Unbemannte Luftfahrtsysteme im Polizeieinsatz
Von PD Frank Ritter und PHK Hauke Denker, Itzehoe/Kiel
Anmerkungen
- Polizeidirektor Frank Ritter war bis 2021 der Einsatzreferent der Landespolizei SH, ist seit 2003 Ritter Dozent für das Einsatzmanagement im Fachbereich Polizei der Fachhochschule SH sowie Mitautor von Fachbüchern. Polizeihauptkommissar Hauke Denker ist Angehöriger der Planungs- und Führungsgruppe im Dezernat Einsatzmanagement des Landespolizeiamtes SH, ständiger Mitarbeiter im BAO-Landesmodul EA Luft und zuständig für die Koordinierung der polizeilichen Ausbildung von LFFF.
- In diesem Fachaufsatz sind alle Personenbezeichnungen zwar durchgehend eingeschlechtlich dargestellt, gelten aber für alle geschlechtlichen Diversitäten uneingeschränkt in gleichem Maße.
- Konkretisiert sind die Begriffe ULS und UAS in § 1 LuftVG und in Art. 2 Nr. 1 der EU-VO Nr. 2019/947.
- Vgl. Fachkonzept zur Nutzung von ULS als FEM bei der Landespolizei SH, LPA 112, 12.5.2021.
- Durch Wärmebildtechnologien kann insbesondere zur Nachtzeit eine kräfteschonende Aufklärung erfolgen.
- Gem. §§ 21a, 21b LuftVO nicht erlaubnispflichtig, also grundsätzlich erlaubnisfrei zu benutzen.
- EU-VO Nr. 2018/1139; New basic regulations.
- EU-VO Nr. 2019/947; Ge- und Verbote sind in der LuftVO geregelt, ergeben sich seit 2021 mit einem unmittelbaren Verweis in § 21 LuftVO direkt aus dieser EU-Verordnung,
- EU-VO Nr. 2019/945; u.a. Übergangsvorschriften für ULS, die bis Juli 2022 in den Verkehr gebracht wurden.
- Vgl. aktuell zu § 34 SOG MV (Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme): BVerfG v. 9.12.2022, Az. 1 BvR 1345/21-juris.
- Durch ULS erhobene Daten können unter Berücksichtigung datenverarbeitungsrechtlicher Voraussetzungen (in SH bspw. durch § 188 Abs. 5 LVwG SH oder § 16 Abs. Nr. 4 VersFG SH) für Aus- und Fortbildungszwecke genutzt werden. Diese Datenverarbeitung ist zu dokumentieren und unterliegt gewissen Löschungsfristen.
- Kenntnisnachweis nach § 21a Abs. 4 LuftVO bzw. der „alte Drohnenführerschein“ nach nationalem Recht; gültig bis 31.12.2021.
- UA FEK-Beschluss vom 18.1.2019.
- Vgl. ULS-Fachkonzept Pol SH, LPA 112, 12.5.2021, S. 5.
- § 27 Abs. 1 LuftVO i.V.m. Anlage SERA.2010 Buchstabe b der EU VO 923/2012.
- Sofern der „EA Luft“ nicht aufgerufen ist, gehen alle ULS-Informationen direkt an den Führungsstab des PF.
- Vgl. Ritter, Die Kriminalpolizei 2/2017, S. 25.
- Strehmel, SPOC Drohnenabwehr BKA, Symposium Drohnen 9/2018, Hochschule der Polizei BW.
- Heinrich Hoffmann, Struwwelpeter, 1844.
- Vgl. z.B. § 16 Abs. 2 VersFG SH oder §§ 12a, 19a BVersG.
- BVerfG v. 14.5.1985, Az. 1 BvR 233, 341/81 (= BVerfGE 69, 315).
- VG München v. 5.6.2015, Az. M 7 S 15.2222; BayVGH v. 6.6.2015, Az. 10 CS 15.1210.
- VG München v. 5.6.2015, Az. M 7 S 15.2222; BayVGH v. 6.6.2015, Az. 10 CS 15.1210; BVerfG v. 27.6.2022, Az. 1 BvQ 45/22.
- Auch für den G7-Außenministergipfel in Weißenhaus, Schleswig-Holstein, 12.-14.5.2022, wurden Versammlungsanzeigen für den S2-Raum erwartet und in die polizeiliche Lagebewertung aufgenommen. Letztlich wurden dort jedoch keinerlei Versammlungen angezeigt oder durchgeführt, weder im S2-Bereich, noch sonst wo.
- Vgl. Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, Versammlungsrecht, 5. Auflage 2020, S. 445 sowie Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, Versammlungsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein, 1. Auflage 2016, § 16, Rn. 49.
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