Sexualdelinquenz

Eine kriminologisch-viktimologische Betrachtung


Von Prof. Dr. Rita Bley, Güstrow1

1 Einleitung

Sexualdelikte und insbesondere solche, die an Kindern begangen werden nehmen in der kriminalpolitischen und öffentlichen Debatte eine besondere Rolle ein.2 Auch für die Polizei stellt es eine besondere Herausforderung dar, da der polizeiliche Umgang mit Opfern von Sexualdelikten keine Routinetätigkeit ist. Probleme können in der Diskrepanz zwischen den kriminalistischen Erfordernissen und dem Wunsch nach Berücksichtigung von Opferbedürfnissen und -rechten begründet sein. Im Folgenden wird zunächst ein Überblick zum Viktimisierungsprozess sowie den Opferbedürfnissen und -rechten nach der Straftat gegeben. Die weiteren Abschnitte widmen sich dem polizeilichen Umgang mit Opfern von Sexualdelikten sowie den Perspektiven der Opferunterstützung. Die polizeilichen Maßnahmen im Spannungsfeld zwischen Ermittlungsauftrag und Opferbetreuung sollen beschrieben werden.

2 Viktimisierungsprozess


Der Prozess des Opferwerdens kann in die primäre, sekundäre, tertiäre sowie quartäre Schädigung differenziert werden. Die primäre Viktimisierung erfolgt indirekt oder direkt durch die Tat und meint psychische, physische, materielle sowie immaterielle Schäden.3„Opfer einer Straftat geworden zu sein stellt in vielen Fällen ein traumatisierendes Ereignis dar“.4 Es kann zu einer posttraumatischen Belastungsstörung kommen. „Werden wir Opfer einer Straftat, geraten wir in eine Krise, reagieren mit Stresssymptomen und erleiden bei schweren Taten und Gewaltdelikten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein posttraumatisches Belastungssyndrom“.5 Opfer reagieren individuell unterschiedlich,6 die Symptome können vielfältig sein, umfassen einen Zustand erhöhter Ängstlichkeit bis hin zu Panikattacken, Vermeidungsverhalten, Alpträumen sowie Flashbacks und psychisch bedingten Gedächtnislücken.7Neben den Folgen der Tat für das Opfer besteht die Gefahr, dass das Opfer durch unangemessene Reaktionen der Umwelt weitere Schädigungen erleidet. Damit sind nicht nur der soziale Nahraum des Opfers wie Familie, Freunde, Nachbarn, Arbeitskollegen usw., sondern auch die Berichterstattung in den Medien und die Reaktionen der Instanzen der Sozialkontrolle wie Polizei und Justiz sowie die Position des Opfers im Strafverfahren gemeint. Vor allem die Art und Weise, in der Polizei und Justiz nach der Tat mit dem Opfer umgehen, kann für das Opfer zusätzlich belastend sein. Sekundäre Viktimisierung wird als eine die Opferrolle verstärkende gesellschaftliche Reaktion auf die ursprüngliche Tat definiert und meint die Verschärfung der Stresssituation durch Fehlreaktionen des sozialen Umfeldes oder der Instanzen der Sozialkontrolle wie Polizei und Justiz. Es sind diejenigen psychischen, sozialen und ggf. wirtschaftlichen Folgen für das Opfer, welche nicht unmittelbar aus der Straftat erwachsen, sondern indirekt durch diejenigen Personen, welche mit dem Opfer der Straftat und den Folgen der primären Opferwerdung befasst sind, hervorgerufen werden. Besondere Bedeutung wird in diesem Zusammenhang den Instanzen der Sozialkontrolle beigemessen.8 Der primären Opferwerdung „kann eine sekundäre Viktimisierung nachfolgen, worunter man für das Opfer nachteilige Reaktionen der sozialen Umwelt auf die Straftat versteht, vor allem aber auch belastende Situationen, die sich im Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten ergeben“.9 Tertiäre Viktimisierung wird in der Literatur unterschiedlich definiert. Sie wird einerseits angenommen, wenn primäre und sekundäre Viktimisierung dazu führen, dass das Opfer allmählich sein Selbstwertgefühl verliert und andere traumatische Reaktionen auftreten. Diese können sich auf den Körper beziehen, wie z.B. Zittern, erhöhte Herzfrequenz, Übelkeit, Magen- und Kopfschmerzen oder auf den Verstand, wie z.B. Gedächtnisstörungen, Denkblockaden, nachlassende Schulleistungen oder auch auf das Gefühl, wenn z.B. Angst bis zur Panik, Gereiztheit, Wut bis zur Aggression gegen die Täter oder Dritte oder gegen sich selbst eintreten. Nach Baurmann (1996: 23) liegt eine tertiäre Viktimisierung andererseits „vor, wenn Opfer von Forschern und Funktionären missbraucht werden, indem sie sie als Objekte für ihre Ziele funktionalisieren und dabei Schäden beim einzelnen Opfer oder bei einer Gruppe von Opfern in Kauf nehmen“. Unter der Terminologie der quartären Viktimisierung werden Schädigungen durch das bewusste oder gezielte Negieren der Opfereigenschaft verstanden.10 Neben der Betrachtung des Viktimisierungsrisikos ist es ein Anliegen der Viktimologie, Erkenntnisse über die Interessen und Bedürfnisse des Opfers nach der Tat zu gewinnen.

3 Opferbedürfnisse aus viktimologisch-kriminologischer Sicht


Die Bewältigung von Straftaten erfolgt individuell sehr unterschiedlich. Die Bedürfnisse und Erwartungen des Opfers zur Unterstützung des Bewältigungsprozesses der Straftat reichen von menschlicher Anteilnahme, Empathie und Verständnis, Beratung und Beistand, Schadenswiedergutmachung bis zur angemessenen Bestrafung des Täters. Nach Fischer und Riedesser (2009) stehen Sicherheit, Selbstbestimmung, Anerkennung/Solidarität und ressourcenorientierte Unterstützung für das Opfer nach der Tat im Vordergrund. „Die Wiederherstellung von Sicherheit meint hierbei keineswegs lediglich die Abwesenheit weiterer Gefährdung, sondern auch das subjektive Erleben von Sicherheit“.11 Die Vermittlung von Sicherheit beinhaltet u.a., dass das Opfer vor jeglicher Gefährdung durch den Täter geschützt ist. Das bedeutet konkret, dass eine Begegnung auf der Polizeidienststelle vermieden werden sollte und das Opfer von der Polizei begleitet und nach Hause gebracht wird. Selbstbestimmung beinhaltet die Wiedererlangung von Kontrolle, d.h. dass dem Opfer die Entscheidung obliegt, ob und wann es eine Anzeige erstattet bzw. Opferhilfe in Anspruch nimmt. Darüber hinaus kann das Opfer z.B. entscheiden, ob und welche Person des Vertrauens hinzugezogen werden soll oder welcher Arzt die gynäkologische Untersuchung durchführt. Für das Opfer ist es wichtig, dass sowohl das soziale Umfeld als auch staatliche Institutionen die Viktimisierung anerkennen und „erfahrbare Solidarität zeigen“.12 Dazu gehört, dass die Polizei mit einem sog. Vertrauensvorschuss agiert und zunächst auch bei Widersprüchen in der Aussage von einer tatsächlichen Opferwerdung ausgeht. Opfer von Straftaten erhoffen sich neben Schutz und Hilfestellung von der Polizei vor allem auch Verständnis für ihre Situation. Zur Verhinderung sekundärer Schädigungen kann ressourcenorientierte Opferunterstützung in der ersten Phase bedeuten, dass Opferzeugen emotional stabilisiert werden, z.B. durch Aufklärung über den Verfahrensablauf oder durch die Hinzuziehung einer Person des Vertrauens. Opferunterstützung heißt auch, dass das Opfer über die negativen Bedingungen in Ermittlungs- und Strafverfahren aufgeklärt wird und – falls das Opfer sich so entscheidet – ihm geholfen wird, wenn es ohne Erstattung einer Strafanzeige weiterleben möchte. Der polizeiliche Umgang mit Opfern von Sexualdelikten wird nachfolgend beschrieben.

4 Polizeilicher Umgang mit Opfern von Sexualdelikten


Wenn das Opfer sich zu einer Anzeigeerstattung entscheidet und die Polizei kontaktiert, sollten die Beamten nach dem sog. „TEE-Modell“ agieren, welches die Elemente Transparenz der Maßnahmen, Empathie und das Opfer ernst nehmen sowie Sicherheit und Vertrauen beinhaltet. Dieses Modell wird in der folgenden Abbildung veranschaulicht:

Abb.: „TEE-Modell“ zur Berücksichtigung der Opferbedürfnisse

Polizeibeamte sollten bei der Anzeigeerstattung mit Einfühlungsvermögen und Zurückhaltung (Empathie) agieren. Dazu gehört, dass die Erstbefragung nur auf notwendige Fragen beschränkt wird (Tatzeit, Tatort, Personalien des Opfers, Informationen zum Tatverdächtigen). Mehrfachbefragungen sollten unterbleiben. Die Beamten agieren mit Vertrauensvorschuss, d.h. zunächst werden keine Zweifel an dem geschilderten Tatablauf geäußert (Ernstnehmen/Vertrauen). Fahndungsmaßnahmen sind mit Nachdruck einzuleiten und die Fachdienststelle ist unverzüglich zu benachrichtigen. Die Erstversorgung des Opfers ist möglichst durch einen Arzt nach Wahl durchzuführen. Bei der Spurensicherung ist möglichst die Opferambulanz/Rechtsmedizin aufzusuchen13. Das Opfer wird von der Polizei begleitet (Sicherheit). Die Erforderlichkeit kriminalistischer Maßnahmen, wie z.B. die Sicherung von Fingernägeln, Fertigung von Fotos, ist ausführlich zu erläutern (Transparenz). Fotoaufnahmen von Genitalbereich haben zu unterbleiben, die Fotos von den Verletzungen des Opfers sind in einem Umschlag in die Ermittlungsakte zu geben. Eine Täterwiedererkennung sollte möglichst durch eine sequentielle Videowahlgegenüberstellung erfolgen, da das Ausmaß der sekundären Viktimisierung dadurch verringert wird. Eine Begegnung von Täter und Opfer ist zu vermeiden (Sicherheit). Polizeibeamte sollten sich spurenschützend verhalten und nicht als Sekundärspurenüberträger fungieren, d.h. die Beamten, die Kontakt zum Opfer haben, halten sich vom Tatverdächtigen fern und umgekehrt. Die Staatsanwaltschaft sollte möglichst frühzeitig benachrichtigt werden. Während der Vernehmung des Opfers sollte möglichst eine störungsfreie Vernehmungssituation geschaffen werden und die Durchführung durch eine/-n gleichgeschlechtliche/-n Beamtin/Beamten angeboten werden. Gem. § 58 StPO sind Opferzeugen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen. Opfer von Sexualstraften können sich gem. § 406f StPO des Beistandes eines Rechtsanwaltes bedienen oder sich vertreten lassen; die Anwesenheit des Rechtsbeistandes bei der Vernehmung des Verletzten ist gestattet. Darüber hinaus ist eine Vertrauensperson bei der Vernehmung zuzulassen. Die Belehrungen sind entsprechend des Bildungsstands und der Auffassungsgabe des Zeugen zu erklären (Transparenz).14 Bei minderjährigen Zeugen müssen die Erklärungen dem geistigen Entwicklungsstand des Kindes/Jugendlichen angepasst sein. Der gesetzliche Vertreter hat ein Anwesenheitsrecht und ist ebenfalls zu belehren. Versteht ein Minderjähriger die Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht, darf die Vernehmung nur durchgeführt werden, wenn Aussagebereitschaft besteht und der gesetzliche Vertreter zustimmt.15 Das Recht auf Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters erlischt, wenn dieser beschuldigt wird und das Kind als Zeuge gegen den gesetzlichen Vertreter aussagen soll. In der Regel wird dann eine Ergänzungspflegschaft erforderlich. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bestellt das Familiengericht einen Ergänzungspfleger, der die Entscheidung über die Ausübung über das Zeugnisverweigerungsrecht zum Wohl des Kindes trifft. In den Fällen, in denen das Kind aussagen will und der gesetzliche Vertreter ist nicht einverstanden, hat eine Vernehmung zu unterbleiben. Ebenso wenn das Kind entgegen der Auffassung des gesetzlichen Vertreters nicht aussagen will.16 Dem/der Zeugen/-in wird weiterhin erklärt, dass er sich eines anwaltlichen Beistands bedienen kann (§ 68b (1) StPO). Weiterhin ist auf die Möglichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung hinzuweisen (§ 406g (1) StPO) sowie deren Beiordnung gem. § 397a (1) Nr. 4 und 5 StPO sowie § 397a (1) Nr. 1-3 StPO, wenn die besondere Schutzwürdigkeit des Verletzten dies erfordert. Eine besondere Schutzbedürftigkeit von Personen (§ 48 Abs. 3 StPO) ist in der Regel anzunehmen bei Minderjährigen als Opfer von Sexual- und Gewaltdelikten, Menschen mit Behinderung oder psychischen Beeinträchtigungen, Betroffenen von Sexualstraftaten sowie vorurteilsmotivierten Gewalttaten, Hasskriminalität und Menschenhandel. Anschließend erfolgt die Vernehmung zur Sache, d.h. der/die Zeuge/-in wird aufgefordert, das, was ihm/ihr von der Sache bekannt ist, im Zusammenhang zu erzählen (§ 69 StPO). Darüber hinaus stellt der Vernehmer in der Regel weitere Fragen zum Sachverhalt. Die Atmosphäre sollte frei von Vorwürfen und unbegründetem Misstrauen sein. Selbst wenn das Opfer nach Ansicht der vernehmenden Person leichtsinnig gehandelt hat oder die Tat begünstig hat, verbieten sich Fragen wie z.B. „Warum sind Sie in die Wohnung gegangen?, Warum kommen Sie erst jetzt zur Polizei?“ (Vertrauen).17 Derartige Vorhalte sind überflüssig, zumal sich die Opfer zumeist selbst Vorwürfe machen. Zeugen, die durch die Straftat verletzt sind, wird Gelegenheit gegeben, sich zu den Auswirkungen und Folgen der Tat zu äußern (§ 69 (2) StPO). Diese Regelung wurde 2013 eingeführt, zeigt sich jedoch bei näherer Betrachtung redundant, da die Erfragung der physischen und psychischen Folgen der Tat schon immer Bestandteil einer Opfervernehmung war. Die explizite Normierung scheint deklaratorisch.18 In den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren heißt es dazu „Alle Umstände, die für die Strafbemessung […] von Bedeutung sein können, sind schon im vorbereitenden Verfahren aufzuklären.“19 Ein weiteres Ziel der Vernehmung ist es, einzelne Taten herauszuarbeiten. Nach dem Wegfall des Fortsetzungszusammenhangs lt. BGH-Rechtsprechung ist es erforderlich, konkrete Tatzeiten zu ermitteln. Dazu werden z.B. Umzüge, Schulbesuche, Geburten, Urlaube pp. zur Rekonstruktion der Abläufe genutzt. Ebenso bedeutsam ist die Feststellung von sog. „Frühaussagen“, d.h., es wird auf Tagebuchaufzeichnungen, Briefe u.ä. sowie Äußerungen gegenüber Dritten (Zeugen vom Hörensagen, z.B. Freunde, Lehrer sowie andere Personen des Vertrauens) zurückgegriffen. In Einzelfällen erscheinen Zeugen, die der deutschen Sprache nicht oder nur unzureichend mächtig sind, in Begleitung von Familienangehörigen und/oder Bekannten als Kommunikationsunterstützung. Für die erste Befragung ist die Inanspruchnahme durchaus gängig, für Zeugenvernehmungen ist ein Dolmetscher jedoch zwingend hinzuzuziehen.20Die gesetzliche Regelung für die Unterrichtung, dass ein Dolmetscher in Anspruch genommen werden kann, findet sich in § 406i (1) Nr. 2 b StPO. Die Dokumentation der Zeugenvernehmung erfolgt in der Regel schriftlich, sie kann audiovisuell aufgezeichnet werden. Die Dokumentation der Belehrung sollte möglichst authentisch erfolgen, d.h. die Belehrung sollte wortwörtlich aufgezeichnet werden und nicht mittels Rückgriff auf ein Formular.21 Die Vernehmung eines Zeugen ist gem. § 58a (1) StPO auf Bild-Ton-Träger aufzuzeichnen, wenn die Aufzeichnung aufgrund des schweren Tatvorwurfs oder der schwierigen Sachlage geboten erscheint, die schutzwürdigen Interessen des Zeugen, insbesondere von Personen unter 18 Jahren, die als Kinder oder Jugendliche Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder gegen das Leben, einer Misshandlung von Schutzbefohlenen oder einer Straftat gegen die persönliche Freiheit (§ 255a (2) StPO) wurden oder es sich um Personen mit eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder seelischen Störungen handelt. Zeugen sind besonders schutzbedürftig in diesem Sinne, wenn aufgrund der Art der vorgefallenen Tat und des nochmaligen Durchlebens der Tat im Rahmen der Vernehmung eine mehrfache Wiederholung der Aussage bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vermieden werden soll. In diesem Fall sollte die Videovernehmung möglichst durch den Richter erfolgen, um dem Zeugen eine nochmalige Vernehmung zu ersparen und eine spätere Einführung der Vernehmung in die Hauptverhandlung zu ermöglichen. Die Vorschrift wird durch § 255a StPO ergänzt, der die Voraussetzungen des Transfers der Videovernehmung in die Hauptverhandlung ausgestaltet und in Abs. 2 die Möglichkeit des Verzichts auf eine Vernehmung von Minderjährigen in der Hauptverhandlung normiert, wenn eine richterliche Videovernehmung durchgeführt wurde und der Angeklagte und sein Verteidiger die Möglichkeit hatten, an dieser mitzuwirken. In der Praxis findet die Tonband- und Videovernehmung noch immer zu selten Anwendung.22 Wenn vernommene Zeugen um die Aushändigung einer Kopie des Vernehmungsprotokolls bitten, handelt es sich rechtlich um eine Akteneinsicht und die Entscheidung darüber obliegt grundsätzlich der Staatanwaltschaft. Die Aushändigung ist somit nach Einwilligung durch den Staatsanwalt möglich, obwohl es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung dazu gibt.23 Nach Abschluss der Vernehmung/Spurensicherung ist das Opfer an Angehörige oder Personen des Vertrauens zu übergeben. Es sollte auf eine wertfreie Darstellung in der Presse geachtet werden. Darüber hinaus werden Opfer ausführlich über die Rechte im Strafverfahren aufgeklärt. Diese werden nachfolgend beschrieben.

5 Opferrechte im Strafverfahren


Die Einbeziehung des Opfers in das Strafverfahren zeigt sich in der Normierung der Nebenklagerechte (§§ 395 ff. StPO), des Adhäsionsverfahrens (§§ 403 ff. StPO) und der sonstigen Befugnisse von Verletzten (§§ 406d ff. StPO), des Täter-Opfer-Ausgleichs und der Schadenswiedergutmachung (§ 46a StGB, §§ 153a, 155a, 155b StPO). Darüber hinaus wurde die Vernehmung kindlicher und jugendlicher Zeugen allein durch den Vorsitzenden in § 241a StPO sowie die Videovernehmung von Zeugen (§§ 58a, 168 e, 247a, 255a StPO) in Deutschland eingeführt. Sekundäre Viktimisierung soll dadurch verringert werden, dass das Opfer im Prozess nicht aussagen muss und die Videovernehmung in der Hauptversammlung gezeigt wird (§§ 247a, 255 StPO). Dieses ist jedoch nur möglich, wenn alle Verfahrensbeteiligten ihre Zustimmung erklären, welches nicht immer der Fall ist. Selbst wenn Opfer im Verfahren aussagen müssen, hat die Polizei die formalen Voraussetzungen für eine Entlastung des Opfers geschaffen, wenn der Verteidiger beteiligt wurde und von seinem Fragerecht Gebrauch machen konnte. Seit 2017 besteht für Kinder und Jugendliche sowie vergleichbare schutzbedürftige Personen, die Opfer von Gewalt- und Sexualstraftaten geworden sind, ein Rechtsanspruch auf kostenlose Psychosoziale Prozessbegleitung.24
Gemäß § 406i StPO sind Polizeibeamte verpflichtet, „Verletzte […] möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache auf ihre aus den §§ 406d bis 406h StPO folgenden Befugnisse im Strafverfahren zu unterrichten […]“. Geschädigte sind insbesondere darauf hinzuweisen, dass sie eine Strafanzeige erstatten und einen Strafantrag stellen können. Sie haben das Recht auf Nebenklage (auf anwaltlichen Beistand, auf einen Dolmetscher), sie haben einen vermögensrechtlichen Anspruch, wenn ihnen ein Schaden entstanden ist, sie können Entschädigung für Vernehmungen bei der Staatsanwaltschaft und Gericht erhalten und sie können im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs Wiedergutmachung durch den Täter erlangen. Neben den gesetzlich normierten beschriebenen Rechten haben sich Möglichkeiten zur Verringerung sekundärer Viktimisierung etabliert, welche zumeist in Opferschutzkonzeptionen, wie z.B. Niedersächsische Opferschutzkonzeption, formuliert sind. Dazu gehören die Vermeidung von Schuld-/Verantwortungszuschreibung während der Vernehmung, die Vermittlung von Sicherheit, Verständnis sowie das Ernstnehmen des Opfers. Die Erstbefragung ist auf das Notwendigste (Wo ist der Tatort? Wann ist die Tat passiert? Welche Spuren können gesichert werden? Welche Täterhinweise gibt es? Welche Zeugen können Hinweise geben?) zu beschränken, d.h., es werden möglichst keine Einzelheiten zum Tatablauf erfragt. Fahndungsmaßnahmen sind mit Nachdruck einzuleiten. Auch bei der Schilderung unterschiedlicher Versionen sowie Nichtbeantwortung von Fragen ist ein sog. Vertrauensvorschuss zu gewähren, da Erinnerungslücken sowie die Ausblendung ganzer Tatanteile normal sein können. Polizeiliche Maßnahmen sind transparent zu machen, d.h. die Notwendigkeit von z.B. der Sicherung von Fingernagelabschnitten ist zu erläutern. Eine Vertrauensperson ist möglichst frühzeitig zu informieren und während der Vernehmung zuzulassen. Es ist möglichst ein Arzt nach Wahl zu kontaktieren, wenn keine Erste Hilfe nötig ist. Dem Opfer sind Informationen über den Ermittlungsstand zu gewähren. Darüber hinaus sollte eine Videovernehmung durch den Richter angestrebt werden, um Mehrfachvernehmungen möglichst zu vermeiden. Polizeibeamte sollen kompetent auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Hilfsangebote unterbreiten und an entsprechende örtliche Opferhilfe- und Beratungseinrichtungen vermitteln.25Für die Visualisierung der Informationen stehen das Merkblatt für Opfer einer Straftat, welches bundeseinheitlich herausgegeben wird und in über zwanzig Sprachen verfügbar ist,26 unterschiedliche Broschüren und Faltblätter sowie die Opferfibel (vgl. Abbildung) zur Verfügung. Exemplarisch wird an dieser Stelle auf die im März 2018 von der Polizei Sachsen herausgegebene 34-seitige Broschüre „Polizeilicher Opferschutz – Rechte und Unterstützungsmöglichkeiten für Betroffene von Straftaten“27verwiesen. Polizeibeamte sollen das o.a. Merkblatt verständlich erläutern und die Opfer von Straftaten dadurch in die Lage versetzen, ihre Rechte im Strafverfahren wahrzunehmen. Der Zeitpunkt der Information ist gesetzlich nicht festlegt, diese soll jedoch möglichst frühzeitig erfolgen. In Mecklenburg-Vorpommern können die Informationen zusätzlich mittels QR-Code28erlangt werden.

In einigen Bundesländern wurden in den letzten Jahren Opferschutzbeauftragte (OSB) in die polizeilichen Strukturen implementiert, die jedoch vielfach administrative Aufgaben wahrnehmen. In der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern wurde eine polizeiliche Opferschutzkonzeption geschaffen, um die Opferbedürfnisse professionell zu berücksichtigen, die Vernetzung der am Strafverfahren beteiligten Stellen zu fördern, sekundäre Viktimisierungen zu verringern, Opferrechte zu stärken sowie die Opfer in die Lage zu versetzen, ihre Rechte im Strafverfahren wahrnehmen zu können. Die OSB nehmen in Fällen, in denen nach der Anzeigeerstattung/Viktimisierung eine Belehrung über die Opferrechte nicht sinnvoll erscheint, die Beratung vor. Es handelt sich um eine Lotsenfunktion, da auf Wunsch eine Weiterleitung an Beratungsstellen erfolgt. Darüber hinaus kann eine ausführliche Erläuterung der Opferrechte erfolgen. Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten in der Ermittlungstätigkeit sollen in ihrer Arbeit unterstützt/entlastet werden. In Fällen, in denen die Informationen zu den Opferrechten erkennbar vom Opfer nicht aufgenommen werden und/oder umfassendere, speziellere Opferberatung notwendig erscheint, ist die/der Opferschutzbeauftragte in Kenntnis zu setzen. Das Opfer wird darüber informiert. Kann das Opfer die Rechte nicht eigenständig wahrnehmen, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Angehörigen/Betreuungspersonen entsprechend in Kenntnis gesetzt werden. OSB nehmen ihre Tätigkeit als Schnittstellenfunktion zwischen der Sachbearbeitung und den Opferhilfeeinrichtungen wahr. OSB sollten möglichst nicht in das laufende Ermittlungsverfahren involviert sein, in dem sie beratend tätig werden. Die Vorteile dieser räumlich und zeitlich von der Sachbearbeitung getrennten Beratung sind darin zu sehen, dass das Opfer freiwillig zu einem Zeitpunkt seiner/ihrer Wahl die Beratung wahrnimmt. Der Ort ist ebenfalls wählbar und nicht zwingend an die Dienststelle gebunden. Die Trennung von Sachbearbeitung und Beratung wird ebenfalls als Vorteil gesehen, da die eingangs beschriebene Diskrepanz zwischen kriminalistischen Erfordernissen und Opferbedürfnissen verringert wird. In der Sachbearbeitung sind u.U. die Sicherung von Spuren und lange Zeugenvernehmungen vorausgegangen. Opfer sind erschöpft und können die Vielzahl von Informationen nicht aufnehmen. Die ausführliche Erläuterung der Opferrechte bzw. des Merkblatts für Opfer von Strafverfahren, die Informationen über Beratungsstellen, Unterstützungsmöglichkeiten sowie die Aufgabenverteilung der verschiedenen Professionen sollen in dem Gespräch gelingen. Damit sollen eine zuverlässige Betreuung des Opfers erreicht, Wege aufgezeigt werden wie z.B. Antrag nach dem Opferentschädigungsgesetz, Vermittlung an einen Opferanwalt, Stellung eines Antrags auf psychosoziale Prozessbegleitung und auf Wunsch wird das Opfer an eine Opferhilfeeinrichtung zur weiteren Unterstützung vermittelt. Eine Person des Vertrauens ist im Beratungsgespräch selbstverständlich willkommen, d.h. das Opfer kann sich von einer Person ihrer/seiner Wahl begleiten lassen. Polizeiliche Sachbearbeiter werden entlastet, da es ihnen möglich ist, in geeigneten Fällen auf kompetente Opferberater zu verweisen und an diese zu vermitteln. Polizeiliche Sachbearbeiter werden entlastet, da es ihnen möglich ist, in geeigneten Fällen auf kompetente Opferberater zu verweisen und an diese zu vermitteln. Die Polizei strebt eine systemische Verbesserung der Hilfen für Kriminalitätsopfer an. Es bestehen in vielen Inspektionen Kooperationsvereinbarungen zwischen der Polizei und Opferhilfe, wonach zeitnah und pro-aktiv auf Wunsch des Opfers unmittelbar nach dem polizeilichen Erstkontakt Hilfsangebote unterbreitet werden. Das Bedürfnis des Opfers nach einer zuverlässigen Betreuung ist in der Phase nach der Tat am stärksten ausgeprägt. Die polizeiliche Erstberatung der Geschädigten sollte jedoch nicht in der sog. Schockphase stattfinden, wenn Opfer noch unter dem Eindruck der Tat stehen. Durch das Angebot eines polizeilichen Beratungsgespräches steht es dem Opfer frei, dieses anzunehmen. Durch die telefonische Erreichbarkeit kann das Opfer den Zeitpunkt der Beratung bestimmen und damit Kontrolle erlangen. Damit wird dem Bedürfnis nach Selbstbestimmung entsprochen. Bereits im Beratungsgespräch mit dem/der OSB kann eine Weitervermittlung des Opfers sowie der Angehörigen an die jeweilige Beratungsstelle erfolgen.

6 Fazit


Die Probleme und Herausforderungen des polizeilichen Umgangs mit Opfern von Straftaten sind in der Diskrepanz zwischen den kriminalistischen Erfordernissen und dem Wunsch nach Berücksichtigung von Opferbedürfnissen zu sehen. Der Sachbearbeiter muss bei Vorliegen einer entsprechenden Straftat u.a. die Spuren am Opfer sichern und konkrete Fragen zum Tatablauf und zur Täterbeschreibung stellen. Damit sind Beeinträchtigungen für das Opfer nicht zu vermeiden. Darüber hinaus sollen die Opferrechte erläutert werden. Dabei handelt es sich um Antragsrechte, die aktiv wahrgenommen werden müssen. Dieses kann aber nur derjenige tun, der um die Existenz weiß und Institutionen kennt, die Hilfestellung vermitteln. Dies setzt bei den Opfern ein Wissen hierüber voraus, welches vielfach nicht vorhanden ist. Die Rechte der Opfer wurden verstärkt, allerdings mangelt es noch an der Umsetzung, d.h. eine umfassende Erläuterung der Opferrechte erfolgt nicht in allen Fällen. Einheitliche Standards gibt es in den Polizeidirektionen und nachgeordneten Dienststellen nicht. „Bereits vor Einschaltung professioneller rechtlicher Unterstützung benötigen Opfer von Straftaten einen einfachen Zugang zu validen Informationen über Anlauf und Beratungsstellen, Ansprüche und Unterstützungsmöglichkeiten sowie die Aufgabenverteilung der verschiedenen Professionen in verschiedenen Verfahren.“29Dieser Zugang kann meines Erachtens weder über das Internet erfolgen noch über das Aushändigen eines Merkblattes. Besser ist es, das Opfer eines Sexualdelikts an einen örtlichen Ansprechpartner zu vermitteln, der fachlich ausgebildet ist und kompetent auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Hilfsangebote unterbreitet und gegebenenfalls an entsprechend örtliche Opferhilfe- und Beratungseinrichtungen weitervermittelt. Die OSB fungieren als Mittler zwischen den Sachbearbeitern und den Opferhilfeeinrichtungen. Perspektivisch wäre eine Ausweitung dieses Konzepts auf die gesamte Polizei empfehlenswert um zur Professionalisierung beizutragen.

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Stompe, Th. (2013): Sexueller Missbrauch, Pädosexualität und Kultur in: Stompe Th., Laubichler, W., Schanda, H. (Hrsg.): Sexueller Missbrauch und Pädophilie, Berlin, S. 15- 34.

Unterstaller, A. (2006): Was ist unter sexuellem Missbrauch zu verstehen? In: Kindler, H.,/Lillig, S., Blüml, H., Meysen, T., Werner, A. (Hrsg.): Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD), München.

Volbert, R., (2017): Belastungen für minderjährige Zeuginnen und Zeugen im Strafverfahren: Viel Reformen und keine Veränderung? In: Fastie, F. (Hrsg.) (2017): Opferschutz im Strafverfahren. Psychosoziale Prozessbegleitung bei Gewalt- und Sexualstraftaten. Ein interdisziplinäre Handbuch, 3. Aufl., Opladen, Berlin, Toronto, S. 240-260.

Zypries, D. (2010): Opferschutz weiter verbessern. In: Hartmann, J., ado e.V. (Hrsg.): Perspektiven professioneller Opferhilfe. Theorie und Praxis eines interdisziplinären Handlungsfeldes, Wiesbaden, S. 93-98.

Weihmann, Robert, de Vries, Hinrich (2014): Kriminalistik für Studium, Praxis, Führung, 13. Aufl., Hilden.

Anmerkungen

  1. Prof. Dr. Rita Bley lehrt und forscht im Fachbereich Polizei der FHöVPR des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Güstrow.
  2. Vgl. Egg., R. 2014: 76.
  3. Vgl. Sautner 2014: 18.
  4. Haupt 2003: 32.
  5. Hartmann 2002: 23.
  6. Vgl. Daigle, Muftic 2016: 55.
  7. Vgl. Greve, Hellmers, Kappes 2014: 207.
  8. Vgl. Sautner 2014: 14.
  9. Göppinger (2008), zitiert nach Sautner 2014: 18.
  10. Vgl. ebd.: 19.
  11. Priet 2010: 155.
  12. Ebd.: 159.
  13. RdErl für die Bearbeitung von Sexualdelikten, Nds. Innenministerium vom 6.6.1996, außer Kraft seit 2005.
  14. Vgl. Clages 2012: 214.
  15. Vgl. ebd.: 215.
  16. Vgl. Artkämpfer, Schilling 2017: 285.
  17. Vgl. Clages 2012: 525.
  18. Vgl. Artkämper, Schilling 2017: 275.
  19. RistBV 15 (1) Aufklärung der für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat bedeutsamen Umstände.
  20. Vgl. ebd.: 218.
  21. Vgl. ebd.: 271.
  22. Vgl. ebd.: 440.
  23. Vgl. ebd.: 443, 444.
  24. Vgl. Volbert 2017: 240.
  25. Vgl. Landespräventionsrat Niedersachsen 2013: 14.
  26. Abrufbar unter www.BMJV.de.
  27. Herausgegeben vom LKA Sachen, abrufbar unter www.polizei.sachsen.de.
  28. „QR-Code“ steht für „Quick-Response-Code“, ein zweidimensionaler Code.
  29. Landespräventionsrat Niedersachsen 2013: 14.