Rechtssprechung

Die verdeckte präventiv-polizeiliche Wohnraumüberw

Die verdeckte präventiv-polizeiliche Wohnraumüberwachung in Rheinland-Pfalz

Unmittelbar vor dem In-Kraft-Treten der Änderungen des rheinland-pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (Gesetz vom 2.3.2004, GVBl. 2004, 202), die in § 29 POG auch eine Regelung zum verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung enthielten, verkündete das Bundesverfassungsgericht am 3.3.2004 seine Entscheidung zur Vereinbarkeit der Regelungen der StPO über die akustische Wohnraumüberwachung mit dem Grundgesetz1. Es stellte sich sofort die Frage, ob und ggfs. welche Auswirkungen die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts auf den präventiven Einsatz technischer Mittel zur Wohnungsüberwachung hat und welche Folgerungen sich daraus für den (Landes-) Gesetzgeber ergeben.
Nach einer Auswertung dieser Entscheidung entschlossen sich die Fraktionen der SPD und der FDP im rheinland-pfälzischen Landtag, die Vorschriften über den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Wohnungsüberwachung unter Beachtung der Ausführungen des BVerfG zu ändern. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens fand am 31.5.2005 im Innenausschuss des Landtages Rheinland-Pfalz eine öffentliche Anhörung statt. Nachfolgend sind zunächst die Gesetzentwürfe der Fraktion der SPD und der FDP2 und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN3, zu denen Stellung genommen werden sollte, auszugsweise abgedruckt. Daran schließen sich die Stellungnahmen zweier Sachverständiger, Dr. Rolf Meier und Prof. Dr. Andreas Peilert (beide Polizei-Führungsakademie) an, wie sie den mündlichen Ausführungen in der Anhörung zu Grunde lagen.


Auszüge aus den Gesetzentwürfen

Auszug aus dem Gesetzentwurf der Frak-tionen der SPD und FDP, LT-Drs. 14/3936:㤠29Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 in oder aus Wohnungen des Betroffenen zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, erheben über
1. die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen und
2. Kontakt- und Begleitpersonen (§ 26 Abs. 3 Satz 2), soweit die Datenerhebung zur Verhütung von besonders schweren Straftaten nach Absatz 2 erforderlich ist. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. aus dem Strafgesetzbuch:
a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80, 81, 82, nach den §§ 94, 95 Abs. 3 und § 96 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97 b, sowie nach den §§ 97 a, 98 Abs. 1 Satz 2, § 99 Abs. 2 und den §§ 100, 100 a Abs. 4,
b) Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129 a Abs. 1, 2, 4, 5 Satz 1 Alternative 1, auch in Verbindung mit § 129 b Abs. 1,
c) Geldfälschung und Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, und Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks nach § 152 b Abs. 1 bis 4,
d) Mord und Totschlag nach §§ 211, 212,
e) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234 a Abs. 1, 2, 239 a, 239 b und schwerer Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 232 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 233 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2,
f) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244 a,
g) schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach § 250 Abs. 1 oder Abs. 2, § 251,
h) räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
i) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260, 260 a,
j) besonders schwerer Fall der Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 unter den in § 261 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
k) besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung nach § 335 Abs. 1 unter den in § 335 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen,

2. aus dem Asylverfahrensgesetz:
a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 a Abs. 1,

3. aus dem Aufenthaltsgesetz:
a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b) Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,

4. aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 in Verbindung mit § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1,
b) eine Straftat nach §§ 29 a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30 a,

5. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a) eine Straftat nach § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2,

6. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a) Völkermord nach § 6,
b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,

7. aus dem Waffengesetz:
a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2,
b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 5.

(3) Die Datenerhebung nach Absatz 1 darf nur angeordnet werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander.

(4) Das Abhören, die Beobachtung sowie die Auswertung der erhobenen Daten durch die Polizei sind unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Unberührt bleibt die automatisierte Speicherung der Daten. Ist das Abhören und die Beobachtung nach Satz 1 unterbrochen worden, so dürfen diese Maßnahmen unter den in Absatz 3 Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden.

(5) Die Datenerhebung nach Absatz 1, die in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung eingreift, ist unzulässig. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen und Erkenntnisse über solche Daten dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren.

(6) Die Datenerhebung nach Absatz 1 in ein durch ein Amts- oder Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinne der §§
53 und 53 a der Strafprozessordnung ist unzulässig. Absatz 5 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(7) Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der richterlichen Anordnung. In dieser schriftlichen Anordnung sind insbesondere
1. Voraussetzungen und wesentliche Abwägungsgesichtspunkte,
2. soweit bekannt Name und Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
4. die Wohnung oder Räume, in oder aus denen die Daten erhoben werden sollen, und
5. die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Daten zu bestimmen.
Sie ist auf höchstens zwei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.

(8) Das anordnende Gericht ist fortlaufend über den Verlauf, die Ergebnisse und die darauf beruhenden Maßnahmen zu unterrichten. Sofern die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen, ordnet es die Aufhebung der Datenerhebung an. Polizeiliche Maßnahmen nach Absatz 4 können durch das anordnende Gericht jederzeit aufgehoben, geändert oder angeordnet werden. Soweit ein Verwertungsverbot nach Absatz 5 Satz 2 in Betracht kommt, hat die Polizei unverzüglich eine Entscheidung des anordnenden Gerichts über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeizuführen.

(9) Nach Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten sind besonders zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrechtzuerhalten. Solche Daten dürfen für einen anderen Zweck verwendet werden, soweit dies zur
1. Verfolgung von besonders schweren Straftaten, die nach der Strafprozessordnung die Wohnraumüberwachung rechtfertigen,
2. Abwehr einer dringenden Gefahr im Sinne des Absatzes 1 erforderlich ist.
Die Zweckänderung muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden.

(10) Zuständiges Gericht im Sinne dieser Vorschrift ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Datenerhebung nach Absatz 1 durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(11) Werden technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen verwendet, kann die Datenerhebung nach Absatz 1 durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. Erkenntnisse aus einem solchen Einsatz dürfen für einen anderen Zweck zur Abwehr einer dringenden
Gefahr oder zur Verfolgung von besonders schweren Straftaten, die nach der Strafprozessordnung die Wohnraumüberwachung rechtfertigen, verwendet werden, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch den Richter festgestellt wurde. Bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(12) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den erfolgten Einsatz technischer Mittel nach Absatz 1 und 11, soweit dieser einer richterlichen Anordnung bedarf. Die Parlamentarische Kontrollkommission übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. § 20 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 2 bis 4 und § 21 Abs. 2 und 3 des Landesverfassungsschutzgesetzes gelten entsprechend.“

Auszug aus dem Gesetzentwurf der
Fraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNEN,
LT-Drs. 14/3241:

㤠29
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in und aus Wohnungen
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 über die nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 und 3 Verantwortlichen in oder aus deren Wohnung erheben, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben einer Person oder zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für die Gesundheit einer Person zwingend erforderlich ist.

(2) Die Datenerhebung darf sich nur gegen Verantwortliche nach Absatz 1 richten. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.

(3) Die Datenerhebung in ein durch Verwandtschaft, Ehe, Partnerschaft, Verlöbnis, Amts- oder Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 52, 53, 53 a der Strafprozessordnung ist unzulässig. Dies gilt auch für Vertrauensverhältnisse, die ihrer Art nach für den Betroffenen einem Vertrauensverhältnis nach Satz 1 gleichstehen sowie für Gesprächsinhalte und Verhaltensweisen, die dem innersten Kernbereich privater Lebensgestaltung zugehören.

(4) Die Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. In der Anordnung sind der Verantwortliche nach Absatz 1 Satz 1, die Wohnung sowie Art, Dauer, Umfang und Zweck der Datenerhebung und die zu erzielenden Erkenntnisse zu bestimmen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Daten nach Absatz 3 oder Daten, die für den Zweck der Maßnahme ohne Bedeutung sind, erhoben werden können, ist die Datenerhebung insoweit in der richterlichen Entscheidung auszuschließen. Die Maßnahme ist auf höchstens zwei Wochen zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als zwei Wochen ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dem die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Zuständigkeit auch einem anderen Amtsgericht zugewiesen werden. § 21 Abs. 1 S. 3 gilt entsprechend.

(5) Soweit eine Datenerhebung nach Absatz 3 unzulässig oder nach Absatz 4 Satz 3 durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen ist, ist die Verwendung der Daten unzulässig. Die Daten sind sofort zu löschen. Die Löschung und ihre Gründe sind zu dokumentieren.

(6) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder erweist sich, dass der Zweck der Maßnahme nicht erreicht werden kann, ist sie unverzüglich zu beenden. Die Maßnahme ist auch zu beenden, wenn sie nach ihrer Art und ihrer Dauer außer Verhältnis zu ihrem Zweck steht oder die Menschenwürde verletzt. Dem nach Absatz 4 Satz 5 zuständigen Gericht ist über den Verlauf der Datenerhebung zu berichten.

(7) Über die Verwendung der nach Absatz 1 erhobenen Daten, die nicht nach Absatz 5 sofort gelöscht werden, entscheidet das nach Absatz 4 Satz 5 zuständige Gericht. Absatz 4 Satz 6 gilt entsprechend. Nach Absatz 1 erhobene Daten, die nicht verwendet werden dürfen, sind zu sperren.

(8) Nach Absatz 1 erhobene personenbezogene Daten sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen über den Zweck der Maßnahme hinaus nur im Einzelfall übermittelt und verwendet werden
1. zur Verfolgung einer Straftat gem. § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO, wenn für die Tat eine Höchststrafe von mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist und diese Straftat sich gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person gerichtet hat und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre oder
2. zur Abwehr einer Gefahr nach Absatz 1, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen.
Die Verwendung der Daten bedarf der Anordnung nach Absatz 7. Die Sätze 1, 2 Nr. 2 und 3 gelten entsprechend für Daten, die aufgrund anderer Vorschriften durch eine Maßnahme erhoben wurden, die § 28 Abs. 2 Nr. 2 entspricht.

(9) Im Übrigen dürfen die nach Absatz 1 erhobenen Daten nur zur Unterrichtung oder Auskunft an die Betroffenen (§ 40 POG), zur gerichtlichen Kontrolle und zur Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz verwendet werden. Die Daten sind getrennt von anderen Daten zu verwahren und erst zu löschen, wenn sie nicht mehr zur Kontrolle, Auskunft oder Unterrichtung benötigt werden und nach der Auskunft oder Unterrichtung der jeweils Betroffenen ein Jahr vergangen ist. Die Löschung ist zu protokollieren und erfolgt unter Aufsicht des Gerichts nach Absatz 4 Satz 5 oder eines von diesem bestellten Beamten des höheren Dienstes. Die Betroffenen sind über die Frist nach Satz 2 und über die Löschung zu unterrichten.

(10) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über Datenerhebungen nach Absatz 1. Die Parlamentarische Kontrollkommission übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. § 20 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 2 bis 4 und § 21 Abs. 2 und 3 des Landesverfassungsschutzgesetzes gelten entsprechend.

(11) Fristen im Sinne dieser Vorschrift beginnen mit der richterlichen Entscheidung.“

Fußnoten:

1 BVerfGE 109, 279 ff.
2 LT-Drs. 14/3936.
3 LT-Drs. 14/ 3241.