichkeiten Opfer waren, handelt es sich tatsächlich aber um ein weit verbreitetes Phänomen, von dem weit mehr nicht-prominente Personen betroffen sind als prominente. Die Prävalenzrate liegt bei etwa 12 %. 17 % aller Frauen und 3,7 % aller Männer waren schon einmal in irgendeiner Form Opfer von Stalkinghandlungen. Rund 85 % der Täter sind Männer. 91 % der weiblichen Opfer werden von Männern gestalkt und 56 % der männlichen von Frauen. In den übrigen Fällen handelt es sich um ein gleichgeschlechtliches Stalking (Dressing u. a., 2006). Wenn Frauen Opfer sind, ist der Täter in nur 23 % der Fälle ein Fremder, Männer werden in 36 % der Fälle von Unbekannten gestalkt (Stadler u. a., 2005). Meist ist der ehemalige Intimpartner der Täter (die Angaben reichen bis zu 50 %), aber auch Bekannte oder Freunde (21 %), Arbeitskollegen (9 %) oder gar Mitglieder der eigenen Familie (4 %) können zu Tätern werden. Das Durchschnittsalter der Täter liegt bei rund 40 Jahren, ein Viertel war schon einmal in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung und 20 % sind vorbestraft. Im Gegensatz zu dissozialen Gewalttätern sind die Stalker älter, seltener vorbestraft und stehen eher in einem festen Arbeitsverhältnis (Hoffmann & Özsöz, 2005; Dressing u. a., 2006; Sheridan & Blaauw, 2006). Den meisten Stalkern fehlt die Einsicht in die Problematik ihres Tuns, statt dessen fühlen sie sich oftmals selbst als die eigentlichen Opfer (Hoffmann & Wondrak, 2005).

Die Dauer des Stalking reicht von wenigen Wochen bis hin zu mehreren Monaten oder Jahren. Rund 5 % der Fälle erstrecken sich sogar über einen Zeitraum von 8 bis zu 21 Jahren (Wondrak u. a., 2005). Durchschnittlich muss mit einer Dauer von gut zwei Jahren gerechnet werden, wobei etwa 7 bis 8 unterschiedliche Stalkingverhaltensweisen gezeigt werden (Wondrak u. a., 2006).

In der Regel erfolgt die Belästigung zu Hause (88,5 %), aber auch am Arbeitsplatz (65 %), unterwegs auf Fahrten oder Reisen (53 %) und sogar im Urlaub (7 %) sind die Opfer nicht vor den Nachstellungen der Täter sicher (Wondrak u. a., 2006).

Rund ein Drittel aller Betroffenen wurde nur durch einige wenige unerwünschte Kontaktaufnahmen durch den Täter belästigt. 8 % wurden mehrmals pro Monat, 35 % mehrmals wöchentlich, 9 % täglich und 16 % mehrmals täglich angegangen.

Unerwünschte Kommunikationsversuche stellen die häufigste Form des Stalkings dar. 91 % der Betroffenen berichten von Telefonterror, 57 % erlebten Rufschädigungen, 56 % erhielten unerwünschte Liebesbeweise, 55 % mussten erleben, dass ihr Eigentum zerstört wurde, 52 % wurden von ihrem Stalker verfolgt, 35 % erhielten E-Mails, 15 % erhielte Waren, die auf ihren Namen bestellt worden waren und 10 % erlebten Wohnungseinbrüche. Zusätzlich wurden rund 35 % der Opfer bedroht, bis zu 40 % erfuhren körperliche Gewaltanwendungen (in ganz wenigen Fällen bis hin zum Tötungsversuch), bis zu 40 % berichteten von sexuelle Belästigungen, die in Ausnahmefällen mit einer vollendeten Vergewaltigung endeten (Wondrak u. a.; 2005, 2006; Dressing u. a., 2006).

3. Stalking und Gewalt

In der öffentlichen Wahrnehmung stellt Gewalt den Kernpunkt von Stalking dar. Das mag darin begründet sein, dass Gewalt schlechthin ein Thema ist, das die öffentliche Aufmerksamkeit erweckt, liegt aber auch mit daran, dass Stalking in vielen Fällen ein Beziehungsphänomen ist und Beziehungskonflikte in manchen Fällen in extremer Gewalt bis hin zum Tötungsdelikt eskalieren (s. hierzu Burgheim, 1994). Tatsächlich spielen, wie soeben gezeigt wurde, unterschiedliche Formen der physischen Gewalt bei „nur„ 40 % aller Stalkingfälle eine Rolle (Wondrak, u. a., 2005, 2006), massive Gewalthandlungen müssen bei jedem fünften Fall von Stalking angenommen werden (Hoffmann & Wondrak, 2005). Die Mehrzahl der Stalker scheint demnach also nicht gewalttätig zu werden (s. auch James & Farnham, 2006).

Ein spezifisches Verhaltensmerkmal des Täters stellt auf jeden Fall eine signifikante Prädiktorvariable für die Manifestation von Gewalt durch den Täter dar, nämlich deren Androhung. 85 % der Stalker, die gewalttätig werden, kündigen dies vorher auch an2. Umgekehrt hatten über 70 % der Personen, die Gewalt durch den Stalker erfuhren, vorher auch entsprechende Drohungen erhalten. Darüber hinaus muss jedoch zwischen solchen Tätern unterschieden werden, die lediglich leichte Formen von Gewalt anwenden und solchen, die auf schwere Formen bis hin zum Tötungsdelikt zurückgreifen. James & Farnham (2006) konnten als weitere Prädiktoren für leichte Gewaltformen noch eine Vorbeziehung zum Opfer, die Neigung zu Alkohol- bzw. Drogenmissbrauch und Vorstrafen, insbesondere wegen Gewalt- und Sexualdelikten, identifizieren. Die Täter, die gravierende Aggressionsformen zeigen, haben ein etwas anderes Profil. Sie haben keine kriminelle oder durch Gewalt geprägte Vorgeschichte und sind sozial integriert. Die schweren Aggressionstaten scheinen eher die Form katastrophenähnlicher Ereignisse zu haben, die ihnen bisher in ihrem Leben fremd waren. Für beide Tätertypen ist die Gewaltandrohung typisch, wobei hier ein korrelativer Zusammenhang zur Schwere der Gewalthandlung zu bestehen scheint. Je gravierender die entäußerte Gewalt ist, um so häufiger scheint sie vorher angekündigt worden zu sein. Ferner konnten James & Farnham noch eruieren, dass psychotische Störungen nicht im Zusammenhang mit gewaltsamen Stalkinghandlungen stehen, sondern dass hier den Persönlichkeitsstörungen eine größere Bedeutung zukommt.


4. Die Folgen für die Opfer

Die teilweise schweren Gewalterfahrungen, aber auch die dauerhafte Bedrohung, Verfolgung oder Belästigung können bei den Betroffenen zu gravierenden physischen, psychischen und sozialen Folgen führen. Aus der Opferforschung ist hinreichend bekannt, dass auch für Opfer von Gewaltdelikten die psychischen Schädigungen im Vordergrund stehen (Baurmann & Schädler 1991, S. 103 ff.). Da bei Stalking die psychische Verunsicherung des Opfers typischerweise im Mittelpunkt der Absichten des Täters stehen, muss auch hier mit einem hohen Maß an psychischer Beeinträchtigung gerechnet werden.

Neben einer allgemeinen Einschränkung der psychischen Befindlichkeit und einer Veränderung der Gesamtpersönlichkeit in Richtung Selbstunsicherheit, Misstrauen, Angst, Depression und Aggression leiden 83 % der Opfer unter konkreter Furcht, 74 % unter Schlafstörungen. 65 % berichten von Verfolgungsängsten, 50 % von Depressionen und 48 % von extremen Stimmungsschwankungen. Bis zu 25 % der Betroffenen haben Suizidgedanken oder unternehmen einen Suizidversuch. Ebenso werden auch physische Symptome wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Magenbeschwerden oder Verdauungsstörungen berichtet. Auch psychosomatische Störungsbilder wie Psoriasis oder Asthma traten nach Stalking erstmals auf bzw. verschlimmerten sich dadurch bei bereits bestehender Vorerkrankung. Durchschnittlich wurden bei Betroffenen sechs verschiedene physische und/oder psychische Beschwerden diagnostiziert (Löbmann, 2002; Kühner & Weiß, 2005; Wondrak
u. a., 2005, 2006).

Diese psychischen Beschwerden legen es nahe, das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) in Betracht zu ziehen, obwohl die diagnostischen Voraussetzung dafür in den meisten Stalkingfällen nicht gegeben sind. Das Diagnostische und Statistische Manual Psychischer Störungen (DSM-IV, 1996, S. 487 ff.) postuliert als Voraussetzung für eine PTBS u. a. die Konfrontation mit einem traumatischen Ereignis, das den tatsächlichen oder drohenden Tod oder ernsthafte Verletzung oder die Gefahr der körperlichen Unversehrtheit der eigenen Person beinhaltet. Wie oben gezeigt wurde, werden aber rund 60 % der Opfer von obsessiver Verfolgung und Belästigung nicht mit Gewalt konfrontiert, so dass die in den diagnostischen Kategorien geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen.

So konnte auch in nur 37 % der Fälle
eine PTBS eindeutig diagnostiziert werden (Löbmann, 2002). Die jüngsten Untersuchungen zeigten aber auf, dass lediglich 14 % der befragten Opfer von Stalking keine Symptome einer PTBS aufwiesen (Wondrak u. a., 2005). 76 % hatten Intrusionen, also ungewollt und spontan wiederkehrende und belastende Erinnerungen in Form von Alpträumen oder Erinnerungsattacken („Flashbacks„). 70 % erlebten körperliche Reaktionen (Schwitzen, Zittern, Atembeschwerden, Herzklopfen, Übelkeit u. a.) bei der Konfrontation mit Stalkinghandlungen oder auch nur der Erinnerung daran. Auch eine erhöhte Schreckhaftigkeit („Hypervigilanz„) und Vermeidungsverhalten3 waren stark verbreitet. Man wird sicherlich die diagnostischen Kriterien für die PTBS in Zukunft überdenken und neu formulieren müssen, um diesen Erscheinungsformen gerecht zu werden.

Die psychischen Beeinträchtigungen ziehen sehr schnell soziale Konsequenzen nach sich. Über 70 % der Opfer berichten, dass es infolge des Stalkings zu einer Veränderung in ihrer Lebensführung gekommen sei. 18 % berichten von einem allgemeinen sozialen Rückzug4, 18 % von beruflichen Problemen und 5 % sogar von einem Wechsel des Arbeitsplatzes. Bis zu 17 % wechselten ihre Wohnung, um den Nachstellungen des Stalker zu entgehen, bis zu 40 % ergriffen zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen (etwa Einbau von Sicherheitsschlössern u. a.) und über 30 % änderten ihre Telefonnummer. Rund 35 % gingen weniger aus als vorher und 20 % wurden wegen der Folgen krank geschrieben (Wondrak u. a., 2005; Stadler
u. a., 2005; Dressing u. a., 2006).

In Anbetracht dieser massiven psychischen und sozialen Beeinträchtigungen verwundert es nicht, dass die meisten Opfer obsessiver Verfolgung (95 %) irgend etwas gegen das Stalking unternehmen. Nur etwa 20 % wenden sich allerdings an die Polizei (35 % der Frauen und nur 10 % der Männer). Gut 10 % suchen einen Rechtsanwalt auf, 25 % gehen zum Arzt und über 40 % suchen professionelle therapeutische Beratung oder Behandlung (Stadler u. a., 2005; Wondrak u. a., 2006). Es bleibt auf jeden Fall festzuhalten, dass Stalkingopfer, im Gegensatz zu den Opfern häuslicher Gewalt, weniger passiv sind und sich aktiver darum bemühen, mit Hilfe Dritter ihre Situation zu verbessern (Löbmann, 2005).

5. Erklärungsansätze und Tätertypologie

Anders als bei üblichen Gewaltdelikten wie Körperverletzung und Tötungsdelikten oder den weit verbreiteten Formen häuslicher Gewalt erscheinen die Aktionen des Stalkers noch weniger motiviert und erklärbar. Das eigentliche Ziel der Einschüchterung und Verunsicherung des Opfers erscheint aus der Alltagsrationalität heraus noch absurder und unverständlicher als eine körperliche Attacke, die oftmals durch eine affektive Lage, eine Persönlichkeitsstörung bzw. –disposition oder eine Konfliktsituation rationalisiert werden kann. Wenn man die vorliegenden Forschungsergebnisse zusammenfasst, dann finden sich zwar immer wieder Hinweise auf die verschiedensten psychischen Störungen, die bei den Tätern diagnostiziert werden können, eine eindeutige Präferenz liegt jedoch nicht vor. Auch wenn psychotische Störungsbilder verzeichnet werden, scheinen am ehesten noch Persönlichkeitsstörungen, und hier wiederum die Borderline-Persönlichkeitsstörung, die antisoziale Persönlichkeitsstörung und die narzistische Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang zum Stalkingverhalten zu stehen.Da den zuletzt genannten Persönlichkeitsstörungen u. a. eine grundlegende Störung der sozialen Bindungs- und Beziehungsfähigkeit eigen ist, überrascht es nicht, dass eine frühkindliche Störung in der Beziehungsgenese als prädisponierender Faktor für Stalking im Erwachsenenalter angenommen wird (Voß, 2005). Unter diesem Blickwinkel wird Stalking aus Sicht der Bindungstheorie als Fortführung gestörter Beziehungen oder eines misslungenen Beziehungsaufbaus in der Kindheit verstanden. Die psychoanalytische Objektbeziehungstheorie> differenziert diese Zusammenhänge noch weiter aus. Demnach muss das Kind in dem Spannungsfeld zwischen dem Wunsch nach Autonomie und Ablösung einerseits und dem Bedürfnis nach Nähe zur Bezugsperson andererseits eine ausreichende Balance finden. Misslingt dies, können seine Trennungsängste zu einem extremen Anklammern auf der einen und heftigen Abwehrreaktionen auf der anderen Seite führen, was eine Abwertung und aggressive Zurückweisung der Bezugsperson zur Folge haben kann. Die psychodynamische Theorie erklärt, wie hieraus Stalkingverhalten im Erwachsenenalter resultieren kann. Der obsessive Verfolger vereinigt sich in seiner Fantasie mit dem geliebten Objekt. Da seine real erprobte Annäherung jedoch mit Zurückweisung beantwortet wird, erfährt er eine narzistische Kränkung, die durch Wut und Aggression abgewehrt werden soll. Das Liebesobjekt wird nun abgewertet, man versucht, es zu verletzen, zu dominieren oder gar zu zerstören (nach Voß & Hoffmann, 2006). Diese psychodynamischen Zusammenhänge stehen vor allem im Zentrum der Konzepte der Borderline-Persönlichkeitsstörung und der narzistischen Persönlichkeitsstörung.
Stalking ist auf jeden Fall ein beziehungsorientiertes Verhalten, das jedoch durch seine Dysfunktionalität und Normabweichung sowie in vielen Fällen auch Realitätsverkennung gekennzeichnet ist, so dass man Stalking im weiteren Sinne als pathologische Beziehungsgestaltung bezeichnen könnte. Welche unterschiedlichen Facetten diese Pathologie annehmen kann, erschließt sich am besten in der Typologie von Sheridan & Blaauw (2006), die vier Haupttypen von Stalker differenzieren, die im Folgenden vorgestellt werden sollen:

Typ 1: Der Exbeziehungsstalker. Weiter oben wurde bereits erwähnt, dass bis zu 50 % der Stalker ihre Handlungen gegen die ehemalige Intimpartnerin richten (überwiegend sind die Täter männlich und die Opfer die Expartnerinnen). In der Beziehung war es schon zu häuslicher Gewalt gekommen. Auseinandersetzungen um das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder oder um Eigentum und Finanzen dominieren. Freunde und Familienmitglieder werden in die Handlungen mit einbezogen. Da er von Wut getrieben wird und eher impulsiv handelt, ist es dem Täter egal, ob die Polizei von seinen Taten erfährt. Er trifft keine Vorsorgemaßnahmen, was die Beweisführung erleichtert. Problematisch ist seine hohe Gewaltbereitschaft, seine Drohungen müssen ernst genommen werden.

Typ 2: Der verliebte Stalker. Diesem Typus sind rund 19 % aller Stalker zuzurechnen. Er ist der am wenigsten gefährliche, da es ihm nur um den Aufbau einer Beziehung geht. Mit 13 % findet sich in diesem Typus der höchste Anteil von Frauen wieder. Das Opfer ist Liebesobjekt, der Stalker will ihm nicht schaden. Die „Geliebte„ ist in seinen Gedanken allgegenwärtig, seine Fantasie ist positiv und romantisch geprägt, was sich auch in den schriftlichen Nachrichten ausdrückt. Die ständigen Verfolgungen und die Masse an Geschenken, Nachrichten und die Regelmäßigkeit der physischen Präsenz schüchtern das „Opfer„ jedoch ein. Gerade bei jüngeren Stalkern kann durch ein Ansprechen der kognitiven Ebene oft schnell eine Einsicht in die schädlichen Folgen ihres Tuns bewirkt werden, die dann ein baldiges Abklingen der unerwünschten Verhaltensweisen zur Folge hat.

Typ 3: Der wahnhaft fixierte Stalker. Diesem Typus sind rund 15 % aller Stalker zuzurechnen. Sheridan & Blaauw unterscheiden in dieser Kategorie zwischen gefährlichen und weniger gefährlichen Stalkern.

Die gefährlichen wahnhaften Stalker sind fast ausnahmslos männlich, leben eher am Rand der Gesellschaft und sind oft schon durch schwere psychische Störungen aufgefallen, die sich in unangemessenem Sexualverhalten manifestierten. Überwiegend finden sich hier schizophrene Störungen und Borderline-Persönlichkeitsstörungen mit einem hohen Risiko physischer und sexueller Übergriffe. Ihre Zuneigung formulieren sie in Form sexueller Absichten, ihre Nachrichten sind inhaltlich oft verwirrend. Opfer können Männer wie auch Frauen sein. Diese haben meist einen sozial privilegierten Status oder sind Prominente. Die Täter sollten am besten durch einen forensischen Psychiater begutachtet werden.


Der weniger gefährliche wahnhafte Stalker hat die wahnhafte Überzeugung, zwischen ihm und seinem Opfer bestünde eine Beziehung. Er droht nicht, lebt aber in voller Überzeugung in seinem Wahn. Die unterschwellige Wahrnehmung, dass die reale Beziehung nicht seiner Wahrnehmung entspricht, überspielt er mit entsprechenden Rationalisierungen. Vernünftigen Argumenten ist er nicht zugänglich. Juristische Interventionen sind psychiatrischen vorzuziehen.

Typ 4: Der sadistische Stalker. Er ist immer männlich, sein Opfer weiblich. Die Täter weisen in der Regel Persönlichkeitsstörungen auf, in dem meisten Fällen die antisoziale Persönlichkeitsstörung. 13 % der Stalker gehören dieser Gruppe an. Der Stalker will immer mehr Kontrolle über sein Opfer gewinnen, das er oft nur flüchtig kennt und betrachtet es regelrecht als Jagdobjekt. Anfangs nähert er sich eher freundlich, um das Opfer in Sicherheit zu wiegen und es dann später um so mehr aus der Fassung zu bringen und seiner Lebensenergie zu berauben. Er wählt eher subtile Verhaltensweisen aus, um das Opfer möglichst stark zu verunsichern (Unterwäsche durchfühlen, Briefe im Innern des verschlossenen Fahrzeugs deponieren), was es ihm dann auch leichter macht, seine Identität über Monate oder Jahre zu verbergen. Das Opfer soll geschwächt werden, um die eigene Allmacht zu stärken. Familienmitglieder und Freunde des Opfers werden oft einbezogen. Um das Opfer zu verunsichern, können auch physische Gewaltakte eingesetzt werden. Dieser Typus hinterlässt die wenigsten polizeilich verwertbaren Spuren. Seine Handlungen sind nur schwer nachweisbar. Polizeiliche und juristische Interventionen bleiben oft wirkungslos oder haben eine Intensivierung der Stalkinghandlungen zur Folge. Die Opfer brauchen ein hohes Maß an Verständnis und Schutz. Als ultima ratio bleibt manchmal nur ein Wechsel des Wohnorts.
In einer anderen Kategorisierung differenzieren Mullen & MacKenzie (2004) fünf unterschiedliche Typen, die sich teilweise in dem Modell von Sheridan & Blaauw wiederfinden aber insgesamt nicht so trennscharf erscheinen wie in deren Übersicht, so dass darauf nicht näher eingegangen werden soll. Es soll abschließend aber betont werden, dass trotz der teilweise psychopathisch-pathologisch anmutenden Täterpersönlichkeiten Stalkingverhalten in erster Linie ein juristisches und kein psychiatrisches Problem darstellt (Habermeyer, 2005). Eine Schuldminderung oder gar Schuldaufhebung gemäß der §§ 20, 21 StGB wird nur im Einzelfall nach entsprechender Prüfung festgestellt werden können.

6. Besonderheiten der Opfer

Opfer von Stalking kann jeder werden wie von jeder anderen Straftat auch. Aus der Viktimologie ist jedoch bekannt, dass bestimmte Merkmale (persönlichkeits- wie auch verhaltensbezogen) einer Person die Wahrscheinlichkeit erhöhen können, Opfer einer bestimmten Straftat zu werden (Schneider, 1993, S. 304 ff.). So scheint es auch Persönlichkeitseigenschaften zu geben, welche die Vulnerabilität für Stalking erhöhen. Personen, die ohnehin Schwierigkeiten haben, sich abzugrenzen und ihre eigenen, berechtigten Ansprüche durchzusetzen, scheinen eher gefährdet zu sein (Voß & Hoffmann, 2006). Überzufällig häufig sind Stalking-Opfer Singles oder leben alleine. Sie sind auch häufig früher schon einmal Opfer körperlicher Misshandlungen oder sexuellen Missbrauchs gewesen (Dressing, 2005). Allerdings liegt auch die Vermutung nahe, dass diese Menschen ebenso gefährdeter sind, durch andere Straftaten und sozial schädliche Verhaltensweisen wie beispielsweise Mobbing viktimisiert zu werden, so dass es sich hierbei nicht unbedingt um stalkingspezifische Opfermerkmale handeln muss.

Eingegangen werden soll hier noch auf einen weiteren Aspekt des Opferverhaltens, der ebenfalls nicht spezifsch für Stalking zu sein scheint, nämlich die vorsätzliche Falschanzeige einer entsprechenden Viktimisierung. Solche Falschanzeigen, die oftmals auch mit einer gezielten Falschbeschuldigung verbunden sind, stellen unabhängig von dem fraglichen Delikt kriminologisch und kriminalistisch ein Problem dar. Sie verzerren die tatsächlichen Kriminalitätsstatistiken, führen die polizeilichen Ermittlungen in die Irre und erschweren so die Polizeiarbeit. Wie am Beispiel vorgetäuschter Sexualdelikte gezeigt werden konnte, erhöhen sie aber auch das polizeiliche Misstrauen gegenüber tatsächlich Delikten (Burgheim & Friese, 2006 a, 2006 b), so dass die wirklichen Opfer unter Umständen Probleme haben, Verständnis und Akzeptanz für ihre Lage zu finden. Da die zum Stalking zusammengefassten Einzelhandlungen oftmals schwer nachzuweisen oder für sich genommen völlig harmlos sind und erst in ihrer dauerhaften Erscheinungsform bedrohlichen Charakter annehmen, haben, wie später noch genauer zu zeigen sein wird, auch Stalkingopfer nicht selten Schwierigkeiten, in ihrer Not ernst genommen zu werden und die angemessene polizeiliche Unterstützung zu finden.

Deshalb soll auch hier auf das Problem der „falschen„ Opfer von Stalking eingegangen werden, deren Anteil zwischen 2 % und 18 % zu liegen scheint. Bettermann (2005) hat eine Reihe von typischen Merkmalen solcher falschen Opfereinlassungen identifiziert. Die vermeintlichen Opfer sind eher im fortgeschritten Alter (60 Jahre und älter), wirken emotional manchmal merklich unbeteiligt und haben schon überdurchschnittlich viele Hilfs- und Beratungsangebote in Anspruch genommen. Die Dauer des Stalking überschreitet in einer auffälligen Anzahl den Zeitraum von zehn Jahren. Sie benennen häufig unbekannte Täter oder auch mehrere Täter oder Täter-Netzwerke, aber Stalking wird grundsätzlich nur von einem Täter ausgeführt. Anders als bei echten Stalkingfällen wird dafür seltener ein auslösendes Moment wie etwa eine Partnertrennung angegeben. Die Angaben sind oft desorganisiert, widersprüchlich, sprunghaft und realitätsfern. Die Täter haben oft ein unsagbares technisches Geschick über nahezu allmächtige Kompetenzen, indem sie jeden für sich einnehmen können, über Kontakte zur Unterwelt und über erhebliche finanzielle Mittel verfügen. Neben den gängigen Verhaltensweisen werden aber auch sehr untypische Handlungen benannt (Hundehaare in der Wohnung verteilen, Mineralwasser vergiften). Dafür fehlen regelmäßig Zeugen und stichhaltige Beweise. Möglichen Interventionsschritten stehen die falschen Opfer sehr ablehnend gegenüber.

7. Gegenmaßnahmen

7.1 Die gesetzliche Ausgangslage
Um der Frage nachzugehen, welche juristischen, polizeilichen und verhaltensbezogenen Möglichkeiten ein Opfer obsessiver Verfolgung hat, um sich gegen die Nachstellungen und Bedrohungen zur Wehr zu setzen, soll zunächst einmal die rechtliche Ausgangslage betrachtet werden.

Nachdem bereits 1990 das weltweit erste Gesetz gegen Stalking in Kalifornien in Kraft getreten war, rief 1991 das Los Angeles Police Departement mit der Threat Management Unit eine Spezialeinheit ins Leben, welche die Bekämpfung von Stalking zur speziellen Aufgabe hatte (Hoffmann & Özsöz, 2005; Hoffman & Wondrak, 2005). Danach wurden in den USA bald weitere gesetzlichen Regelung gegen Stalking erlassen. Inzwischen haben auch Australien und eine Reihe europäischer Länder wie Großbritannien (seit 1997), Belgien (1998) und Niederlande (1999) eigene Antistalking-Gesetze verabschiedet. In Japan ist seit 2000 ein Gesetz über Stalking und sonstige Handlungen in Kraft. In Schweden (1998) und Finnland (1999) gibt es zumindest strafrechtliche Regelungen, die implizit Stalkingverhalten berücksichtigen (Hoffmann & Özsöz, 2005; v. Pechstädt, 2005). Am 1. Juli 2006 trat in Österreich ein Antistalking-Gesetz in Kraft5. Im März 2005 hat auch der Deutsche Bundesrat einen Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag eingebracht, der eine eigenständige Strafvorschrift für Verhaltensweisen vorsieht, die dem Stalking entsprechen. Im November 2006 wurde dieser Entwurf vom Bundestag verabschiedet und als § 238 („Schwere Belästigung„) in das Strafgesetzbuch (StGB) eingesetzt. Er sieht für leichte Formen des Stalking eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Wenn der Täter durch sein Verhalten beim Opfer oder seinen Angehörigen bzw. Bekannten erhebliche Gesundheitsschädigungen hervorruft, steigt das Höchststrafmaß auf bis zu fünf Jahre und bei Handlungen, die zum Tode des Opfers oder seiner Angehörigen führen, auf zehn Jahre6. Verbunden damit ist auch die Aufnahme der entsprechenden qualifizierten Tatbestände in § 112a Abs. 1 Nr. 1, damit ggf. gegen den Täter die Untersuchungshaft angeordnet werden kann. Die Voraussetzungen des § 112 liegen zumeist nicht vor, weil es sich beim Täter um eine ansonsten strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretene Person in geordneten sozialen Verhältnissen handelt. So sind in der Vergangenheit Fälle bekannt geworden, in denen der in Freiheit befindliche Täter das Opfer während laufender Strafverfahren körperlich schwerst geschädigt oder gar getötet hat7.

Die Notwendigkeit einer eigenen Anti-Stalking-Vorschrift wird immer wieder angezweifelt. Werden doch durch Stalkingverhalten viele Tatbestände realisiert, die in unserem geltenden Strafgesetzbuch bedacht sind. Darunter fallen u. a. Bedrohung (§ 241; 55 %8), Beleidigung (§ 185; 51 %), Sachbeschädigung (§ 303 ff.; 40 %) Körperverletzung (§ 223 f.; 40 %), Nötigung (§ 240; 38 %), Üble Nachrede (§ 186, 32 %), Hausfriedensbruch (§ 123; 28 %), Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 ff.; 8,5 %) und sonstige Straftatbestände (13 %). Außerdem kann nach dem seit Januar 2002 geltenden Gewaltschutzgesetz (GewSchG) auf zivilrechtlichem Wege ein Näherungs- und Kontaktverbot ausgesprochen werden, durch die Opfer von Stalking vor weiteren Nachstellungen geschützt werden können. Außerdem scheinen juristische Maßnahmen in Ländern, die über spezielle Antistalking-Vorschriften verfügen, ohnehin einen nur bescheidenen Erfolg zu haben.

Fast 80 % der Stalker halten sich darüber hinaus nicht an ein ausgesprochenes Kontaktverbot, viele brechen es unmittelbar, nachdem es ausgesprochen wurde. In nur 45 % der Fälle hörte das Stalkingverhalten nach einem entsprechenden Verbot auf oder nahm zumindest deutlich ab. In ebenso vielen Fällen hatte es keinen Einfluss auf das Ausmaß des Stalkings und in 10 % kam es sogar zu einer dauerhaften Verschlimmerung. Zu denken gibt ferner der Umstand, dass in 30 % der Fälle, in denen die Stalkinghandlungen in der Tötung der Frau eskalierten, vorher ein Kontaktverbot ausgesprochen worden war (Hoffmann & Özsöz, 2005).


Die bestehende gesetzliche Lage birgt jedoch einen schwer wiegenden Nachteil, auf den Fünfsinn (2006) hinweist. Stalking setzt sich i. d. R. aus einer Vielzahl recht heterogener Einzelhandlungen zusammen, die oft erst durch ihre Kombination und Wiederholung zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Opfers werden (s. o.). Das Schreiben von Briefen oder E-Mails etwa kann, wenn keine strafrechtlich bedeutsamen Inhalte kommuniziert werden, weder durch straf- noch durch zivilrechtliche Maßnahmen unterbunden werden. Die permanente Konfrontation mit solchen Nachrichten kann von den Betroffenen jedoch als äußerst belastend oder bedrohend empfunden werden.

Außerdem darf man die Signalwirkung nicht unterschätzen, die ein eigenes Antistalking-Gesetz ausübt. Fünfsinn (2006) unterstreicht, dass so auch „die normbildende Kraft des Strafrechts und die symbolische Ausstrahlung der Handlungsanleitung des Strafgesetzbuches vor allem auch generalpräventiv genutzt werden„ könne. Und wenn, wie Hoffmann & Özsös (2005) mutmaßen, ein offensiveres Vorgehen der Polizei, etwa durch direkte Ansprache des Stalkers, mehr zu bewirken scheint als spezielle rechtliche Maßnahmen, so würde das polizeiliche Handeln durch den entsprechenden gesetzlichen Hintergrund in jedem Fall besser abgesichert und könnte noch offensivere Formen annehmen. In bis zu 40 % der Fälle schreitet die Polizei nicht ein, weil offensichtlich kein Straftatbestand vorliegt.

7.2 Praktisches Vorgehen
7.2.1 Nicht reagieren
Alle praktischen Verhaltensregeln für die Opfer von Stalking stimmen in ihrem Kern darin überein, dass der Betroffene einmal, aber auch wirklich nur einmal dem Stalker gegenüber ganz klar und unmissverständlich formulieren sollte, dass er keinen weiteren Kontakt wünscht (Löbmann, 2002; Hoffmann & Wondrak, 2005; Gass, 2005; Dressing u. a., 2006). Danach sollten alle Begegnungen mit dem Stalker, sofern es sich nur irgendwie einrichten lässt, vermieden und auf alle Kommunikations- oder Provokationsversuche des Täters nicht mehr reagiert werden. Jede Reaktion des Opfers trägt dazu bei, das Stalkingverhalten aufrechtzuerhalten9. Besonders fatal können sich seltene Reaktionen vor allem nach einer längeren Phase des Ignorierens auswirken. Aus der Lerntheorie ist bekannt, dass solche gelegentlichen Verstärker das Verhalten nachhaltig festigen (Angermeier 1976, S. 126 f.) und eine Beendigung des Stalking dadurch nahezu unmöglich wird. Natürlich bringt eine konsequente Kontaktvermeidung auch für das Opfer auf Dauer erhebliche soziale Einschränkungen mit sich, da es möglicherweise Orte und Plätze meiden muss, auf denen der Stalker sich aufhält oder ihm auflauert. Doch je länger beide nicht aufeinander treffen, desto mehr steigt die Wahrscheinlichkeit, dass das Stalkingverhalten nachlässt.

7.2.2 Erschweren
Das Stalking sollte dem Täter erschwert werden (Löbmann, 2002; Hoffmann, 2006). Neben der beschriebenen Kontaktvermeidung gehört dazu die Verschleierung von Adresse und Telefonnummer (falls sie dem Stalker nicht schon bekannt sind), und der Hinweis an Bekannte, keine Auskünfte weiterzugeben. Dazu muss so bald wie möglich das soziale Umfeld über den Stalkingvorfall informiert werden. Auch technische Maßnahmen wie das Anbringen von Alarmanlagen oder anderen Sicherungsmaßnahmen sind hier zu nennen. Ultima ratio bleibt ein Wechsel des Arbeitsplatzes oder Wohnung bzw. des Wohnortes. Bei besonders hartnäckigen und gewalttätigen Stalkern kann das aber die letzte Möglichkeit für das Opfer sein, sich zu schützen.

7.2.3 Dokumentieren
Für den Fall eines späteren juristischen Vorgehens sollten alle Vorfälle so weit und genau wie möglich dokumentiert werden (Löbmann, 2002; Hoffmann, 2006). Briefe und E-Mails sollten aufbewahrt und persönliche Kontaktversuche am besten mit Ort, Datum und Uhrzeit protokolliert werden. Wenn Telefonanrufe gespeichert werden können, sollte dies getan werden. Diese Maßnahmen erhalten in Anbetracht der neuen gesetzlichen Regelung zusätzliches Gewicht.

7.2.4 Unterstützung suchen
Hierzu gehört die soziale Unterstützung durch Verwandte und Freunde, der Kontakt zu Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen, Therapeuten und nicht zuletzt natürlich das Einschalten der Polizei. Die Aufgabe der Polizei besteht, wie Hoffmann (2006) betont, neben der Prüfung rechtlicher Schritte und einzelner Maßnahmen gegen den Stalker auch in einer gezielten Information des Opfers. Viele Opfer nehmen den Stalker als verrückt und unberechenbar wahr und haben so Angst, keine Kontrolle mehr über die Situation zu haben. Durch gezielte Informationen darüber, warum der Stalker sich so verhält, welche Entwicklungen sein Verhalten annehmen kann und welche Gegenmaßnahmen möglich sind, erhält das Opfer wieder einen Teil der Kontrolle über die Situation zurück, was zu einer Reduktion seiner Ängste beitragen kann.

In jedem Fall können durch ein beherztes und engagiertes Auftreten der Polizei dem Stalker seine Grenzen aufgezeigt und sein Verhalten beendet werden. Ein halbherziges und zögerliches Vorgehen bleibt eher wirkungslos und kann zu einer Bekräftigung des Stalkingverhaltens führen.

In den USA gibt es inzwischen in mehreren Städten spezielle Stalking-Task-Forces, in Bremen hat die Polizei mehrere Stalking-Beauftragte bestellt, die eng mit der Staatsanwaltschaft zusammen arbeiten (Hoffmann, 2006; Bettermann, 2006). Der Vorteil solcher Spezialeinheiten bzw. solcher Spezialisten besteht darin, dass sie nicht nur ein spezialisiertes, fachkundiges und opferbezogenes Vorgehen garantieren, sondern dass so auch einzelne Verhaltensweisen des Stalkers besser zusammengeführt werden können, die dann nicht mehr unter der polizeilichen Wahrnehmungsschwelle bleiben.

7.3 Bewertung der polizeilichen Maßnahmen
Wie weiter oben gezeigt wurde, unternehmen sehr viele Opfer von Stalking etwas, um sich zu wehren, aber nur rund 20 % der Betroffenen wenden sich an die Polizei. Stadler u. a. (2005) haben in ihrer Studie die Gründe für die mangelnde Bereitschaft zur Anzeigeerstattung erfragt. Männer gehen seltener zur Polizei als Frauen. 20 % derjenigen, die sich nicht an die Polizei wenden, meinten, dies sei keine Angelegenheit der Polizei. 17 % glaubten, die Polizei könne ohnehin nichts unternehmen, 16 % hatten Angst vor Vergeltungsmaßnahmen des Stalkers, 12 % wollten sich selbst helfen und 7 % verzichteten, weil sie davon ausgingen, dass die Polizei ihnen sowieso keinen Glauben schenken würde. Tatsächlich berichten auch viele der Personen, die zur Polizei gingen, dass es sehr schwierig gewesen sei, den Beamten den Ernst der Lage zu vermitteln10. Andere berichten, die Polizei habe sich nicht zuständig gefühlt oder die Aufnahme einer Anzeige mit dem Hinweis abgelehnt, es läge kein Straftatbestand vor. Nur 16 % der Befragten beurteilten das Verhalten der Polizei als angemessen.

Die Reaktion der Polizeibeamten scheint aber auch vom Geschlecht der Opfer und Täter abzuhängen. So erfuhren besonders Opfer weiblicher Stalker Gleichgültigkeit und Skepsis. Zu denken gibt der Befund von Hoffmann & Özsös (2005), demzufolge nicht einmal die Hälfte aller Opfer von der Polizei über die zivilrechtlichen Möglichkeiten des Gewaltschutzgesetzes informiert worden waren.

Hinsichtlich der Bewertung des Polizeiverhaltens gibt es aber auch regionale Unterschiede. So scheint sich der Einsatz spezieller Stalking-Beauftragter in Bremen (s. o.) sehr positiv auf die Zufriedenheit mit dem polizeilichen Kontakt ausgewirkt zu haben. 68 % der Betroffenen waren zufrieden oder sehr zufrieden und nur 24 % waren unzufrieden oder sehr unzufrieden. Die persönlichen Gespräche mit den Beauftragten wurden besonders hervorgehoben (Stadler u. a. 2005), da sie halfen, die durch das Stalking aufgebauten Ängste zu reduzieren.
Wenngleich also auch in Bezug auf Stalkingopfer gilt, dass das Verhalten der Polizei in den meisten Fällen angemessen und aus Opferperspektive positiv zu bewerten ist, so gibt es dennoch ein Verbesserungspotential. „Schlechte Noten„, die Polizisten von Stalkingopfern bekommen, sind oftmals noch durch fehlende Information oder durch ein noch nicht ausgebildetes Problembewusstsein begründet11. Der neue § 238 StGB wird auch hier Verbesserungen bringen. Das Problem wird von der Öffentlichkeit und den Polizeibehörden in Zukunft kritischer beäugt werden, Handlungs- und Rechtssicherheit werden verbessert sein. Es wird nun auch leichter sein, das Thema Stalking in die Curricula der Polizeiausbildung aufzunehmen (sofern dies nicht schon geschehen ist), da es sich nicht mehr um ein subjektives Phänomen handelt, das sich bestenfalls aus der Summe mehrerer Einzeltatbestände identifizieren lässt, sondern um eine vom Gesetzgeber klar definierte Straftat.


Literatur


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1 Vortrag auf dem IPA-Seminar „Neue Formen der Gewalt: Graffiti, Vandalismus, Stalking – Aufgaben für Polizei und Ordnungsbehörde„ am 9. Februar 2007 im Informations- und Bildungszentrum (IBZ) Schloss Gimborn.
2 S. hierzu auch Burgheim, 1993, S. 74 ff.: Die Androhung von Gewalt ist eines der differenzierenden Merkmale, durch welche sich Partnerkonflikte, welche mit einem Tötungsdelikt enden, von solchen unterscheiden, die gewaltlos bewältigt werden.
3 Vermeidungsverhalten meint hier nicht die sinnvolle und zielgerichtete Vermeidung von Orten und Plätzen, um jeglichen Kontakt mit dem Stalker zu vermeiden, sondern das Vermeidung von Orten, an denen die Erinnerung an Stalkingvorfälle und die damit verbundenen unerwünschten psychischen und physischen Reaktionen ausgelöst werden können.
4 Teilweise ziehen sich die Freunde aus Angst vor eigener Opferwerdung zurück, teilweise schränken die Opfer von sich aus den Kontakt zu ihren Freunden und Bekannten ein, um sie zu schützen (Löbmann, 2002).
5 www.salzburg.com/sn/archiv_artikel.php=
2178347&res=0, November 2006
6 myblog.de/strafblog/art/33385208, Dezember 2006
7 rafranke.blogspot.com/2006/03/antistalking-gesetz-entwurf-des.html, November 2006
8 Die Prozentangaben beziehen sich auf den relativen Anteil dieser Tatbestände an Stalkinghandlungen nach Hoffmann & Özsöz (2005).
9 Auch gezielte Kontakte zum Stalker, die bei anderen Straftaten im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs angestrebt werden, sollten unbedingt unterbleiben, da jede Konfrontation mit dem Täter zur Verschärfung der Handlungen bis hin zur Gewalteskalation nach sich ziehen kann (Hoffmann & Wondrak, 2005).
10 So auch Hofmann & Özsöz, 2005.
11 Anderen Berufsgruppen scheint es ähnlich zu ergehen. Auch Ärzte und selbst Psychotherapeuten können in vielen Fällen mit dem Begriff Stalking offensichtlich recht wenig anfangen und sind über die rechtlichen Hintergründe unzureichend informiert (Stadler u. a., 2005).