Strafrechtliche Rechtsprechungsübersicht
Wir bieten Ihnen einen Überblick über strafrechtliche Entscheidungen, welche überwiegend – jedoch nicht ausschließlich – für die kriminalpolizeiliche Arbeit von Bedeutung sind. Im Anschluss an eine Kurzdarstellung ist das Aktenzeichen zitiert, so dass eine Recherche möglich ist
Von EPHK & Ass. jur. Dirk Weingarten, Wiesbaden
1 Materielles Strafrecht

§ 184b Abs. 2 Var. 2 bzw. § 184c Abs. 2 Var. 2 StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer bzw. jugendpornographischer Inhalte; hier: Bandenmäßige Tatbegehung. Der A schloss sich dem Internetforum „B.“ unter Verwendung eines Nutzernamens an. Es handelte sich dabei um einen szenetypischen, internationalen Zusammenschluss pädophiler Personen, die hierüber einen längerfristigen und umfangreichen Austausch kinder- und jugendpornographischer Bild- und Videodateien abwickelten. Das Internetforum war über das TOR-Netzwerk erreichbar. Eine Anmeldung war nach Registrierung möglich, wozu Nutzername und Passwort hinterlegt wurden. Voraussetzung war ferner, dass Nutzer die durch die Administratoren festgelegten „Forenregeln“ akzeptierten. Hierzu gehörte namentlich, dass ausschließlich Dateien mit männlichen Kindern ab dem ersten Lebensjahr und Jugendlichen hochgeladen werden. Sämtliche Nutzer konnten auf die Dateiinhalte zugreifen. Zur Tatzeit gehörten dem Internetforum etwa 245.000 registrierte aktive Mitglieder an.
Bandenmäßig im Sinne von § 184b Abs. 2 Var. 2 bzw. § 184c Abs. 2 Var. 2 StGB handelt, wer einem zum Zwecke des Austauschs kinder- und jugendpornographischer Inhalte betriebenen zugangsbeschränkten Internetforum beitritt und entsprechend den hierfür aufgestellten Regeln zugleich (konkludent) erklärt, hierüber fortan einen wiederholten Tauschhandel mit anderen registrierten Nutzern zu betreiben. Eine Bandenabrede ist auch zwischen Personen möglich, die sich sämtlich nicht näher kennen, sondern unter Pseudonymen und Decknamen im virtuellen Raum des Internets miteinander handeln. (BGH, Beschl. v. 14.11.2023 - 6 StR 449/23)
§ 185 StGB – Beleidigung; hier: Polizei als „Affenbande“. Die Polizeibeamten wurden mit dem Schimpfwort „Affenbande“ betitelt, nachdem der A sich nach einem Gespräch mit dem Arzt bereits freiwillig zur Blutentnahme bereit erklärt hatte. Danach hatten auch schon zwei Polizeibeamte den Raum, in dem sich der A befand, wieder verlassen. Zu diesem Zeitpunkt fragte der die Blutentnahme durchführende Arzt den A, „was er denn konsumiert habe“. Hierauf antwortete der A dem Arzt, er werde es ihm erst sagen, wenn die „Affenbande“, also die zwei noch im Zimmer anwesenden Polizeibeamten, den Raum verlassen hätten.
Die Bezeichnung von Polizeibeamten als „Affenbande“ ist eine Formalbeleidigung. In diesem Fall hat eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeit im konkreten Einzelfall zu erfolgen. Bei wertender Betrachtung dieser Umstände überwog nach Ansicht des Senats das Interesse am Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Polizeibeamten. Dabei war vor allem von Bedeutung, dass der verwendete Ausdruck kein Beitrag zu einer seriösen Meinungsbildung war, sondern lediglich die beiden Beamten gegenüber dem Arzt herabsetzen sollte. (BayObLG, Beschl. v. 4.10.2024 – 205 StRR 323/24)
§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen; hier: Höchstpersönlicher Lebensbereich – neutrale Handlungen. Der Angeklagte (A) und das 21-jährige spätere Tatopfer hatten eine problematische persönliche Beziehung, zeitweise auch eine Liebesbeziehung. Im Laufe dessen fügte der A der Geschädigten auch Gesichtsverletzungen zu. In den Folgemonaten fertigte er zu insgesamt sieben Gelegenheiten heimlich durch ein Fenster mit seinem Mobiltelefon, befestigt an einem Selfie-Stick, Videoaufnahmen von der in ihrem Wohnzimmer weilenden Geschädigten an. Diese Aufnahmen zeigten diese jeweils in bekleidetem Zustand auf dem Sofa sitzend und fernsehend oder in eine Decke eingehüllt schlafend.
Hinsichtlich der sieben Videoaufnahmen, die die Geschädigte in ihrem Wohnzimmer beim Schlafen oder Fernsehen zeigte, hat der BGH festgestellt, dass das unbefugte Herstellen dieser Bildaufnahmen, die die Geschädigte jeweils bei sog. „neutralen Handlungen“ abbilde, nicht deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletze und damit nicht den Straftatbestand der „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen“ (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB) erfülle. (BGH, Beschl. v. 1.10.2024 – 1 StR 299/24)
§ 263a Abs. 1 StGB – Computerbetrug; hier: Eingabe falscher Daten, „Setzen eines Hakens“. Der Angeklagte Arzt (A), sei während der Corona-Pandemie aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern (KVB) als Impfarzt in verschiedenen Impfzentren in Bayern tätig gewesen. Dabei soll er in 18 tatmehrheitlichen Fällen gegenüber der KVB insgesamt 641.467,47Ä falsch abgerechnet haben, indem er auch tatsächlich nicht erbrachte Leistungen geltend gemacht hätte. Er habe die Honorare über das von der KVB für die Impfabrechnung eingerichtete Online-Portal „Meine KVB“ beantragt. Dazu musste er die Daten der vorgenommenen Impfungen mit Zeit und Ort der Leistungserbringung eingeben. Die Eingabemaske enthielt am Ende des Eingabevorgangs folgenden Hinweis: „Bitte beachten Sie, dass Angaben wahrheitsgemäß sein müssen und Sie keine Leistungen angeben dürfen, die Ihnen Dritte erstatten.“ Unmittelbar darunter sei ein Kästchen angebracht gewesen, das er durch das Setzen eines Hakens aktivieren musste. Neben diesem habe sich folgender Text befunden: „Hiermit bestätige ich, dass die Angaben wahrheitsgemäß sind und ich für diese Tätigkeiten keine Erstattung Dritter, z.B. von einem privaten Dienstleister, der das lmpfzentrum betreibt, erhalte“. Erst nach Setzen des Hakens konnte der weitere Button „Abrechnung jetzt einreichen“ aktiviert und die Abrechnung abgeschickt werden. Die KVB habe die Anträge sodann monatlich für den jeweils vorangegangenen Monat abgerechnet.
Computerbetrug durch Verwendung unrichtiger Daten (§ 263a Abs. 1 Var. 2 StGB) ist auch dann möglich, wenn diese Daten in ein Programm eingegeben werden, das sie nicht prüft. Die falsche Abrechnung von ärztlichen Leistungen über das Online-Portal der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern („Meine KVB“) kann einen Computerbetrug darstellen. (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 9.4.2024 – 12 KLs 112 Js 10426/22)
§ 267 Abs. 1 StGB – Urkundenfälschung; hier: Unechte Urkunde; Urkundenfälschung durch Fantasieausweis „Königreich Deutschland“. Bei einer verdachtsunabhängigen Personenkontrolle durch die Polizei, bei der der A aufgefordert wurde, sich auszuweisen, zeigte er eine „Identitätskarte“ in der Erwartung vor, diese werde von den Kontrollierenden akzeptiert werden, um sich als angeblicher Staatsangehöriger des „Königreichs Deutschland“ auszuweisen. Die „Identitätskarte“, welche aus Plastik gefertigt ist, hat die gleiche Stärke und das gleiche Format wie der amtliche Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland und ist ebenso wie dieser an den Ecken abgerundet. Anders als dieser ist die „Identitätskarte“ in einem gelblichen Ton gehalten.
Eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn ein Ausweisdokument zumindest bei oberflächlicher Betrachtung den Eindruck erweckt, es sei im Namen einer existierenden staatlichen Behörde und nicht von einer privaten Organisation ausgestellt worden. (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschl. v. 17.3.2025 – 201 StRR 4/25)
§ 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB – Störung öffentlicher Betriebe; hier: „Unbrauchbar machen“ durch „Blitzerschubsen“. Nachdem der Angeklagte A die Messeinrichtung (mobile Geschwindigkeitsmessanlage ESO 3 – Messanlage bestehend aus vier hintereinander aufgestellten Komponenten: Messsensor, eine auf einem 3-Bein-Stativ befestigten Seitenkamera, Blitzwürfel und eine ebenfalls auf einem 3-Bein-Stativ befestigten (Front-)Kamera) erblickt hatte, ging er zunächst weiter und drehte nach ca. 30 bis 40 Metern um, um auf dem Radweg in Richtung der Messeinrichtung zurückzugehen. Dort angekommen, trat der A zielgerichtet und mit Wucht zunächst gegen die zweite Komponente – die Seitenkamera –; anschließend boxte er die vierte Komponente – die Frontkamera – um. Wie von A beabsichtigt, stürzten hierdurch beide Kameras um. Hierdurch erlitten die Kameras keinen Schaden, allerdings konnten einstweilen keine weiteren Geschwindigkeitsmessungen mehr durchgeführt werden, worum es dem A von Anfang an ging.
Durch das Umwerfen der beiden Kameras konnte der mit der Geschwindigkeitsmessanlage verfolgte Zweck, Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen, für eine gewisse, nicht unerhebliche, Zeitdauer nicht mehr erreicht werden, so dass hierdurch der Betrieb der Anlage verhindert worden ist. Bedeutungslos ist, dass keine Beschädigung der Anlage erfolgte. Ebenfalls bedeutungslos ist, dass die Messanlage nur deshalb für längere Zeit außer Betrieb gewesen ist, weil sich die Polizei dafür entschieden hatte, Spuren zu sichern und vor Ort die umgeworfenen Kameras auf etwaige Beschädigungen zu kontrollieren bzw. selbige auszuschließen. Denn selbst wenn die letztlich unbeschädigt gebliebenen Kameras sofort wieder aufgerichtet worden wären, konnten ab dem Moment, in dem die Kameras durch den A umgestoßen wurden, – zumindest temporär – keine Messungen mehr erfolgen. Überdies mussten die Kameras auf Schadensfreiheit überprüft werden, um sicherzustellen, dass zukünftige Messungen fehlerfrei durchgeführt werden können. (OLG Hamm, Beschl. v. 1.4.2025 - 4 ORs 25/25)
2 Prozessuales Strafrecht
§ 102 StPO – Durchsuchung bei Beschuldigten; hier: Anonyme Anzeige als Tatverdachtsgrundlage. Dem Strafverfahren lag eine über das anonyme Hinweisgebersystem der Bayerische Zentralstelle zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen (ZKG) erfolgte anonyme Anzeige zugrunde. Diese hat unter anderem folgenden Inhalt: „In der XXX Apotheke, kommt es immer wieder durch mehrere Kunden zum Betrug der Krankenkassen. Eine spezielle Kundin, die ich namentlich kenne, kommt regelmäßig in die Apotheke, um sich auf einmal im Schnitt zwischen 10 – 20 Rezepten, die sie von ihren Ärzten gesammelt hat, nachquittieren zu lassen. X verkauft diese Waren nicht, sondern bedruckt lediglich die Rezepte, damit diese die Rezepte bei ihrer Krankenkasse (privat) einreichen kann. Beide Damen kennen sich schon länger und es geht schon eine ganze Zeit lang so. X macht das auch bei anderen ihrer Kunden so, die ich aber namentlich nicht kenne. Zudem verkauft X auch sehr viele verschreibungspflichtige Medikamente (darunter auch starke Schlaftabletten) ohne Rezept an ihre Kunden.“ Es werden Beweise benannt und zum konkreten Tatzeitraum Angaben gemacht.
Eine anonyme Anzeige über ein Hinweisgebersystem kann eine für die Anordnung einer Durchsuchung gemäß § 102 StPO ausreichende Verdachtsgrundlage bieten. Eine derartige Anzeige muss von beträchtlicher sachlicher Qualität sein oder es muss mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt worden sein. In diesen Fällen müssen die Eingriffsvoraussetzungen des § 102 StPO besonders sorgfältig geprüft werden. (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 14.2.2024 – 18 Qs 49/23, 18 Qs 50/23, 18 Qs 51/23)
§ 112 StPO – Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe; hier: Verlängerung der Untersuchungshaft bei Auswertung von Millionen von Chatnachrichten in ausländischer Sprache. Der Beschuldigte (A) patrouillierte als bewaffneter Kämpfer der Vereinigung IS mit anderen in Pick-ups durch die syrische Stadt G, um das durch den IS eingenommene Gebiet gegen Angriffe zu verteidigen. Daneben steuerte er mit Lautsprechern versehene Fahrzeuge zwecks Verbreitung der Glaubens- und Verhaltensregeln des IS in der Bevölkerung. Außerdem befehligte er eine Festnahmeeinheit. Deren etwa 30 Mitglieder waren mit Langwaffen, unter anderem AK 47-Sturmgewehren, ausgerüstet, trugen Schutzwesten mit Ersatzmagazinen sowie Messern und patrouillierten in Pick-ups oder zu Fuß durch die Straßen. Sie verschleppten Angehörige der gegnerischen Freien Syrischen Armee (FSA), wobei der A darüber bestimmte, wen dies traf, indem er auf die Häuser der Personen zeigte.
A wurde im März 2024 festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft. (BGH, Beschl. v. 2.10.2024 - AK 72/24, AK 73/24)
