Die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch Zivilkräfte der Polizei
5 Einsatz von Zivilkräften
Je intensiver Sonderrechtsfahrer von den bestehenden Verkehrsregeln abweichen, umso mehr müssen sie Warnzeichen geben und sich vergewissern, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer sie befolgen.28 Bei zivilen Fahrzeugen ist darüber hinaus zu beachten, dass neben einer fehlenden Sonderlackierung das Tonsignal regelmäßig nicht die Lautstärke erreicht, wie das außen montierte und seine Schallwellen ungehindert abstrahlende Einsatzhorn eines konventionellen Einsatzwagens. Einer Entscheidung des KG Berlin ist daher auch der verniedlichende Begriff „Martinshörnchen“ zu entnehmen.29 Das Gericht kritisiert in diesem Judikat, dass die schlechte Wahrnehmbarkeit eines zivilen Zollfahrzeuges bei der Fahrweise nicht genügend berücksichtigt worden ist, und erkennt auf die vollständige Haftung des Einsatzfahrers. In Bezug auf die Wahrnehmbarkeit stellte das KG Berlin bereits 1984 fest:30„Der Fahrer des Einsatzfahrzeuges, der bei für ihn rotem Ampellicht eine Kreuzung überqueren will, muss sich vorsichtig in diese vortasten, um sich auf diese Weise davon zu überzeugen, ob sämtliche Teilnehmer des Querverkehrs die Signale wahrgenommen haben.“ In einem weiteren Urteil argumentierte der Spruchkörper wie folgt:31„Angesichts seiner durch die besondere Gefahrenlage verstärkten Sorgfaltspflicht kann es im Einzelfall für den Fahrer des Einsatzfahrzeuges durchaus zumutbar sein, sein Fahrzeug fast zum Stillstand abzubremsen, um auf diese Weise eine hinreichende Übersicht über die Verkehrslage zu gewinnen.“ Insbesondere die aus § 38 StVO abzuleitende Rechtsfolge der „freien Bahn“ wird somit erst dann wirksam, wenn die betroffenen Verkehrsteilnehmer das blaue Blinklicht und das Einsatzhorn wahrgenommen haben oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wahrnehmen müssen.32 Das KG Berlin hat die Beweislast somit umgekehrt.33 Gleiche Grundsätze gelten im Übrigen für Einsatzfahrten mit privaten PKW, mit denen ebenfalls Sonderrechte in Anspruch genommen werden können.34 Allerdings gilt auch hier, dass aufgrund der fehlenden Erkennbarkeit lediglich leichte Abweichungen von den Verkehrsvorschriften zulässig sind.35
6 Observationsfahrten
Besonderheiten sind bei zivilen Observationseinheiten zu beachten, die Personen oder Objekte zielgerichtet und zumeist verdeckt beobachten und sich dabei konspirativ verhalten. Da hier die Fahrt selbst als Einsatzanlass zu betrachten ist,36 kann man auch von atypischen Sonderrechtsfahrten37 sprechen. Allerdings scheidet die Abgabe von Warnsignalen aus taktischen Gründen regelmäßig aus, so dass es häufig zu gesteigerten Gefahrensituationen kommt, die eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordern. In diesem Zusammenhang ist gerade die Zielstellung der Observation und damit die Frage von Relevanz, ob es um die Abwehr gesteigerter Gefahrenlagen oder um Maßnahmen der präventiven bzw. repressiven Kriminalitätsbekämpfung geht.38 Damit verbunden sind unterschiedliche Zuständigkeits- und Ermächtigungsnormen mit abgestuften Eingriffsvoraussetzungen zu beachten.39 Durch die mit Observationsfahrten verbundenen vielfältigen Informationsverarbeitungsprozesse40 wird die gefahrlose Inanspruchnahme von Sonderrechten deutlich erschwert, so dass über das übliche Maß hinausgehende Sorgfaltspflichten zu berücksichtigen sind. Berechtigt konstatiert Ungerer, dass die menschliche Informationsverarbeitung limitiert ist und eine Divergenz zwischen Lageinformation und Informationskapazität in einer Einsatzsituation „geradezu überfallartig“ zu Stress führen kann.41 Keinesfalls darf aber „die Verletzung der Verkehrsregeln […] zu einer unangemessenen, unverhältnismäßigen Beeinträchtigung kollidierender Belange führen, etwa zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer“.42 Der Einsatzfahrer darf durch sein Verhalten keine Gefahren schaffen, „die außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehen.“43 Aufgrund der aus taktischen Gründen eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten von Sondersignalen steigt das damit verbundene Gefahrenpotenzial deutlich an. Hinzu kommt gerade bei längerfristigen Observationen die Gefahr einer emotionalen Überlagerung bei der Ermessenabwägung. Gerade einer sachfremden Bewertung der Rechtslage muss jedoch unbedingt entgegengewirkt werden.44
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