Die Strafbarkeit von Produkt- und Markenpiraterie

Von Prof. Dr. Dennis Bock und Eliah Christian El Samadoni, Kiel¹

 

A Einführung

 

Die Situation ist allgemein bekannt: Man schlendert auf dem Markt und sichtet ein teures Markenprodukt zu einem schwindend geringen Preis. Bei genauerer Betrachtung des Gegenstandes ist dann, je nach Qualität, zu erkennen, dass es sich kaum um ein „echtes“ Produkt handeln kann. Eine solche Alltagssituation mag zwar unscheinbar wirken, es handelt sich jedoch keinesfalls um eine Bagatelle, vielmehr geht es um potenzielle Markenrechtsverletzungen und somit strafrechtlich hochgradig relevantes Verhalten in Form von sog. Produkt- oder Markenpiraterie. Diese umfasst, zumindest arbeitsdefinitorisch, mangels allgemeingültiger Definition, alle Erzeugnisse, Verfahren und Dienstleistungen, die Ergebnis oder Gegenstand der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums sind.2 Geistige Eigentumsrechte in dieser Hinsicht können Marken, Designs, Patente und Gebrauchsmuster sein.3 Die Rechtsverletzungen im Rahmen von Produkt- und Markenpiraterie machen ein beträchtliches Aufgabenpensum der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben aus. So wurden im Jahr 2023 zwecks gewerblichen Rechtsschutzes vom deutschen Zoll ca. 3,3 Mio. Waren im Wert von 202 Mio. Euro an den deutschen Außengrenzen aufgefunden.4 Dies stellt zwar einen deutlichen Rückgang im Vergleich zum Jahr 2022 (8,6 Mio. Waren5) dar, dennoch handelt es sich gewiss nicht um eine geringe Menge. Der folgende Beitrag nimmt sich die weiterhin hohe Bedeutung der Produkt- und Markenpiraterie zum Anlass, einen Überblick über die damit zusammenhängenden Delikte zu verschaffen, um das Bewusstsein für strafrechtlich relevantes Verhalten zu erhöhen.

 

B Strafbarkeit nach dem Markengesetz (MarkenG)

 

1 Allgemeines

Rund 94% der an den deutschen Außengrenzen aufgegriffenen Waren sind auf mutmaßliche Markenrechtsverletzungen zurückzuführen.6 Somit genießt das Markengesetz7 im Felde des gewerblichen Rechtsschutzes die höchste praktische Relevanz. Marken im Sinne dieses Gesetzes sind Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 3 I), soweit für ein solches Zeichen markenrechtlicher Schutz (§ 4) besteht.8

 

2 Strafbarkeit nach § 143 MarkenG

2.1 Allgemeines

Der § 143 MarkenG regelt die strafrechtlichen Folgen einer Kennzeichenverletzung. Bei Verwirklichung droht dem Täter eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe (§ 143 I a.E.), womit es sich bei der Norm gem. § 12 II StGB um ein Vergehen handelt. Der Versuch des Deliktes ist gem. § 143 III MarkenG i.V.m. §§ 23 I, 12 II StGB strafbar. Darüber hinaus ist die Möglichkeit der Einziehung von Gegenständen, auf die sich die Straftat bezieht, gem. § 143 V MarkenG zu beachten.

2.2 § 143 I MarkenG

Nach § 143 I MarkenG macht sich strafbar, wer im geschäftlichen Verkehr eine Kennzeichenverletzung begeht (widerrechtlich gem. einer Ziffer (§ 143 I Nr. 1-5 MarkenG) ein Zeichen benutzt). Dabei existiert ein Strafantragserfordernis gem. § 143 IV MarkenG.

2.2.1 Tatbestand

2.2.1.1 Objektiver Tatbestand


Nutzung im geschäftlichen Verkehr


Der Abgrenzung des Regelungsbereichs des Markenrechts dienend9 ist der Begriff der Nutzung im geschäftlichen Verkehr von entscheidender Bedeutung. Liegt das Tatbestandsmerkmal nicht vor, sind keine Strafnormen des Markengesetzes einschlägig.


Nutzung: Voraussetzung ist zunächst eine Nutzung der Marke. Unter dieser versteht man ein aktives Verhalten und eine unmittelbare oder mittelbare Herrschaft über die Benutzungshandlung.10 Insbesondere liegt eine solche Nutzung dann nicht vor, wenn lediglich die für sie notwendigen technischen Voraussetzungen geschaffen werden.11


Im geschäftlichen Verkehr: Zeichen werden im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Nutzung im Zusammenhang mit einer kommerziellen Tätigkeit erfolgt, welche auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtet und nicht lediglich im privaten Bereich zu verorten ist.12 Für die Beurteilung konkreter Einzelfälle ist von zentraler Bedeutung, dass an eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr keine hohen Anforderungen zu stellen sind13, was sich unter anderem daran zeigt, dass es gerade nicht darauf ankommt, ob Gewinnerzielungsabsicht vorliegt oder ob zwischen Täter und Geschädigtem (Markeninhaber) ein Wettbewerbsverhältnis besteht.14Trotz einhelliger Definition erweist sich die praktische Subsumption von Sachverhalten unter den Begriff der Nutzung im geschäftlichen Verkehr häufig als herausfordernd.15 Völlig unproblematisch nicht unter den Begriff der Nutzung im geschäftlichen Verkehr fällt jegliches private Handeln außerhalb von Erwerb und Berufsausübung.16 Sogar wenn ein Produkt (insb. auch über das Internet) mit der Absicht, einen möglichst hohen Kaufpreis zu erzielen, einem größeren Personenkreis zum Kauf angeboten wird, wird der private Bereich nicht zwangsläufig verlassen.17 Sobald jedoch zusätzliche Umstände, wie beispielsweise wiederholtes Handeln mit gleichartigen und neuen Gegenständen oder auch Handeln mit kurz zuvor erworbenen Gegenständen, hinzukommen18, ist wohl eher eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr anzunehmen.19 Auch die Anzahl der Käuferreaktionen auf frühere Internet-Auktionen eines Verkäufers kann auf eine geschäftliche Tätigkeit hindeuten, wobei die Zahl der Reaktionen jedenfalls höher als 25 sein muss.20Tätigkeiten, die ausschließlich einem politischen Zweck dienen, stellen keine Nutzung im geschäftlichen Verkehr dar.21 Gleiches gilt für Tätigkeiten, deren einziger Zweck hoheitlich, wissenschaftlich oder kirchlich ist.22


Beispiel 1: Die X-Partei, eine politische Partei, nutzt den als Marke des B geschützten Werbeslogan „Pack den Tiger in den Tank“ als Teil ihrer Wahlwerbung.23


Für eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr könnte die Tatsache sprechen, dass die Marke für Werbung verwendet wird. Trotzdem ist eine solche Nutzung abzulehnen. Bei Wahlwerbung handelt es sich um Werbung, deren einziger Zweck politischer und eben nicht wirtschaftlicher Natur ist. Markenrechtliche Strafnormen, ebenso wie Ansprüche gem. §§ 14 und 15 MarkenG, scheiden mithin aus.


Beispiel 2: Bürokaufmann B versteigert auf der Plattform „ebay“ eine gefälschte, aber dennoch täuschend echt aussehende Uhr mit Symbol der geschützten Marke „Rolex“. Die Uhr hat er selbst gerade erst erworben. Dementsprechend ist auch der Zustand der Uhr einwandfrei. Bereits in der Vergangenheit hatte D häufiger neuwertige Uhren gewinnbringend versteigert und sich so ein regelmäßiges Einkommen erarbeitet, welches er in seinem monatlichen Budget fest einplant.


In diesem Fall erweist sich die Abgrenzung als problematischer. Gegen eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr spricht der Umstand, dass D von Beruf Bürokaufmann ist und somit nicht hauptberuflich Uhren verkauft. Ferner ist anzuführen, dass auf der Plattform „ebay“ im Regelfall rein private Versteigerungen stattfinden. Jedoch deutet der Umstand, dass D die Uhr gerade erst erworben hatte und sie mithin in einem einwandfreien, neuwertigen Zustand ist, in Kombination mit einem früheren und regelmäßigen Tätigwerden des D auf eine geschäftliche Handlung hin. Im Übrigen liegt eine Gewinnerzielungsabsicht des G vor, welche zwar keine Voraussetzung ist, gleichwohl aber Indizwirkung haben kann. Unter Heranziehung aller Umstände ist somit davon auszugehen, dass eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr vorliegt.


§§ 143 I Nr. 1-5 MarkenG


Zusätzlich zur Nutzung im geschäftlichen Verkehr müssen die Voraussetzungen einer Ziffer des § 143 I Nr. 1- 5 MarkenG vorliegen.


§ 143 I Nr. 1 MarkenG verwirklicht, wer entgegen § 14 II 1 Nr. 1 oder 2 MarkenG ein Zeichen benutzt. Der § 14 II 1 Nr. 1 MarkenG bezweckt den Identitätsschutz einer Marke.24 Der Tatbestand ist erfüllt, wenn ein mit der Marke identisches Zeichen genutzt wird. Eine solche Nutzung ist anzunehmen, wenn die geschützte Marke des Markeninhabers mit dem kollidierenden Zeichen des Dritten identisch ist (sog. Zeichenidentität25) und auch für identische Dienstleistungen und Waren (sog. Waren- und Dienstleistungsidentität26) genutzt wird.27 Begrifflich wird hier von der sog. Doppelidentität gesprochen.28 In der Rechtsprechung wird die Zeichenidentität eher restriktiv und die Waren- und Dienstleistungsidentität tendenziell moderat streng ausgelegt.29 Telos des § 14 II 1 Nr. 2 MarkenG ist der relative Markenschutz (auch Verwechslungsschutz).30 Eine Markenkollision nach Nr. 2 liegt dann vor, wenn für ein Publikum eine Verwechslungsgefahr zwischen der geschützten Marke und dem kollidierenden Zeichen besteht.31 Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Verkehr glauben könnte, dass die mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.32


Objektiv tatbestandlich liegt der § 143 I Nr. 2 MarkenG dann vor, wenn entgegen des § 14 II 1 Nr. 3 MarkenG ein Zeichen benutzt wird. Der komplexe Normtext ist zwecks Übersichtlichkeit in folgende Voraussetzungen aufzugliedern: Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen, Bekanntheit der älteren Marke, gedankliche Verknüpfung, Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung und Fehlen eines rechtfertigenden Grundes.33


Identität oder Ähnlichkeit: Im Hinblick auf die Identität und Ähnlichkeit kann auf den objektiven Tatbestand des § 14 II 1 Nr. 2 MarkenG verwiesen werden.


Bekanntheit der älteren Marke: Eine Marke ist bekannt, wenn sie einem bedeutenden Teil des maßgeblichen Publikums bekannt ist.34 Zumal diese fruchtlose Definition weiterhin stark auslegungsbedürftig erscheint, bedarf es hier einer genauen Prüfung. Im Rahmen dieser sind zur Bestimmung eines „bedeutenden Teils“ sämtliche Umstände eines Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei ist nicht erforderlich, dass dem Verkehr die Eintragung des Zeichens als Marke bekannt ist, vielmehr reicht es aus, wenn der Verkehr das Zeichen kennt. 35 Auch die Bestimmung des Verkehrskreises erfolgt je nach Art der betroffenen Produkte36 und kann somit stark variieren.


Gedankliche Verknüpfung: Eine gedankliche Verknüpfung liegt vor, wenn das benutzte Zeichen die Marke in Erinnerung ruft.37


Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung: Die Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung lässt sich in drei Fallgruppen unterscheiden, bei denen die Abgrenzung regelmäßig Probleme bereitet38: das sog. Trittbrettfahren, die sog. Verwässerung und die sog. Herabsetzung.39Ein Trittbrettfahren ist anzunehmen, wenn durch die Nutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens eine Ausbeutung jener besonderen Aufmerksamkeit erfolgt, die das Publikum einer bestimmten Marke entgegenbringt.40Im Gegensatz dazu, setzt die Verwässerung eine Schwächung der Fähigkeit voraus, die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen zu erkennen.41 In der Praxis ist hierbei zu prüfen, inwiefern die ältere Marke aufgrund der Nutzung des jüngeren Zeichens noch eine unmittelbare Verbindung mit den von ihr erfassten Produkten beim Publikum hervorrufen kann.42Die Herabsetzung setzt voraus, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die das Zeichen genutzt wird, möglicherweise derart auf die Öffentlichkeit wirken, dass die Anziehungskraft der Marke geschmälert wird.43


Fehlen eines rechtfertigenden Grundes (sog. Unlauterkeit): Die Unlauterkeit ist mit Vorliegen einer der drei Fallgruppen indiziert, wobei sie unter Umständen im Wege der Kunstfreiheit entfallen kann.44



§ 143 I Nr. 3 MarkenG


§ 143 I Nr. 3 MarkenG stellt die markenrechtsverletzende Vorbereitungshandlung unter Strafe und stellt mithin eine der praxisrelevantesten Ziffern des § 143 I MarkenG dar.45 Objektiv tatbestandlich verwirklicht § 143 I Nr. 3 MarkenG, wer §§ 14 IV Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG zuwiderhandelt, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens nach §§ 14 II 1 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG untersagt wäre.


Entgegen § 14 IV Nr. 1 MarkenG handelt, wer ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anbringt. Der Begriff eines identischen oder ähnlichen Zeichens deckt sich mit dem des § 14 II 1 Nr. 2 MarkenG. Unter Anbringen ist die Herstellung einer körperlichen oder räumlichen Verbindung zwischen Ware und Zeichen zu verstehen.46 Der Aufmachungs- und Verpackungsbegriff umfasst jegliche Arten von Verpackungen (Umhüllungen, Einkleidungen, Einschweißungen auch sonstige Techniken) und ist somit weit zu fassen. Die Kennzeichnungsmittel sind weitestgehend in § 14 IV Nr. 1 MarkenG genannt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Aufzählung nicht als abschließend zu betrachten ist.47


§ 14 IV Nr. 2 MarkenG untersagt, Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. Anbieten ist im Sinne der Norm als ein Angebot zu verstehen, die Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel an einen Dritten weiterzugeben.48 Inverkehrbringen umfasst jede Handlung, welche die Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel dem wirtschaftlichen Verkehr zuführt.49 Der Besitz zu diesen Zwecken ist verboten, wobei für einen qualifizierten Besitz in dieser Hinsicht jedenfalls Kenntnis von der Markenrechtsverletzung erforderlich ist.50


§ 14 IV Nr. 3 MarkenG untersagt darüber hinaus das Einführen und Ausführen. Unter Einführen ist jedes körperliche Verbringen der Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmitteln ins Inland zu verstehen, welches auch nach Zollrecht als Einfuhr zu betrachten ist.51 Entsprechend umfasst Ausfuhr das körperliche Verbringen der Waren aus dem Geltungsbereich des Markengesetzes hinaus.52


Für die Untersagung der Nutzung des Zeichens nach § 14 II 1 Nr. 1 MarkenG (§ 143 I Nr. 3 lit. a) MarkenG) und § 14 II 1 Nr. 2, 3 MarkenG (§ 143 I Nr. 3 lit. b) MarkenG) gelten die obigen Ausführungen.


§ 143 I Nr. 4 MarkenG


Den objektiven Tatbestand des § 143 I Nr. 4 MarkenG verwirklicht, wer entgegen § 15 II MarkenG eine Bezeichnung oder ein Zeichen benutzt. Das ist dann der Fall, wenn das Zeichen oder ein ähnliches Zeichen in einer Weise genutzt wird, die geeignet ist, Verwechslungen mit einer (älteren) geschäftlichen Bezeichnung hervorzurufen (§ 15 II). Zeichen i.S.d. § 15 II MarkenG sind gem. §§ 5 I, II MarkenG Unternehmenskennzeichen und Werktitel. Voraussetzung ist, dass das ältere Zeichen Markenschutz gem. § 4 MarkenG erlangt hat. Bezüglich der Verwechslungsgefahr, sowie der Identität oder Ähnlichkeit („das Zeichen oder ein ähnliches Zeichen“) ist auf § 14 MarkenG zu verweisen.


§ 143 I Nr. 5 MarkenG


Der § 143 I Nr. 5 MarkenG setzt objektiv tatbestandlich voraus, dass ein Zeichen entgegen § 15 III MarkenG genutzt wird. Der § 15 III stellt den erweiterten Schutz für geschäftliche Bezeichnungen dar. Die Ausführungen bezüglich des erweiterten Schutzes von Marken (§ 14 II 1 Nr. 3 MarkenG) gelten entsprechend.


Widerrechtlich


Die Nutzung eines Kennzeichens ist widerrechtlich, wenn sie ohne die Zustimmung des Rechteinhabers ergeht.53 Die Widerrechtlichkeit entfällt, wenn einem zivilrechtlichen Anspruch Schutzhindernisse gem. §§ 21-25 MarkenG entgegenstehen oder die Marke gem. § 49 MarkenG löschungsreif ist.54

2.2.1.2 Subjektiver Tatbestand

Subjektiv tatbestandlich fordert der § 143 I MarkenG Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei ein bedingter Vorsatz bezüglich der Kennzeichenverletzung genügt.55 Eine fahrlässige Kennzeichenverletzung ist straflos (§  15 StGB), wodurch die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit hier höchste Relevanz erlangt.


§§ 143 I Nr. 2 und 5 MarkenG erfordern ferner die Absicht, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke (Nr. 2) oder geschäftlichen Bezeichnung (Nr. 5) auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Entsprechend erfordert § 143 I Nr. 3 lit. b) MarkenG die Absicht, die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung zu ermöglichen. Hierbei muss es dem Täter gezielt auf die Ausnutzung oder Beeinträchtigung ankommen.56

 


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2.2.2 Rechtswidrigkeit/Schuld

Bezüglich Rechtswidrigkeit und Schuld gelten die allgemeinen Regelungen.

 

2.2.3 §§ 143 I, II MarkenG


Verwirklicht der Täter den § 143 I MarkenG gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, welche sich zur fortgesetzten Begehung verbunden hat, so erhöht sich der Strafrahmen gem. § 143 II MarkenG auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren.57

3 § 143a MarkenG

§ 143a MarkenG stellt die Verletzung einer Unionsmarke (Art. 9 I UMV) unter Strafe. § 143a I MarkenG ähnelt im Wesentlichen §  143 I MarkenG, die Ausführungen gelten mithin entsprechend. Nach § 143a II MarkenG erlangen die §§ 143 II-VI MarkenG entsprechende Gültigkeit.

4 § 144 MarkenG

Gem. § 144 MarkenG steht die widerrechtliche Benutzung geographischer Herkunftsangaben, Namen, Angaben oder Zeichen im geschäftlichen Verkehr (identisch zum Begriff des § 143 MarkenG) unter Strafe. Der Versuch ist gem. §  144 III MarkenG i.V.m. §§ 23 I, 12 II StGB strafbar. Anders als bei § 143 MarkenG und § 143a MarkenG besteht kein Antragserfordernis.


Legaldefiniert sind geographische Herkunftsangaben in § 126 I MarkenG. Jener Begriff umfasst sowohl unmittelbare (z.B. Namen von Orten, Ländern etc.) als auch mittelbare geographische Herkunftsangaben (z.B. Nationalfarben, Flaggen58 etc.).59


Über eine widerrechtliche Benutzung im geschäftlichen Verkehr hinaus muss die Angabe entgegen § 127 I oder II MarkenG, jeweils auch mit § 127 IV MarkenG oder einer Rechtsverordnung nach § 137 I MarkenG benutzt werden (§ 144 I Nr. 1 MarkenG) oder entgegen § 127 III MarkenG auch in Verbindung mit §  127 IV MarkenG oder einer Rechtsverordnung nach § 137 I MarkenG in der Absicht benutzt werden, den Ruf oder die Unterscheidungskraft einer geographischen Herkunftsangabe auszunutzen oder zu beeinträchtigen (§ 144 I Nr. 2 MarkenG).


Positiv zu bemerken ist, dass sich die Nutzungsverbote aus §§  127 I, II und III MarkenG weitestgehend aus dem Gesetzestext ergeben. Bezüglich bestimmter Herkunftsangaben sind in Verbindung mit § 137 I MarkenG erlassene Rechtsordnungen zu beachten, welche nähere Bestimmungen über bestimmte geographische Herkunftsangaben, wie die Grenze des Herkunftsgebietes, die Qualität oder die Art und Weise der Verwendungen60 enthalten können.

 


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C Strafbarkeit nach dem PatG, DesignG, GebrMG

 

1 § 142 PatG

Wurde mutmaßlich ein Recht aus einem Patent (§§ 1, 9 PatG) verletzt, ist eine Strafbarkeit gem. § 142 PatG zu prüfen. Das Grunddelikt ergibt sich dabei aus § 142 I PatG und ist in §  142 II PatG qualifiziert. Die restliche Vorschrift gleicht im Wesentlichen § 143 MarkenG. Explizit normiert ist im § 142 VII PatG, dass der Verletze nicht bestraft wird, soweit ein Unterlassungsanspruch nach § 139 I 3 PatG ausgeschlossen ist. Hinzuweisen ist ferner auf § 142 VIII PatG, welcher die Aussetzung des Strafverfahrens gem. § 262 II StPO anordnet, sollte ein Einspruchsverfahren oder Nichtigkeitsverfahren gegen das streitgegenständliche Patent anhängig sein.

2 § 51 DesignG

Kommt eine Verletzung eines Rechts aus einem Design (§§ 1, 2, 38 DesignG) in Frage, so kann sich auch aus § 51 DesignG eine Strafbarkeit ergeben. Danach macht sich strafbar, wer entgegen § 38 DesignG, welcher die Rechte aus dem eingetragenen Design normiert, ein Design benutzt, obwohl der Rechtsinhaber nicht zugestimmt hat. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zum Markengesetz genügt zum Verständnis dieser Vorschrift die bloße Lektüre des Gesetzestextes.

3 § 25 GebrMG

Handelt es sich bei dem mutmaßlich verletzten gewerblichen Recht um ein eingetragenes Gebrauchsmuster gem. §§ 1 ff., 11 GebrMG, ist eine Strafbarkeit aus § 25 GebrMG in Betracht zu ziehen. Auch diese Vorschrift ähnelt § 143 MarkenG und § 142 PatG. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass gem. § 25 I Nr. 2 GebrMG die Ausübung aus einem bestehenden Patent unter Umständen strafrechtlich relevant sein kann.

 

D Weitere Delikte


In vielen Fällen werden parallel zu den bereits erläuterten speziellen Strafnormen auch andere Normen verwirklicht. Eine Prüfung der Strafbarkeit auf deren Grundlage ist dann besonders relevant, wenn die bereits erläuterten Delikte mangels Tatbestands ausscheiden.

1 § 263 StGB: (Betrug)

Eine Strafbarkeit wegen Betrugs gem. § 263 StGB ist stets zu prüfen, wenn gefälschte Produkte als „echt“ verkauft werden. Regelmäßig ist das Vorspiegeln, es handele sich bei dem Produkt um ein „echtes“ Produkt, als Täuschung i.S.d. § 263 StGB zu verstehen, welche einen Irrtum beim Käufer verursachen kann.

2 § 267 StGB: (Urkundenfälschung)

Das Versehen eines Produktes mit einer Marke stellt keine Urkunde i.S.d. § 267 StGB dar61, weswegen eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung eher abwegig erscheint. Es ist jedoch einzelfallbezogen genau zu betrachten, ob andere Erklärungen des vermeintlichen Herstellers, welche Urkundenqualität aufweisen können, mitgefälscht wurden. In Betracht kommen hier unter anderem Kontrollnummern, welche bestimmungsgemäß die Echtheit eines Produktes sichern sollen.62

 

3 § 16 UWG

Einzelfallabhängig kann im Rahmen des Anbietens eines Produktes eine strafbare Werbung gem. § 16 UWG vorliegen.

4 § 370 AO

Sobald Produkte bei der Einfuhr nicht ordnungsgemäß angemeldet sind, kann im Zuge von Produkt- und Markenpiraterie auch eine Steuerhinterziehung in Betracht kommen.

5 § 372 AO

Das Einführen von Piraterieware kann auch einen Bannbruch i.S.d. § 372 AO darstellen.

 

E Fazit


Im deutschen Strafrecht bestehen umfangreiche Möglichkeiten zur Bestrafung von Produkt- und Markenpiraterie. Gemeinhin kommt eine Strafbarkeit nach dem MarkenG, DesignG, PatG, GebrMG, UWG, StGB und nach der AO in Frage. Im Hinblick auf die Praxisrelevanz ist vor allem der § 143 MarkenG hervorzuheben, in dessen Kontext es vor allem einer genauen Betrachtung der Nutzung im geschäftlichen Verkehr bedarf. Auch die Abgrenzung der einzelnen Ziffern (§ 143 Nr. 1-5 MarkenG) mag im Einzelfall problematisch sein, die Subsumption unter eine Ziffer wird aber regelmäßig möglich sein.


Trotz der systematischen Komplexität der Strafnormen sollte die Sichtung strafrechtsrelevanter Handlungen in der Praxis recht intuitiv sein. Jedenfalls ist dafür jedoch die grundlegende Kenntnis der Normen erforderlich. Hinter scheinbaren Bagatelldelikten können ernstzunehmende Straftaten stehen, die nicht nur einen hohen wirtschaftlichen Schaden auslösen63, sondern auch das Potenzial haben, das Vertrauen der Verbraucher in die Integrität des deutschen Marktes zu erschüttern und somit stets bedacht werden sollten.


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Anmerkungen

 

  1. Dennis Bock ist Inhaber des Lehrstuhls für Deutsches und Internationales Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und Direktor des dortigen Instituts für Kriminalwissenschaften. Eliah Christian El Samadoni ist studentischer Mitarbeiter an seinem Lehrstuhl.
  2. Zusammengefasst aus: Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Bekämpfung von Nachahmungen und Produkt- und Dienstleistungspiraterie im Binnenmarkt: KOM(98)569 endg., S. 8, 9, 10.
  3. Röer, in: Wabnitz/Janovsky/Schmitt, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 6. Aufl. 2025, 19. Kapitel Rn. 5a ff.; Nordemann, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 4. Aufl. 2020, 3. Teil Rn. 2 ff.
  4. Gewerblicher Rechtsschutz, Statistik für das Jahr 2023, Generalzolldirektion.
  5. Gewerblicher Rechtsschutz, Statistik für das Jahr 2023, Generalzolldirektion.
  6. 6    
  7. Verkündet in: BGBl. I. S. 3082.
  8. Weiler, in: BeckOK Markenrecht, 41. Ed. Stand: 1.4.2025, § 1 Rn. 6.
  9. A. Nordemann, in: Ingerl/Rohnke/Nordemann Markengesetz, 4. Aufl. 2023, § 14 Rn. 68.
  10. EuGH C-684/19 GRUR 2020, 868 Rn. 23.
  11. EuGH GRUR 2010, 445 Rn. 56.
  12. Mielke, in: BeckOK Markenrecht, 41. Ed. Stand: 1.4.2025, § 14 Rn. 65; EuGH GRUR 2003, 55, 57; EuGH GRUR 2010, 445, 447. 
  13. BGH GRUR 2009, 871 Rn. 23; BGH GRUR 2004, 860.
  14. Mielke, in: BeckOK Markenrecht, 41. Ed. Stand: 1.4.2025, § 14 Rn. 66.
  15. Vgl. A. Nordemann, in: Ingerl/Rohnke/Nordemann Markengesetz, 4. Aufl. 2023, § 14 Rn. 78.
  16. BGH GRUR 2016, 810 Rn. 21.
  17. BGH GRUR 2015, 485 Rn. 25.
  18. In: BGH GRUR 2009, 871 Rn. 23; BGH GRUR 2008, 703 Rn. 43; BGH GRUR 2007, 708 Rn. 23.
  19. A. Nordemann, in: Ingerl/Rohnke/Nordemann Markengesetz, 4. Aufl. 2023, § 14 Rn. 78.
  20. BGH GRUR 2009, 871 Rn. 25; BGH GRUR 2004, 860, 863.
  21. OLG Hamburg, Urteil v. 12.9.1997 – 3 U 202/97 (juris). 
  22. Kaiser, in: Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 255. EL Januar 2025, § 14 MarkenG Rn. 16; OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 309, 310; BGH GRUR 2004, 241, 242.
  23. In Anlehnung an: OLG Hamburg, Urteil v. 12.9.1997 – 3 U 202/97 (juris).
  24. Fezer, in: Fezer Markenrecht, 5. Aufl. 2023, § 14 Rn. 183; Haupt/Boddien, in: Beck`sches Rechtsanwalts-Handbuch, 12. Aufl. 2022, § 38 Rn. 46.
  25. Müller, in: Spindler/Schuster Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 9 Rn. 81; Büscher/Kochendörfer, in: BeckOK UMV, 36. Ed. Stand: 1.2.2025, Art. 8 Rn. 16.
  26. Büscher/Kochendörfer, in: BeckOK UMV, 36. Ed. Stand: 1.2.2025, Art. 8 Rn. 16.
  27. Fezer, in: Fezer Markenrecht, 5. Aufl. 2023, § 14 Rn. 183; Boddien, in: Ingerl/Rohnke/Nordemann Markengesetz, 4. Aufl. 2023, § 14 Rn. 275.
  28. Raab/Tenkhoff, in: Münchner Anwaltshandbuch Gewerblicher Rechtsschutz, 6. Aufl. 2022, § 32 Rn. 116.
  29. Boddien, in: Ingerl/Rohnke/Nordemann Markengesetz, 4. Aufl. 2023, § 14 Rn. 276.
  30. Fezer, in: Fezer Markenrecht, 5. Aufl. 2023, § 14 Rn. 222 f.
  31. Berlit, Markenrecht, 11. Aufl. 2019, 5. Rn. 134; Fezer, in: Fezer Markenrecht, 5. Aufl. 2023, § 14 Rn. 222. 
  32. Haupt/Boddien, in: Beck`sches Rechtsanwaltshandbuch, 12. Aufl. 2022, § 38 Rn. 47.
  33. Raab/Tenkhoff, in: Münchner Anwaltshandbuch Gewerblicher Rechtsschutz, 6. Aufl. 2022, § 32 Rn. 172.
  34. BGH GRUR 2020, 405, 408; EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 47.
  35. EuGH GRUR 2019, 621, 625.
  36. EuGH GRUR 2009, 1158, 1159.
  37. BGH GRUR 2015, 1214, 1217; EuGH GRUR 2009, 56, 59.
  38. Vgl. EuGH GRUR Int 2000, 73.
  39. Raab/Tenkhoff, in: Münchner Anwaltshandbuch Gewerblicher Rechtsschutz, 6. Aufl. 2022, § 32 Rn. 183.
  40. Raab/Tenkhoff, in: Münchner Anwaltshandbuch Gewerblicher Rechtsschutz, 6. Aufl. 2022, § 32 Rn. 185; ähnlich: EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 41.
  41. Raab/Tenkhoff, in: Münchner Anwaltshandbuch Gewerblicher Rechtsschutz, 6. Aufl. 2022, § 32 Rn. 187; EuGH GRUR 2009, 56 Rn. 29.
  42. EuGH GRUR 2009, 756, 759. 
  43. Steudtner, in: BeckOK Markenrecht, 41. Ed. Stand: 1.1.2023, UMV 2017 Art. 8 Rn. 252; EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 40.
  44. Vgl. BGH GRUR 2005, 583.
  45. Fezer/Klopschinski, in: Fezer Markenrecht, 5. Aufl. 2023, § 143 Rn. 23.
  46. Fezer, in: Fezer Markenrecht, 5. Aufl. 2023, § 14 Rn. 844.
  47. Siehe § 14 IV Nr. 1: „oder dergleichen“.
  48. Vgl. Fezer, in: Fezer Markenrecht, 5. Aufl. 2023, § 14 Rn. 850a.
  49. Vgl. BGH GRUR 1969, 479, 480.
  50. BGH GRUR 2021, 730 Rn. 27 ff.
  51. Vgl. EuGH GRUR 2006, 146, 148 Rn. 32; EuGH GRUR 2011, 147.
  52. LG Düsseldorf GRUR-RS 2016, 18378, Rn. 18; vgl. BGH, GRUR 2009, 515 Rn. 40.
  53. Vgl. § 14 II „ohne Zustimmung“ und § 15 II „unbefugt“.
  54. Eckhartt, in: BeckOK Markenrecht, 41. Ed. Stand: 1.4.2025, § 143 Rn. 12.
  55. Eckhartt, in: BeckOK Markenrecht, 41. Ed. Stand: 1.4.2025, § 143 Rn. 9, 10.
  56. Vgl. Eckhartt, in: BeckOK Markenrecht, 41. Ed. Stand: 1.4.2025, § 143 Rn. 10.
  57. Näher dazu: Kaiser, in: Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 255. EL Januar 2025, § 143 Rn. 29 ff. 
  58. BGH GRUR 1981, 666, 667; RG GRUR 1930, 326, 327.
  59. Kaiser, in: Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 255. EL Januar 2025, § 126 Rn. 1, 2.
  60. Nicht abschließend, siehe § 137 II 1.
  61. BGH NJW 1952, 898.
  62. BGH NJW 1952, 898.
  63. EUIPO, Die volkswirtschaftlichen Kosten von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums im Bereich Kosmetika und Körperpflegeprodukte: Bericht über eine Pilotstudie, 2015, 7; EUIPO, Wirtschaftliche Kosten von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums im Bereich Bekleidung, Schuhe und Zubehör, 2015, 7.