Recht und Justiz

Gemeinsames Sorgerecht – Auslegungsfehler bei Gewalt gegen Kinder

Von PD a.D. Rainer Becker, Dana Zelck und Prof. Dr. Mirko Faber, Berlin/Güstrow

 

1 Einleitung

 

In Art. 51 der in Deutschland für Politik, Verwaltung und Justiz seit 2018 rechtlich verbindlichen Istanbul-Konvention heißt es unter der Überschrift Gefährdungsanalyse und Gefahrenmanagement in Abs. 1:2„Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Analyse der Gefahr für Leib und Leben und der Schwere der Situation sowie der Gefahr von wiederholter Gewalt von allen einschlägigen Behörden vorgenommen wird, um die Gefahr unter Kontrolle zu bringen und erforderlichenfalls für koordinierte Sicherheit und Unterstützung zu sorgen.“


Vor diesem Hintergrund wurde die Einrichtung von sog. Kinderschutz- oder Opferambulanzen oder vergleichbaren Einrichtungen mit einer anderen Bezeichnung in den Ländern zu einem sehr gut angenommenen, niedrigschwelligen Angebot. Dort können sich von Gewalt Betroffene ihre Verletzungen auf Wunsch vertraulich dokumentieren lassen, ohne gleich die Polizei einschalten zu müssen. Die Ambulanzen sind gewöhnlich organisatorisch an einem Institut für Rechtsmedizin einer Universitätsklinik angebunden. Dass Kinder in aller Regel in Begleitung eines Elternteils oder einer sonst autorisierten Begleitung zu den angebotenen Untersuchungen kommen, ist selbstverständlich.

 

 

2 Das Problem

 

Und hier beginnt ein gelegentliches Problem, das nach Eindruck der Verfasser seit Einführung der grundsätzlichen gemeinsamen elterlichen Sorge zugenommen hat und weiter zuzunehmen scheint. Das Land Berlin hat dies sogar verschriftet, indem festgelegt wurde, dass die Untersuchungen in den Kinderschutzambulanzen die Zustimmung der Personensorgeberechtigten bzw. eine Schweigepflichtentbindung für die Ärztinnen und Ärzte gegenüber dem zuständigen Jugendamt voraussetzt, falls sie nicht im Rahmen einer Inobhutnahme oder auf familiengerichtlichen Beschluss veranlasst wurde.


Hier stellt sich nun die Frage, wie damit umzugehen ist, wenn ein Elternteil mit einem Kind mit Gewaltspuren in eine Kinderschutzambulanz kommt und das andere Elternteil verdächtig ist, das Kind misshandelt zu haben? Laut der benannten Vorgabe darf das Kind nicht ohne sein Einverständnis untersucht werden, und seine Bereitschaft hierzu dürfte vor dem Hintergrund der drohenden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen null gehen.


Anders sähe es bei einer Notfallbehandlung aus, in der sofort gehandelt werden muss und bei der die Diagnose pp. schriftlich dokumentiert und festgehalten wird. Wenn die Ermittlungsbehörden hiervon Kenntnis erhalten, können sie gemäß § 94 StPO die Herausgabe derartiger Beweismittel für das weitere Verfahren verlangen. Doch dazu muss natürlich erst einmal das Jugendamt oder eine Ermittlungsbehörde Kenntnis vom Tatverdacht haben und diesen dem Gericht mitteilen. In anderen nicht ganz so akuten Fällen wird dann nicht selten versucht, das ablehnende Elternteil doch noch von der Notwendigkeit seiner Zustimmung zu Untersuchung seines Kindes zu überzeugen.


Das Land Berlin löst das Problem, indem in allen derartigen Fällen Untersuchungen von Kindern nur über das Jugendamt erfolgen dürfen. Dies bedeutetet, dass sich das Elternteil, welches das Kind vorstellen möchte, sich immer erst an das Jugendamt zu wenden hat. Ist das andere Elternteil nicht mit der Untersuchung einverstanden, erfolgt in der Regel eine vorläufige Inobhutnahme des Kindes gemäß § 42 SGB VIII. Erfahrungsgemäß dauert das beschriebene Prozedere 1 bis 1,5 Tage, so das Spuren am kindlichen Körper zumindest nicht mehr frisch sein dürften.


Durch das Jugendamt oder die Staatsanwaltschaft muss bei Gericht die Einsetzung eines Ergänzungspflegers gemäß § 1809 BGB beantragt werden, der dann wegen der „Befangenheit“ des Elternteils oder sogar beider Elternteile an seiner/ihrer Stelle die Entscheidung über die Durchführung der Untersuchung trifft – was nicht bedeutet, dass der Untersuchung in jedem Fall zugestimmt wird. Während dieser Zeit ist vorbehaltlich der Zustimmung des Ergänzungspflegers nicht auszuschließen, dass sich einige wichtige Verletzungsspuren am Körper eines Kindes bis dahin verändert haben können oder nicht mehr eindeutig zu diagnostizieren sind. Problematisch ist darüber hinaus, dass Elternteile, die (noch) Zweifel haben, ihren Verdacht zu melden, lieber erst nach Vorliegen einer rechtsmedizinischen Einschätzung entscheiden wollen, ob sie überhaupt das Jugendamt oder sogar die Polizei einschalten oder auch nicht. Dies gilt auch in Hinblick auf die Tatsache, dass Elternteilen, die den anderen Elternteil wegen des Verdachts auf Misshandlung oder sexuellen Missbrauch anzeigen, wenn sich der Verdacht nicht beweisen lässt, nicht selten vom Jugendamt oder Familiengericht eine „Bindungsintoleranz“ vorgehalten bekommen und u.U. sogar ihr Sorgerecht für ihr Kind, das sie doch schützen wollten, verlieren können.


In Anknüpfung an die Istanbul Konvention ist zu konstatieren, dass von Gewalt betroffene Frauen durch das Vorhalten von Opfer- oder Gewaltschutzambulanzen in der Tat niedrigschwellig Hilfe angeboten bekommen. Bei betroffenen Kindern kann daher bei gemeinsam ausgeübter Sorge, was mittlerweile der Regelfall ist, jedoch nicht mehr von einem niedrigschwelligen Hilfeangebot gesprochen werden.

 

 

3 Die Argumentation hinter dem Problem


Die Verfasser vermögen dabei dem Gedanken, dass es in derartigen Fällen überhaupt um das schützenswerte Sorgerecht des Tatverdächtigen für sein Kind geht, nicht zu folgen. Die elterliche Sorge ist nicht nur ein aus Art. 6 GG abgeleitetes Recht der Elternteile „an ihrem Kind“, sondern zunächst einmal eine Verpflichtung der Eltern, für ihr Kind bestmöglich zu sorgen, seine Entwicklung zu fördern und es vor allen Gefahren zu schützen. Die Weigerung, einer medizinischen Untersuchung zuzustimmen, in der es u.a. darum geht festzustellen, um welche Art von Verletzungen es sich handelt und was ihre Ursachen sein könnten, hat jedoch nichts mit der Abwehr von dem Kind drohenden Gesundheitsgefahren, also elterlicher Sorge zu tun. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der oder die Tatverdächtige sich auf sein/ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß den Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückzieht, um sich nicht selbst zu belasten. Daher passen Anweisungen oder auch Interpretationen von Medizinern, dass ausnahmslos immer beide Sorgeberechtigten ihr Einverständnis geben müssen, um ein Kind in einer Kinderschutzambulanz medizinisch untersuchen zu lassen, nicht, wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass ein oder sogar beide Elternteile befangen sein dürften, weil sie im Verdacht stehen, schwere Straftaten gegen ihr Kind begangen zu haben.

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