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Verfassungsbeschwerde gegen polizeiliche...

Verfassungsbeschwerde gegen polizeiliche Überwachung mittels GPS erfolglos

Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. April 2005 im Zusammenhang mit einem Urteil zu einer Verfassungsbeschwerde gegen polizeiliche Überwachung mittels GPS die nachfolgende Presseerklärung herausgegeben (Aktenzeichen 2 BvR 581/01).

Der Zweite Senat hat die Verfassungsbeschwerde eines wegen vierfachen Mordversuchs und vier Sprengstoffanschlägen zu dreizehn Jahren Haft verurteilten Mitglieds der „Antiimperialistischen Zelle“ zurückgewiesen, aber von Strafgesetzgeber und Ermittlungsbehörden sichernde Maßnahmen gegenüber informationstechnischen Entwicklungen verlangt. Der Beschwerdeführer hatte sich gegen die – im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durchgeführte – polizeiliche Überwachung mit dem satellitengestützten Ortungssystem GPS und die Verwertung der aus dieser Observation gewonnenen Erkenntnisse gewandt. (Wegen der Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung Nr. 90/2004 vom 29. September 2004 verwiesen.)

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Gesetzliche Grundlage für Beweiserhebungen unter Einsatz des GPS und die anschließende Verwertung dieser Beweise ist § 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Strafprozessordnung (StPO). Die Vorschrift ist verfassungsgemäß. Sie ist hinreichend bestimmt, insbesondere ist das in der Norm verwendete Merkmal „besondere für Observationszwecke bestimmte Mittel“ genügend konkretisiert. Das Bestimmtheitsgebot verlangt vom Gesetzgeber, dass er technische Eingriffsinstrumente genau bezeichnet. Es verlangt aber keine gesetzlichen Formulierungen, die jede Einbeziehung kriminaltechnischer Neuerungen ausschließen. Wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels muss der Gesetzgeber die technischen Entwicklungen aber aufmerksam beobachten und notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen. Der Anwendungsbereich des Merkmals „besondere für Observationszwecke bestimmte Mittel“ lässt sich durch Gesetzesauslegung konkretisieren. Er ergibt sich aus der Abgrenzung zu den Mitteln einfacher optischer Überwachungstätigkeit einerseits (§ 100 c Abs. 1 Nr. 1a StPO) und den akustischen Überwachungs- und Aufzeichnungstechniken andererseits (§ 100 b Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO): Es geht um die Ortung und Aufenthaltsbestimmung durch Beobachtung mit technischen Mitteln. Innerhalb dieses Bereichs hält sich die Verwendung des GPS. Die Regelung ist auch im Übrigen verfassungsgemäß. Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die Verwendung von Instrumenten technischer Observation erreichen in Ausmaß und Intensität typischerweise nicht den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung. Darüber hinaus kann durch die technische Observation unter Umständen ein tiefer gehender Eingriff mit Auswirkungen auf unbeteiligte Dritte – etwa das Abhören von Gesprächen – vermieden werden. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass für längerfristige Observationen des Beschuldigten im Gesetz zusätzliche Voraussetzungen formuliert sind und Observationen, die mehr als einen Monat dauern, einer richterlichen Anordnung bedürfen.

Schließlich bedurfte es auch keiner gesonderten gesetzlichen Regelung für einen Einsatz mehrerer Ermittlungsmaßnahmen zur selben Zeit. Durch allgemeine verfahrensrechtliche Sicherungen ist eine unzulässige „Rundumüberwachung“, mit der ein umfassendes Persönlichkeitsprofil eines Beteiligten erstellt werden könnte, grundsätzlich ausgeschlossen. Beim Einsatz moderner, insbesondere dem Betroffenen verborgener, Ermittlungsmethoden müssen die Strafverfolgungsbehörden aber mit Rücksicht auf das dem „additiven“ Grundrechtseingriff innewohnende Gefährdungspotential besondere Anforderungen an das Verfahren beachten. So ist sicher zu stellen, dass die Staatsanwaltschaft als primär verantwortlicher Entscheidungsträger über alle Ermittlungseingriffe informiert ist. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber zu beobachten, ob die bestehenden verfahrensrechtlichen Vorkehrungen auch angesichts zukünftiger Entwicklungen geeignet sind, den Grundrechtsschutz effektiv zu sichern und unkoordinierte Ermittlungsmaßnahmen verschiedener Behörden verlässlich zu verhindern. An diesen Maßstä-
ben gemessen sind die Auslegung und Anwendung des § 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO durch das Oberlandesgericht und den Bundesgerichtshof nicht zu beanstanden. Dr. Rolf Meier, Polizeiführungsakademie Münster, wird die Entscheidung in der nächsten Ausgabe ausführlich kommentieren.

Herbert Klein