Rechtsextremisten in deutschen Sicherheitsbehörden
Eine aktuelle Analyse
5 Maßnahmen gegen Rechtsextremisten in deutschen Sicherheitsbehörden
Die Maßnahmen im Zusammenhang mit extremistischen Vorkommnisse in Sicherheitsbehörden basieren nach Angaben des BfV auf drei zentralen Säulen: Prävention, Detektion und Reaktion. Weiter führt das BfV aus, dass ein verbindliches, aufeinander abgestimmtes und auf Dauer angelegtes Maßnahmenpaket gegen Rechtsextremismus in den Sicherheitsbehörden vonnöten ist.
5.1 Prävention
Das BfV führt aus, dass Führungskräfte aus allen Ebenen der Sicherheitsbehörden in Bezug auf das Erkennen von und den Umgang mit extremistischen Verdachtsfällen geschult werden müssen. Dies betrifft vor allem die Themenfelder Rassismus und Antisemitismus. Maßnahmen der Prävention dürfen nicht punktuell erfolgen, sondern müssen zum festen Bestandteil einer Mitarbeiter- und Führungskräftebiografie werden, die von der Einstellung bis zum Ruhestand wirkt. Hier schlägt das BfV für die deutschen Sicherheitsbehörden das Einrichten einer Stelle eines behördeninternen Extremismusbeauftragten vor.32 Die Umsetzung obliegt allerdings den Behörden der jeweiligen Länder bzw. des Bundes.
Ein etabliertes Mittel zur Prävention von Rechtsextremismus ist die Sicherheitsüberprüfung, durchgeführt durch die deutschen Verfassungsschutzbehörden, im Fall der Bundeswehr das BAMAD. Durch Sicherheitsüberprüfungen soll gewährleistet werden, dass Personen, bei denen Zweifel am Bekenntnis zur fdGO begründet sind, nicht in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eingesetzt werden können. Dadurch soll schon im Vorhinein verhindert werden, dass Rechtsextremisten ihren Weg in sensible Bereiche des öffentlichen Dienstes finden. Bewerber für den Polizeivollzugsdienst werden in vielen Bundesländern vor der Einstellung von den einstellenden Polizeibehörden durch eine Abfrage in den polizeilichen Datensystemen sowie im Bundeszentralregister (BZR) überprüft. Zudem erfolgt in einigen Bundesländern mit Einverständnis des Bewerbers zusätzlich eine Abfrage bei den Verfassungsschutzbehörden. Damit soll ausgeschlossen werden, dass bereits erkannte Extremisten in den Polizeidienst gelangen.33
Ein abschließendes, wichtiges Element zur Prävention von Rechtsextremismus in den deutschen Sicherheitsbehörden ist nach Angaben des BfV die gezielte Fortbildung und Sensibilisierung von Mitarbeitern und Führungskräften, die Verfassungsschutzbehörden wirken an diesen Fortbildungen mit. Das Ziel dabei ist, Führungskräfte und Mitarbeiter für Radikalisierungsprozesse, extremistische Inhalte, Symbolik und Chiffren sowie antisemitische und rechtsextremistische Argumentationsmuster zu sensibilisieren. Diese Schulungen beinhalten neben der Befähigung zum Erkennen auch den Umgang mit erkannten extremistischen Argumentationsmustern. Darüber hinaus werden die Sicherheits-/Geheimschutzbeauftragten der öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen im Rahmen von Seminaren – auch zum Thema Rechtsextremismus – sensibilisiert.34
5.2 Detektion
Das frühzeitige Erkennen und die richtige Einordnung der Verdachtsfälle Rechtsextremismus in Bezug auf Tiefe und Reichweite können nach Auffassung des BfV nur auf Basis eines effektiven, verbindlichen und strukturierten Informationsaustauschs zwischen den Sicherheitsbehörden erfolgen. Das BfV hat für die Koordinierung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden eine zentrale Koordinierungsstelle eingerichtet, um den Informationsaustausch innerhalb des Verfassungsschutzverbundes, aber auch denjenigen mit anderen Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder weiterzuentwickeln. Diese Stelle dient als Ein- und Ausgangspunkt für Erkenntnisanfragen und Erkenntnismitteilungen, die eine Überprüfung von Kennlinien und Verbindungen zu Personen aus dem extremistischen Spektrum ermöglicht und Zusammenhänge zwischen extremistischen Sachverhalten aufklären soll.35 Eine erfolgreiche Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden im Zusammenhang rechtsextremistischer Vorfälle im öffentlichen Dienst hängt entscheidend von einem effektiven Informationsaustausch ab. Dies gilt für Erkenntnismitteilungen und Erkenntnisanfragen der betroffenen Sicherheitsbehörden in Bezug auf Verdachtsfälle, Behördenermittlungen, Disziplinarverfahren, arbeitsrechtliche Verfahren sowie eingeleitete Strafverfahren, bei denen der Verdacht besteht, dass sie einen Extremismusbezug aufweisen.36
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