Deutsche Sicherheitsbehörden/Polizei und Föderalismus
Das Grundgesetz enthalt in Art. 20 I Grundgesetz eine ausdrückliche Festlegung auf das Bundesstaatsprinzip. Darin heißt es: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“. In einer Fülle von Vorschriften wird das Bundesstaatsprinzip durch die Verfassung näher präzisiert und ausgeformt und in Art. 79 III Grundgesetz durch die sogenannte „Ewigkeitsgarantie“ abgesichert. Unbestritten zählt es damit zu den grundlegenden Leitprinzipien der Verfassungsordnung der Bundesrepublik.
Im föderalistischen Verfassungssystem der Bundesrepublik Deutschland liegen demnach die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen auf dem Gebiet der Sicherheitsbehörden/Polizei in erster Linie bei den 16 (Bundes-) Ländern. Eine Ausnahme bilden einzelne herausgelöste Bundeskompetenzen. Ein Weisungsrecht von Bundesbehörden gegenüber den Länderpolizeien besteht grundsätzlich nicht.
So räumt das Grundgesetz dem Bund beispielsweise die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen für den Grenzschutz (Art. 73 I Nr. 5, 87 I 2 Grundgesetz) und für die Wahrnehmung zentraler Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung durch das Bundeskriminalamt (Art. 73 I Nr. 10, 87 I 2 Grundgesetz) ein, belässt jedoch im Übrigen die legislativen und exekutiven Kompetenzen in polizeilichen Angelegenheiten ganz überwiegend bei den Ländern.
Trotz der abschließenden Zuweisung von bestimmten Polizeiaufgaben an die Polizeibehörden des Bundes im Grundgesetz ist in den letzten Jahrzehnten ein deutlicher Zuwachs der durch die Bundesbehörden wahrgenommenen polizeilichen Aufgabenbereiche zu verzeichnen. Dies zeigt sich insbesondere an der zunehmenden polizeilichen Aufgabenwahrnehmung durch die Bundespolizei. Deren einzige verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage ist, abgesehen von den Sonderbestimmungen fu?r den Katastrophen-, Notstands- und Verteidigungsfall (Art. 35 II, III; 91; 115 f Grundgesetz) die in Art. 87 I 2 Grundgesetz geregelte Grenzschutzaufgabe.
Gleichwohl nimmt die Bundespolizei zahlreiche weitere, grenzschutzunabhängige Aufgaben wahr - so z.B. den Schutz von Bundesorganen (§ 5 BPolG), Ordnungsaufgaben auf See (§ 6 BPolG), Unterstützungsaufgaben für andere Bundesbehörden bei der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben (§ 9 BPolG), Eigensicherungsaufgaben (§ 1 III BPolG) und insbesondere die durch das „Gesetz zur Übertragung der Aufgaben der Bahnpolizei und der Luftsicherheit auf den Bundesgrenzschutz“ vom 23. Januar 1992 (Aufgabenübertragungsgesetz)1 übertragenen Aufgaben der Sicherheit des Flug- und des Eisenbahnverkehrs (§§ 3, 4 ff. BPolG).
Diese Zuweisung „sonstiger Sicherheitsaufgaben“ an die Bundespolizei und der damit einhergehende Einsatz der Bundespolizei als „Bahnpolizei“ und zum Schutz des Luftverkehrs hat in der Politik ebenso wie in der rechtswissenschaftlichen Literatur eine nachhaltige verfassungsrechtliche Diskussion ausgelöst. Wenngleich das BVerfG die Übertragung beider Aufgaben für zulässig erklärte, ist die Frage der Vereinbarkeit derartiger Aufgabenübertragungen mit dem Bundesstaatsprinzip und der Kompetenzordnung des Grundgesetzes bis heute Gegenstand kontroverser Diskussionen.
Die Trennung zwischen Nachrichtendiensten (Bundesnachrichtendienst, Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst) und Polizei, auch Trennungsgebot, ist ein Grundsatz des bundesdeutschen Rechts, nach dem Aufgaben der allgemeinen Polizei und der Aufklärung extremistischer Bestrebungen durch verschiedene, voneinander organisatorisch getrennte Behörden wahrgenommen werden sollen. Darüber hinaus stehen grundsätzlich der Polizei die Befugnisse der Nachrichtendienste nicht zu und umgekehrt. Als die Geburtsstunde des Trennungsgebotes gilt der sogenannte Polizeibrief, ein Schreiben der Militärgouverneure der westdeutschen Besatzungszonen vom 14. April 1949 an den Parlamentarischen Rat inmitten der Schlussberatungen zum Grundgesetz.
Die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden / Polizeien des Bundes und der Länder setzt voraus, dass Standards festgelegt werden, die eine Kompatibilität zwischen allen Teilen der Sicherheitsbehörden in den unterschiedlichsten Einsatzlagen gewährleistet.
Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder, kurz Innenministerkonferenz (IMK) ist eine regelmäßige Konferenz der Innenminister und Innensenatoren der deutschen Länder. An ihr nimmt auch der Bundesinnenminister als Gast teil. Der Vorsitz wechselt jährlich zwischen den Ländern.
Unterstützt wird die Arbeit der Innenministerkonferenz durch sechs Facharbeitskreise. Den Arbeitskreisen gehören die jeweiligen Abteilungsleiter der Innenressorts der Länder und des Bundes an.
Im "Arbeitskreis II" (AK II) sind außerdem die Präsidenten des Bundeskriminalamtes und der Deutschen Hochschule der Polizei Mitglieder. Im "Arbeitskreis IV" (AK IV) nimmt der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz an den Sitzungen teil.
- AK I - Staatsrecht und Verwaltung (u. a. Verfassungsrecht, Ausländerrecht, Datenschutz, Verwaltungsrecht)
- AK II - Innere Sicherheit (u. a. Gefahrenabwehr, Bekämpfung des Terrorismus, Angelegenheit der Polizei)
- AK III - Kommunale Angelegenheiten
- AK IV - Verfassungsschutz
- AK V - Feuerwehrangelegenheiten, Rettungswesen, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung
- AK VI - Organisation, öffentliches Dienstrecht und Personal
Die IMK, die nachgeordneten Arbeitskreise II und IV, Unterausschüsse und Arbeitsgemeinschaften (z.B. Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Landeskriminalämter mit dem BKA (AG Kripo) oder Unterausschuss Führung, Einsatz und Kriminalitätsbekämpfung (UA FEK)) stellen sicher, dass die notwendige Kompatibilität der Sicherheitsbehörden sichergestellt und damit eine reibungslose Zusammenarbeit gewährleistet wird.