Polizeiliche Kontrollbefugnisse zur Verhinderung von Messergewalt
Von PHK Martin Schardt, Kiel¹
1 Einführung

Seit 2020 werden unter dem Terminus „Messerangriff“ bundesweit gefährliche Körperverletzungen und Raubdelikte mittels Androhung oder Verwendung des Tatmittels Messer statistisch ausgewiesen.2 Über die Jahre 2021 bis 2024 ist in Schleswig-Holstein ein stetiger Anstieg der Fallzahlen zu verzeichnen.3 Zuletzt nahmen die Messerangriffe landesweit um rund 12,3%, in der Landeshauptstadt Kiel sogar um 17% zu.4 Die Entwicklung ist repräsentativ für das Bundesgebiet und korreliert mit der generellen Zunahme von Gewaltkriminalität bzw. Rohheitsdelikten.5 In einer über Jahre hinweg betriebenen Dunkelfeldstudie in Niedersachsen gaben darüber hinaus rund 20% der befragten Jugendlichen an, zumindest hin und wieder ein Messer in der Freizeit bei sich zu tragen.6 Die mit Messergewalt regelmäßig verbundene mediale Brisanz beeinträchtigt das Sicherheitsgefühl im öffentlichen Raum empfindlich. Exemplarisch können die Attacken am 25.1.2023 auf Fahrgäste eines Regionalzugs in Brokstedt, am 31.5.2024 in Mannheim am Rande einer politischen Kundgebung auf einen Redner und einschreitende Polizeikräfte sowie am 23.8.2024 auf Besucher eines Solinger Stadtfestes genannt werden. Politik und Gesellschaft fordern von den Sicherheitsbehörden zurecht ein konsequentes Vorgehen gegen derartige Gewalttätigkeiten. Das Waffengesetz wurde hinsichtlich der Messertatbestände verschärft und noch vor der Weihnachtsmarktsaison 2024 mit weitreichenden anlasslosen Kontrollbefugnissen verknüpft.7 Seither sind Kontrollen auf Veranstaltungen und bei Menschenansammlungen im Fokus der Öffentlichkeit. Derartige Maßnahmen greifen in einem frühen Stadium der Entstehung von Gewaltkriminalität ein und gehören zum Vorfeld konkreter Gefahrenabwehr.8 Ein Messerangriff lässt grundsätzlich erhebliche Gefahren für hochrangige Individualrechtsgüter, wie Leben und körperliche Unversehrtheit, befürchten. Daneben sind bei Tatausführung regelmäßig Körperverletzungs- und ggf. auch Tötungsdelikte realisiert, so dass zusätzlich stets eine Gefährdung der Rechtsordnung als Sicherheitsgut vorliegt. Je konkreter ein solches Ereignis hinsichtlich seiner Wahrscheinlichkeit und Dringlichkeit droht, desto weitgehender sind die Befugnisse, die zur Gefahrenabwehr ergriffen werden können. Je bedeutender das bedrohte Rechtsgut, desto geringer sind die Anforderungen an die durch den Polizeibeamten zu stellende Gefahrenprognose, dessen Handeln aus der sog. Ex ante-Sicht beurteilt werden muss.9 Die zur Verhinderung von Messergewalt geeigneten Maßnahmen reichen von präventiven anlassunabhängigen Kontrollen bis hin zu Zwangsmaßnahmen als nötige Intervention bei konkreten Gefahrenlagen. Im Folgenden sollen diese anhand ausgewählter Befugnisnormen der schleswig-holsteinischen Rechtslage veranschaulicht werden.
2 Kontrollbefugnisse
2.1 Zielstellung
Präventive Kontrollen zur Auffindung gefährlicher Gegenstände wie Messern zielen immer auf die Entwaffnung einer potenziell gefährlichen Person ab. Diese wird letztlich durch eine Sicherstellung bewirkt. Hintergrund der Maßnahmen können zunächst Hinweise auf einen bevorstehenden Angriff und somit konkrete Gefahrenlagen sein. Des Weiteren können Aspekte der Eigensicherung bzw. der Schutz Dritter im Rahmen anderer Maßnahmen eine Rolle spielen. Diese beiden Fallkonstellationen spiegeln sich im Tatbestand der Befugnis zur Sicherstellung nach § 210 LVwG wider. Die dortige Alt. 1 fordert die Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr10 für die öffentliche Sicherheit und damit einen Zustand, der die Besorgnis begründet, dass ein Messerangriff unmittelbar bevorsteht oder mit den damit verbundenen Gefahren jederzeit gerechnet werden muss. Bei fortgesetzter Bedrohung kann in diesem Zusammenhang von einer Dauergefahr11 gesprochen werden. Die Alt. 2 hingegen erlaubt die Sicherstellung zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen, die ein Anhalten, eine Ingewahrsamnahme oder sonst ein Festhalten bedingen. Die Vorschrift bietet damit Möglichkeiten, die Eigensicherung auf niedrigschwelligem Gefahrenniveau zu erhöhen. 2021 wurde die Rechtsfolge für freiheitsbeschränkende Begleitmaßnahmen im Rahmen der Novellierung des LVwG ganz bewusst mit der Zielsetzung einer verbesserten Eigensicherung geöffnet.12 So können gefährliche Gegenstände frühzeitig aus dem Verkehr gezogen werden. Dieser Blickwinkel beinhaltet zunächst eine Dominanzentscheidung zugunsten der Gefahrenabwehr. Selbstverständlich bewirken Einstufungen der aufgefundenen Messer als Einziehungsgegenstände nach § 54 WaffG oder §§ 111b ff. StPO im Sinne einer Doppelfunktionalität13 neben der repressiven Zielrichtung ebenfalls Gefahrenabwehr. Die Suche nach einem verbotenen Gegenstand beinhaltet somit stets einen legitimen Zweck. Kontrollen zur Auffindung von Messern können hinsichtlich ihrer Grundausrichtung in anlasslose und anlassabhängige Maßnahmen mit Durchsuchungscharakter unterschieden werden. Im Folgenden sollen die wichtigsten Möglichkeiten erläutert werden.
2.2 Anlassunabhängige präventive Kontrollen
Nach den jüngsten Messerattacken wurden die Verbote rund um das Führen von Messern in der Öffentlichkeit nach dem WaffG verschärft und durch die Implementierung weitreichender Kontrollbefugnisse ergänzt.14 Der § 41 WaffG wurde um den Abs. 4a erweitert, so dass ein Mitführen von Messern aller Art, unabhängig ihrer Merkmale und Einstufung als Waffe15, auf Veranstaltungen – wie Jahrmärkten, in Diskotheken, im Theater oder Kino, bei Messen, Festivals, Sportveranstaltungen oder auch auf dem Weihnachtsmarkt –16 grundsätzlich verboten ist und als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.17 Darüber hinaus hat der Bundesgesetzgeber mit § 42 Abs. 5 WaffG die Landesregierungen ermächtigt, per Rechtsverordnung Messerverbotszonen in der Öffentlichkeit einzurichten. Die Alt. 1 erinnert stark an die nahezu in jedem Landesgesetz verankerte Vorschrift zur Kontrolle an sog. gefährlichen Orten bzw. Gefahrengebieten oder Kontrollorten und knüpft an den Tatsachenbegriff18 an. Voraussetzung ist eine Lageauswertung, die in einem bestimmten öffentlichen Bereich eine wiederholte Begehung von in einer Art Straftatenkatalog erfasster Rohheitsdelikte19 prognostizieren lässt. Die übrigen Alternativen zur Einstufung von Verbotszonen nach § 42 Abs. 5 WaffG zielen auf Orte mit Menschenansammlungen (Alt. 2), den öffentlichen Personen(nah)verkehr (Alt. 3)20 sowie Jugend- und Bildungseinrichtungen (Alt. 4) ab. Tatbestandlich sind diese Varianten an die Erforderlichkeit zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit gebunden. Ein Hinweis zu den Anforderungen dieser Gefahrenprognose findet sich in der Begründung zur Gesetzgebung nicht. Systematisch betrachtet, kann mit der Formulierung aber auch keine konkrete Gefahrenlage vorausgesetzt sein. Die Landesregierung in Schleswig-Holstein hat am 23.12.2024 per Verordnung ein Messerverbot, u.a. für Fahrzeuge und Bahnhöfe des Schienennahverkehrs sowie für Busse des Personennahverkehrs ausgesprochen.21 Aus pragmatischer Sicht erscheint eine Ausweitung auf Bushaltestellen und ähnliche Einrichtungen zweckmäßig. Im Personenfernverkehr sind Messer gemäß § 42b Abs. 1 WaffG seit dem 31.10.2024 verboten. Auch damit im Zusammenhang stehende Bahnanlagen können – allerdings durch das Bundesinnenministerium – per Verordnung nach § 42b Abs. 2 WaffG als Verbotszonen ausgewiesen werden. Festgestellte Verstöße nach dem Waffenrecht und damit verbundene Beschlagnahmen müssen dann allerdings anhand der vielen Ausnahmetatbestände22 und insbesondere hinsichtlich der Frage, ob das Messer auch zugriffsbereit geführt23 wurde, gemessen werden.
Um die Verbote durchsetzen zu können, wurde auch die Landespolizei in Schleswig-Holstein ermächtigt, die Kontrollbefugnis gemäß § 42c WaffG als besonderes Verwaltungsrecht anzuwenden.24 Dem Gesetzestext nach können Personen in den jeweiligen Verbotszonen kurzzeitig angehalten, befragt und durchsucht werden. Mitgeführte Sachen dürfen in Augenschein genommen werden. Außer einem Diskriminierungsverbot25 enthält die Vorschrift im Grunde keine materiellen Voraussetzungen, so dass es sich um eine anlasslose Kontrollnorm handelt. Adressat der Maßnahme kann somit jede beliebige Person im Sinne einer sog. Ortshaftung26 sein, die beispielsweise bei einer Veranstaltung zugegen ist. Dies ist mit Blick auf die Rechtsprechung bei vergleichbaren Kontrollbefugnissen – z.B. an gefährlichen Orten nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 LVwG – aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht ohne Risiko,27 seitens des Gesetzgebers mit Blick auf den Sicherheitsgewinn jedoch durchaus gewollt.28 Maßnahmen im Rahmen der sog. antizipierten Repression sind nur zu gewichtigen Zwecken zulässig.29 Aufgrund des weitreichenden Adressatenkreises erfordert eine verfassungskonforme Auslegung und Ausgestaltung dieser Befugnisnormen Straftaten von erheblicher Bedeutung.30 Anforderungen an die Personenauswahl stellt der Gesetzestext des § 42c WaffG genau so wenig wie § 181 Abs. 1 Nr. 1 LVwG. Literatur und Rechtsprechung setzen hingegen an gefährlichen Orten bzw. Gefahrenorten oder Kontrollorten einen inhaltlichen Bezug des Adressaten zum jeweiligen Deliktsbereich voraus. Die Auswahl des Verantwortlichen sollte zumindest auf Basis eines Gefahrenverdachts anhand tatsächlicher Anhaltspunkte und somit sachgerecht stattfinden.31 Als Rechtsfolge ergibt sich bei Kontrollen nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 LVwG in der Regel die Identitätsfeststellung sowie die Personendurchsuchung nach § 202 Abs. 2 Nr. 2 LVwG, die Sachdurchsuchung nach § 206 Nr. 1 und Nr. 4 LVwG, womit umfassendere Maßnahmen möglich sind. Aufgrund der inhaltlichen Regelungsgleichheit ist eine Übertragung der Grundsätze hinsichtlich der Adressatenauswahl auf Kontrollen nach § 42c WaffG ratsam. Orte, die durch die Polizei ohnehin schon als gefährliche Orte bzw. Gefahrenorte oder Kontrollbereiche deklariert wurden, könnten im Übrigen seitens der Landesregierungen als Waffen- und Messerverbotszonen ergänzt werden, so dass aufgefundene Gegenstände leichter aus dem Verkehr gezogen werden können. Dabei wäre zu beachten, dass allein wegen Drogen- oder Eigentumskriminalität eingerichtete Kontrollbereiche ausscheiden. Erforderlich ist eine übereinstimmende Prognose für Rohheitsdelikte. Neu ist ein derartiger ganzheitlicher Ansatz allerdings nicht. Verbotszonen nach § 42 Abs. 5 WaffG können auch auf kommunaler Ebene mit Hilfe des Verwaltungsrechts um gefährliche Gegenstände, die nicht dem Waffenrecht unterliegen, erweitert werden. In Kombination mit der Einstufung als polizeilicher Kontrollbereich können Kontrollmaßnahmen ebenso präventiv eingebettet werden. Als Beispiel kann hier die „Stadtverordnung über das Verbot des Führens von Waffen und waffenähnlichen gefährlichen Gegenständen im Kieler Stadtgebiet“ vom 21.2.2018 dienen, die für den räumlichen Bereich eines Diskothekenviertels auf Grundlage der §§ 174, 175 LVwG erlassen wurde.
2.3 Anlassabhängige präventive Maßnahmen
Unabhängig von gezielten Kontrollen in der Öffentlichkeit muss die Polizei häufig lagebedingt auf Situationen reagieren und handelt hinsichtlich drohender Messergewalt demzufolge anlassabhängig. In diesem Kontext ist die Eigensicherung von erheblicher Bedeutung.
2.3.1 Die Eigensicherungsdurchsuchung
Die Durchsuchung einer Person zur Eigensicherung stellt eine klassische Begleitmaßnahme im Rahmen der polizeilichen Aufgabenwahrnehmung dar.32 Die Befugnisnorm soll dabei nach § 202 Abs. 1 LVwG nicht nur dem Schutz von Amtsträgern, sondern auch von Dritten und letztlich des Adressaten selbst dienen. Anlass ist eine beliebige Rechtsgrundlage für ein An- oder Festhalten.33 Die Durchsuchung folgt dabei weder der Zielrichtung der zugrundliegenden Ermächtigung, noch darf sie einen Selbstzweck erfüllen.34 Die Anforderungen für den Rechtseingriff wurden im Rahmen der Novellierung 2021 mit der Einbettung der Formulierung „erforderlich erscheint“ statt „erforderlich“ deutlich herabgesetzt.35 Der Gesetzgeber wollte hierdurch bewusst ein höheres Maß an Eigensicherung ermöglichen.36 Es müssen keine besonderen Tatbestandsmerkmale oder Gefahrengerade beachten werden. Eine konkrete Gefahrenlage wird hinsichtlich eines Angriffs nicht gefordert.37 Die Durchsuchung erfüllt explizit den Zweck, gefährliche Situationen im Zusammenhang mit dem An- und Festhalten frühzeitig vermeiden zu können.38 Folglich ist ein Gefahrenverdacht ausreichend.39 Die dem Auswahlermessen entspringende Erforderlichkeit setzt voraus, dass die Maßnahme notwendig ist und keine anderen gleichgeeigneten Maßnahmen zur Auswahl stehen.40 Mildere Mittel41 könnten beispielsweise Verfügungen zum Entleeren oder Vorzeigen mitgeführter Gegenstände sein.42 Da der Angriff mit einem verborgen getragenen Messer ohne das Abtasten der Kleidung jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, stellt sich diese auf Vertrauen basierende Maßnahme häufig als nicht ausreichend dar. Die Prognose der Erforderlichkeit muss im Kontext der Zielstellungen Eigensicherung, Schutz Dritter oder Selbstschutz des Adressaten betrachtet werden. Das Herabsetzen der Anforderungen lässt darauf schließen, dass jegliche Anhaltspunkte für das Entstehen einer aggressiven Verhaltensweise im Verlauf der Maßnahmen genügen.43 Darüber hinaus hat der Gesetzgeber sogar darauf verzichtet, den für diesen eher geringen Wahrscheinlichkeitsgrad sonst üblichen Terminus der tatsächlichen Anhaltspunkte44 zu verwenden. Die Prognose ist einzelfallabhängig und darf bei objektiver Betrachtung nicht fernliegend sein. Reines routinemäßiges Handeln scheidet damit als unzureichend aus.45 Wenn jedoch die Umstände des Einsatzanlasses, der Örtlichkeiten, personenbezogener Erkenntnisse oder sonstiger Rahmenbedingungen gemäß der Einsatzerfahrung der Beamten für den Verdacht einer möglichen Eskalation sprechen, sind die Anforderungen erfüllt, solange sie einer objektiven und nicht willkürlichen Betrachtung unterliegen.46 Eine provokante oder unkooperative Verhaltensweise entspricht diesen Voraussetzungen genauso wie ein anstehender Transport zu einer Dienststelle. Eine kampfbereite Haltung, eine aggressive Wortwahl oder gar Tätlichkeiten überschreiten dagegen die Grenze des Tatbestands deutlich und begründen eine konkrete Gefahrenlage, da angesichts solcher Verhaltensweisen mit einem Angriff gerechnet werden muss. Liegen bereits konkrete Hinweise für eine Bewaffnung mit einem Messer vor, könnte die Rechtsfolge der Durchsuchung auch nach § 202 Abs. 2 Nr. 1 LVwG erfolgen, da diese als Tatsachen für die Möglichkeit der Sicherstellung gemäß § 210 LVwG in Betracht gezogen werden können. Ob die Durchsuchung zur Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 2 LVwG oder aufgrund drohender Rechtsgutverletzungen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 LVwG erfolgt, spielt dabei keine Rolle. Die Durchsuchungsvorschrift ist nicht auf eine bestimmte Sicherstellungstatbestandsalternative begrenzt.
2.3.2 Sofortmaßnahmen zur Verhinderung von Messergewalt in akuten Lagen
Liegt die Ausführung eines Angriffs bereits nahe, könnte die Schwelle für das Ansetzen einer Durchsuchung und das damit verbundene Herantreten an die Person aus Sicht der einschreitenden Beamten zu gefährlich und damit taktisch untunlich sein. Gegenwärtige Gefahrenlagen nach Hinweisen auf eine Person, die bereits verbal oder konkludent mit einem Messerangriff droht bzw. einen solchen Gegenstand mitführt, machen einzelfallbezogene Verfügungen zur Entwaffnung oder anderer Verhaltensanweisungen erforderlich. Gerechtfertigt werden können solche Maßnahmen regelmäßig über die Generalklausel nach §§ 174, 176 LVwG, die als Mindestanforderung eine konkrete Gefahrenlage ohne gesteigerten Gefahrengrad beschreibt.47 Droht jedoch der Einsatz eines Messers im Rahmen einer Auseinandersetzung, muss immer mit schweren Verletzungen bis hin zu einer Lebensgefahr gerechnet werden.48 Dass Maßnahmen getroffen werden müssen, steht nach der sachlichen Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr gem. § 168 Abs. 1 Nr. 3 LVwG und der mit erheblichen Gefahren einhergehenden Pflicht zum Einschreiten außer Frage.49 Welche Maßnahmen im Sinne des Auswahlermessens50 angebracht sind, entscheidet sich im Einzelfall angesichts der Frage, inwiefern und wie lange eine derartige Dauergefahr unter Kontrolle gehalten werden kann.
3 Zwangsmaßnahmen
Zwangsmaßnahmen erfolgen in solchen Situationen in der Regel zur Durchsetzung der Grundverfügungen nach §§ 174, 176 LVwG. Je nach zur Verfügung stehender Zeit dürfte sich der Vollzug als beschleunigt i.S.d. § 229 LVwG oder als sofortiger Vollzug i.S.d. § 230 LVwG darstellen. Letzterer erfordert, dass die gegenwärtige Gefahrenlage nicht ohne augenblickliches Handeln abgewehrt werden kann. Dies könnte bei fortlaufenden oder überraschend ausgeführten Messerattacken der Fall sein. Regelmäßig wird als Vollzugsermächtigung der unmittelbare Zwang nach § 239 LVwG herangezogen werden müssen, da es sich um höchstpersönliche Verfügungen zur Überwindung eines entgegenstehenden Willens im Sinne abverlangter Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen handelt.51 Auf welche Weise und mit welcher Intensität der für gewöhnlich in die Freiheitsrechte nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und die körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eingreifende unmittelbare Zwang ausgestaltet sein darf, entscheidet der Einzelfall anhand Qualität und Quantität der prognostizierten Gefahr. Ermächtigungsbegrenzend müssen die allgemeinen und besonderen Vorschriften über den unmittelbaren Zwang nach §§ 250 ff. LVwG sowie die damit in Verbindung stehende Verwaltungsvorschrift52 und dazugehörige Erlasse53 unmittelbare Beachtung finden. Welche Formen des unmittelbaren Zwangs zugelassen sind, bestimmt sich im Wesentlichen nach der Erforderlichkeit. Im Zentrum steht die Frage, ob minderschwere Maßnahmen den Angriff ebenso effektiv unter Berücksichtigung nötiger Eigensicherungsaspekte verhindern könnten.
Dabei stellt der Einsatz der Schusswaffe gem. §§ 258 ff. LVwG selbstverständlich die Ultima Ratio dar.54 Gegen Personen ist dies im Kontext eines Messerangriffs gem. § 258 Abs. 1 Nr. 1 LVwG zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben durch Herbeiführung einer Angriffsunfähigkeit zulässig, so dass sich eine tatbestandliche Ähnlichkeit zum allgemeinen Rechtfertigungsgrund der Notwehr nach § 32 StGB ergibt.55 Mit der jüngsten Novellierung56 wurde sogar der mit an Sicherheit grenzende tödlich wirkende Schuss und die Schussabgabe gegen Kinder gesetzlich normiert.57 Schussabgaben erfordern allerdings den höchsten Maßstab hinsichtlich der Ermessensmerkmale Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit und ziehen regelmäßig Strafverfahren zur Ermittlung der Umstände mit strafprozessualen Beschuldigtenrollen der handelnden Polizeibeamten nach sich. Im Wesentlichen geht es dabei um die Frage, ob die handelnden Polizisten das Risiko des Scheiterns durch ein Zuwarten oder eines weniger einschneidenden Mittels als der Schusswaffe aus objektiver Sicht tragen müssen.58 Gleiches gilt für die durch den Zeitverzug einer Androhung nach § 236 LVwG und Warnung nach § 259 LVwG verursachten Risiken. Auch hier ist die sog. Ex ante-Sicht zu berücksichtigen.59 Das Maß der Erforderlichkeit einer Schussabgabe zur Erreichung der Angriffsunfähigkeit bestimmt sich nach der Entschlossenheit des Täters und der Dynamik der Situation. Es müssen die Maßnahmen ergriffen werden können, die einen Angriff sicher unterbinden.60 Die ausgewählte Trefferfläche bei Schussabgaben sowie die Anzahl der Schüsse richtet sich nach der tatsächlichen Stoppwirkung der Maßnahme und dem Fortbestehen der Gefahr.
Bei stationären Lagen, in denen das Verletzungsrisiko für eingesetzte Beamte oder Passanten gering ausfällt, können durchaus mildere Zwangsmittel, wie zum Beispiel das als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt eingestufte Reizstoffsprühgerät (RSG)61 eingesetzt werden. Entscheidend ist, ob diese Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr im Einzelfall erfolgversprechend sind.62 Da es hierfür nur eine Teileignung63 benötigt, kann bei zur Verfügung stehender Zeit das RSG auf seine Wirkung hin erprobt werden. Eine dadurch hervorgerufene Eskalation muss einkalkuliert und abgesichert werden. Dynamische Situationen sind ungleich schwieriger zu bewältigen. Ein bereits begonnener Angriff macht sofort wirksame Maßnahmen notwendig. Gegebenenfalls kann die Wirkung des RSG nicht abgewartet werden, so dass dessen Einsatz sich von vornherein als untunlich darstellt. Nach entsprechender Gesetzesänderung64 und einer erfolgreichen ersten Pilotphase wird in Schleswig-Holstein mit dem Distanz-Elektroimpulsgerät (DEIG)65 derzeit ein weiteres Zwangsmittel schrittweise flächendeckend eingeführt.66 Dem WaffG67 entsprechend wurde das Gerät gemäß § 251 Abs. 4 LVwG als Waffe eingestuft. Zielstellung ist neben der Verhinderung von Gewalt gegen Polizeibeamte auch die Verringerung verursachter Verletzungen des polizeilichen Gegenübers durch besser abgestufte Handlungsmöglichkeiten.68 Wirkungsweise und Handhabung dieses Einsatzmittels bieten für statische Situationen, in denen ein Angriff droht, aber noch nicht begonnen hat, durchaus eine geeignete Möglichkeit der Intervention. Mit Blick auf die verletzten Grundrechte und die Voraussetzungen des § 258a LVwG ist der Einsatz deutlich unterhalb der Schwelle des weitaus intensiveren Schusswaffengebrauchs möglich. Dabei darf auch nicht verkannt werden, dass die Einstufung als Waffe keine überhöhte Hürde darstellt. Im Abgleich mit der Wirkungsweise und Anwendungsmöglichkeiten des RSG etwa muss anhand der Rahmenbedingungen vor Ort entschieden werden, welchem der beiden Einsatzmittel im ersten Angriff Vorzug zu geben ist.
4 Zum Abschluss
Zur Abwehr von Messergewalt können anlassunabhängige Kontrollen nach dem Waffengesetz oder dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht in der Öffentlichkeit durchgeführt werden. Diese Maßnahmen ermöglichen eine frühzeitige Intervention mit Abschreckungscharakter. Sie setzen weit im Vorfeld konkreter Gefahren durch Messerattacken an und können das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung stärken. Da die Kontrollen nach § 42c WaffG im Unterschied zu Kontrollen an kriminalitätsbelasteten Orten nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 LVwG zuständigkeitshalber neben der Polizei grundsätzlich auch den Ordnungsbehörden offenstehen, kann die öffentliche Sicherheit durch ein gemeinsames Auftreten der Behörden im Sinne von Verbundmaßnahmen verbessert werden. Eine herausragende Rolle spielt die Durchsuchung zur Eigensicherung bei Standardmaßnahmen. Die Verwendung einer den Polizisten möglicherweise noch nicht bekannten Bewaffnung, kann eine körperliche Auseinandersetzung ungleich gefährlicher machen. Eine Gefahr, die durch eine frühzeitige Personendurchsuchung auf Basis eines Gefahrenverdachts in ihren Ausmaßen erheblich reduziert werden kann. In akuten Bedrohungslagen oder bei laufenden Messerattacken sind regelmäßig Sofortmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung von Eigensicherungsaspekten nötig. Unter taktischen Gesichtspunkten besteht häufig die Notwendigkeit, diese Maßnahmen mit bereitgehaltenen Waffen, wie der Schusswaffe, abzusichern, um plötzliche Angriffe sofort wirksam beenden zu können. Bei zur Verfügung stehender Zeit und ausreichender Kräftelage können abgestuft mildere Mittel, wie das DEIG oder das RSG, zur Bewältigung der Lage herangezogen werden. Zur Abschreckung kann außerdem der begleitende Einsatz sog. Body Cams beitragen, die in Schleswig-Holstein seit Mitte 2024 auf der Grundlage des § 184a LVwG mit Blick auf die Eigensicherung eingeführt wurden. Hier bietet sich auch die Chance einer verbesserten Einsatzdokumentation.
Anmerkungen
- Der Autor ist langjähriger Angehöriger der Polizeidirektion Kiel und arbeitet im operativen Schwerpunktdienst. Nebenamtlich unterrichtet er im Fachbereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Schleswig-Holstein im Studienfach Eingriffsrecht.
- Land SH, MIKWS, LKA, SG 202, PKS, Kurzfassung, 2022, S. 10.
- Land SH, MIKWS, LKA, SG 202, PKS, Kurzfassung, 2022, S. 10, 2023, S. 10 und PKS 2024, S. 42.
- Land SH, MIKWS, LKA, SG 202, PKS 2024, S. 42; Landespolizei SH, Polizeidirektion Kiel, PKS Kiel 2024, S. 19.
- BKA, Polizeiliche Kriminalstatistik 2023, Gesamtkriminalität steigt weiter an -https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2023/Polizeiliche_Kriminalstatistik_2023/Polizeiliche_Kriminalstatistik_2023.html – abger. am 12.2.2025; Land SH, MIKWS, LKA, SG 202, PKS, 2023, S. 20; vgl. auch BKA, Polizeiliche Kriminalstatistik 2024; Ghelli/Hasselmann in Medien Dienst Integration, Messerkriminalität: „Welche Rolle spielt die Nationalität?“.
- Dreissigacker et al, KfN-Forschungsbericht Nr. 169, 2023, S. 103; Krieg et al, KfN-Forschungsbericht Nr. 154, 2020, S. 99 f.
- BGBl. 2024 I Nr. 332 vom 30.10.2024 – Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems.
- Vgl. Bäcker, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, D, Rn. 235 ff; TegtmeyerVahle, Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen, 13. Aufl. 2022, § 8 Rn. 11.
- Siehe hierzu Pewestorf, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, 3. Aufl. 2022, § 1, Rn. 15 f.
- Siehe hierzu z.B. Tegtmeyer/Vahle, a.a.O., § 8, Rn. 13.
- Siehe hierzu Pewestorf, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, a.a.O., § 1, Rn. 25; kritisch: Belz/Mussmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 9. Aufl. 2022, § 1, Rn. 49a.
- LT-Drs. SH 19/2118, S. 119.
- Siehe hierzu Tegtmeyer/Vahle, a.a.O., § 1, Rn. 39 ff.
- BT-Drs. 20/13413, S. 5.
- BT-Drs. 20/13413, S. 53.
- Zum weit gefassten Begriff der Veranstaltung siehe Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, S. 330.
- Siehe § 53 I Nr. 21a WaffG.
- Siehe hierzu Pewestorf, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, a.a.O., § 1, Rn. 34.
- Nach § 42 (5) Nr. 1 WaffG Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben, sowie Straftaten unter Einsatz von Waffen.
- Jeweils gem. § 42 I Nr. 5 WaffG auch angrenzende Straßen, Wege und Plätze möglich.
- WaffÖPNVVerbotV SH.
- § 42 IVa Nr. 1-10, V S.3 Nr. 1 und 2 WaffG.
- Vgl. hierzu Heinrich, in: Steindorf, a.a.O., S. 593.
- § 1 VI WaffGAV SH.
- Pünder, in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht (Band 3), 4. Aufl. 2021, § 69, Rn. 215, Bramow/Kahn, Die Polizei, 8/2021, S. 327.
- Vgl. Graulich, in: Lisken/Denninger, a.a.O., E, Rn. 328; Drewes, in: Drewes/Malmberg/Wagner, Bundespolizeigesetz, 6. Aufl. 2019, § 23, Rn. 35.
- Z.B. VG Hamburg v. 10.11.2020, 20 K 1515/17, BayVGH v. 8.3.2012, 10 C 12.141, VG Berlin v. 15.9.2017, 1 K 229.16; siehe auch Kingreen/Poscher, Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Aufl. 2024, 3. Teil, § 13 Rn. 55f.
- BT-Drs. 20/13413, S. 54.
- Pünder, in: Ehlers/Fehling/Pünder, a.a.O., § 69, Rn, 215.
- Drewes, in: Drewes/Malmberg/Wagner, a.a.O., § 23, Rn. 36.
- Siehe hierzu Schmidt, Polizei- und Ordnungsrecht, 22. Aufl. 2022, Rn. 227; Kingreen/Poscher, a.a.O., 3. Teil, §, 13 Rn. 50; Pünder, in: Ehlers/Fehling/Pünder, a.a.O., § 69, Rn, 215; VG Hamburg v. 10.11.2020, 20 K 1515/17, BayVGH v. 8.3.2012, 10 C 12.141, VG Berlin v. 15.9.2017, 1 K 229.16.
- Vgl. hierzu Kingreen/Poscher, a.a.O., § 17, Rn. 6.
- I.S.e. freiheitsbeschränkenden oder -entziehenden Maßnahme gemäß Art. 2 II 2 GG i.V.m. Art. 104 I und II GG.
- Ähnlich: Roos/Lenz, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz, 5. Aufl. 2018, § 18, Rn. 21; Kingreen/Poscher, a.a.O., § 17, Rn. 6.
- Siehe hierzu auch Büttner/Schade/Scholze/Susel, Polizei- und Ordnungsrecht in Schleswig-Holstein, 1. Aufl. 2024, S. 274; ähnliche Gesetzesformulierungen in Baden-Württemberg (§ 34 II PolG) und Rheinland-Pfalz (§ 18 II POG).
- Vgl. LT-Drs. SH 19/2118, S. 63, 116, 117 und 119.
- Siehe hierzu Tegtmeyer/Vahle, a.a.O., § 39, Rn. 4.
- Siehe hierzu Tegtmeyer/Vahle, a.a.O., § 39, Rn. 12.
- Siehe hierzu Roos/Lenz, a.a.O., § 18 Rn. 16.
- Siehe hierzu Büttner/Schade/Scholze/Susel, a.a.O., S. 50.
- Pewestorf, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, a.a.O., § 11, Rn. 9.
- Vgl. hierzu Kingreen/Poscher, a.a.O., § 10, Rn. 28 f.; Graulich, in: Lisken/Denninger, a.a.O., E, Rn. 485 f.
- Siehe hierzu Belz/Mussmann/Kahlert/Sander, a.a.O., § 34, Rn. 11.
- Zum Begriff Anhaltspunkte siehe Pewestorf, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, a.a.O., § 1, Rn. 35.
- Siehe hierzu Schmidt, a.a.O., Rn. 499.
- Vgl. hierzu Roos/Lenz, a.a.O., § 18, Rn. 21; Schmidt, a.a.O., Rn. 499; Büttner/Schade/Scholze/Susel, a.a.O., S. 275.
- Siehe hierzu Büttner/Schade/Scholze/Susel, a.a.O., S. 108.
- www.schwaebische.de/regional/baden-wuerttemberg/warum-messer-so-gefaehrlich-sind-3263087, abger. am 12.2.2025.
- Sog. „Ermessensreduktion auf Null“; vgl. dazu Kingreen/Poscher, a.a.O., § 10, Rn. 41.
- Siehe hierzu Kingreen/Poscher, a.a.O., § 10, Rn. 35f.
- Siehe hierzu Roos/Lenz, a.a.O., § 58, Rn. 2; Tegtmeyer/Vahle, a.a.O., § 58, Rn. 2 ff.; Büttner/Schade/Scholze/Susel, a.a.O., 2024, S. 343.
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften (AVV) über die Anwendung unmittelbaren Zwanges gemäß § 260 des Landesverwaltungsgesetzes.
- Z.B LPA 102 – 14.50/80.51.02 „Pfeffersprayerlass“.
- Siehe hierzu Roos/Lenz, a.a.O., 63, Rn. 2; Tegtmeyer/Vahle, a.a.O., § 63, Rn. 1 ff; Büttner/Schade/Scholze/Susel, a.a.O., 2024, S. 366.
- Siehe hierzu Roos/Lenz, a.a.O., 63, Rn. 11.
- LVwGPORÄndG v. 26.2.2021.
- § 258 I S. 2 LVwG und § 257 III LVwG.
- Vgl. BGH 2022, 2 StR 263/21, Rn. 18; BGH 2017, 4 StR 635/16, Rn. 7.
- Siehe hierzu Roos/Lenz, a.a.O., § 63, Rn. 2.
- Vgl. BGH 2015, 3 StR 84/15, Rn.7.
- § 251 III LVwG.
- Siehe hierzu Roos/Lenz, a.a.O., § 63, Rn. 2.
- Pewestorf, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, a.a.O., § 11, Rn. 7.
- LVwGPORÄndG v. 26.2.2021.
- Distanz-Elektroimpulsgerät der Marke Taser Typ 7.
- LT-Drs. SH 20/1809, S. 3 f.
- § 2 III WaffG i.V.m. Anl. 2, Abs. 1 Nr. 1.3.6.
- LT-Drs. SH 19/2118, S. 120; LT-Drs. SH 20/1809, S.3 f.
