Müssen sich Einsatzkräfte bei Durchsuchungen fotografieren und filmen lassen?

Von Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), Hamburg1

1 Einleitung

Bei strafprozessualen Durchsuchungen kommt es immer wieder dazu, dass die von der Durchsuchung Betroffenen die Einsatzkräfte bei der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit fotografieren oder sogar filmen wollen. Aufgrund der Allgegenwärtigkeit von Mobiltelefonen mit entsprechenden technischen Möglichkeiten ist die Anzahl dieser Situationen in den letzten Jahren deutlich gestiegen.

Da durch soziale Medien darüber hinaus die Möglichkeit besteht, entsprechende Aufnahmen in kürzester Zeit einer nicht mehr überschaubaren Anzahl von Personen zugänglich zu machen, bestehen auf Seiten der Einsatzkräfte nicht nur bei Maßnahmen im Bereich der organisierten Kriminalität erhebliche Bedenken gegen die Anfertigung solcher Aufnahmen. Deshalb ist es für die anwesenden Einsatzkräfte wichtig zu wissen, unter welchen Bedingungen und wie sie eine entsprechende Dokumentation der Durchsuchung unterbinden können bzw. im Umkehrschluss, wann sie zulässig ist.

2 Die beteiligten Interessen

Ausgangspunkt für die Beurteilung im Einzelfall sind die jeweils beteiligten Interessen.

2.1 Die Einsatzkräfte

Auf Seiten der fotografierten oder gefilmten Einsatzkräfte ist das verfassungsrechtlich garantierte allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts am eigenen Bild betroffen, da schon in der Herstellung eines solchen Bildes ohne Einwilligung des Abgebildeten ein unzulässiger Rechtseingriff liegt.2 Einfachgesetzlich ist dieses Recht geschützt durch § 823 Abs. 1 BGB.

Im Hinblick auf die Schutzintensität des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Form des Rechts am eigenen Bild unterscheidet die Rechtsprechung zwischen verschiedenen Sphären, die unterschiedlich stark geschützt werden:

  • Die Öffentlichkeitssphäre ist der Bereich, in dem der Einzelne sich der Öffentlichkeit bewusst zuwendet, z.B. wenn er bewusst an die Öffentlichkeit tritt und sich öffentlich äußert. Diese Sphäre genießt den schwächsten Schutz.
  • Die Sozialsphäre ist der Bereich, in dem sich der Mensch als „soziales Wesen“ im Austausch mit anderen Menschen befindet. Hierzu zählt insbesondere auch die berufliche Tätigkeit, so dass durch bei einer Durchsuchung angefertigte Aufnahmen in die Sozialsphäre der beteiligten Einsatzkräfte eingegriffen wird. Diese Sphäre ist relativ schwach geschützt.
  • Deutlich stärker geschützt ist die Privatsphäre, die sowohl räumlich (Leben im häuslichen Bereich, im Familienkreis, Privatleben) als auch inhaltlich (Sachverhalte, die typischerweise privat bleiben) definiert ist. Eingriffe in diese Sphäre sind in der Regel unzulässig, wenn nicht ausnahmsweise Umstände hinzutreten, die die gegenläufigen Interessen überwiegen lassen (z. B. bei Presseveröffentlichungen aus dem Privatleben von Politikern, wenn ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht).
  • Eingriffe in die Intimsphäre sind hingegen stets unzulässig.

Die einfachgesetzlichen Regelungen bezüglich der Verbreitung oder Zurschaustellung der Aufnahmen finden sich in den §§ 22, 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG). Gem. § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ausnahmen davon gelten gem. § 23 Abs. 1 KunstUrhG, wenn es sich um Personen der Zeitgeschichte handelt (Nr. 1) oder die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (Nr. 2).3 Eine Verbreitung oder Zurschaustellung ist hingegen in jedem Fall gem. § 23 II KunstUrhG ausgeschlossen, wenn berechtigte Interessen des Betroffenen verletzt werden.

Maßgeblich für die Frage der zeitgeschichtlichen Bedeutung ist der zeitgeschichtliche Charakter des Dokumentierten, nicht des Dokuments.4 Es kann somit durchaus ein entsprechendes Interesse an Bildern bestehen, die ein bestimmtes Ereignis in den Blickpunkt der Öffentlichkeit rücken, das mit der Person des Abgebildeten verbunden ist.5 In diesem Sinne sind jedoch weder Polizeibeamte im Einsatz während einer Veranstaltung6 noch Richter und Staatsanwälte bei normaler Berufsausübung7 Personen der Zeitgeschichte. Insoweit ist vielmehr zu berücksichtigen, dass allenfalls die dienstliche Maßnahme von zeitgeschichtlicher Bedeutung sein kann. Es besteht mithin in aller Regel kein zeitgeschichtliches Interesse daran, wer die jeweilige Maßnahme durchgeführt hat, sondern nur daran, dass sie durchgeführt wurde.8 Ausschließlich die dienstliche Funktion der Einsatzkräfte ist maßgeblich, die einzelnen Einsatzkräfte sind hingegen unter zeitgeschichtlichen Gesichtspunkten austauschbar.

Der einzelne Beamte kann folglich erst in dem Augenblick eine Person der Zeitgeschichte werden, in dem er z.B. an besonderen Ereignissen und Handlungen – z.B. Tätlichkeiten – teilnimmt.9 Es ist ferner zu berücksichtigen, dass die Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes des § 23 KUG grundsätzlich bei demjenigen liegt, der das jeweilige Bild verwendet.10

Auch der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG, nach dem die Verbreitung und/oder Zurschaustellung von Aufnahmen zulässig ist, wenn die abgebildeten Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, ist im Rahmen strafprozessualer Durchsuchungen nicht einschlägig. Nicht die jeweilige Örtlichkeit prägt solche Aufnahmen, sondern ihre Relevanz liegt in der amtlichen Tätigkeit der abgebildeten Einsatzkräfte, die mithin nicht nur „Beiwerk“ darstellen.

2.2 Der von der Durchsuchung Betroffene

Der von der Durchsuchung Betroffene wird sich insbesondere auf sein Recht auf ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung berufen, um mit Hilfe der Aufnahmen in einem späteren Verfahren wegen der u.U. rechtswidrigen Durchsuchungsmaßnahme Beweis führen zu können. Darüber hinaus ist es für den von der Durchsuchung Betroffenen naheliegend, sich auf den Schutz seines Eigentums vor Beschädigung oder Verlust im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme zu berufen, so z.B. wenn er die Sicherstellung eines größeren Bargeldbetrages dokumentieren will.

3 Die Grundstruktur

Ausgehend von den dargestellten beteiligten Interessen ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und der unterschiedlichen rechtlich geschützten Positionen jeweils eine Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen.11 Dabei ergibt sich eine Grundstruktur, die abhängig von der rechtmäßigen Durchführung der Durchsuchung zu unterschiedlichen Beurteilungen führt.

3.1 Rechtswidrig durchgeführte Durchsuchung

Überschreiten die Beamten bewusst oder grob fahrlässig die Grenzen einer verhältnismäßigen Durchsuchungsmaßnahme, indem sie z.B. die zu durchsuchende Wohnung verwüsten, Einrichtungsgegenstände beschädigen, die räumlichen Grenzen des Durchsuchungsbeschlusses überschreiten oder anwesende Personen rechtswidrig einschüchtern, so besteht für den Betroffenen i.d.R. eine Beweisnot im Hinblick auf die spätere rechtliche Würdigung der Durchsuchung. Er wird häufig nur in der Lage sein, in einem folgenden Prozess ein Beweisverwertungsverbot oder einen Amtshaftungsanspruch geltend zu machen, wenn er Fotos anfertigt, um diesbezügliches Vorbringen später belegen zu können.

Dem steht der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der sich rechtswidrig verhaltenden Einsatzkräfte gegenüber, die es jedoch durch eine entsprechende Verhaltensänderung selbst in der Hand haben, die Ursache für die Beweisnot des von der Durchsuchung Betroffenen zu beseitigen. Folglich kommt man im Rahmen einer Abwägung der beteiligten Interessen dahin, dass das Fotografieren bei unverhältnismäßigen und damit rechtswidrigen Durchsuchungsmaßnahmen zulässig ist, da der (ebenfalls rechtswidrige) Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Einsatzkräfte durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen des von der Durchsuchung Betroffenen gerechtfertigt wird. Der Betroffene muss sich allerdings auf den zur Wahrung seiner Rechte erforderlichen Umfang der Aufnahmen beschränken, so dass Einsatzkräfte nur insoweit erkennbar abgelichtet werden dürfen, wie dies zwingend notwendig ist.

Sofern es sich um ein komplexes Durchsuchungsgeschehen handelt oder der Beweis nicht nur bzgl. der Folgen der Durchsuchung (z.B. Beschädigung von Möbeln), sondern im Hinblick auf den konkreten Ablauf geführt werden soll, ist auch das Filmen zulässig, da in diesen Situationen Fotos als Beleg in aller Regel nicht ausreichen. Soll hingegen „nur“ Beweis geführt werden im Hinblick auf bereits eingetretene Schäden z.B. an einer Tür oder bezüglich aufgefundener Gegenstände, sind Fotos ausreichend.12 Darüber hinaus besteht in diesen Fällen auch kein berechtigtes Interesse, die anwesenden Einsatzkräfte zu fotografieren, da es lediglich auf den Schaden oder die aufgefundenen Gegenstände ankommt.13

Es dürfte dem von der Durchsuchung Betroffenen hingegen nicht zuzumuten sein, statt der Anfertigung von Foto- oder Filmaufnahmen weitere Zeugen herbeizuholen. Es handelt sich bei Zeugen zwar im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Einsatzkräfte um ein milderes Mittel, da durch Bildaufnahmen der Eingriff in deren Rechte dauerhaft wird und – auch ohne deren Kenntnis - eine nicht abschließend zu bestimmende Zahl von Personen Kenntnis von diesen Bildern bekommen kann. Zeugen als milderes Mittel dürften aber nicht ein ebenso effektives Beweismittel wie Bildaufnahmen sein, so dass es dem von der Durchsuchung Betroffenen zum Schutz der sich rechtswidrig verhaltenden Einsatzperson nicht zumutbar ist, darauf zurückzugreifen.14 Darüber hinaus stellen weitere Zeugen – insbesondere wenn es dem Betroffenen unbekannte Personen sind – einen weiteren Beeinträchtigung der Privat- oder Geschäftssphäre des Betroffenen dar. Ferner darf nicht übersehen werden, dass bis zum Eintreffen der Zeugen weitere Zeit vergeht, in der der von der Durchsuchung Betroffene zum Schutz seiner Rechte bereits der Beweissicherung bedarf.

Als Rechtfertigung einer entsprechenden Dokumentation des Durchsuchungsgeschehens ist das Fehlverhalten einzelner Beamten ausreichend, sofern die anderen sich nicht distanzieren, auf ihren Kollegen einwirken und das rechtswidrige Verhalten unterbinden.

Das im Hinblick auf unverhältnismäßige Durchsuchungsmaßnahmen Gesagte gilt hingegen nicht, wenn die Durchsuchungsmaßnahme „nur“ rechtswidrig ist, weil z.B. der Durchsuchungsbeschluss nicht bestimmt genug ist,15 er älter als sechs Monate ist16 oder unzulässiger Weise Gefahr im Verzug angenommen wurde.17 Wird im Einzelfall die Durchsuchung nicht unverhältnismäßig durchgeführt, so besteht kein Bedürfnis für den von der Durchsuchung Betroffenen durch Foto- oder Filmaufnahmen Beweise zu sichern. Die Frage, ob der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig ist, lässt sich auch ohne entsprechende Aufnahmen in einem späteren Verfahren klären.

 

3.2 Rechtmäßige Durchsuchungsmaßnahme

Im Fall einer rechtmäßigen Durchsuchungsmaßnahme überwiegen hingegen eindeutig die Interessen der Einsatzkräfte, so dass die Anfertigung von Foto- oder Filmaufnahmen, auf denen auch sie abgebildet sind, unzulässig ist. Auf Seiten des von der Durchsuchung Betroffenen besteht keine Notwendigkeit, für spätere Verfahren Beweisvorsorge zu treffen, so dass der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Einsatzkräfte nicht gerechtfertigt werden kann.

Da die Ausnahmen des § 23 I KunstUrhG nicht einschlägig sind und die Einsatzkräfte der Strafverfolgungsbehörden auch bei strafprozessualen Maßnahmen nicht zu Personen des Zeitgeschehens werden,18 dürfen mithin entsprechende Aufnahmen nicht verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

4 Das Vorgehen gegen die Anfertigung von Aufnahmen

Es stellt sich allerdings die Frage, auf welchem Wege die Einsatzkräfte ihren Anspruch durchsetzen können. Zunächst könnte man insoweit an § 164 StPO denken, nach dem der Beamte, der die Durchsuchung leitet, befugt ist, Personen die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören (§ 164 Alt. 1 StPO) oder sich seinen Anordnungen widersetzen (§ 164 Alt. 2 StPO), festzunehmen. Darüber hinaus ist auch allgemein anerkannt, dass durch § 164 StPO ebenfalls sog. „Minus-Maßnahmen“ gegen den Störer gedeckt sind, die milder als eine Festnahme sind.19 Insoweit wären also ggf. ein Foto- und Filmverbot oder ein Platzverweis denkbar.

Voraussetzung einer solchen Maßnahme wäre jedoch im Fall des § 164 Alt. 1 StPO eine Störung der Durchsuchungsmaßnahme. Dies dürfte jedoch zu verneinen sein, da das Anfertigen von Aufnahmen den Beamten zwar durchaus lästig sein mag, es sich dabei jedoch nicht um eine ernstliche Behinderung oder Erschwerung der Durchsuchungsmaßnahme handelt und mithin keine Störung i.S.d. § 164 Alt. 1 StPO vorliegt.20 § 164 Alt. 1 StPO ist insoweit folglich nicht anwendbar.

Dasselbe gilt für § 164 Alt. 2 StPO da sich die Anweisung, Aufnahmen zu unterlassen, nicht auf die Ermöglichung der durchzuführenden Amtshandlung bezieht, und es sich mithin nicht um eine Anweisung i.S.d. § 164 Alt. 2 StPO handelt. Würden auch andere Anweisungen von § 164 Alt. 2 StPO erfasst, so käme es zu einem Zirkelschluss.21 Mithin ist auch insoweit keine rechtliche Grundlage für die Untersagung von Foto- oder Filmaufnahmen gegeben.

Durch die Anfertigung von Aufnahmen besteht im Fall einer rechtmäßigen Durchsuchung hingegen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da der von der Durchsuchung Betroffene durch die Anfertigung der Aufnahmen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Einsatzkräfte in Form des Rechts am eigenen Bild eingreift.22 Die Verletzung dieses Rechts droht schon, wenn der von der Durchsuchung Betroffene ankündigt, Aufnahmen anfertigen zu wollen, wobei er sich bei einer rechtmäßigen Durchsuchungsmaßnahme23 nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann. Folglich kann die Vollzugspolizei nach der Generalklausel des Polizei- und Ordnungsrechts polizeiliche Maßnahmen anordnen. Dabei ist insbesondere an ein Verbot der Anfertigung von Aufnahmen, die Anordnung der Herausgabe der Aufnahmen und erforderlichenfalls auch an einen Platzverweis gegen den von der Durchsuchung Betroffenen oder Dritte, die Aufnahmen anfertigen, zu denken. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, die sich am Verhältnismäßigkeitsprinzip zu orientieren hat. Die Anordnung kann allerdings im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch zwangsweise – z.B. durch Wegnahme der Kamera, des Mobiltelefons oder der Speichermedien – durchgesetzt werden.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Einsatzkräfte, die nicht zugleich zur Vollzugspolizei gehören – z.B. Wirtschaftssachverständige der Polizei oder Steuerfahnder – nicht selbst Anordnungen treffen können, sondern die Vollzugspolizei hinzuziehen müssen. Ist keine Vollzugspolizei anwesend oder wird sie nicht tätig, so besteht für diese Einsatzkräfte ein (privates) Selbsthilferecht gem. § 229 BGB, da eine rechtswidrige Verletzung des Rechts am eigenen Bild vorliegt und ihnen ein Unterlassungsanspruch zusteht. Der jeweilige Beamte kann somit demjenigen, der fotografiert oder filmt, die Kamera oder das Handy, mit der bzw. dem die Aufnahmen angefertigt werden oder wurden, selbst wegnehmen.

Zunächst sollte aber der Fotograf darauf hingewiesen werden, dass die Fertigung der Aufnahmen dem Recht am eigenen Bild widerspricht und er sich ggf. strafbar macht. Auf dieser Grundlage sollte er aufgefordert werden, die Tätigkeit zu unterlassen und die Bilder herauszugeben / zu löschen, wenn die jeweiligen Datenträger nicht ohnehin beschlagnahmt / sichergestellt werden.24

5 Exkurs: Die Sicherstellung von Speichermedien

In einer Vielzahl von Durchsuchungen gehören zu den gesuchten Beweismitteln auch beweiserhebliche Daten, die sich wiederum auf Datenträgern und/oder Speichermedien befinden können. Zu letzteren zählen selbstverständlich z.B. auch die Speicherkarten, die sich in Kameras oder Mobiltelefonen befinden, ebenso wie der interne Speicher eines Mobiltelefons.

Folglich können in einem solchen Fall sämtliche elektronischen Speichermedien gem. § 110 StPO zur Durchsicht und zum Auslesen vorübergehend sichergestellt werden,25 wenn eine solche Auswertung nicht umgehend an Ort und Stelle möglich ist. Eine Beschlagnahme der externen Speichermedien ist aufgrund ihrer (lediglich) potentiellen Beweisbedeutung hingegen nicht möglich. Eine Beschlagnahmeanordnung ist vielmehr erst angezeigt, wenn die Beweisgeeignetheit bzw. die mögliche Einziehung der sichergestellten Gegenstände nach der Auswertung feststeht.26

Aber auch, wenn es sich „lediglich“ um eine vorläufige Sicherstellung handelt und die Durchsicht nach § 110 StPO noch Teil der Durchsuchung ist, so ist doch das Ergebnis aus der Sicht des Betroffenen das gleiche: Er hat (vorübergehend) keinen Zugriff mehr auf die Speichermedien und kann sie auch nicht mehr weiter nutzen.

6 Sonderfälle

6.1 Das Berichterstattungsinteresse der Allgemeinheit

Neben den Interessen der Einsatzkräfte und des von der Durchsuchung Betroffenen kann ferner die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse an dem jeweiligen Geschehen haben, das u.U. auch ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an den konkret handelnden Personen einschließen kann.27 Sofern aber die Berichterstattung durch die Medien nichts von ihrer Bedeutung einbüßt, wenn die daran beteiligten Personen anonym bleiben, ist eine Identifizierung bzw. identifizierbare Darstellung dieser Personen in der Berichterstattung unzulässig, selbst wenn sie nur in ihrer Sozialsphäre betroffen sind.28 Im Vordergrund des Berichterstattungsinteresses stehen die von der Durchsuchung betroffene Person und die Durchsuchung als solche. Der Person der jeweiligen Einsatzkraft kommt hingegen für die Öffentlichkeit keine Bedeutung zu und sie ist auch nicht geeignet, einen sachdienlichen Beitrag zur Meinungsbildung der Einzelnen zu leisten. Die Einsatzkraft ist vielmehr insoweit austauschbar. Selbst wenn ein Interesse der Allgemeinheit an einer Durchsuchungsmaßnahme z.B. bei Banken oder Prominenten besteht, stellt die identifizierbare Darstellung einer Einsatzkraft folglich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und einen Verstoß gegen §§ 22, 23 KUG dar.

Mithin ist die jeweilige Einsatzkraft auf den von der Presse verbreiteten Bildern von einem Ereignis der Zeitgeschichte – z.B. im Wege der Verpixelung – unkenntlich zu machen.

6.2 Automatische oder permanente Videoüberwachung

In Fällen der automatischen oder permanenten Videoüberwachung von Objekten ist in die oben dargestellte Interessenabwägung im Einzelfall neben dem Beweisinteresse des Betroffenen auch einzustellen, ob die Gefahr, vor der die Videoüberwachung schützen soll (z.B. Diebstahl durch Angestellte im Einzelhandel, Betrug oder Raub in Banken oder Tankstellen), während der Durchsuchung fortbesteht. Andererseits darf nicht verkannt werden, dass eine automatische oder permanente Videoüberwachung einen besonders intensiven Eingriff in das Recht am eigenen Bild darstellt, da die Einsatzkräfte aufgrund des zu vollstreckenden richterlichen Durchsuchungsbeschlusses keine Möglichkeit haben, der Aufzeichnung auszuweichen. Der Rechtseingriff wird auch nicht dadurch gemindert, dass die jeweilige Aufzeichnung nach einem bestimmten Zeitraum wieder gelöscht wird.29

Da die Gefahr, vor der die Videoüberwachung schützen soll, i.d.R. bei der Anwesenheit von Einsatzkräften nicht fortbestehen wird, werden die Beamten bei rechtmäßigen Durchsuchungsmaßnahmen in aller Regel gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB einen Anspruch darauf haben, dass die Überwachung abgeschaltet wird, bereits erstellte Aufnahmen von ihnen gelöscht werden und die Löschung ggf. schriftlich bestätigt wird.

7 Strafbarkeit der Aufnahmen

Das Verbreiten oder Zuschaustellen von Aufnahmen entgegen den §§ 22, 23 KunstUrhG stellt eine Straftat i.S.d. § 33 Abs. 1 KunstUrhG dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird. Es handelt sich insoweit gem. Abs. 2 allerdings um ein Antragsdelikt.

Derjenige, der die Aufnahmen anfertigt, begeht dadurch allerdings keine Straftat gem. § 201a StGB, da es sich bei der dienstlichen Maßnahme – Durchsuchung einer für die Ermittlungspersonen fremden Örtlichkeit – nicht um einen „höchstpersönlichen Lebensbereich“ der Einsatzkraft handelt.

Werden Räume hingegen zusätzlich akustisch überwacht und mittels der entsprechenden Anlagen die Äußerungen der Beamten aufgenommen, so liegt eine Straftat gem. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor, da es sich bei den Äußerungen im Rahmen einer strafprozessualen Durchsuchung um nichtöffentlich gesprochene Worte handelt. Werden die Äußerungen der Beamten nicht aufgenommen, sondern von einer Person abgehört, für deren Kenntnis sie nicht bestimmt sind, greift § 201 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB ein.

8 Anspruch auf Schadenersatz

Durch die Anfertigung von Fotos oder Filmen wird – ebenso wie durch das Verbreiten oder Zuschaustellen – das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte Recht am eigenen Bild verletzt. Folglich stellt sich die Frage, ob den betroffenen Einsatzkräften insoweit ein Anspruch auf Schadenersatz aus § 823 Abs. 1 BGH i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zustehen könnte. Die Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dient zum einen der Genugtuung des Opfers und zum anderen der Prävention.30 Ferner ist eine Geldentschädigung nur angezeigt, wenn eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, bei der die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise - z.B. durch Unterlassen - befriedigend ausgeglichen werden kann, was unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen ist.31 Ob eine schwerwiegende Verletzung vorliegt, ist unter Berücksichtigung des geschützten Bereichs, in den eingegriffen wird, und abhängig von der Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, dem Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad des Verschuldens zu ermitteln.

Darüber hinaus sind im Rahmen einer Abwägung auch die Interessen desjenigen zu berücksichtigen, der die Aufnahmen anfertigt. Allerdings ist die Zuerkennung einer Geldentschädigung auch beim Vorliegen einer schwerwiegenden Verletzung des Rechts am einen Bild als „ultima ratio“ anzusehen, wenn die Persönlichkeit in ihren Grundlagen betroffen ist.32 Es ist also im jeweiligen Einzelfall im Hinblick auf die Genugtuungswirkung des Schadenersatzes neben der Tatsache, dass die Einsatzkräfte durch entsprechende Aufnahmen lediglich in ihrer Sozialsphäre betroffen sind, z.B. zu berücksichtigen,

  • ob die Einsatzkräfte groß abgebildet und/oder namentlich erwähnt sind,
  • ob die Aufnahme geeignet ist, die Einsatzkräfte der Lächerlichkeit preiszugeben oder in der Öffentlichkeit in ein schlechtes Licht zu rücken,33
  • ob die Aufnahme in der Kenntnis angefertigt wurde, dass dadurch Rechte der Einsatzkräfte verletzt werden34 und
  • ob bereits ein Unterlassungstitel – u.U. in Verbindung mit einer Ordnungsmittelandrohung – vorliegt.35

Im Hinblick auf die Präventivwirkung der Geldentschädigung ist maßgeblich, ob die ernstliche Gefahr einer wiederholenden gleichartigen Rechtsverletzung besteht, die nicht bereits von einem etwaigen Unterlassungstitel umfasst ist.36

Es wird mithin deutlich, dass im Einzelfall die Wahrscheinlichkeit einer Geldentschädigung gering ist, sofern es sich nicht bereits um einen Wiederholungsfall handelt. Folglich dürfte allein die Anfertigung der Aufnahmen keine ausreichende Grundlage für einen Schadenersatzanspruch darstellen, da die Beeinträchtigungen der Rechte der Einsatzkräfte durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung bzgl. der Weitergabe der Aufnahmen oder die Vernichtung der Aufnahmen mit einer diesbezüglichen schriftlichen Bestätigung ausreichend Rechnung getragen wird. Dafür spricht unter anderem, dass lediglich in die Sozialsphäre der Einsatzkräfte eingegriffen wird und die Aufnahmen i.d.R. nicht mit dem Vorsatz angefertigt werden, die Einsatzkräfte in ihren Rechten zu verletzen.

Im Hinblick auf die Verbreitung oder Zuschaustellung der Aufnahmen wird der von der Durchsuchung Betroffene kein schützenswertes Interesse haben, da seine Aufnahmen allenfalls im Hinblick auf spätere (Gerichts-)Verfahren zu rechtfertigen sind. Ebenso wird die Presse kein schützenswertes Interesse an der eine Identifikation der Einsatzkräfte ermöglichenden Darstellung haben.37 Daraus folgt jedoch nicht zwingend ein Anspruch auf eine Geldentschädigung, da sonst die grundlegenden Kommunikationsfreiheiten des Art. 5 GG gefährdet wären, wenn sich aus jeder Rechtsverletzung die Gefahr einer Verpflichtung zur Zahlung einer Geldentschädigung ergeben würde.

Anmerkungen

  1. Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana) ist Regierungsdirektor und stellvertretender Leiter des Finanzamtes Hamburg-Ost. Er ist durch zahlreiche Publikationen und Vorträge bekannt und zurzeit u.a. Lehrbeauftragter an der Bucerius Law School Hamburg.
  2. Vgl. BGH v. 25.4.1995 – VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955; LG Dortmund, v. 12.11.2007 – 2 O 427/07, juris.
  3. Die weiteren Ausnahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG für Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, sowie des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KunstUrhG für Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient, sind in diesem Kontext offensichtlich nicht von Bedeutung.
  4. Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 129 f. m.w.N.
  5. Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 132 m.w.N.
  6. Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 132 m.w.N.; Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 23 KUG Rn. 41.
  7. Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 23 KUG Rn. 19 m.w.N.
  8. Vgl. auch LG Dortmund, v. 12.11.2007 – 2 O 427/07, juris.
  9. Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 23 KUG Rn. 41 m.w.N.
  10. Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 23 KUG Rn. 33 m.w.N.
  11. BGH v. 25.4.1995 – VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955.
  12. LG Dortmund, v. 12.11.2007 – 2 O 427/07, juris.
  13. Vgl. LG Dortmund, v. 12.11.2007 – 2 O 427/07, juris.
  14. A.A. wohl LG Zweibrücken v. 20.02.1989, 1 O 738/88, MDR 1990, 549, das in einem Zeugen ein gegenüber Bildaufnahmen milderes, aber ebenso geeignetes Beweismittel sieht.
  15. Zum Tatvorwurf z.B. BVerfG v. 16.04.2015, 2 BvR 440/14, wistra 2015, 307; zu den zu durchsuchenden Räumlichkeiten z.B. BVerfG v. 03.09.1991, 2 BvR 279/90, NStZ 1992, 91; zur Art der gesuchten Beweismittel z.B. BVerfG v. 17.03.2009, 2 BvR 1940/05, NJW 2009, 2516.
  16. BVerfG v. 27.05.1997, 2 BvR 1992/92, BVerfGE 96, 44.
  17. BVerfG v. 16.06.2015, 2 BvR 2718/10, NStZ 2015. 529.
  18. Vgl. unter 2.1.
  19. LG Frankfurt v. 26.02.2008 - 5/26 Qs 6/08, NJW 2008, 2201; 2202; Meyer-Goßner/Schmitt, § 164 Rz. 1; vgl. auch BVerfG v. 20.12.2002 – 2 BvR 495/02, juris.
  20. Vgl. Radtke/Hohmann/Kretschmer, StPO, § 164, Rn. 4.
  21. Zutreffend Heuel/Beyer, PStR 2009, 242 ff.
  22. LG Dortmund v. 12.11.2007, 2 O 427/07, juris; vgl. auch BGH v. 25.04.1995, VI R 272/94, NJW 1995, 1955.
  23. Vgl. unter 3.2.
  24. Vgl. unter 5.
  25. Vgl. BGH v. 5. 8. 2003 - StB 7/03, NStZ 2003, 670.
  26. LG Dessau-Roßlau v. 31.01.2017, 2 Qs 181 Js 22085/16 (236/16), BeckRS 2017, 101241.
  27. Vgl. BGH v. 15.04.1980 - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790 Rn. 9; OLG Frankfurt a.M. v. 07.01.2016 - 16 W 63/15, NJW-RR 2016, 1381 Rn. 34 m.w.N.; KG Berlin v. 16.03.2007 - 9 U 88/06, GRUR-RR 2007, 247.
  28. OLG Frankfurt a.M. v. 07.01.2016 - 16 W 63/15, NJW-RR 2016, 1381 Rn. 31, 38; vgl. auch unter 2.1.
  29. Vgl. BGH v. 25.4.1995 – VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955; AG Neukölln v. 16.07.2014 - 20 C 295/13, juris.
  30. BGH v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94, NJW 1996, 985, 987.
  31. Palandt/Sprau, BGB, § 823 Rn. 124 m.w.N.
  32. LG Köln v. 10.10.2012, 28 O 195/12, Rn. 23, juris; vgl. für einen Fall der Geldentschädigung BGH v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94, NJW 1996, 985 und OLG Hamburg v. 06.07.2010 - 7 U 6/10, ZUM 2010, 976.
  33. OLG Karlsruhe v. 08.04.2009 - 6 U 209/07, NJW-RR 2009, 1273; LG Köln v. 10.10.2012, 28 O 195/12, Rn. 23, juris.
  34. Vgl. AG Neukölln v. 16.07.2014 - 20 C 295/13, juris.
  35. BGH v. 20.03.2012 - VI ZR 123/11, AfP 2012, 260, Rn. 15, juris; BGH v. 24.11.2009 - VI ZR 219/08, NJW 2010, 763, Rn. 11, juris.
  36. LG Köln v. 10.10.2012, 28 O 195/12, Rn. 25, juris.
  37. Vgl. oben unter 6.1 .